Urteil vom Amtsgericht Paderborn - 54 C 61/23
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die von diesen im Obergeschoss gelegenen Wohnung in der Immobilie G 6, Q mit einer Größe von ca. 99 Quadratmeter bestehend aus 4 Zimmern, 1 Küche, 1 Diele, 1 Toilette, 1 Toilette mit Bad/Dusche, den neben dem Waschraum gelegenen Kellerraum (zweite Tür rechts) nebst der rechten Seite der Doppelgarage, an den Kläger bis zum 31.12.2023 geräumt herauszugeben.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 250,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 25,00 € seit dem 07.10.2022, 05.11.2022, 06.12.2022, 05.01.2023, 04.02.2023, 04.03.2023, 06.04.2023, 05.05.2023, 06.06.2023 und 06.07.2023 zuzüglich vorgerichtlicher Kosten in Höhe von 368,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.04.2023 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Hinsichtlich des Räumungstitels wird den Beklagten nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 6.500,00 € abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Hinsichtlich der Kosten wird den Beklagten nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Den Beklagten wird keine Räumungsfrist gewährt.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten um die Räumung von Wohnraum und anderweitige Ansprüche aus einem Mietverhältnis.
3Die Parteien schlossen am 30.06.1996 den aus der Anlage K 1 ersichtlichen Mitvertrag. Auf die Anlage wird vollumfänglich Bezug genommen. Die Beklagten sind Mieter der streitgegenständlichen Wohnung. Gemäß § 4 des Mietvertrages ist die Miete monatlich im Voraus, spätestens am dritten Werktag eines Monats an den Kläger zu entrichten. Ursprünglich war eine Nettokaltmiete von monatlich 1.089,00 DM zzgl. 50,00 DM für die Garage sowie Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart (vergl. § 3 Mietvertrag). Im Laufe des Mietvertragsverhältnisses und der Währungsumstellung einigten sich die Parteien sodann auf einen monatlichen Nettokaltmietzins von 495,00 € zzgl. 25,00 € Garagenmiete sowie einer Betriebskostenvorauszahlung. So wurde es jedenfalls jahrelang praktiziert.
4Sodann verlangte der Kläger während des langjährigen Mietverhältnisses eine Mieterhöhung. Zwischen den Parteien bestanden weitere Streitigkeiten, welche u.a. in einem Gerichtsprozess mündeten (Amtsgericht Paderborn, Az. 58a C 33/19). In diesem wurde in der mündlichen Verhandlung am 10.08.2022 ein Vergleich geschlossen, welcher eine Mieterhöhung der Nettomiete von 495,00 € monatlich auf 545,00 € monatlich ab dem 01.10.2022 vorsah. Zudem verpflichtete sich der Kläger zu diversen Instandsetzungsarbeiten. In dem Vergleich heißt es bezüglich der Mieterhöhung wörtlich:
5„13. Die Kläger stimmen als Gesamtschuldner der Erhöhung der Nettomiete der von Ihnen gemieteten Wohnung im Obergeschoss des Hauses G 6 in Q, von bisher 495,00 € auf monatlich 545,00 € zuzüglich einer Betriebskostenvorauszahlung von 260,00 € mit Wirkung ab dem 01.10.2022 zu. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Warmmiete bis zur Beseitigung der vorgenannten Mängel um 10 % gemindert ist. […]“
6Dennoch zahlten die Beklagten lediglich eine Gesamtmiete in Höhe von 749,50 €, sodass unter Berücksichtigung des ausdrücklichen Wunsches der Beklagten zur Zahlung der freiwilligen Betriebskostenvorauszahlungen keine Mietzahlung für die Garage erfolgte. Der Kläger forderte die Beklagte mehrfach mündlich sowie auch schriftlich, zuletzt mit Schreiben vom 22.12.2022, vergeblich zur Zahlung der Garagenmiete in Höhe von 25,00 € monatlich auf. Daraufhin beauftragte der Kläger seine Prozessbevollmächtigten zunächst mit der außergerichtlichen Geltendmachung der bis dahin aufgelaufenen Mietrückstände und Ausspruch einer mietrechtlichen Abmahnung. Auf das anwaltliche Schreiben vom 20.01.2023 wird Bezug genommen (Anlage K 2). Die Beklagten lehnten die Zahlung der Garagenmiete ab. Mit weiterem anwaltlichem Schreiben der Klägerseite vom 16.02.2023 wurde nochmals eine mietrechtliche Abmahnung ausgesprochen, auch bezüglich einer vermeintlich unerlaubten Nutzung des Treppenhauses. Dort hatten die Beklagten Gegenstände, wie unter anderem Schuhe, Pflanzen, Mülleimer, Kästen etc. auf einer Art Podest abgestellt, die nicht mitvermietet sind. Sie wurden zur Räumung unter Fristsetzung aufgefordert und auch diesbezüglich abgemahnt (Anlage K3). Auch diese Abmahnung wurde zurückgewiesen.
7Ab Januar zahlten die Beklagten die Miete wegen angeblicher Mängel nur noch unter Vorbehalt. Mit Schreiben vom 17.03.2023 ließ der Kläger durch anwaltliches Schreiben das Mietverhältnis außerordentlich, hilfsweise ordentlich kündigen. Das Schreiben ging den Beklagten am 20.03.2023 zu. Wegen des genauen Inhaltes des Kündigungsschreibens wird auf die Anlage K 4 Bezug genommen. Am 21.03.2023 räumten die Beklagten das Podest im Treppenhaus. Anfang April wiesen die Beklagten die Kündigung zurück.
8Während des laufenden Rechtsstreits kündigte der Kläger das Mietverhältnis nochmals außerordentlich, hilfsweise ordentlich, wegen behauptete ehrverletzender Äußerungen. Wegen des genauen Inhaltes der Kündigung wird auf den Schriftsatz vom 20.06.2023 Bezug genommen.
9Der Kläger ist der Ansicht, dass die Garagenmiete nicht von dem in dem Verfahren 58a C 33/19 geschlossenen Vergleich umfasst gewesen sei und die Beklagten deshalb weiterhin zur Zahlung zusätzlicher 25,00 € monatlich für die Garage verpflichtet seien. Eine Mieterhöhung der Garage war nicht streitgegenständlich, sodass diese nicht von dem Vergleich berührt ist.
10Aufgrund des Zahlungsrückstandes und der nicht rechtzeitigen Räumung des Podestes sei die außerordentliche Kündigung begründet und wirksam und die Beklagten daher zur Herausgabe und Räumung der Wohnung verpflichtet. Aufgrund der endgültigen Zahlungsverweigerung der Beklagten sei die fristlose Kündigung wirksam. Bezüglich der ordentlichen Kündigung lägen die Voraussetzungen des § 259 ZPO vor.
11Darüber hinaus ist er der Ansicht, das Anraten sich einen Betreuer bestellen zu lassen, stelle eine zu tiefst ehrverletzende Behauptungen dar, welche auch geeignet sei, das Ansehen des Klägers herabzuwürdigen.
12In der mündlichen Verhandlung vom 05.07.2023 hat der Kläger die Klage um die Garagenmiete für drei Monate (75,00 €) erweitert und beantragt nunmehr,
131. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die von diesen im Obergeschoss gelegenen Wohnung in der Immobilie G 6, Q mit einer Größe von ca. 99 Quadratmeter bestehend aus 4 Zimmern, 1 Küche, 1 Diele, 1 Toilette, 1 Toilette mit Bad/Dusche, den neben dem Waschraum gelegenen Kellerraum (zweite Tür rechts) nebst der rechten Seite der Doppelgarage, an den Kläger geräumt – hilfsweise zum 31.12.2023 - herauszugeben.
142. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 250,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 25,00 € seit dem 07.10.2022, 05.11.2022, 06.12.2022, 05.01.2023, 04.02.2023, 04.03.2023, 06.04.2023, 05.05.2023, 06.06.2023 und 06.07.2023 zuzüglich vorgerichtlicher Kosten in Höhe von 368,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.04.2023 zu zahlen.
15Die Beklagten beantragen,
16die Klage abzuweisen.
17Die Beklagten behaupten, dass der Kläger nicht prozessfähig sei und begründen dies insbesondere damit, dass er sich nicht um die Erledigung der Instandsetzungsarbeiten, die in dem Vergleich festgestellt wurden, gekümmert habe und die Warmwasserversorgung im Winter 2022/2023 nicht ausreichend gesichert habe.
18Die Beklagten sind der Ansicht, dass die Garagenmiete von dem Vergleich umfasst gewesen sei, weshalb sie nicht zu einer zusätzlichen Zahlung verpflichtet seien. Höchst vorsorglich werde auch die Höhe der angeblichen Garagenmiete bestritten.
19Sie sind zudem der Ansicht, dass eine Klage auf zukünftige Räumung zum 31.12.2023 nicht zulässig sei, da die Widerspruchsfrist noch nicht abgelaufen sei und somit keine Stellungnahme darauf verlangt werden könne.
20Sie behaupten, dass eine widerrechtliche Nutzung des Podestes nicht stattgefunden habe. Zum einen, weil der Kläger schon einmal eine diesbezügliche Abmahnung für gegenstandslos erklärt hat, und zum anderen, weil am 10.03.2023 zwischen den Parteien ein Gespräch stattgefunden habe, in welchem den Beklagten seitens des Klägers zugesagt worden sei, das Podest nutzen zu dürfen.
21Hinsichtlich der vom Kläger behaupteten Forderung hinsichtlich der Garagenmiete werde ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht, welches deshalb bestehen soll, weil der Kläger seinen Instandsetzungspflichten aus dem Vergleich nicht ausreichend nachgekommen sei. Zudem erklären die Beklagten die Aufrechnung mit einem behaupteten Rückforderungsanspruch wegen Minderung. Sie sind der Ansicht, dass die Miete seit Dezember 2022 um 5 % gemindert sei. Dazu behaupten sie, dass die Warmwasserversorgung seit Dezember 2022 erheblich gestört sei (s. auch Anlage B 4). Das Warmwasser habe bis März 2023, insbesondere bei Frost, eine erhebliche Vorlaufzeit benötigt. Zudem sei die Jalousie im Wohnzimmer mangelhaft in Stand gesetzt worden, sodass auch hier keine Umsetzung des Vergleichs erfolgt sei. Darüber hinaus sei seit Dezember 2022 wieder Schimmel im Bereich des Badfensters vorhanden. Die erfolgte Beseitigung sei nicht zielführend gewesen.
22Hilfsweise sei den Beklagten eine Räumungsfrist zu gewähren. Wegen der Begründung wird auf den Schriftsatz vom 28.06.2023 verwiesen.
23Die Akte 58a C 33/19 des Amtsgerichts Paderborn ist beigezogen worden. Wegen des genauen Inhaltes des dort geschlossenen Vergleichs wird auf die Akte Bezug genommen.
24Entscheidungsgründe
25Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
26I.
27Die Klage ist zulässig.
28An der Prozessfähigkeit des Klägers gem. der §§ 51 ff. ZPO bestehen seitens des Gerichts keinerlei Bedenken. Voll prozessfähig sind alle unbeschränkt geschäftsfähigen Personen (BeckOK ZPO/Hübsch, 48. Ed. 1.3.2023, ZPO § 52 Rn. 1). Dass der Kläger nicht geschäftsfähig sein soll, wird schon nicht vorgetragen. Anhaltspunkte dafür sind auch überhaupt nicht ersichtlich, weshalb auch kein Sachverständigenbeweis heranzuziehen war. Sofern die Beklagten dem Kläger bereits einen Betreuer angeraten haben, seien sie darauf hingewiesen, dass auch Betreute grundsätzlich voll geschäftsfähig sind, sofern kein Einwilligungsvorbehalt angeordnet wird. Dass der Kläger ihrer Ansicht nach seinen Instandsetzungsverpflichtungen oder anderen Verpflichtungen aus dem Mietvertrag nicht nachkommt, stellt noch keinen Grund dar, an der Prozessfähigkeit eines Menschen zu zweifeln, ansonsten wäre dies in jedem Fall, der vor Gericht landet, zu überprüfen.
29Die hilfsweise geltend gemachte Klage auf zukünftige Räumung (ordentliche Kündigung) erfüllt die Anforderungen des § 259 ZPO. Es ist zu aufgrund der deutlichen Weigerung der Beklagten zu besorgen, dass diese die Wohnung nicht rechtzeitig herausgeben und räumen werden. Die Räumungsklage nach § 259 ist schon vor Ablauf der Widerspruchsfrist des § 547b Abs. 2 BGB statthaft. Der Räumungsprozess darf auch nicht ausgesetzt werden, bis der Mieter Widerspruch eingelegt hat oder die Widerspruchsfrist abgelaufen ist (MüKoZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl. 2020, ZPO § 259 Rn. 9).
30II.
31Die Klage ist aus dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Lediglich bezüglich der außerordentlichen Kündigung ist sie unbegründet.
321.
33Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Räumung der streitgegenständlichen Wohnung aus §§ 546 Abs. 1, 985 BGB; allerdings erst zum 31.12.2023.
34a)
35Ein Grund, der zur außerordentlichen Kündigung berechtigen würde, liegt nach Auffassung des Gerichts nicht vor.
36Nach § 543 Abs. 1 BGB kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen, wobei ein wichtiger Grund vorliegt, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Gemäß §§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 a, b, 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB kann ein Wohnraummietverhältnis seitens des Vermieters immer dann gekündigt werden, wenn der Mieter zwei Monate in Folge keine Mietleistung tätigte und der so entstandene Rückstand mindestens die Höhe einer Monatsmiete beträgt, oder insgesamt ein Mietrückstand in Höhe von mindestens zwei Monatsmieten besteht. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
37aa)
38Die Beklagten befinden sich lediglich mit der Zahlung der Garagenmiete in Höhe von (mittlerweile) 250,00 € in Verzug.
39Die Beklagten sind nach Auffassung des Gerichts zur Zahlung von 25,00 € monatlich als Miete für die Garage verpflichtet. Bevor der Vergleich in dem Vorprozess geschlossen wurde, wurde dies jahrelang (seit der Währungsumstellung) so praktiziert und ist deshalb jedenfalls konkludent vereinbart gewesen. Das Bestreiten der Höhe durch die Beklagten ist ohnehin pauschal und damit nach § 138 Abs. 3 ZPO unbeachtlich. Mit der im Vergleich vereinbarten Mieterhöhung war die Garagenmiete nicht mit abgegolten. Der Vergleich ist nach §§ 133, 157 BGB dahingehend auszulegen, dass lediglich die Nettomiete für die Wohnung erhöht werden sollte. Dies folgt aus dem Wortlaut der Vereinbarung, wonach die Kläger der „Erhöhung der Nettomiete der von ihnen gemieteten Wohnung […], von bisher 495,00 € auf monatlich 545,00 €“ zustimmen. Zum einen wird darin also explizit nur auf die Wohnung und nicht auf die Garage Bezug genommen und zum anderen belief sich die Nettomiete bis dahin allein für die Wohnung auf 495,00 €. Für die Garage wurden schon immer 25,00 € extra gezahlt. Da dieser Betrag hier nicht genannt wird, ist deshalb davon auszugehen, dass auch lediglich die Nettomiete für die Wohnung neu geregelt werden sollte.
40Da eine weitere Regelung bezüglich der Garagenmiete in dem Vergleich fehlt, bleibt es bei der bis dahin bestehenden vertraglichen Regelung, wonach 25,00 € monatlich zusätzlich zu der Nettomiete für die Wohnung und der Betriebskosten zu entrichten sind.
41bb)
42Der Rückstand von 250,00 € erfüllt der Höhe nach nicht die Anforderungen des § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB, weshalb diesbezüglich noch nicht von einem wichtigen Grund ausgegangen werden kann. Daran ändert auch die bisherige Zahlungsverweigerung der Beklagten nichts.
43Eine Kündigung gem. § 543 Abs. 1 BGB ohne Zahlungsrückstand ist möglich, wenn der Mieter seine Zahlungspflichten endgültig und bestimmt verweigert und erklärt, dass er keine Miete zahlen werde. Hieran sind aber hohe Anforderungen zu stellen, um die Regeltatbestände der Zahlungsverzugskündigung nicht zu unterlaufen (Schmidt-Futterer/Streyl, 15. Aufl. 2021, BGB § 543 Rn. 42). Etwas Anderes kann zudem gelten, wenn sich der Mieter hinsichtlich seiner Zahlungspflicht in einem unvermeidbaren Rechtsirrtum befindet (Blank/Börstinghaus/Siegmund/Siegmund, 7. Aufl. 2023, BGB § 543 Rn. 22).
44Davon geht das Gericht vorliegend aus. Der Vergleich in dem Verfahren 58a C 33/19 sollte umfassend sein. Dies ergibt sich aus den diversen Regelungen, die darin getroffen wurden. Auch wird die Garage darin explizit genannt, nur eben nicht unter dem Regelungspunkt der Mieterhöhung. Dennoch spricht Vorgenanntes dafür, dass sich die Beklagten in einem Rechtsirrtum befanden. Ob eine endgültige Zahlungsverweigerung vorliegt, wenn die Beklagten aufgrund des Vergleichs in vertretbarer Weise davon ausgingen, dass sie nicht zur Zahlung von weiteren 25,00 € monatlich verpflichtet waren, erscheint schon fraglich.
45cc)
46Eine außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses aufgrund der nicht fristgerecht erfolgten Räumung des Podestes im Treppenhaus kommt ebenfalls nicht in Betracht. Die Beklagten waren und sind nicht berechtigt, im Treppenhaus Sachen abzustellen. Dies ist ihnen mietvertraglich nicht gestattet worden. Auch in der Rücknahme einer Abmahnung kann keine grundsätzliche und vor allem keine unwiderrufliche Erlaubnis gesehen werden. Sofern die Beklagten darüber hinaus behaupten, man hätte sich im März 2023 in einem gemeinsamen Gespräch darauf geeinigt, dass sie das Podest benutzen dürften, haben sie dafür keinen Beweis angeboten. Dem steht auch die diesbezügliche Abmahnung entgegen. Unstreitig haben sie das Podest erst nach Ablauf der in der Abmahnung gesetzten Frist und nach Zugang der Kündigung geräumt, weshalb der Kündigungsgrund nicht unwirksam geworden ist. Es ist allerdings nicht ersichtlich, weshalb dem Kläger deshalb ein Zuwarten bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann, was allerdings Voraussetzung einer außerordentlichen Kündigung wäre, siehe oben.
47dd)
48Auch die im laufenden Verfahren erklärte außerordentliche Kündigung ist nicht wirksam. Diese war wegen einer behaupteten Beleidigung erklärt worden. Unter einer Beleidigung versteht die h.M. einen Angriff auf die Ehre eines anderen durch die Kundgabe eigener Missachtung oder Nichtachtung (BeckOK StGB/Valerius, 57. Ed. 1.5.2023, StGB § 185). Diese liegt bei der Nahelegung, sich einen Betreuer bestellen zu lassen, nicht vor. Eine Betreuung wird nach § 1814 Abs. 1 BGB eingerichtet, wenn ein Volljähriger seine Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen kann und dies auf einer Krankheit oder Behinderung beruht. Sofern man nun unterstellen würde, dass dies eine Beleidigung im oben genannten Sinne wäre, würde dies bedeuten, dass man Kranke und Behinderte in ihrer Ehre herabsetzen würde.
49ee)
50Auch in einer Gesamtschau sind die dargelegten Gründe zur außerordentlichen Kündigung nicht ausreichend, um eine solche zu rechtfertigen. Vielmehr ist dem Kläger zuzumuten, den Ablauf der Kündigungsfrist abzuwarten.
51b)
52Die hilfsweise ordentlich erklärte Kündigung des Mietverhältnisses nach § 573 BGB ist hingegen wirksam und das Mietverhältnis daher mit Ablauf des 31.12.2023 beendet.
53Der Vermieter kann nach § 573 Abs. 1 S. 1 BGB kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Ein solches liegt nach Absatz 2 Nr. 1 insbesondere vor, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat. Dies ist vorliegend der Fall.
54aa)
55Die Beklagten befinden sich wie oben erläutert im Zahlungsverzug. Zudem haben sie trotz Anmahnung das Podest im Treppenhaus nicht rechtzeitig geräumt und dies vielmehr erst nach Zugang der Kündigung erledigt. Beides verstößt gegen Pflichten aus dem Mietvertrag (Leistungs- bzw. Nebenpflicht). In einer Gesamtschau handelt es sich dabei auch um nicht unerhebliche Pflichtverletzungen.
56bb)
57Der Anspruch auf Zahlung der Garagenmiete ist auch nicht durch Aufrechnung gem. § 389 BGB untergegangen. Den Beklagten steht gegen den Kläger kein Gegenanspruch aus §§ 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt, 536 BGB zu. Ein weiteres – über den Vergleich hinausgehendes – Minderungsrecht nach § 536 BGB steht ihnen nicht zu. Die behaupteten Mängel wurden nicht ausreichend dargelegt.
58Der Mieter ist für die ihm vorteilhaften Tatsachen wie der Existenz eines Mangels und der darauf beruhenden Gebrauchsbeeinträchtigung, nicht aber für das genaue Ausmaß dieser Störung, ihre Ursache oder einen konkret bezifferten Minderungsbetrag darlegungs- und beweisbelastet. Vielmehr reichen – insbesondere bei wiederkehrenden Beeinträchtigungen – ungefähre Angaben zu Art, Zeitpunkt und Dauer ihres Auftretens (BeckOGK/Bieder, 1.7.2022, BGB § 536 Rn. 119).
59Die Beklagten behaupten, dass die Warmwasserversorgung seit Dezember 2022 erheblich gestört sei. Das Warmwasser habe bis März 2023, insbesondere bei Frost, eine erhebliche Vorlaufzeit benötigt. Zudem sei die Jalousie im Wohnzimmer mangelhaft in Stand gesetzt worden, sodass auch hier keine Umsetzung des Vergleichs erfolgt sei. Darüber hinaus sei seit Dezember 2022 wieder Schimmel im Bereich des Badfensters vorhanden. Die erfolgte Beseitigung sei nicht zielführend gewesen. Es ist nicht ersichtlich, was unter einer erheblichen Vorlaufzeit zu verstehen sein soll. Wie genau der Mangel an Jalousie ausgestaltet sein soll, wird nicht erläutert, ebenso wenig wird die angebliche Schimmelbildung im Bad näher dargelegt. Hinsichtlich keines der behaupteten Mängel wird vorgetragen, was die darauf beruhende Gebrauchsbeeinträchtigung sein soll. Entsprechend kann auch keine Minderungsquote seitens des Gerichts festgesetzt werden.
60cc)
61Der Anspruch ist auch fällig. Ein Zurückbehaltungsrecht steht den Beklagten nicht zu.
62Es wird schon nicht dargelegt, woraus sich dieses ergeben sollte und in welcher Höhe. Dahingehender Vortrag ist unsubstantiiert und damit unbeachtlich. Zudem war zur Abgeltung der Mängel in dem Vergleich vereinbart worden, dass die Miete um 10% bis zur Beseitigung gemindert ist. Weshalb darüber hinaus noch ein Zurückbehaltungsrecht bestehen sollte, insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Garagenmiete überhaupt nicht von dem Vergleich umfasst war, ist nicht zu erkennen.
63c)
64Die Kündigungsfrist des § 573c Abs. 1 BGB ist unstreitig eingehalten worden.
652.
66Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 250,00 € Garagenmiete aus dem Mietvertrag, siehe oben. Der diesbezügliche Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB.
673.
68Die Ansprüche auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie der diesbezüglich geltend gemachten Zinsen ergeben sich ebenfalls aus Verzugsgesichtspunkten. Durch das Verhalten der Beklagten im Prozess haben diese eine Zahlung nach § 281 Abs. 2 BGB ernsthaft und endgültig verweigert, weshalb nicht auf Freistellung geklagt werden musste (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2015 – I ZR 224/13).
694.
70Eine Räumungsfrist nach § 721 ZPO war den Beklagten nicht zu gewähren.
71Die Entscheidung über die Bewilligung, Verlängerung oder Verkürzung einer Räumungsfrist steht sowohl hinsichtlich Ob als auch Wie im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Dieses hat sich dabei vom Zweck von § 721 ZPO leiten zu lassen, welcher nicht in einem beliebigen Sozialschutz besteht. Vielmehr soll dem Räumungsschuldner zur Vermeidung von (für ihn nicht ausreichend vorhersehbarer) Obdachlosigkeit die Möglichkeit eingeräumt werden, trotz bestehender Pflicht zur Räumung noch eine in Größe, Ausstattung, Wohnlage und Preis angemessene Ersatzwohnung zu finden. Unter Berücksichtigung dieses Zwecks hat das Gericht im konkreten Einzelfall aufgrund des von den Parteien vorgetragenen und vom Gericht festgestellten Sachverhalts die widerstreitenden Interessen der Parteien gegeneinander abzuwägen. Ein schutzwürdiges Interesse des Schuldners besteht nur, soweit er seiner Obliegenheit, sich in jeder ihm zumutbaren Weise um eine Ersatzwohnung zu bemühen, vollständig entsprochen hat und gleichwohl noch keine seinen Bedürfnissen entsprechende Ersatzwohnung finden konnte oder die gefundene Wohnung vorübergehend noch nicht verfügbar ist. Darlegungs- und beweisbelastet hinsichtlich der drohenden Obdachlosigkeit und insbesondere für die fruchtlos entfalteten Bemühungen, Ersatzwohnraum zu finden, ist der Schuldner (BeckOK ZPO/Ulrici, 48. Ed. 1.3.2023, ZPO § 721 Rn. 5 m.w.N, 6, 6.3).
72Dieser Darlegungs- und Beweislast sind die Beklagten vorliegend nicht nachgekommen. Es wurde lediglich ausführlich die Krankengeschichte der Beklagten geschildert. Dass aber kein den oben genannten Kriterien entsprechender Ersatzwohnraum zur Verfügung stünde, wird nicht dargelegt. Dies wäre aber – siehe oben – erforderlich gewesen. Sofern die Beklagten bisher ggf. den Ausgang des hiesigen Rechtsstreits abwarten durften, bis sie sich konkret auf neue Wohnungen bewerben, hätte es ihnen dennoch oblegen, zur Darlegung der drohenden Obdachlosigkeit Recherchen zu Ersatzwohnraum zu betreiben und diese dem Gericht darzulegen. Dies ist nicht geschehen. Es ist überhaupt nicht ersichtlich, dass kein geeigneter vergleichbarer Ersatzwohnraum zur Verfügung stehen soll. Demnach überwiegen vorliegend die Interessen des Klägers an einer rechtzeitigen Räumung.
73III.
74Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 7, 11, 711 ZPO.
75IV.
76Der Streitwert wird auf bis 7.000,00 € festgesetzt.
77Rechtsbehelfsbelehrung:
78Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
791. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
802. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
81Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Paderborn, Am Bogen 2-4, 33098 Paderborn, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
82Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Paderborn zu begründen.
83Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Paderborn durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
84Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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Referenzen
- §§ 51 ff. ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 546 Rückgabepflicht des Mieters 1x
- BGB § 985 Herausgabeanspruch 1x
- BGB § 543 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund 3x
- BGB § 569 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund 1x
- BGB § 133 Auslegung einer Willenserklärung 1x
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- BGB § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung 1x
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- BGB § 286 Verzug des Schuldners 1x
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 11 Bindende Entscheidung über Unzuständigkeit 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- ZPO § 259 Klage wegen Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung 2x
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- I ZR 224/13 1x (nicht zugeordnet)