BGB § 675t Wertstellungsdatum und Verfügbarkeit von Geldbeträgen

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers ist verpflichtet, dem Zahlungsempfänger den Zahlungsbetrag unverzüglich verfügbar zu machen, nachdem er auf dem Konto des Zahlungsdienstleisters eingegangen ist. Sofern der Zahlungsbetrag auf einem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers gutgeschrieben werden soll, ist die Gutschrift, auch wenn sie nachträglich erfolgt, so vorzunehmen, dass der Zeitpunkt, den der Zahlungsdienstleister für die Berechnung der Zinsen bei Gutschrift oder Belastung eines Betrags auf einem Zahlungskonto zugrunde legt (Wertstellungsdatum), spätestens der Geschäftstag ist, an dem der Zahlungsbetrag auf dem Konto des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers eingegangen ist. Satz 1 gilt auch dann, wenn der Zahlungsempfänger kein Zahlungskonto unterhält.

(2) Zahlt ein Verbraucher Bargeld auf ein Zahlungskonto bei einem Zahlungsdienstleister in der Währung des betreffenden Zahlungskontos ein, so stellt dieser Zahlungsdienstleister sicher, dass der Betrag dem Zahlungsempfänger unverzüglich nach dem Zeitpunkt der Entgegennahme verfügbar gemacht und wertgestellt wird. Ist der Zahlungsdienstnutzer kein Verbraucher, so muss dem Zahlungsempfänger der Geldbetrag spätestens an dem auf die Entgegennahme folgenden Geschäftstag verfügbar gemacht und wertgestellt werden.

(3) Eine Belastung auf dem Zahlungskonto des Zahlers ist so vorzunehmen, dass das Wertstellungsdatum frühestens der Zeitpunkt ist, an dem dieses Zahlungskonto mit dem Zahlungsbetrag belastet wird.

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Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 31 U 140/19
24. Februar 2021
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Vorlagebeschluss vom Bundessozialgericht (5. Senat) - B 5 R 26/14 R
17. August 2017
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Urteil vom Bundesgerichtshof (8. Zivilsenat) - VIII ZR 222/15
5. Oktober 2016
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Urteil vom Bundessozialgericht (13. Senat) - B 13 R 22/15 R
24. Februar 2016
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Urteil vom Bundessozialgericht (13. Senat) - B 13 R 25/15 R
24. Februar 2016
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Urteil vom Landgericht Duisburg - 1 O 58/14
26. Februar 2015
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Urteil vom Amtsgericht Detmold - 8 C 450/14
16. Februar 2015
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Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 7 U 177/13
9. April 2014
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Beschluss vom Landgericht Rostock (1. Zivilkammer) - 1 S 173/12
13. November 2012
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Urteil vom Amtsgericht Nienburg (Weser) - 6 C 458/12
17. Oktober 2012
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