BGB § 576 Fristen der ordentlichen Kündigung bei Werkmietwohnungen

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Ist Wohnraum mit Rücksicht auf das Bestehen eines Dienstverhältnisses vermietet, so kann der Vermieter nach Beendigung des Dienstverhältnisses abweichend von § 573c Abs. 1 Satz 2 mit folgenden Fristen kündigen:

1.
bei Wohnraum, der dem Mieter weniger als zehn Jahre überlassen war, spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats, wenn der Wohnraum für einen anderen zur Dienstleistung Verpflichteten benötigt wird;
2.
spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf dieses Monats, wenn das Dienstverhältnis seiner Art nach die Überlassung von Wohnraum erfordert hat, der in unmittelbarer Beziehung oder Nähe zur Arbeitsstätte steht, und der Wohnraum aus dem gleichen Grund für einen anderen zur Dienstleistung Verpflichteten benötigt wird.

(2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 7a K 877/21
26. Januar 2022
7a K 877/21 26. Januar 2022
Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 7a K 424/21
26. Januar 2022
7a K 424/21 26. Januar 2022
Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 7a K 739/21
26. Januar 2022
7a K 739/21 26. Januar 2022
Urteil vom Arbeitsgericht Stuttgart - 20 Ca 1933/08
25. Februar 2009
20 Ca 1933/08 25. Februar 2009