Urteil vom Amtsgericht Paderborn - 54 C 61/23

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die von diesen im Obergeschoss gelegenen Wohnung in der Immobilie G 6, Q mit einer Größe von ca. 99 Quadratmeter bestehend aus 4 Zimmern, 1 Küche, 1 Diele, 1 Toilette, 1 Toilette mit Bad/Dusche, den neben dem Waschraum gelegenen Kellerraum (zweite Tür rechts) nebst der rechten Seite der Doppelgarage, an den Kläger bis zum 31.12.2023 geräumt herauszugeben.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 250,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 25,00 € seit dem 07.10.2022, 05.11.2022, 06.12.2022, 05.01.2023, 04.02.2023, 04.03.2023, 06.04.2023, 05.05.2023, 06.06.2023 und 06.07.2023 zuzüglich vorgerichtlicher Kosten in Höhe von 368,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.04.2023 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Hinsichtlich des Räumungstitels wird den Beklagten nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 6.500,00 € abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Hinsichtlich der Kosten wird den Beklagten nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Den Beklagten wird keine Räumungsfrist gewährt.


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