Urteil vom Amtsgericht Nienburg (Weser) - 6 C 458/12

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten erklärten Kündigungen des Girovertrages Nr. … der Parteien vom 28.06.2012 und 03.07.2012 unwirksam sind und ein Girovertrag der Parteien fortbesteht.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen jeweils die Vollstreckung wegen der Kosten der anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

5. Streitwert: 1.500,00 €.

Tatbestand

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Gemäß Zusatzvereinbarung der Parteien vom 25.05.2011 wandelte die Beklagte ein bereits seit dem Jahr 2004 von ihr für den Kläger geführtes Girokonto in ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto nach § 850k ZPO um. Nach dieser Umwandlung konnte der Kläger über die Gutschriften, die in den ihm zur Verfügung gestellten Kontoauszügen vorbehaltlos unter einem bestimmten Buchungsdatum ausgewiesen waren, immer erst an dem auf das Buchungsdatum folgenden Bankarbeitstag verfügen. Die Parteien stritten zunächst nur darüber, ob diese Verzögerung vom Kläger hinzunehmen ist. Nachdem der Beklagten am 27.06.2012 die diesbezügliche Klagschrift vom 19.06.2012, mit der der Kläger eine Verfügung über Gutschriften mit dem Tag der Gutschrift verlangte, zugestellt worden war, kündigte sie jedoch mit Schreiben vom 28.06.2012 und 03.07.2012 das bezeichnete Girovertragsverhältnis der Parteien "gemäß Nr. 26,1 der AGB" ohne weitere Angabe von Gründen zum 31.08.2012 bzw. 06.09.2012. Am 06.09.2012 schloss die Klägerin sodann während des laufenden Rechtsstreits das bezeichnete Pfändungsschutzkonto des Klägers.

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Der Kläger begehrt unter Hinweis auf die nach seiner Auffassung rechtsverbindliche Selbstverpflichtung der Sparkassen in ihrem Geschäftsgebiet für jede natürliche Person ein Guthabenkonto zu führen ("Girokonto für Jedermann") nunmehr auch die Feststellung, dass das Girovertragsverhältnis mit der Beklagten trotz der Kündigungen fortbestehe.

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Der Kläger beantragt,

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1. die Beklagte zu verurteilen, die auf dem Pfändungsschutzkonto mit der Kontonummer … eingegangenen Zahlungen (ohne Gutschriften aus Schecks, Lastschriften und anderen Einzugspapieren) in dem durch § 850 k ZPO vorgegebenen Rahmen dem Kläger mit dem Tage der Gutschrift unverzüglich verfügbar zu machen,

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2. festzustellen, dass die von der Beklagten erklärten Kündigungen vom 28.06.2012 und vom 03.07.2012 des Girovertrages mit der Nr. … unwirksam sind und das bezeichnete Vertragsverhältnis zu dem Kläger fortbesteht.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie meint allein durch die Gewährung einer ca. 2-monatigen Kündigungsfrist auf die berechtigten Belange des Klägers angemessen Rücksicht genommen zu haben und im Übrigen auch nicht für die Daseinsvorsorge zuständig zu sein.

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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselbezüglichen Schriftsätze der Parteien und deren Erklärungen in der mündlichen Verhandlung vom 26.09.2012 verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

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1. Der Kläger hat gemäß §§ 675 ff. BGB gegen die Beklagte einen Anspruch auf (Fort-) Führung des seit dem Jahre 2004 bestehenden Girovertrages in Gestalt eines Pfändungsschutzkontos auf der Grundlage der Vereinbarung der Parteien vom 25.05.2011, da die von der Beklagten ausgesprochenen Kündigungen vom 28.06.2012 und 03.07.2012 wegen Verstoßes gegen das in Artikel 3 Abs. 1 GG zum Ausdruck kommende Willkürverbot gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig sind.

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a) Die Beklagte ist nämlich unmittelbar an die Grundrechte gebunden, denn gem. Art. 1 Abs. 3 GG binden die Grundrechte die "vollziehende Gewalt" als unmittelbar geltendes Recht, wobei Sparkassen als Anstalten des öffentlichen Rechts - entgegen der Auffassung der Beklagten - im Bereich staatlicher Daseinsvorsorge Teil der vollziehenden Gewalt sind (vgl. nur BVerfG NJW 1983, 2509, 2511). Dass die Beklagte ihre Aufgaben der Daseinsvorsorge mit Mitteln des Privatrechts erfüllt und der Girovertrag der Parteien deswegen auch privatrechtlicher Natur ist, ändert an der unmittelbaren Grundrechtsbindung der Beklagten nichts (vgl. nur BGH NJW 2003, 1658/1659).

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b) Die Kündigungen der demnach an die Beachtung der Grundechte gebundenen Beklagten vom 28.06. und 03.07.2012 sind aber mit Artikel 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Denn der dort normierte Gleichheitssatz erschöpft sich nicht in dem Verbot einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung verschiedener Personen oder Personengruppen, sondern bringt als fundamentales Rechtsprinzip ein Willkürverbot zum Ausdruck, das wiederum verletzt ist, wenn sich bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken ein sachgerechter Grund für eine Maßnahme der öffentlichen Gewalt nicht finden lässt (vgl. nur BGH, a.a.O., m.w.N.). Diese Verletzung des Willkürverbots ist vorliegend durch die bezeichneten Kündigungen der Beklagten erfolgt, weil diese selbst keinerlei Begründung enthalten und lediglich unmittelbar nach Zustellung der Klagschrift vom 19.06.2012, mit der der Kläger eine frühere Verfügbarmachung ihm erteilter Gutschriften verlangte, ausgesprochen worden sind. Darüber hinaus hat die Beklagte aber auch im Hauptsacheverfahren keinen "sachgerechten Grund" im obigen Sinne für die von ihr ausgesprochenen Kündigungen genannt.

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Entgegen ihrer Auffassung lassen sich diese beiden ordentlichen Kündigungen auch nicht auf Ziff 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen stützen. Denn auch diese Regelung sieht bereits ihrem Wortlaut nach vor, dass die Beklagte bei eigener Kündigung den berechtigten Belangen des Kunden angemessen Rechnung zu tragen hat, d. h. eine Abwägung der wechselseitigen Interessen der Parteien an einer Beendigung bzw. Fortsetzung des streitgegenständlichen Girovertrages vornehmen muss. Allein der Umstand, dass ein Kunde die beklagte Sparkasse vor einem Gericht verklagt, weil er den Inhalt der bestehenden Geschäftsbeziehung klären lassen möchte, genügt selbstredend nicht, insbesondere wenn der Kunde im Hinblick auf § 850k Abs. 8 Satz 1 ZPO nur ein Pfändungsschutzkonto unterhalten darf und ihm der mit einem Bankwechsel verbundene Aufwand nur zuzumuten ist, wenn berechtigte Belange der Sparkasse dies erfordern.

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Bereits wegen der grundsätzlichen Trennung zwischen Kündigungsgrund und Kündigungsfrist kann im Übrigen entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten allein die Gewährung einer längeren Kündigungsfrist die Notwendigkeit eines Kündigungsgrundes nicht ersetzen.

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Da sich nach alledem ein sachgerechter Grund der Beklagten für die von ihr ausgesprochenen Kündigungen nicht erkennen lässt, sind die Kündigungen unwirksam und das Girovertragsverhältnis der Parteien besteht fort, selbst wenn es gemäß der Darstellung der Beklagten aufgrund der nicht mehr rückgängig zu machenden Schließung des ursprünglichen Kontos unter einer neuen Kontoverbindung fortzusetzen sein sollte.

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2. Der Kläger hat darüber hinaus jedoch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt, insbesondere auch nicht aus § 675t Abs. 1 Satz 1 BGB einen Anspruch gegen die Beklagte, dass Gutschriften, die auf den ihm ausgehändigten Kontoauszügen unter einem bestimmten Datum gebucht sind, stets am selben Tag für ihn verfügbar sein müssen.

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Nach der genannten Gesetzesvorschrift ist der Zahlungsdienstleister - hier die Beklagte - dem Zahlungsempfänger - hier der Kläger - gegenüber verpflichtet, ihm den Zahlungsbetrag "unverzüglich" verfügbar zu machen, nachdem er auf dem Konto des Zahlungsdienstleisters eingegangen ist (sog. "Anspruch aus der Gutschrift"). Dieser Anspruch entsteht zwar grundsätzlich, sobald die Bank durch einen Organisationsakt die Daten der Gutschrift auf dem Konto mit nach außen erkennbarem Rechtsbindungswillen dem Kunden z. B. bei Ausdruck oder Abruf eines Kontoauszuges zugänglich macht, weil darin grundsätzlich ein abstraktes Schuldversprechen im Sinne von §§ 780, 781 BGB liegt (vgl. nur BGHZ 103, 143 und BGH WM 2005, 1019).

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Etwas anderes muss jedoch ausnahmsweise dann gelten, wenn es sich bei dem in Rede stehenden Konto - wie hier - um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k ZPO handelt. Denn im Gegensatz zu einem normalen Girokonto, bei dem quasi automatisch ein Auszahlungsanspruch des Kunden besteht, solange das Konto nach der erteilten Gutschrift einen Guthabenbetrag ausweist, ist beim Pfändungsschutzkonto selbst bei Ausweisung eines derartigen Guthabens im Kontoauszug zusätzlich vom jeweiligen Kreditinstitut zu prüfen, ob dieses Guthaben die Pfändungsfreigrenzen des Kunden nicht überschreitet und wem demgemäß dieser Guthabenbetrag zur Verfügung zu stellen ist. Da der Beklagten eine derartige permanente Einzelprüfung jedes Pfändungsschutzkontos bei jeder einzelnen Kontobewegung bereits aus wirtschaftlichen Erwägungen offenkundig nicht zuzumuten ist, muss ihr das Recht eingeräumt werden, diese Prüfung - wie vorliegend - EDV-gestützt außerhalb der üblichen Geschäftszeiten nur einmal am Tag für alle Pfändungsschutzkonten durchzuführen. Da diese Prüfung einem Pfändungsschutzkonto zweckimmanent ist und darüber hinaus auch für den Kunden, der gerade deswegen ein Pfändungsschutzkonto begehrt hat, bekannt sein muss, ist bei einem Pfändungsschutzkonto die bloße Gutschrift eines eingehenden Zahlungsbetrages auf dem Konto des Kunden und dessen Ausweisung auf einem Kontoauszug auch aus Kundensicht gerade nicht als abstraktes Schulversprechen auszulegen, sondern steht erkennbar unter dem Vorbehalt einer weiteren zeitnahen Prüfung der Pfändungsfreigrenzen und des sich daraus ergebenden Verfügungsrechts des Kunden oder seiner Gläubiger.

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3. Aus den vorgenannten Gründen ist die Klage daher nur teilweise begründet.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs.1, 708 Nr. 11, 711 ZPO, wobei bei einem Feststellungsurteil nur der Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar ist.

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4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, 3 ZPO, wobei das Gericht das jeweils bei den Klaganträgen zugrunde zu legende wirtschaftliche Interesse des Klägers an der von ihm begehrten Entscheidung mit 750,00 € bemisst.

 


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