Urteil vom Landgericht Hamburg (15. Zivilkammer) - 315 O 151/25

Leitsatz

1. Eine Beeinträchtigung durch den unangekündigten (Über-)Flug des Nachbargrundstücks mit einer kamerabestückten Drohne ist nicht rechtswidrig, weil das grundrechtlich geschützte Interesse der betroffenen Nachbarn an der Achtung ihrer Privatsphäre nicht das geschützte Interesse des störenden Nachbarn an einer wirtschaftlichen Nutzung seines Grundstücks durch Installation einer Photovoltaikanlage auf seinem Haus überwiegt. Wenn der Nachbarn zur Installation einer Photovoltaikanlage das Nachbargrundstück an einem einzelnen Tag mit einer Drohne überfliegen lässt, um Luftbildaufnahmen für die Planung der Anlage anfertigen zu lassen, tritt eine damit einhergehende Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zurück, weil es sich allenfalls um eine kurzfristige und abstrakte Beeinträchtigung handelt.

2. Bei Beeinträchtigungen durch Laub und Totholz sind Nachbarn dann nur als Störer anzusehen, wenn ihnen die nicht ordnungsgemäße Bewirtschaftung ihres Grundstücks vorzuwerfen ist (Vergleiche BGH, Urteil vom 20. September 2019 - V ZR 218/18, NJW 2020, 607, Rn. 13). Darin, dass die Nachbarn nicht in dem von den Klägern gewünschten Umfang Kronenrückschnitte haben vornehmen lassen, sind keine außergewöhnlichen Umstände zu erblicken.

Verfahrensgang

anhängig Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, kein Datum verfügbar, 9 U 129/25

Tenor

1. Die Klage wird, soweit über sie nicht mit Teil-Anerkenntnisurteil vom 24.10.2025 entschieden worden ist, abgewiesen.

2. Die Widerklage wird, soweit über sie nicht mit Teil-Anerkenntnisurteil vom 24.10.2024 entschieden worden ist, abgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger als Gesamtschuldner zu 31,2 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 68,8 % zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

5. [Beschluss]: Der Streitwert wird auf 34.176,90 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über wechselseitige Ansprüche aus ihrem Nachbarschaftsverhältnis.

2

Zu den Parteien und Grundstücken

3

Die Parteien sind Nachbarn. Die Kläger sind seit dem 28. April 2022 Eigentümer des Grundstücks A.- F.-Straße ..., ... H. (Flurstück ... der Gemarkung D.); die Beklagten sind Eigentümer des angrenzenden Grundstücks A.- F.-Straße ..., ... H. (Flurstück 3160 ... der Gemarkung D.). Beide Grundstücke sind mit Einfamilienhäusern bebaut.

4

Auf dem Grundstück der Beklagten befanden sich unmittelbar an der Grundstücksgrenze zum Grundstück der Kläger ursprünglich zwei Bäume, eine holländische Sommerlinde (im Folgenden: Linde) - bis zu ihrer Fällung (dazu sogleich) - und eine nach wie vor dort befindliche Stieleiche (im Folgenden: Eiche). Die in etwa 25 Meter hohe Linde befand sich im Bereich zwischen der Grundstücksgrenze und dem Steinfundament der Veranda des Hauses der Beklagten auf einem circa 1,4 Meter breiten Streifen. Die Krone der Linde ragte zum Teil auf das Grundstück der Beklagten. An der Linde befand sich auf zwei Meter Höhe eine sog. Faulstelle, die von einem vor Jahrzehnten entfernten zweiten Stamm herrührt. Die Eiche neigt sich im Bereich der Zuwegung zum Hauseingang der Kläger auf das klägerische Grundstück, sodass die Baumkrone der Eiche (siehe Abbildung 7 in Anlage K1, S. 10) überwiegend über das klägerische Grundstück ragt. Auf die Abbildungen in Anlage K5, auf welcher am rechten Bildrand die Linde und die Eiche im unbelaubten Zustand zu erkennen sind, und in Anlage B1, Seite 2, linke Abbildung, wird Bezug genommen.

5

Zur Beschädigung und Fällung der Linde

6

Im Sommer 2022 entschlossen sich die Kläger, entlang der Grundstücksgrenze - an der sich auch Linde und Eiche befanden bzw. befinden - zum Grundstück der Beklagten einen Zufahrtsweg zur in etwa vier bis fünf Meter höherliegenden A.- F.-Straße zu errichten. Im Zeitraum vom 03.05.2022 bis zum 21.06.2022 führte der Kläger zu 2 mit einem Bagger - ihrem Umfang nach streitige - Erdarbeiten im Bereich der Grundstücksgrenze durch, um die Errichtung einer Rampe zur höherliegenden A.- F.-Straße vorzubereiten. Der Kläger zu 2 trug auf dem Grundstück der Kläger Erdreich im Kronenbereich der Linde ab und entfernte dabei auf das Grundstück der Kläger herüberragende Wurzeln der Linde. Eine vorherige Ankündigung der Arbeiten gegenüber den Beklagten, die sich während der Arbeiten im Urlaub befanden, war nicht erfolgt.

7

Nachdem die Beklagten nach ihrer Urlaubsrückkehr von den Erdarbeiten erfahren hatten, setzten sie zunächst mit E-Mail vom 27.06.2022 das Bezirksamt H.- A. über das Vorhaben der Kläger zur Errichtung einer „Autorampe“ in Kenntnis (Anlage B2, S. 3), informierten sodann mit weiterer E-Mail vom 30.06.2022 das Bezirksamt H.- A. über „erfolgte[...] Baggerarbeiten“ (Anlage B2, S. 1) und zogen den Biologen Herrn J. zur Beurteilung der Folgen der Beschädigungen der Wurzeln der Linde hinzu. Herr J. begutachtete die Linde am 13.07.2022 und legte den Beklagten am 25.07.2022 ein schriftliches Gutachten vor (Anlage B1), nach welchem die Linde vital und standsicher sei. Herr J. empfahl eine „Wundversorgung“ der offenen Schnitte an den Wurzeln auf dem Grundstück der Kläger - die er sodann unmittelbar selbst vornahm -, die erneute Abdeckung der offengelegten Wurzeln und unterrichte die Naturschutzabteilung des Bezirkes H.- A., dessen Vertreter Herr S. den Klägern umgehend weitere Baumaßnahmen im Kronenbereich der Linde untersagte.

8

Mit E-Mail vom 30.07.2020 beantragten die Kläger beim Bauamt des Bezirksamts A. die Genehmigung für eine Zufahrtsrampe nebst dem bereits erfolgten Eingriff in den Wurzelbereich der Linde (= Bl. 67 d.A.).

9

Mit Bescheid vom 06.02.2023 lehnte das Bezirksamt A. den Antrag der Kläger auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für den Eingriff in den Wurzelbereich der Linde ab. In der Begründung (Anlage B13, S. 2) heißt es auszugsweise:

10

„(...) Zu einer Beschädigung zählt auch der Eingriff in den geschützten Wurzelraum. Dieser Eingriff ist zum Teil bereits erfolgt, was zu einer gutachterlich dokumentierten Schädigung der Linde geführt hat. Eine Ausnahme von den Vorschriften der Baumschutzverordnung kann nur zugelassen werden, soweit sie dem Zweck der Baumschutzverordnung nicht widerspricht (§ 4 BaumSchVO). Ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Ausnahme besteht grundsätzlich nicht. Die Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahme steht im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde, die bei ihrer Ermessensausübung den Schutzzweck der Baumschutzverordnung und die schutzwürdigen Belange der betroffenen Eigentümer jeweils angemessen zu berücksichtigen hat. Für die beantragte Maßnahme kann eine Ausnahmegenehmigung nicht erteilt werden, da die Bäume vor dem Hintergrund des Schutzzwecks der BaumSchVO als erhaltenswert einzustufen ist und keine Anhaltspunkte für die Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmungen nach der Begründung Ihres Antrags und nach den Umständen, die anlässlich einer Ortsbesichtigung erkennbar wurden, vorliegen. (...)“

11

Das Bezirksamt A. half dem Widerspruch der Kläger mit Bescheid vom 27.04.2023 nicht ab (Anlage B14).

12

Am 02.07.2023 stürzte eine auf dem Grundstück der Kläger befindliche Rotbuche um und berührte dabei die Linde. Dies veranlasste die Beklagten dazu, einen weiteren Termin mit dem Biologen J. für den 03.08.2023 zu vereinbaren, um den aktuellen Zustand der Linde überprüfen zu lassen. Zugleich beauftragten die Kläger den Sachverständigen H. mit der Begutachtung der streitgegenständlichen Linde, um deren Standsicherheit zu überprüfen.

13

Mit Schreiben vom 19.07.2023 forderten die Kläger die Beklagten unter Fristsetzung bis zum 24.07.2023 unter anderem auf, zu erklären, die Linde zurückzuschneiden, sodass deren Äste nicht mehr auf das klägerische Grundstück ragen und Totholz zu entfernen, und diese Arbeiten ab dem 01.10.2023 bis spätestens zum 23.12.2023 durchzuführen (Anlage K2). Darauf antworteten die Beklagten mit Schreiben vom 24.07.2023 und teilten den Klägern unter anderem mit, dass sie die Linde Anfang August 2023 durch einen Baumsachverständigen prüfen lassen werden (Anlage B3).

14

Am 04.08.2023 erfolgte die Begutachtung der Linde durch Herrn B. in Begleitung von Herrn J., bei welcher auch ein abgeknickter Ast von der Linde entfernt wurde (= Bl. 136 d.A.). Als vorläufiges Ergebnis teilten Herr B. und Herr J. den Beklagten mit, dass die Linde weiter standsicher. Darüber informierten die Beklagten die Kläger mit E-Mail vom 07.08.2023 (Anlage B4).

15

Am 04.09.2023 übersandte der Sachverständige B. den Beklagten sodann sein Gutachten zur Linde vom 01.09.2023 (Anlage B5), wonach die Linde - in Abweichung von der vorherigen Einschätzung - ein „Totalschaden“ sei, weil wegen der Erdarbeiten auf dem klägerischen Grundstück davon auszugehen sei, dass 70-80 % des Wurzelbereichs der Linde beschädigt seien. Die rechnerische Standsicherheit betrage nur noch circa 60 %, somit sei die Standsicherheit nicht mehrgegeben. Noch am selben Tag unterrichte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten das Bezirksamt A. über die Ergebnisse der neuerlichen Begutachtung (Anlage B6).

16

Mit Schreiben vom 14.09.2023 informierte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten die Kläger über das Gutachten des Sachverständigen B. zur Linde vom 01.09.2023 (Anlage B8).

17

Am 16.10.2024 kam es zur Beschädigung eines Dachziegels des Daches des Hauses der Kläger. Auf die Abbildung in Anlage K25 wird Bezug genommen.

18

Am 17.10.2023 erteilte das Naturschutzamt des Bezirkes H.- A. den Beklagten eine Ausnahmegenehmigung zur Fällung der Linde (Anlage B9). Zugleich erteilte das Naturschutzamt den Beklagten die Auflage, eine Ersatzpflanzung vorzunehmen und setzte eine Ersatzzahlung in Höhe von 2.760,00 € fest.

19

Daraufhin beauftragten die Beklagten die Firma B. U. T. e.K. (im Folgenden Firma T.) mit der Fällung der Linde und informierten durch Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 27.10.2023 die Kläger von der beabsichtigten Fällung und baten um Erklärung der Duldung der dazu auf dem Grundstück der Kläger erforderlichen Maßnahmen. Die Kläger erlaubten den Beklagten mit E-Mail vom 30.10.2023 eine Benutzung ihres Grundstücks für die Durchführung der Fällarbeiten. Am 13.11.2023 legte die Firma T. zwei Angebote für die Fällung der Linde vor (Anlage B12), ein Angebot für eine Fällung ohne Einsatz eines Telekrans für 14.555,00 € brutto und ein Angebot für die Fällung mit Einsatz eines Telekrans über 11.510,00 € brutto. Die Beklagte entschieden sich für die Fällung mit Einsatz eines Telekrans.

20

Mit Schreiben vom 20.11.2023 (Anlage B18) legten die Beklagten Teil-Widerspruch gegen die behördlich erteilte Ersatzpflanzungs- und Ersatzzahlungsauflage ein, ohne den Widerspruch näher zu begründen.

21

Am 18.12.2023 ließen die Beklagten die streitgegenständliche Linde durch die Firma T. unter Einsatz eines Telekrans fällen, wobei die Linde in Höhe von etwa 45 cm über dem Erdreich gekappt wurde.

22

Am 21.12.2023 stellte die Firma B. U. T. e.K. der Beklagten eine Rechnung für die Fällung der Linde in Höhe von 13.696,90 € (Anlage B12).

23

Zum Einsatz einer Drohne durch den Beklagten zu 2

24

Am 29. April 2025 ließ der Beklagte zu 2 vom Grundstück der Beklagten aus einen Drohnenflug ausführen, ohne dass er die Kläger hierüber zuvor informierte oder dessen Erlaubnis einholte. Der Drohnenflug erfolgte im Auftrag des Beklagten zu 2 durch Herrn D. S1 vom Unternehmen M. S. GmbH. Er diente der Anfertigung von Aufnahmen des Daches des Hauses der Beklagten zur Vorbereitung eines Angebotes für die Errichtung einer Fotovoltaikanlage auf dem Dach. Die Drohne stellte beim dem streitgegenständlichen Drohneflug insgesamt drei Fotoaufnahmen her, von denen anschließend eine gelöscht wurde. Die verbliebenen zwei Fotoaufnahmen zeigen vor allem das Dach des Wohnhauses der Beklagten und - jedenfalls auf einem der Fotos am linken (unteren) Bildrand - einen Ausschnitt des klägerischen Grundstücks. Auf die Abbildungen in Anlage K31, Seite 4 und 5, wird Bezug genommen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 30. Mai 2025 mahnten die Kläger diesen Vorgang gegenüber dem Beklagten zu 2 ab und forderten ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf (Anlage K32). Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten zu 2 teilte mit Schreiben vom 19.06.2025 an die Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit, dass er seinem Mandanten nicht empfehlen könne, das Angebot auf Abschluss einer Unterlassungsverpflichtung anzunehmen und übersandte zwei bei dem Drohnenflug angefertigte Bildaufnahmen (Anlage K31).

25

Die Kläger behaupten,

26

die vom Kläger zu 2 verursachten Wurzelschäden seien marginal. Die Reduzierung der Standsicherheit der Linde sei nicht durch die Beschädigung von Wurzeln hervorgerufen, sondern haben schon vorher bestanden, da sich an der sog. Faulstelle Holzfäule gebildet habe. Aufgrund der Holzfäule sei die Standsicherheit der Linde lange vor den marginalen Beschädigungen des Wurzelwerks gefährdet gewesen und hätte ohnehin gefällt werden müssen. Der Kläger zu 2 habe bei den durchgeführten Erdarbeiten nicht bemerkt, dass die Schaufel des Minibaggers mit den Wurzeln der Linde der Beklagten in Berührung gekommen sei und habe die marginale Beschädigung des Wurzelwerks erst festgestellt, als der Beklagte zu 2 ihn darauf hingewiesen habe. Der Kläger zu 2 wisse nicht mehr, welche Baggerschaufel er eingesetzt habe. Die Kläger bestreiten die Ortsüblichkeit und Angemessenheit der Kosten der Firma T.. Die Kläger erklären sich zur Bezahlung der Rechnung der Firma T. vom 21.11.2023 (Anlage B8) mit Nichtwissen (= Bl. 79 d.A.).

27

Die Kläger behaupteten weiter, im September 2023 sei es zur Verstopfung der Dachrinne des Hauses der Kläger gekommen. Die Dachrinnenverunreinigung hätten die Kläger durch die Firma E.- R. GmbH beheben lassen (vgl. Anlage K7). In diesem Zuge seien in den Dachrinnen sog. Laubfangstreifen verlegt worden. Am 23.10.2023 seien die in Anlage K6, Seite 2, abgebildeten toten Äste der Eiche auf das Grundstück der Kläger gefallen. „Insbesondere“ von der Linde seien klebrige Blüten und Blätter in die „nagelneue“ Dachrinne des Hauses der Kläger gefallen, was zu „permanenten Reinigungsarbeiten“ geführt habe, um ein Verstopfen und Überlaufen der Dachrinne zu vermeiden. Die Beschädigung eines Dachziegels am 16.10.2024 sei auf das Herabfallen von Totholz von der streitgegenständlichen Eiche zurückzuführen. Die Anlagen K26a bis K26f zeigten von der streitgegenständlichen Eiche auf das Grundstück der Kläger herabgefallenes Totholz. Es sei weiter Totholz in der Krone der streitgegenständlichen Eiche vorhanden.

28

Schließlich behaupten die Kläger, dass die streitgegenständliche Drohne das Grundstück der Kläger überflogen habe.

29

Die Kläger meinen,

30

die Beeinträchtigung ihres Grundstücks durch herabfallendes Laub und Totholz sei nicht ortsüblich. Für den erhöhten Reinigungsaufwand stehe den Klägern ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch zu. Aufgrund des Drohnenflugs des Beklagten zu 2 stehe den Klägern ein Unterlassungsanspruch zu, da das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kläger verletzt sei. Es liege zudem ein Verstoß gegen § 21h Abs. 3 der LuftVO vor.

31

Ursprünglich haben die Kläger mit ihrer am 24. August 2023 beim Amtsgerichts Hamburg-Blankenese erhobenen Klage (Az. 533 C 129/23) unter anderem angekündigt, beantragen zu wollen, die Beklagten unter dem Vorbehalt einer behördlichen Genehmigung zum Rückschnitt der streitgegenständlichen Linde zu verurteilen (ursprünglicher Klageantrag zu 1). Mit am 18.12.2023 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz - also nach der Fällung der Linde - haben die Kläger ihren Antrag dahingehend umgestellt, die Beklagten zum Rückschnitt von Wurzeln der streitgegenständlichen Linde und Entfernung des Wurzelholzes zu verurteilen und den Antrag „im Übrigen“ für erledigt erklärt. Dieser Schriftsatz ist dem Beklagtenvertreter unter Hinweis auf die Rechtsfolge des Ausbleibens eines Widerspruchs am 16.01.2023 zugestellt worden. Die Beklagten haben der Teilerledigungserklärung nicht widersprochen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 18.09.2025 haben sich die Beklagten der Teilerledigungserklärung der Kläger sodann ausdrücklich angeschlossen. Über den übrig gebliebenen Klageantrag haben die Parteien einen Vergleich geschlossen, der keine Kostenregelung vorsieht.

32

Mit ihrer Widerklage vom 09.01.2024 haben die Beklagten ursprünglich angekündigt, beantragen zu wollen, die Kläger zur Zahlung von 13.696,90 € nebst Rechtshängigkeitszinsen zu verurteilen und festzustellen, dass die Kläger zum Ersatz der weiteren Kosten für die Erwirkung der Fällgenehmigung und den Kosten der Fällung der streitgegenständlichen Linde verpflichtet sind. Nach Erhebung der Widerklage hat das Amtsgericht Hamburg Blankenese den Rechtsstreit mit Beschluss vom 05.02.2024 an das Landgericht Hamburg verwiesen. Mit Schriftsatz vom 17.09.2025 haben die Beklagten und Widerkläger den angekündigten Feststellungsantrag zurückgenommen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 18.09.2025 haben die Beklagten und Widerkläger zudem den Zahlungsantrag hinsichtlich der Klägerin und Widerbeklagten zu 1 zurückgenommen.

33

Die Kläger beantragen zuletzt,

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4. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, bis zur Umsetzung des bereits eingeklagten Entnehmens/Fällens/Rückschnitts der auf dem Grundstück der Beklagten (A.- F.-Straße ..., ... H.) unmittelbar an der Grundstücksgrenze zum Anwesen der Kläger befindlichen Stieleiche – s. Baum Nr. 7 in dem als ANLAGE K1 beigefügten Gutachten L1 H. vom 16.07.2023 -, d.h. bis die Äste der Stieleiche nicht mehr existieren oder zumindest nicht auf das Grundstück der Kläger hinüberragen, monatlich Euro 10,-- an die Kläger als Mitgläubiger zu zahlen.

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5. dem Beklagten (F. N. L. C.) wird das Steigenlassen - selbst oder durch Dritte - von Drohnen oder ähnlichen, kamerabestückten Flugobjekten im Bereich des Grundstücks der Kläger und in einem Umkreis des vorbezeichneten Grundstücks der Kläger von jeweils bis zu mindestens radial 10 m ohne mindestens 72 Stunden vorherige Ankündigung in Textform oder schriftlich gegenüber den Klägern - bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € für jeden künftigen Verstoß - verboten.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

38

Die Beklagten und Widerkläger beantragen zuletzt noch im Wege der Widerklage,

39

den Kläger zu 2 zu verurteilen, an die Beklagten 13.696,90 € nebst Zinsen zu zahlen, die sich aus einem Gesamtzins von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit berechnen.

40

Der Kläger und Widerbeklagte zu 2 beantragt,

41

die Widerklage abzuweisen.

42

Die Beklagten behaupten,

43

sie hätten die Schlussrechnung der Firma T. für die Fällung der Linde beglichen. Die Fällung der Linde habe zu einem Wertverlust des Grundstücks der Kläger in Höhe von 15.000,00 € geführt. Die Beklagten bestreiten mit Nichtwissen, dass tote Äste „in einem Maß, das über das übliche Risiko unter Bäumen hinausgeht“ (= Bl. 72 d.A.) auf das Grundstück der Kläger gefallen seien. Die streitgegenständliche Drohne habe sich zu jeder Zeit ihres Einsatzes allein im Luftraum über dem Grundstück der Beklagten aufgehalten.

44

Die Beklagten meinen,

45

der auf den Rückschnitt der streitgegenständlichen Linde gerichtete Klageantrag zu 1 sei bereits unzulässig, jedenfalls aber unbegründet gewesen. Die Beantragung einer Ausnahmegenehmigung für den Rückschnitt sei ohne Aussicht auf Erfolg gewesen. Etwaige Beeinträchtigungen durch die Linde überschritten nicht die Bagatellgrenze des § 910 Abs. 2 BGB. Jedenfalls sei der Antrag rechtsmissbräuchlich wegen nachbarrechtlicher Rücksichtnahmepflichten. Der mit dem Klageantrag zu 4 geltend gemachte nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch bestehe nicht. Es fehle an einer wesentlichen Beeinträchtigung des klägerischen Grundstücks, jedenfalls übersteige die Einwirkung nicht das wirtschaftlich zumutbare Maß. Der Antrag zu 5 sei unbegründet. Der Beklagte zu 2 habe nicht rechtswidrig gehandelt, da ein schützenswertes Interesse einer wirtschaftlich sinnvollen Nutzung seines Grundstücks durch Installation einer Fotovoltaikanlage bestehe.

46

Die Widerklage sei zulässig und begründet. Der Kläger zu 2 habe rechtswidrig das Eigentum der Beklagten verletzt. Er könne sich nicht auf ein Selbsthilferecht aus § 910 Abs. 1 BGB berufen. Ein Selbsthilferecht des Klägers sei durch die Regelungen der Hamburgischen Baumschutzverordnung beschränkt. Die für die Fällung der Linde angefallenen Kosten seien ortsüblich und angemessen gewesen. Dies gelte insbesondere für den Einsatz eines Telekrans. Eine Pflicht zur Einholung von Angeboten mehrerer Anbieter habe nicht bestanden.

47

Der Kläger und Widerbeklagte zu 2 meint, die Widerklage sei unbegründet. Ein Anspruch der Beklagten bestehe bereits dem Grunde nach nicht, weil die Fällung der Linde nicht wegen der Erdarbeiten des Klägers zu 2 erforderlich geworden sei. Jedenfalls bestehe der Anspruch nicht in der geltend gemachten Höhe. Die Rechnung der Firma T. sei überhöht; angemessen seien maximal 1.200,00 € brutto. Die Beklagten hätten gegen ihre Schadensminderungsobliegenheit verstoßen, weil sie nicht vor Auftragserteilung mehrere Vergleichsangebote eingeholt hätten. Das Mitverschulden der Beklagten betrage mindestens 90 %. Zudem habe die Fällung der Linde zu einer Erhöhung des Grundstückswerts des Grundstücks der Beklagten geführt.

48

Im Anschluss an die mündliche Verhandlung haben die Kläger mit Schriftsatz vom 19.09.2025 beantragt, den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, soweit die Widerklage zurückgenommen wurde. Hinsichtlich der ursprünglich angekündigten Klageanträge zu 2 und 3 sowie eines weiteren erstmals in der mündlichen Verhandlung gestellten Widerklageantrags hat das Gericht am 24.10.2025 ein Teil-Anerkenntnisurteil erlassen (siehe Bl. 348 ff. d.A.), wobei die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung vorbehalten worden.

49

Im Übrigen wird hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstands auf die zwischen den Parteien ausgetauschten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.09.2025 (= Bl. 334 ff.) Bezug genommen, § 313 Abs. 2 ZPO.

Entscheidungsgründe

50

Die Klage und Widerklage haben in der Sache keinen Erfolg. Die verbliebenen Klageanträge (I.) sind ebenso wie der verbliebene Widerklageantrag (II.) zulässig, aber unbegründet.

51

I. Die Kläger haben gegen die Beklagten keinen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch wegen des Herabfallens von Laub und Ästen (1.) und auch keinen Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten zu 2 wegen des Einsatzes einer Drohne (2.).

52

1. Ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch der Kläger gegen die Beklagten aus § 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog besteht nicht.

53

a. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein solcher Anspruch gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher Benutzung auf ein benachbartes Grundstück Einwirkungen ausgehen, die zwar rechtswidrig sind und deshalb nicht geduldet werden müssten, der betroffene Eigentümer jedoch aus besonderen Gründen gehindert ist, solche Störungen nach § 1004 Abs. 1 BGB zu unterbinden; der Anspruch setzt voraus, dass der Betroffene hierdurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen (BGH, NJW 2004, 1037, 1039 m.w.N.; NJW 2018, 1010, Rn. 10). Ein solcher Ausgleichsanspruch kommt auch für den erhöhten Reinigungsaufwand eines Grundstückseigentümer infolge des Abfallens von Laub, Nadeln, Blüten und Zapfen von den Bäumen eines Nachbargrundstücks in Betracht (BGH, NJW 2020, 607, Rn. 30), wobei eine wesentliche Beeinträchtigung jedenfalls dann vorliegt, wenn das von den Bäumen des anderen Grundstückseigentümers herabfallende Laub dazu führt, dass die Dachrinnen und die Abläufe an ihrem Haus häufiger als es sonst nötig wäre gereinigt werden müssten (NJW 2018, 1010, Rn. 19). Voraussetzung für einen solchen Anspruch ist zudem, dass der Eigentümer des anderen Grundstücks als Störer i.S.d. § 1004 Abs. 1 BGB anzusehen ist, was für die natürlichen Immissionen von Bäumen auf benachbarte Grundstücke dann der Fall ist, wenn der Eigentümer sein Grundstück nicht ordnungsgemäß bewirtschaftet (BGB, a.a.O., Rn. 13, 30)

54

b. Danach liegen die Voraussetzungen eines nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs nicht vor. Die Kläger haben eine wesentliche Beeinträchtigung ihres Grundstücks durch herabfallendes Laub und Totholz von auf dem Grundstück der Beklagten befindlichen Bäumen nicht dargelegt (aa.). Die Beklagten sind im Hinblick auf die streitgegenständlichen Immissionen auch nicht als Störer anzusehen (bb.).

55

aa. Die Kläger haben eine wesentliche Beeinträchtigung ihres Grundstücks durch herabfallendes Laub und Äste von auf dem Grundstück der Beklagten befindlichen Bäumen nicht dargelegt. Zwar tragen die Kläger vor, dass Totholz aus der Krone der streitgegenständlichen Eiche auf ihr Grundstück gefallen sei; die Beschädigung eines Dachziegels am 16.10.2024 auf herabfallendes Totholz zurückzuführen sei; klebrige Blüten und Blätter der streitgegenständlichen Linde die Dachrinne verstopften, was zu permanenten Reinigungsarbeiten führe und es daher im September 2023 zur Verstopfung der Dachrinne des Hauses der Kläger gekommen. Dieser - zwischen den Parteien streitige - Vortrag genügt den anzulegenden Darlegungsanforderungen jedoch nicht, worauf das Gericht die Kläger im Hinweisbeschluss vom 23.06.2025 (= Bl. 255 ff., 257) ausdrücklich hingewiesen hat.

56

Etwaige, in der Vergangenheit vorhandene Beeinträchtigungen durch von der streitgegenständlichen Linde herabgefallenes Laub und Blüten vermögen eine wesentliche Beeinträchtigung des klägerischen Grundstücks bereits deshalb nicht darzulegen, weil die Linde am 18.12.2023 gefällt wurde und von dieser nur ein 45 cm aus dem Erdreich herausragender Stumpf verblieben ist. Zu einer Beeinträchtigung durch von der Linde herabfallendes Laub und Blüten kommt es damit nicht mehr. Soweit die Kläger zur Begründung ihres Anspruchs zudem auf eine „Mehrbelastung mit Eichenlaub“ abstellen und pauschal vortragen, dass das Siel durch die Blätter verstopfe und Wasser in den Keller eindringen könne, fehlt es an jeglichem Vortrag dazu, in welchem Umfang Laub von der streitgegenständlichen Eiche auf das klägerische Grundstück fällt und welchen Beseitigungsaufwand dies verursacht, der über den üblichen mit der Beseitigung von Laub einhergehenden Aufwand hinausgeht. Zurecht weist die Beklagtenseite darauf hin, dass der Vortrag der Klägerseite, wonach die Dachrinne des klägerischen Hauses permanent gereinigt werden müsse, nicht hinreichend substantiiert ist. Es wäre an den Klägern gewesen, konkret zum Laubvolumen und dem Beseitigungsaufwand (Zeit-/Kostenaufwand) vorzutragen. Konkret tragen die Kläger nur hinsichtlich der - streitigen - Beseitigung einer Verstopfung der Dachrinne im September 2023 vor. Die - streitige - einmalige Beseitigung der Verstopfung einer Dachrinne ist jedoch für sich genommen nicht geeignet, um eine wesentliche Beeinträchtigung des klägerischen Grundstücks darzulegen. Dabei ist den Blick zu nehmen, dass das jährliche oder zweijährliche Reinigen der Dachrinnen durch den Grundstückseigentümer ohnehin zur Vorbeugung von Verstopfungen geboten sein dürfte, sodass das einmalige Beseitigen einer Verstopfung kein Indiz dafür darstellt, dass es zu einem übermäßigen Laubabfall kommt. Es ist also nicht erkennbar, dass es sich dabei um einen erhöhten Reinigungsaufwand handelt. Hinzu kommt, dass auch die Beseitigung der Verstopfung im September 2023 vor dem Zeitpunkt der Fällung der Linde liegt, sodass weiterer klägerischer Vortrag dazu erforderlich gewesen wäre, inwieweit die Fällung der Linde sich auf die behauptete Beeinträchtigung durch Laub von den Bäumen des Grundstücks der Beklagten ausgewirkt hat (vgl. zu den Darlegungsanforderungen auch AG Frankfurt, NJW-RR 1990, 146; vgl. auch die konkrete Darlegung von Beeinträchtigungen in der Entscheidung des OLG Hamm NZW 2009, 335 unter II.1.).

57

Gleiches gilt für die ebenfalls streitige Beeinträchtigung des klägerischen Grundstück durch herabfallendes Totholz von der streitgegenständlichen Eiche. Die Kläger tragen nicht konkret dazu vor, in welcher Häufigkeit und welchem Umfang Totholz von der streitgegenständlichen Eiche auf ihr Grundstück fällt und welcher Beseitigungsaufwand damit verbunden ist. Auch der ihr Vortrag zur Beschädigung eines Dachziegels durch von der Eiche herabgefallenes Totholz vermag daran nichts zu ändern, weil es sich dabei - soweit ersichtlich - um eine einmalige Beschädigung handelt, die nicht den beantragten Ausgleichsanspruch in Gestalt einer monatlichen Zahlung auslöst. Das sporadische Wegräumen und Beseitigen von Totholz stellt bei einem Gartengrundstück wie dem der Kläger zudem grundsätzlich keine übermäßige und ausgleichungspflichtige Beeinträchtigung dar, sondern ist vielmehr hinzunehmen; dies gilt umso mehr, als dass das Grundstück im - dem erkennenden Einzelrichter aus persönlicher Anschauung bekanntem - sehr grünen und an vielen Stellen bewaldeten Stadtteil H.- B. belegen ist, ohne dass es darauf ankommt, ob das Grundstück der Kläger als solches nach der Fällung einer Vielzahl von Bäumen noch waldähnlichen Charakter hat, was die Kläger bestreiten. Ein gewisser Aufwand mit der Beseitigung von Laub und Totholz wäre auch aus diesem Grund hinzunehmen.

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Soweit die Kläger eine wesentliche Beeinträchtigung ihres Grundstücks zudem in einer nicht näher konkretisierten Verschattung erblicken, handelt es sich bereits nicht um Immissionen, sondern sog. negative Einwirkungen (BGH, NJW 2015, 1425, Rn. 15; NJW 2018, 1010, Rn. 14 LG Hamburg, BeckRS 2014, 121971, Rn. 14; Grüneberg-Herrler, 83. Aufl. 2024, § 903, Rn. 9), weshalb ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog insoweit ausscheidet (BGH, NJW 2018, 1010, Rn. 14).

59

bb. Zudem sind die Beklagten im Hinblick auf die streitgegenständlichen Beeinträchtigungen durch Laub und Totholz nicht als Störer anzusehen, da den Beklagten nicht die nicht ordnungsgemäße Bewirtschaftung ihres Grundstücks vorzuwerfen ist (vgl. dazu: BGH, NJW 2020, 607, Rn. 13). Weder Linde noch Eiche stehen bzw. standen im Widerspruch zu landesrechtlichen Abstandsregelungen, weil es in Hamburg keine landesrechtlichen Abstandsvorschriften für Bepflanzungen gibt (vgl. HBauO, so auch: Klose, in: Jeromin/Klose/Ring/Schulte/Beerbühl, Stichwortkommentar Nachbarrecht, 1. Aufl. 2021, Anpflanzungen an der Grundstücksgrenze, Rn. 2). Die Kläger tragen auch keine Umstände vor, welche die Beeinträchtigungen ausnahmsweise trotz fehlenden Verstoßes gegen landesrechtliche Abstandsvorschriften als nicht ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Grundstücks erscheinen lassen (vgl. zu solchen Fallgestaltungen Ring, in: Ring/Grziwotz/Schmidt-Räntsch, NK-BGB, Bd. 3, 3. Aufl. 2022, Rn. 247). Darin, dass die Beklagten nicht in dem von den Klägern gewünschten Umfang Kronenrückschnitte haben vornehmen lassen - was streitig ist - sind keine außergewöhnlichen Umstände zu erblicken.

60

2. Die Kläger haben gegen den Beklagten zu 2 auch nicht den mit dem Klageantrag zu 5 geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf Unterlassung des Steigenlassens von Drohnen oder ähnlichen Flugobjekten. Der Anspruch ergibt sich nicht aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. §§ 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG (a.). Ebenso wenig ergibt sich der Anspruch aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2 analog i.V.m. §§ 823 Abs. 2 BGB, 21h Abs. 3 Nr. 7 Luft-VO (b.).

61

a. Der Anspruch aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. §§ 823 Abs. 1, 903 S. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG setzt einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kläger voraus. Zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht in Form des Rechts auf Privatsphäre gehört auch die Integrität solcher räumlicher Bereiche, die - wie Wohngrundstücke - zum privaten Rückzug bestimmt sind (AG Potsdam, ZD 2016, 236, Rn. 16 (vorgelegt als Anlage K33); siehe auch Grüneberg-Sprau, 83. Aufl. 2024, § 823, Rn. 87; KG, NJW 2005, 2320: räumlich-gegenständlicher Schutzbereich der Privatsphäre). Um die Rechtswidrigkeit eines Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht festzustellen, bedarf es wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als Rahmenrechts einer Güter- und Interessenabwägung unter Berücksichtigung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind (BGH, NJW 2012, 3645, Rn. 15 m.w.N.;Grüneberg-Sprau, 83. Aufl. 2024, § 823 BGB, Rn. 95). Eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH, a.a.O.).

62

Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob ein Eingriff des Beklagten zu 2 in den räumlich-gegenständlichen Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Kläger vorliegt; insbesondere, ob es bei dem Einsatz der streitgegenständlichen Drohne zu einem Überflug des klägerischen Grundstücks kam. Eine Beeinträchtigung wäre jedenfalls nicht rechtswidrig, weil das grundrechtlich geschützte Interesse der Kläger an der Achtung ihrer Privatsphäre nach Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG nicht das nach Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Interesse des Beklagten zu 2 an einer wirtschaftlichen Nutzung seines Grundstücks durch Installation einer Photovoltaikanlage auf dem Haus der Beklagten überwiegt, worauf das Gericht die Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 18.09.2025 auch ausdrücklich hingewiesen hat. Wenn - wie hier zugunsten der Kläger unterstellt - im Rahmen eines Nachbarschaftsverhältnisses einer der Nachbarn zur Installation einer Photovoltaikanlage das Nachbargrundstück an einem einzelnen Tag mit einer Drohne überfliegen lässt, um Luftbildaufnahmen für die Planung der Anlage anfertigen zu lassen, tritt eine damit einhergehende Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zurück, weil es sich allenfalls um eine kurzfristige und abstrakte Beeinträchtigung handelt. Anders als im Fall des Amtsgerichts Potsdam geht es auch nicht um den hobbymäßigen Einsatz einer Drohne, sondern um eine wirtschaftlich sinnvolle und dem Klimaschutz dienende Nutzung von Eigentum. Ein solches Interesse erkennen die Kläger im Zusammenhang mit ihrem Vortrag zur Verschattung ihres Grundstücks auch an, wenn sie ausführen, dass „PV-Anlagen auf privaten Grundstücken eine besondere Bedeutung haben“ und der Klimaschutz Vorrang vor dem Naturschutz genieße (= Bl. 9 d.A.). Durch die vom Beklagten zu 2 beauftragte Nutzung einer Drohne wird - entgegen der Auffassung der Kläger - auch kein Überwachungsdruck erzeugt (zu einem solchen Fall: LG Frankenthal, GRUR-RS 2020, 25969, Rn. 13; siehe auch BGH, GRUR 2010, 949, Rn. 13). Die Kläger haben durch den einmaligen Einsatz einer Drohne nicht objektiv und ernsthaft eine Überwachung zu befürchten; es geht hier nicht um die dauerhafte Installation einer (Überwachungs-)Kamera durch den Beklagten zu 2. Von einer dauerhaften oder wiederholten Nutzung einer Drohne durch den Beklagten zu 2 ist auch deshalb nicht auszugehen, weil der Einsatz unstreitig einen einmaligen Zweck - Vorbereitung der Installation einer Photovoltaikanlage - diente; die wiederholte Installation von Photovoltaikanlagen durch den Beklagten zu 2 ist nicht befürchten.

63

b. Der Unterlassungsanspruch ergibt sich auch nicht aufgrund eines Verstoßes gegen die Vorschriften der Luftverkehrsordnung. Es kann dahinstehen, ob ein solcher Verstoß - insbesondere gegen die Regelung des § 21h Abs. 3 Nr. 7 Luft-VO - überhaupt vorliegt und ob es sich bei dieser Regelung um ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB handelt, wofür erforderlich wäre, dass sie individualschützenden Charakter hat (so auch Stieper, in: NJW 2023, 3745, Rn. 4). Denn ein etwaiger individualschützender Charakter der Vorschrift des § 21h Abs. 3 Luft-VO könnte sich allein im Hinblick auf den möglicherweise von der Rechtsgrundlage in Art. 15 Abs. 1 EU-Drohnen-VO (VO EU 2019/947 zu Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeugsystem) bezweckten Schutz der Privatsphäre ergeben. Wenn aber § 21h Abs. 3 Nr. 7 Luft-VO nur deshalb individualschützend ist, weil die Regelung dem Schutz der Privatsphäre dient, kann dieser Schutz vorliegend nicht weiter gehen als der Schutz durch das grundgesetzlich verankerte allgemeine Persönlichkeitsrecht (so auch Stieper, a.a.O.; a.A. Stellpflug/Hilpert, NVwZ 2017, 1490 unter III. 1) f.)). Mit anderen Worten wäre eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Kläger aus den oben dargestellten Erwägungen abzulehnen.

64

II. Soweit über die Widerklage der Beklagten noch zu entscheiden war, ist diese zulässig, aber unbegründet.

65

Die Beklagten haben gegen den Kläger zu 2 keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen der Beschädigung von Wurzeln der streitgegenständlichen Linde. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere - bereits dem Grunde nach - nicht aus § 823 Abs. 1 BGB, weil die - dem Umfang nach streitige - Beschädigung des Wurzelwerks der Linde durch den Kläger zu 2 nicht rechtswidrig war. Der Kläger zu 2 hat zwar das Eigentum der Kläger an der streitgegenständlichen Linde verletzt, § 94 Abs. 1 S. 2 BGB; sein Handeln war jedoch aufgrund des Selbsthilferechts des Grundstückseigentümers nach § 910 Abs. 1 S. 1 BGB nicht rechtswidrig.

66

1. Nach § 910 Abs. 1 S. 1 BGB kann der Eigentümer eines Grundstücks die Wurzeln eines Baumes (oder eines Strauches), die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten, wobei es nach der gesetzlichen Regelung für das Abschneiden von Wurzeln keiner Fristsetzung i.S.d. § 910 Abs. 1 S. 2 BGB bedarf. Dem (störenden) Eigentümer des Baumes (oder Strauches) können gegen den die Selbsthilfe ausübenden Nachbarn Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 1 BGB aus Eigentumsverletzung zustehen, wenn die Voraussetzungen des § 910 BGB nicht vorliegen (OLG Karlsruhe, ZMR 2019, 1023, Rn. 44, zitiert nach juris). Nach § 910 Abs. 2 BGB ist das Selbsthilferecht ausgeschlossen, wenn die Wurzeln, wenn die Wurzeln (oder die Zweige) die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen. Darüber, ob eine Beeinträchtigung i.S.d. § 910 Abs. 2 BGB vorliegt, entscheidet nicht das subjektive Empfinden des Grundstückeigentümers, sondern es kommt auf das Vorliegen einer objektiven Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung an, wobei der Nachbar (und nicht der Schädiger) die Darlegungs- und Beweislast für die fehlende Beeinträchtigung trägt (BGH, NZM 2021, 622, Rn. 15).

67

2. Die Voraussetzungen des Selbsthilferechts zum Rückschnitt der Wurzeln gemäß § 910 Abs. 1 S. 1 BGB liegen vor (a.). Das Selbsthilferecht ist auch nicht ausgeschlossen, weil es an einer Beeinträchtigung fehlt (b.), die Beseitigung von Wurzeln gegen öffentlich-rechtliche Naturschutzvorschriften verstößt (c.) oder die Beseitigung von Wurzeln unsachgemäß erfolgte (d.).

68

a. Der Tatbestand des § 910 Abs. 1 S. 1 BGB ist erfüllt. Die Wurzeln der streitgegenständlichen Linde ragten über die Grundstücksgrenze auf das Grundstück der Kläger, ohne dass es darauf ankommt, in welchem Umfang der Kläger zu 2 in den Wurzelbereich der Linde eingegriffen hat.

69

b. Das Selbsthilferechts des Klägers zu 2 ist nicht nach § 910 Abs. 2 BGB ausgeschlossen. Die Beklagten haben nicht dargelegt, dass die Wurzeln der Linde keine Beeinträchtigung darstellen. Die beeinträchtigende Wirkung für das Grundstück der Kläger ergibt sich hier bereits daraus, dass die Kläger im Bereich des Wurzelwerks der Linde eine Auffahrt errichten wollten (vgl. zu einem vergleichbaren Sachverhalt: OLG München, BeckRS 2016, 9995, Rn. 19: Beeinträchtigung, weil Wurzeln bei Errichtung eines Fundaments für ein Gartenhaus hinderlich waren). Entgegen der Auffassung der Kläger kommt es in diesem Zusammenhang nicht auf die öffentlich-rechtliche Genehmigungsfähigkeit der Auffahrt an, da es für das Vorliegen einer Beeinträchtigung ausreicht, dass der Grundstückseigentümer in der von ihm gewählten Nutzung des Grundstücks beeinträchtigt ist (Staudinger/Roth, BGB, Neubearbeitung 2025, § 910, Rn. 18), ohne dass es dafür auf die Ortsüblichkeit oder Zweckmäßigkeit der Nutzung ankommt (OLG Schleswig NJOZ 2011, 344). Dass die Wurzeln der streitgegenständlichen Linde die Errichtung einer Auffahrt im Wurzelbereich der Linde nicht behindert haben, tragen die Kläger auch nach Hinweis des Gerichts (= Bl. 258 d.A.) nicht vor.

70

c. Zudem kann dahinstehen, ob das Selbsthilferecht des Klägers zu 2 durch öffentlich-rechtliche Vorschriften eingeschränkt war. Es kommt also auch nicht darauf an, ob der Kläger zu 2 mit Erfolg nach § 4 Hamburger Baumschutzverordnung (Fassung vom 17.09.1948, HmbBL I 791-i) eine baumschutzrechtliche Genehmigung für den Eingriff in das Wurzelwerk hätte beantragen können. Denn zur Begründung eines Schadensersatzanspruchs können sich die Beklagten nicht auf einen Verstoß gegen die Hamburger Baumschutzverordnung berufen. Die Beschränkung des Selbsthilferechts durch die Baumschutzverordnung wirkt nur im Verhältnis zur öffentlichen Gewalt, weil die Baumschutzverordnung nach § 1 Hamburger Baumschutzverordnung allein dem Schutz öffentlicher Interessen - der Pflege und dem Wiederaufbau des Stadt- und Landschaftsbildes im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg - dient (so auch: OLG Karlsruhe, a.a.O., Rn. 59, zitiert nach juris; OLG München, BeckRS 2016, 9995, Rn. 22 Staudinger/Roth, BGB, Neubearbeitung 2025, § 910, Rn. 22 m.w.N.; offen gelassen in: OLG Karlsruhe, NJW-RR 2023, 656; a.A. OLG Düsseldorf, NVwZ-RR 1992, 216, Rn. 7 ff., zitiert nach juris).

71

Nichts Abweichendes ergibt sich auch aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.06.2021 (BGH, NJW 2021, 2882, Rn. 28 ff.), der einen Sachverhalt betraf, in dem ein Grundstücks- und Baumeigentümer die Eigentümer des Nachbargrundstücks auf Unterlassung des Rückschnitts überhängender Zweige in Anspruch nahm, nachdem die Nachbarn herüberragende Äste einer Kiefer eigenständig zurückgeschnitten hatten. In diesem Fall hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Beschränkung des Selbsthilferechts sich aus naturschutzrechtlichen Vorschriften ergeben könne. Das öffentliche Naturschutzrecht könne dazu führen, dass die Ausübung des Selbsthilferechts gehindert sei; insbesondere seien die Verbote wirksamer Baumschutzsatzungen auch von dem Nachbarn zu beachten. Ob das der Fall sei, hätten die Zivilgerichte ebenso wie das Bestehen des Verbots selbständig zu prüfen.

72

Aus dieser Entscheidung folgt jedoch nicht, dass es auch für den Fall, dass wie hier ein Grundstücks- und Baumeigentümer Schadensersatz begehrt, darauf ankommt, ob das Selbsthilferecht durch öffentliches Naturschutzrecht beschränkt ist. Dies ist weiterhin nicht der Fall. Zurecht weisen die Oberlandesgerichte Karlsruhe und München (a.a.O.) darauf hin, dass der Schutzzweck öffentlich-rechtlicher Natur- bzw. Baumschutzvorschriften nicht darin bestehe, privaten Eigentümern bei einer Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften einen Schadensersatzanspruch zu verschaffen. Darauf liefe es aber hinaus, wenn man es in Übertragung der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (a.a.O.) darauf ankommen ließe, ob eine Zuwiderhandlung gegen öffentlich-rechtliche Natur- bzw. Baumschutzvorschriften vorliegt. Dies wäre vom Zweck solcher Vorschriften im Allgemeinen und der Hamburger Baumschutzverordnung im konkreten Fall nicht gedeckt. So dient die Hamburgische Baumschutzverordnung in der hier zeitlich anwendbaren Fassung nach § 1 dem Schutz von Allgemeininteressen und nicht dem Schutz privater Vermögensinteressen. Insoweit unterscheidet sich die Schadensersatzkonstellation auch von der vom Bundesgerichtshof entschiedenen Unterlassungskonstellation, weil im Unterlassungsfall Natur- und Baumschutzinteressen betroffen sind, indem der (weitere) Rückschnitt von noch existierenden Ästen und/oder Wurzeln erreicht werden soll; es also um die Durchsetzung des Naturschutzrechts auf dem Privatrechtsweg geht (sog. private enforcement). In der Schadensersatzkonstellation nach Fällung eines Baumes kann das von der Baumschutzverordnung verfolgte Ziel - hier: Pflege und Wiederaufbau des Landschaftsbildes - gar nicht mehr erreicht werden, weil der Baum bereits gefällt ist. Es geht allein um von der Verordnung nicht geschützte Vermögensinteressen. Zwar könnte es Naturschutzinteressen mittelbar dienen, in solchen Konstellationen Schadensersatzansprüche vorzusehen, weil dadurch die Opportunitätskosten des zuwiderhandelnden Nachbarn steigen würden, da er sich dem Risiko ausgesetzt sehen würde, auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden. Solche auf eine Abschreckungswirkung zielenden Erwägungen sind dem deutschen Schadensersatzrecht jedenfalls im Bereich des Nachbarrechts jedoch fremd und vermögen daher keine Übertragung des Urteils des Bundesgerichtshofs auf den hiesigen Fall zu rechtfertigen.

73

d. Ferner kann auch dahinstehen, ob der Kläger zu 2 das Selbsthilferecht aus § 910 Abs. 1 S. 1 BGB überschritten hat, weil die Entfernung der Wurzeln durch den Kläger zu 2 nicht sachgemäß erfolgte.

74

Zwar stellt die unsachgemäße Beseitigung von Wurzeln eine Überschreitung des Selbsthilferechts dar mit der Folge, dass Schadensersatzansprüche des Baumeigentümers aus § 823 Abs. 1 BGB ausgelöst werden können (OLG Karlsruhe, ZMR 2019, 1023, Rn. 44, zitiert nach juris; Staudinger/Roth, BGB, Neubearbeitung 2025, § 910, Rn. 30; Grüneberg-Herrler, 83. Aufl. 2024, § 910 BGB, Rn. 4 unter e)). Ob die Entfernung von Wurzeln hier wegen der Vornahme mit einer Baggerschaufel unsachgemäß erfolgte und die Entfernung somit als rechtswidrig anzusehen wäre, kann hier jedoch dahinstehen. Denn in diesem Fall würde es an der haftungsbegründenden Kausalität als weitere Voraussetzung eines Schadensersatzanspruchs nach § 823 Abs. 1 BGB fehlen, da der geltend gemachte Schaden - die der Höhe nach streitigen Kosten für die Fällung der Linde - nach dem Klägervortrag nicht auf einer etwaigen, unsachgemäßen Entfernung von Wurzeln der Linde, sondern aus dem Umfang der Beseitigung des Wurzelwerks resultieren.

75

So ergibt sich aus dem von den Klägern vorgelegten Gutachten des Sachverständigen B. vom 1.9.2023 (Anlage B5), dass es zu einer 70 % bis 80 % Beschädigung des Wurzelbereichs der Linde gekommen sei, weshalb nur noch eine rechnerische Grundsicherheit von 60 % gegeben sei. Aus sachverständiger Sicht sei es so, dass bei einem Verlust von 25 % bis 50 % der Wurzeln der Wurzelverlust durch den Baum nicht mehr ausgeglichen werden könne und der Baum dauerhaft geschädigt werde. Der Sachverständige B. begründet - nachvollziehbarer Weise - den Verlust der Standsicherheit allein mit der Reduzierung des Wurzelwerks der Linde; etwaige Auswirkungen einer unsachgemäßen Entfernung der Wurzeln zieht er hingegen nicht zur Begründung heran, obwohl im Gutachten an anderer Stelle die möglichen Auswirkungen von Wurzelabrissen, nämlich die mögliche Entwicklung einer sog. Weißfäule durch holzzerstörender Pilze wie Hallimasch oder Brandkrustenpilz, dargestellt werden (Anlage B5, S. 23). Dass sich infolge einer unsachgemäßen Entfernung von Wurzeln der Linde Weißfäule gebildet hat, die die Fällung der Linde erforderlich gemacht haben, tragen die Beklagten auch nicht vor. Soweit der Sachverständige B. in seinem Gutachten weiter ausführt, es sei nicht prognostizierbar, ob „Fäulen im Wurzelbereich die Standsicherheit [der Linde] irreparabel beschädigten“ (Anlage B5, S. 23), ergibt sich auch daraus nicht, dass die Linde infolge der Entfernung von Wurzeln von (Weiß)Fäule betroffen war und deshalb gefällt werden musste. Ebenso wenig ergibt sich aus dem Gutachten des Biologen J., dass gerade die unsachgemäße oder unfachmännische Durchtrennung von Wurzeln die Standsicherheit der Linde gefährdet hat (Anlage B1).

76

III. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Anerkenntnisse der Parteien (ursprüngliche Klageanträge zu 2 und 3: Eiche/Zaun, Widerklageantrag zu 3: Buche) sowie der Klageanträge zu 4 und 5 (Ausgleichsanspruch/Drohne) und des Widerklageantrags zu 1 (Schadensersatz) im noch gestellten Umfang auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Hinsichtlich des zurückgenommenen Teils der Widerklage (Schadensersatz gegen Klägerin zu 1/Feststellungsantrag) beruht die Kostenentscheidung auf § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Im Hinblick auf den im Termin zur mündlichen Verhandlung geschlossenen Teil-Vergleich im Hinblick auf den verbliebenen Klageantrag zu 1 beruht die Kostenentscheidung auf § 97 ZPO.

77

Soweit die Parteien den ursprünglichen Klageantrag zu 1 teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt haben, folgt die Kostenentscheidung aus § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO. Nach § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. Danach entspricht die Kostentragung durch die Beklagten billigem Ermessen. Mit dem ursprünglich als Klageantrag zu 1 angekündigtem Antrag haben die Kläger begehrt, die Beklagten zum Rückschnitt von auf das Klägergrundstück hinüberragenden Ästen der Linde und zur Entfernung von Totholz - vorbehaltlich einer behördlichen Genehmigung - zu verurteilen. Ein solcher Anspruch der Kläger ergibt sich unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 910 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 BGB. Die Kläger haben den Beklagten mit ihrem Schreiben vom 19.7.2023 (Anlage K2) wie nach § 910 Abs. 1 S. 2 BGB erforderlich auch eine Frist zur Beseitigung der Äste gesetzt. Der Anspruch war danach nicht nach § 910 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, weil die Beklagten nicht dargelegt haben, dass die auf das Grundstück der Kläger hinüberragenden Äste der Linde sowie in der Linde vorhandenes Totholz die Nutzung des klägerischen Grundstücks nicht beeinträchtigt haben, weil die Beklagten lediglich eine Verunreinigung und Verschattung durch die Linde bestreiten. Ebenso war das Selbsthilferecht nicht aufgrund öffentlicher-rechtlicher Vorschriften ausgeschlossen, wie sich bereits daraus ergibt, dass das zustände Naturschutzamt den Beklagten am 17.10.2023 eine Ausnahmegenehmigung zur Fällung der Linde erteilt hat (Anlage B9), von der als Minus auch die Beseitigung hinüberragender Äste und von Totholz umfasst. Nicht erheblich ist, dass die Erteilung der Genehmigung erst erfolgte, nachdem es zur Beschädigung des Wurzelwerks der Linde durch den Kläger zu 2 kam, weil es für die Entscheidung auf den Zeitpunkt der späteren Erledigungserklärung ankommt (Zöller-Althammer, 36. Aufl. 2025, § 91a ZPO, Rn. 26), hier mithin auf einen Zeitpunkt nach Erteilung der Fällgenehmigung. Dies erscheint auch deshalb nicht unbillig, weil der Eingriff in den Wurzelbereich der Linde wiederum vom Selbsthilferecht des § 910 BGB gedeckt war.

78

Vor diesem Hintergrund ergibt sich am Gesamtstreitwert von 34.176,90 € (dazu unten unter V.) ein Kostenanteil der Kläger von 31,2 % und der Beklagten von 68,8 %, da die Kläger hinsichtlich der Klageanträge zu 4 und 5 sowie des Widerklageantrags zu 3 und die Beklagten hinsichtlich der Klageanträge zu 2 und 3 und der Widerklageanträge zu 1 und 2 unterlegen sind. Hinsichtlich des Klageantrags zu 1 (Streitwert: 2.000,00 €) geht das Gericht davon aus, dass hinsichtlich eines Teilstreitwerts von 500,00 € die Rechtsfolge der Kostenaufhebung nach § 97 ZPO zur Anwendung gelangt und hinsichtlich der übrigen 1.500,00 € die Beklagten nach § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO die Kosten tragen. So errechnet sich ein Unterliegen der Kläger in Höhe von 10.670,00 € (= 31,2 %) und der Beklagten von 23.506,9 € (= 68,8 %).

79

Die Kostentragung als Gesamtschuldner folgt aus § 100 ZPO.

80

IV. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, 2 ZPO.

81

V. Für die Streitwertentscheidung wird auf die Ausführungen im Beschluss vom 22.8.2025 (= Bl. 299 f. d.A.) Bezug genommen. Abweichend davon wird der Streitwert für den Antrag zu 2 auf 5.000,00 € festgesetzt; ebenso für den erst in der mündlichen Verhandlung gestellten Widerklageantrag zu 3. Diese Entscheidung folgt aus §§ 63 Abs. 2, 39 Abs. 1, 40, 45 Abs. 1 S. 1 GKG, wobei das Gericht den Wert für den Klageantrag zu 2 und den Widerklageantrag zu 3 nach § 3 ZPO auf 5.000,00 € schätzt, auf die es die Kosten für die Fällung schätzungsweise bemisst. Danach errechnet sich ein Gesamtstreitwert von 34.176,90 €. Zur Übersicht soll folgende Darstellung dienen:

82

Klageanträge

Wert   

Widerklageanträge

Wert   

1       

2.000,00 €

1       

13.696,90 €

2       

5.000,00 €

2       

2.760,00 €

3       

300,00 €

3       

5.000,00 €

4       

420,00 €

                 

5       

5.000,00 €

                 

Summe 

12.720,00 €

        

21.456,90 €

Gesamtsumme

34.176,90 €

                 


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