Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (5. Zivilsenat) - 5 W 40/13

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 15. Oktober 2013 wird der Beschluss der Einzelrichterin der 13. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 25. September 2013 geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis zu 8.000,00 €.

Gründe

I.

1

Die damals 13-jährige Klägerin, vertreten durch ihre Eltern G. und K. B., eröffnete am 11. August 2009 bei der Beklagten unter der Nummer 100078... ein Girokonto. Auf diesem Girokonto erfolgten am 29. August 2012 Gutschriften in Höhe von insgesamt 140.000,00 €. Ein Verwendungszweck war nicht angegeben. Bei der Gutschrift handelte es sich um den Rest eines Kaufpreises, den die Eltern der Klägerin aufgrund eines Immobilienverkaufs in der Schweiz erhalten und von dort zunächst auf ihre Konten bei der Beklagten transferiert hatten.

2

Am 3. September 2012 erteilte die Klägerin, vertreten durch ihre Eltern, der Beklagten in der Filiale H. den Auftrag, vom Girokonto einen Betrag in Höhe von 140.000,00 € auf das Konto ihres Vaters bei der H.-Bank zu überweisen. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 6. September 2009 unter Hinweis auf die Zustimmungsbedürftigkeit durch das Vormundschaftsgericht ab. Mit Schreiben vom 17. September 2012 kündigte die Klägerin, vertreten durch ihre Eltern, die Kontoverbindung und erteilte gleichzeitig den Auftrag, das gesamte Kontoguthaben auf ein Konto ihrer Eltern bei der C.-Bank zu überweisen. Auch dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 18. September 2012 unter Hinweis auf die Notwendigkeit einer vormundschaftsgerichtlichen Zustimmung ab.

3

Die Klägerin erhob daraufhin am 1. November 2012 Klage beim zuständigen Landgericht Kiel mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, ihren Auftrag, einen Betrag in Höhe von 140.000,00 € von ihrem Girokonto auf das Konto Nr. 791... ihrer Eltern bei der C.-Bank auszuführen.

4

Auf den Hinweis der Beklagten wegen möglicher Gefährdung des Kindesvermögens an das zuständige Amtsgericht E. wurden die Eltern mit Schreiben des Familiengerichts E. vom 6. März 2013 aufgefordert, ein Vermögensverzeichnis nach § 1640 BGB einzureichen. Das Familiengericht ging aufgrund der Gutschrift über 140.000,00 € auf dem Konto der Klägerin zunächst auch davon aus, dass dieser Betrag tatsächlich in das Vermögen der Klägerin übergegangen sei. Entsprechend dem Vermerk des Familiengerichts vom 22. März 2013 wurde deshalb ein Anhörungsverfahren nach §§ 1666, 1667 BGB wegen möglichem Missbrauchs der elterlichen Vertretungsmacht durchgeführt. Mit Schreiben vom 16. August 2013 teilte das Familiengericht E. der Beklagten schließlich mit, dass nach abschließender Prüfung keine Notwendigkeit zur weiteren Veranlassung mehr bestehe und eine Gefährdung des Kindesvermögens nicht festgestellt werden könne. Die anschließende telefonische Nachfrage der Beklagten beim Familiengericht E. vom 21. August 2013 ergab, dass das Familiengericht aufgrund der eingeleiteten Ermittlungen und durch Hinterfragung der Umstände entgegen seiner ursprünglichen Annahme nunmehr zu der Erkenntnis gekommen sei, dass es sich bei der Kontogutschrift von 140.000,00 € tatsächlich nicht um Kindesvermögen gehandelt habe. Deshalb bestehe auch kein familiengerichtliches Genehmigungserfordernis für die beabsichtigte Kontoverfügung in Form eines Überweisungsauftrags. Die Beklagte kam sodann dem elterlichen Auftrag nach und überwies am 21. August 2013 den Betrag von 140.000,00 € auf das gewünschte Konto der Eltern bei der C.-Bank.

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Beide Parteien haben daraufhin den Rechtsstreit überstimmend für erledigt erklärt.

6

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht der Beklagten die Kosten auferlegt, weil sie nicht berechtigt gewesen sei, den Überweisungsauftrag der Klägerin, vertreten durch ihre Eltern, zu verweigern. Anhaltspunkte für einen evidenten Vollmachtsmissbrauch hätten nicht vorgelegen. Der Beklagten sei bekannt gewesen, dass die Gutschrift auf dem klägerischen Girokonto von den Eltern stammte. Auch das Familiengericht habe eine Gefährdung des Kindesvermögens durch die beabsichtigte Kontoverfügung nicht feststellen können.

7

Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten. Entgegen der Auffassung des Landgerichts hätten hier konkrete Verdachtspunktmomente für eine objektive Evidenz des Vollmachtsmissbrauchs vorgelegen. Schließlich habe auch das Familiengericht E. vor Einleitung des Ermittlungsverfahrens Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindesvermögens gesehen. Dies sei der Grund zur Einleitung eines Verfahrens nach §§ 1667, 1640 BGB gewesen. Immerhin hätten die Eltern schon vor Gutschrift auf dem Girokonto der Beklagten signalisiert, dass das Geld aus ihrem Vermögen herausgenommen und in das Vermögen der Klägerin überführt werden sollte, um es dem Zugriff der Beklagten im Wege der debitorischen Nachbesicherung durch das AGB-Pfandrecht zu entziehen. Der Beklagten sei eine Überprüfung des Verdachts einer möglichen Gefährdung des Kindesvermögens deshalb nicht möglich gewesen, weil die Einlassungen der Eltern widersprüchlich gewesen seien. Einerseits sollte der Gutschriftsbetrag von 140.000,00 € dem Zugriff der Beklagten entzogen werden, andererseits sei vage der Abschluss eines Treuhandvertrages zwischen Eltern und Klägerin behauptet worden, ohne dies näher zu konkretisieren. Erst die Überprüfung durch das Familiengericht habe zu dem Ergebnis geführt, dass es sich bei dem Betrag von 140.000,00 € auf dem klägerischen Girokonto tastsächlich nicht um Kindesvermögen, sondern nach wie vor um das Vermögen der Eltern gehandelt habe.

II.

8

Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist gemäß §§ 91 a Abs. 2 Satz 1, 567 ff. ZPO zulässig und begründet. Bei einer übereinstimmenden Erledigungserklärung entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen (§ 91 a Abs. 1 ZPO). Für die Bemessung der Kostenquote ist im Allgemeinen der ohne die Erledigung zu erwartende Verfahrensausgang ausschlaggebend, d.h. dass derjenige die Kosten zu tragen hat, dem sie auch nach den allgemeinen kostenrechtlichen Bestimmungen der ZPO aufzuerlegen gewesen wären (Zöller-Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 91a Rn. 24 m.w.N.). Hier wären die Kosten des Rechtsstreits bei Fortführung des Verfahrens der Klägerin aufzuerlegen gewesen, weil die Beklagte zu Recht zunächst die Durchführung der Überweisungsaufträge vom 3. September 2012 (zugunsten eines Kontos des Vaters bei der H.-Bank) und vom 17. September 2012 (zugunsten eines Kontos der Eltern bei der C. Bank) abgelehnt hat.

9

1. Nach dem seit dem 31. Oktober 2009 geltenden neuen Zahlungsdiensterecht darf die Bank beim Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen einen Überweisungsauftrag gemäß §§ 675 c ff., 675 j, 675 o BGB ablehnen. Gemäß §§ 675 j BGB ist ein Zahlungsvorgang gegenüber dem Zahler nur dann wirksam, wenn dieser zugestimmt hat. Diese gesetzlich vorgeschriebene sog. Autorisierung liegt nur dann vor, wenn der Zahlungsdienstnutzer ( = Auftraggeber) tatsächlich berechtigt ist, über das Konto zu verfügen. Die Zustimmung kann auch durch einen Vertreter des Zahler erfolgen, soweit eine Vertretung zulässig und Vertretungsmacht gegeben ist (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 72. Aufl., § 675 j Rn. 2).

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2. Hier bestanden aus Sicht der Beklagten Zweifel an einer wirksamen Zustimmung der minderjährigen Klägerin, weil nach den Umständen jedenfalls zum Zeitpunkt der Erteilung der Überweisungsaufträge im September 2012 der Verdacht des Missbrauchs der elterlichen Vertretungsmacht auf der Hand lag.

11

Die Vertragsparteien haben sich bei der Abwicklung eines Schuldverhältnisses grundsätzlich so zu verhalten, dass die Rechtsgüter und damit auch das Vermögen des anderen Teils nicht verletzt werden. Aus dem Girovertrag ergibt sich für ein Kreditinstitut die Schutzpflicht, die Interessen seiner Kunden zu wahren (BGH, Urteil vom 6. Mai 2008, XI ZR 56/2007, WM 2008, 1252 bis 1257, juris-Rn. 14 m.w.N.). Eine entsprechende Schutz- und Warnpflicht ist im Überweisungsverkehr dann anzunehmen, wenn sich der Verdacht des Missbrauchs der Vertretungsmacht aufdrängt (BGH, a.a.O. unter Hinweis auf BGH, WM 1976, 474). Im Rahmen der Abwicklung des Zahlungsverkehrs genügt es, wenn die Bank aufgrund einer auf massiven Verdachtsmomenten beruhenden objektiven Evidenz den Verdacht einer Veruntreuung schöpft (BGH, a.a.O. unter Hinweis auf BGH, WM 1992, 1362 ff. und BGH, WM 1994, 1204 ff.). Ein solcher Fall lag hier vor.

12

a) Zwar war die Vertretungsmacht der Eltern hier nicht bereits gemäß §§ 1629 Abs. 2 Satz 1, 1795 Abs. 2, 181 BGB ausgeschlossen. Da der Überweisungsvertrag mit der Beklagten als Überweisungsbank, nicht aber mit den Eltern als Überweisungsempfängern zu schließen ist, fällt er nicht in den Anwendungsbereich des § 181 BGB. Diese Vorschrift gilt für Überweisungen des Vertreters des Kontoinhabers auf ein Konto des Vertreters weder unmittelbar noch analog (BGH, Urteil vom 15. Juni 2004, WM 2004, 1546 bis 1547).

13

b) Der Überweisungsauftrag der Klägerin fällt auch nicht unter das Schenkungsverbot gemäß § 1641 BGB. Diese Regelung erfasst nur Rechtsgeschäfte zwischen Kindern als Schenkern und den Beschenkten, schränkt aber im Außenverhältnis zur Bank die Vertretungsmacht der Eltern zum Abschluss eines Überweisungsvertrages nicht ein (BGH, Urteil vom 15. Juni 2004, WM 2004, 1546 bis 1547, juris-Rn. 16 m.w.N.).

14

c) Hier lag jedoch zum Zeitpunkt der Erteilung der Überweisungsaufträge im September 2012 der Verdacht eines objektiv evidenten Missbrauchs der elterlichen Vertretungsmacht vor.

15

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (BGH, Urteil vom 15. Juni 2004, a.a.O., WM 2004, 1546 bis 1547, juris-Rn. 18) hat grundsätzlich der Vertretene das Risiko eines Vollmachtsmissbrauchs zu tragen; den Vertragspartner trifft keine Prüfungspflicht ob und in wie weit der Vertreter im Innenverhältnis gebunden ist, von seiner nach außen unbeschränkten Vertretungsmacht begrenzenden Gebrauch zu machen. Der Vertretene ist gegen den erkennbaren Missbrauch der Vertretungsmacht im Verhältnis zum Vertragspartner nur dann geschützt, wenn der Vertreter von seiner Vertretungsmacht in ersichtlich verdächtiger Weise Gebrauch gemacht hat, so dass beim Vertragspartner begründete Zweifel bestehen müssen, ob nicht ein Treueverstoß des Vertreters gegenüber dem Vertretenen vorliege. Notwendig ist dabei eine massive Verdachtsmomente voraussetzende objektive Evidenz des Missbrauchs (BGH, a.a.O. unter Hinweis auf BGH WM 1994, 1204 f. und BGH WM 1999, 1617 f.).

16

Hier durfte die Beklagte zunächst aufgrund der Gutschriften vom 29. August 2012 über insgesamt 140.000,00 € auf den Willen der Eltern schließen, dies als endgültige Übertragung der Gläubigerstellung anzusehen (vgl. auch OLG Hamm, Urteil vom 26. Februar 1999, 29 U 130/1997, OLGR 1999, 230 ff.). Schließlich ist auch das zuständige Familiengericht E. zunächst im Rahmen des nach §§ 1666, 1667 BGB eingeleiteten Verfahrens davon ausgegangen, dass durch die Gutschrift auf dem Konto der damals noch minderjährigen Klägerin auch tatsächlich dieser Betrag in ihr Vermögen übergegangen sei (vgl. das Schreiben des Familiengerichts vom 6. März 2013). Dieser anfängliche Verdacht konnte unstreitig erst im Zuge der Ermittlungen des Familiengerichts und durch die Erforschung näherer Umstände ausgeräumt werden (vgl. das Schreiben der Beklagten an das Familiengericht E. vom 21. August 2013). Schließlich hat die Gutschrift der 140 T€ auf dem klägerischen Girokonto auch das Familiengericht E. zunächst bewogen, mit Schreiben vom 6. März 2013 von den Eltern die Vorlage eines Vermögensverzeichnisses nach § 1640 Abs. 1 BGB zu fordern.

17

Hinzu kommt hier die Besonderheit, dass die Eltern der Klägerin auf Rat ihres damals tätigen Rechtsanwalt zur Vermeidung eines im Raume stehenden Nachbesicherungsanspruchs für ihre Kredite den Überweisungsweg über das Konto ihrer Tochter gewählt haben, um der beklagten Bank den möglichen Zugriff auf ihr Guthaben im Wege des AGB-Pfandrechts zu verwehren. Dies hat die Klägerin selbst mit Schriftsatz vom 23. April 2003 eingeräumt. Deshalb hatte die Beklagte auch tatsächlichen Grund zu der Annahme, dass es sich bei dem Gutschriftsbetrag um Kindesvermögen handelte, über das die Eltern zu ihren Gunsten nicht unentgeltlich - jedenfalls nicht ohne Zustimmung des Familiengerichts - verfügen durften. Insoweit ist der hier zugrunde liegende Sachverhalt auch nicht mit dem der BGH-Entscheidung vom 15. Juni 2004 (WM 2004, 1546 bis 1647) vergleichbar. Dort hatten die Eltern aus ihrem Vermögen Gelder auf die zuvor auf den Namen ihrer minderjährigen Kinder angelegten Sparkonten überwiesen in der irrigen Annahme, dass sie durch diese Anlage eine Besteuerung der daraus resultierenden Kapitalerträge umgehen konnten. Hier ging es bei der Gutschrift auf dem Girokonto der Tochter hingegen darum, den Gutschriftsbetrag einem möglichen Zugriff der beklagten Bank zu entziehen. Nach alledem gab es - aus Sicht der Bank - massive Verdachtsmomente für eine Gefährdung des Kindesvermögens bzw. einen Missbrauch der gesetzlichen Vertretungsmacht. Die Beklagte durfte deshalb - bis zum Abschluss der Ermittlungen durch das Familiengericht - die Durchführung der Überweisungsaufträge ablehnen.

18

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

19

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen (vgl. BGH, Urt. v. 7. Oktober 2008 - XI ZB 24/07).


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