Urteil vom Landgericht Nürnberg-Fürth - 10 O 8632/19

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 62.947,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rückzahlung von Beträgen, die der Kläger im Rahmen von OnlineGlückspielen über den Zahlungsdienst der Beklagten eingesetzt haben will.

Die Beklagte ist als Kreditinstitut in Luxemburg nach Art. 2 des luxemburgischen Gesetzes vom 05.04.1993 zur Regelung der Finanzbranche lizenziert und registriert. Sie wird EUweit als Bank geführt. Der Kläger eröffnete bei der Beklagten am 20.07.2008 ein -Konto für Verbraucher, das unter der E-Mail-Adresse geführt wurde.

Zwischen der Beklagten und Betreibern von Online-Glücksspielseiten, u.a., bestehen Kooperationsvereinbarungen („“), die es dem Glücks spielanbieter erlauben, Zahlungen über die Beklagte zu senden und zu empfangen. Über sein - Konto führte der Kläger im Zeitraum vom Januar 2016 bis Januar 2017 Zahlungen in Höhe von 132.810,00 € an die Betreiberin der Internetseite aus (Anlagen L1 und L2). Ein Betrag in Höhe von 32.363,00 € wurde an den Kläger als Gewinn im genannten Zeitraum ausgezahlt (Anlage L1). Der Kläger veranlasste in der Folgezeit Rückbuchungen in Höhe von insgesamt 37.500,00 €. Hinsichtlich der Differenz in Höhe von 62.947,00 € (132.810,00 € abzüglich (32.363,00 € plus 37.500,00 €)) forderte er die Beklagte mit Schreiben vom 09.01.2018 unter Fristsetzung bis zum 24.01.2018 erfolglos auf (Anlage L3).

Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, es habe es sich bei seinen Zahlungen an die Betreiberin der Internetseite um Spieleinsätze für verbotenes Online-Glücksspiel gehandelt.

Der Kläger sei irrig von der Legalität ausgegangen. Jedoch sei der Beklagten bewusst bzw. für diese erkennbar gewesen, dass es sich um verbotenes Glücksspiel gehandelt habe.

Der Kläger meint, dass sich aus § 4 Abs. 4 GlüStV ergebe, dass das Veranstalten und Vermitteln von öffentlichem Glücksspiel im Internet verboten sei. Aus § 4 Abs. 1 GlüStV ergebe sich, dass die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubten Glücksspiel verboten sei. Die Beklagte treffe eine Pflicht, die im bargeldlosen Zahlungsverkehr auszuführenden Transaktionen dahingehend zu prüfen, ob diese im Zusammenhang mit illegalem OnlineGlücksspiel stehen.

Der Kläger ist weiter der Ansicht, dass ihm ein Schadensersatzanspruch in der geltend gemachten Höhe zustehe aus dem Zahlungsdienstleistungsvertrag bzw. aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 S. 2 BGB. Sein Schaden ergebe sich aus den angewiesenen Zahlungen für das verbotene Glücksspiel abzüglich erhaltener Gewinnauszahlungen und der erfolgten Rückbuchungen.

Die Klageschrift vom 24.12.2019 (Bl. 1-11 d.A.) wurde an die Beklagte am 18.02.2020 zugestellt (Ordner „Rechtshilfe mit Luxemburg, Zustellung an die Beklagte“).

Der Kläger beantragt,

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 62.947,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 19.02.2020 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, eine Pflichtverletzung durch die Beklagte könne faktisch gar nicht vorliegen.

Es fehle außerdem an der Kausalität und am Schaden. Sie ist der Ansicht, dass Online-Glückspiel in Deutschland nicht per se verboten sei. Im Übrigen dürfe sie davon ausgehen, dass sich ihre Vertragspartner rechtstreu verhielten. Selbst wenn die Glücksspielanbieter in Deutschland keine Erlaubnis gehabt haben sollten, dürfte dies mangels Offenkundigkeit nicht der Beklagten angelastet werden. Der Schaden sei nicht schlüssig, weil der Kläger nicht dargelegt habe, welche Gewinne und Verluste er mit den Spieleinsätzen gemacht habe. Eine Nichtigkeit des Zahlungsdienstrahmenvertrages oder der Autorisierungen sei nicht gegeben. Eine Mitwirkung an Zahlungen könne erst untersagt werden nach vorheriger Bekanntgabe unerlaubter Glücksspielangebote durch die Glücksspielaufsicht. Zudem stehe einem Anspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung jedenfalls der Einwand es § 817 S. 2 BGB entgegen.

Das Gericht hat keinen Beweis erhoben. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

A.

Die Klage ist zulässig.

B.

In der Sache hat die Klage keinen Erfolg.

I.

Der Kläger hat gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf Zahlung von 62.947,00 €.

1. Vertragliche Ansprüche sind nicht ersichtlich.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung seiner Spieleinsätze aus § 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB.

Zwischen den Parteien ist ein Zahlungsdiensterahmenvertrag gemäß § 675f Abs. 2 Satz 1 BGB durch eine erfolgreiche Registrierung zustande gekommen. Die Beklagte hat die ihr aus dem Zahlungsdiensterahmenvertrag obliegenden Pflichten gemäß § 241 Abs. 2 BGB nicht verletzt. Gemäß § 241 Abs. 2 BGB kann das Schuldverhältnis nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten. Eine Verletzung solcher Rücksichtspflichten folgt hier weder aus dem Abschluss der Kooperationsvereinbarungen mit den entsprechenden Online-Casinos (a.) noch aus der Ausführung der konkreten Zahlungsaufträge des Klägers (b.). Auch ist es nicht Aufgabe der Beklagten, den Kläger vor der Teilnahme an ggf. verbotenem Glücksspiel zu bewahren (c.).

a. Allein der Umstand, dass die Beklagte mit dem Betreiber der Internetseite eine Ver tragsbeziehung einging, verletzt keine vertragliche Rücksichtspflicht im Verhältnis zum Kläger. Dies folgt schon aus dem Grundsatz der Relativität der Schuldverhältnisse.

b. Auch in der Ausführung der Zahlungsaufträge des Klägers liegt keine Pflichtverletzung der Beklagten. Der Kläger hat die Zahlungen durch Eingabe seiner -Kundendaten auf der Internetseite der Glücksspielanbieterin selbst veranlasst und autorisiert, so dass die Beklagte aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden Zahlungsdiensterahmenvertrages verpflichtet war, die jeweiligen Transaktionen gemäß §§ 675f Abs. 2 S. 1, 675 o Abs. 2 BGB entsprechend den Anweisungen des Klägers auszuführen. Die Beklagte konnte die Ausführungen der Zahlungen auch nicht gemäß § 675o Abs. 2 BGB verweigern. § 675o Abs. 2 BGB gibt zwar der Beklagten ein Recht, die Ausführung eines autorisierten Zahlungsauftrags abzulehnen (BeckOK/BGB/Schmalenbach, 51. Ed. 1.8.2019, BGB § 675o Rn. 11). Vorliegend ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Beklagte von diesem Recht unter Verletzung von § 241 Abs. 2 BGB keinen Gebrauch gemacht hat. Denn grundsätzlich ist der Zahlungsdienstleister aus dem Rahmenvertrag zur Ausführung von Zahlungsaufträgen verpflichtet, § 675f Abs. 2 S. 1 BGB. Etwas anderes gilt nach der Rechtsprechung nur dann, wenn offensichtlich ist, dass das Vertragsunternehmen den Zahlungsdienstleister rechtsmissbräuchlich in Anspruch nimmt. Dies liegt aber nur vor, wenn das Vertragsunternehmen seine formale Rechtsposition ersichtlich treuwidrig ausnutzt, also wenn offensichtlich ist, dass ihm eine Forderung aus dem Valutaverhältnis gegen den Nutzer nicht zusteht. Dies ist unter den hier gegeben Umständen nicht der Fall. Dagegen spricht nämlich bereits der Umstand, dass die Zahlung aufgrund einer Anweisung des Klägers erfolgte.

Darüber hinaus war die Beklagte nicht dazu verpflichtet, den Zahlungsvorgang des Klägers zu überprüfen oder zu überwachen. Irgendwie geartete Schutzpflichten gegenüber Kunden bestehen demnach erst dann, wenn die Bank ohne nähere Prüfung im Rahmen der normalen Bearbeitung eines Zahlungsverkehrsvorgangs aufgrund einer auf massiven Verdachtsmomenten beruhenden objektiven Evidenz Verdacht schöpfen muss (BGH, XI ZR 56/07). Dies ist hier nicht der Fall. Vielmehr war eine Überprüfung für die Beklagte zum Zeitpunkt der Ausführung der Zahlungsaufträge, auf den es alleine ankommt, unmöglich zu prüfen, ob die jeweiligen vom Kläger in der Folgezeit wahrgenommenen Spiele tatsächlich unerlaubtes Glücksspiel darstellen. An welchem konkreten Spiel, wann und wo der Kläger teilnimmt, bestimmt alleine der Kläger selbst. Für die Prüfung des Vorliegens eines unerlaubten Glückspiels im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 2 GlüStV fehlt der Beklagten jeglicher Einblick. Auch wurden der Beklagten diesbezügliche unerlaubte Glücksspielangebote nicht vorher gemäß § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 GlüStV von der Glücksspielaufsicht bekanntgemacht und Zahlungen und Auszahlungen nicht untersagt.

c. Es ist letztlich nicht Aufgabe der Beklagten, den Kläger vor möglicherweise illegalen Zahlungsvorgängen zu schützen und ihn davon abzuhalten. Vielmehr darf grundsätzlich jeder Vertragspartner - mithin auch die Beklagte - darauf vertrauen, dass der andere Teil sich rechtstreu verhält. Eine Schutzpflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB richtet sich immer nach dem Inhalt und der Art des Schuldverhältnisses. Soweit es um die Aufklärung des anderen Vertragsteils geht, sind auch der Erfahrungs- und Wissensabstand zwischen den Parteien zu berücksichtigen. Wie bereits ausgeführt war vorliegend eindeutig ein Wissensvorsprung des Klägers insoweit gegeben, als alleine er bestimmt, an welchem konkreten Spiel, wann und wo er teilnimmt, der Beklagten dagegen zum Zeitpunkt ihrer Ausführung der einzelnen Zahlungsaufträge jeglicher Einblick für die Prüfung des Vorliegens eines unerlaubten Glückspiels im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 2 GlüStV fehlte. Eine dementsprechende Prüfungs- oder Warnpflicht ist nicht gegeben. Vielmehr trägt die Verantwortlichkeit für sein strafbares Verhalten der Kläger selbst.

2. Es besteht auch kein Anspruch aus Bereicherungsrecht gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 BGB. Gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 BGB ist derjenige, der durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ihm zur Herausgabe verpflichtet. Der Kläger hat nicht dargelegt und bewiesen, dass die Beklagte etwas ohne Rechtsgrund erlangt hat. Das Verhältnis zwischen der Beklagten und dem Kläger ist geregelt durch den Zahlungsdiensterahmenvertrag. Dieser Vertrag nicht nichtig gemäß § 134 BGB, da dieser als solcher gegen kein gesetzliches Verbot verstößt. Ein Rechtsgeschäft ist nichtig, wenn es gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. Ein solches Verbotsgesetz liegt nicht vor. Zwar ist gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 GlüStV auch die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel verboten. Die Voraussetzungen der Mitwirkung an Zahlungen am unerlaubtem Glücksspiel liegen jedoch vorliegend nicht vor. Die Beklagte hat Zahlungen getätigt. Es ist allerdings nicht Aufgabe der Beklagten, die Legalität etwaiger Zahlungen zu überprüfen (vgl. für Kreditkartenunternehmen: BGH XI ZR 96/11). Nach § 9 Abs. 1 S. 1, S. 3 Nr. 4 GlüStV ist dies vielmehr Aufgabe der Glückspielaufsicht des jeweiligen Bundeslandes. Sie hat gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 GlüStV die Aufgabe, die Erfüllung der nach dem Staatsvertrag bestehenden oder auf Grund dieses Staatsvertrages begründeten öffentlichrechtlichen Verpflichtungen zu überwachen sowie darauf hinzuwirken, dass unerlaubtes Glücksspiel und die Werbung hierfür unterbleiben. Gemäß § 9 Abs. 1 S. 2 GlüStV kann die zuständige Behörde des jeweiligen Landes die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen. Gemäß § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 GlüStV kann sie insbesondere den am Zahlungsverkehr Beteiligten, insbesondere den Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten, nach vorheriger Bekanntgabe unerlaubter Glücksspielangebote die Mitwirkung an Zahlungen für unerlaubtes Glücksspiel und an Auszahlungen aus unerlaubtem Glücksspiel untersagen. Eine derartige vorherige Bekanntgabe der Glücksspielaufsicht an die Beklagte hat der Kläger nicht dargelegt.

Auch die Autorisierungen sind aus den vorstehenden Erwägungen nicht nichtig gemäß § 134 BGB i.V.m. § 4 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 GlüStV. Die Nichtigkeit ergibt sich insbesondere nicht aus § 4 Abs. 1 S. 2 GlüStV. Zwar stellt die Erweiterung in § 4 Abs. 1 S. 2 GlüStV klar, dass auch die Mitwirkung an Zahlungen in Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel verboten ist. Durch diese Regelung soll jedoch nicht in den zwischen dem Spieler, hier dem Kläger, und der Beklagten bestehenden Zahlungsverkehr eingegriffen werden. Vielmehr ist nach den Erläuterungen zum Glücksspielstaatsvertrag die Regelung des § 4 Abs. 1 S. 2 im Zusammenhang mit den Überwachungsbefugnissen der Glücksspielaufsicht in § 9 zu sehen und erweitert die Möglichkeiten der Inanspruchnahme Dritter als verantwortliche Störer, soweit sie zuvor auf die unerlaubte Mitwirkung an verbotenem Glücksspiel hingewiesen wurden (Erläuterungen zum GlüStV, Stand: 7. Dezember 2011, S. 17). Die Regelung in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 dient - so die Motive - der Klarstellung und Konkretisierung von § 4 Abs. 1 Satz 2. Danach können die am Zahlungsverkehr Beteiligten, insbesondere die Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute einschließlich E-Geld-Institute (Nr. 4) im Wege einer dynamischen Rechtsverweisung als verantwortliche Störer herangezogen werden, sofern ihnen zuvor die Mitwirkung an unerlaubten Glücksspielangeboten von der Glücksspielaufsichtsbehörde mitgeteilt wurde. Dies setzt voraus, dass der Veranstalter oder Vermittler des unerlaubten Glücksspielangebotes zuvor vergeblich - insbesondere wegen eines Auslandsbezuges - in Anspruch genommen wurde (Erläuterungen zum GlüStV, Stand: 7. Dezember 2011, S. 32; OLG München Verfügung v. 6.2.2019 - 19 U 793/18). Dass die Beklagte vor Begleichung der entstandenen Forderungen einen derartigen Hinweis durch die Glücksspielaufsicht erhalten hätte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

Ungeachtet dessen, stünde einem etwaigen Rückforderungsanspruch des Klägers nach seinem eigenen Vortrag die Regelung des § 817 BGB entgegen, wonach bei beiderseitigem Gesetzesverstoß die Rückforderung ausgeschlossen ist: Unterstellt, der Zahlungsdiensterahmenvertrag wäre wegen Verstoßes gegen § 4 GlüStV nichtig, würde den Kläger dieser Verstoß gleichermaßen treffen. Denn den Vortrag des Klägers unterstellt, wäre seine Teilnahme an öffentlichem Glücksspiel gemäß § 285 StGB unter Strafe gestellt.

3. Weitere Ansprüche, insbesondere solche aus Deliktsrecht gemäß § 823 Abs. 1 oder Abs. 2 i.V.m den Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages scheitern aus den vorstehenden Erwägungen ebenfalls. Der Beklagten ist keine schuldhafte Rechtsgutsverletzung zum Nachteil des Klägers vorzuwerfen.

II.

Die Nebenforderung teilt das Schicksal des Hauptanspruchs.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

IV.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 2 ZPO.

§ 708 Nr. 11, 2. Alt. ZPO ist hier nicht anwendbar, da die isolierte Kostenvollstreckung € 1.500 überschreitet.

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