Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart (12. Zivilsenat) - 12 U 117/25
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 30.07.2025, Az. 5 O 94/25, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Ravensburg sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 68.563,74 € festgesetzt.
Gründe
I.
1.
- 1
Der Kläger fordert von den Beklagten Schmerzensgeld und den Ersatz materieller Schäden im Zusammenhang mit einem in der Silvesternacht 2022/2023 stattgefundenen Brandgeschehen.
- 2
Die Parteien waren im Zeitpunkt des streitgegenständlichen Vorfalls Nachbarn. Der Kläger wohnte mit seiner Frau im Erdgeschoss des Hauses H.-Weg 8, F.. Der Beklagte Ziff. 1 ist Eigentümer des Hauses H.-Weg 10, F., in welchem er mit seiner volljährigen Tochter L. K. wohnt. Der Beklagte Ziff. 2 ist Mieter des Dachgeschosses. Zwischen den Häusern befindet sich ein zum Gebäude H.-Weg 10 gehörender Carport, der an die Garage des Gebäudes H.-Weg 8 grenzt. In dem Carport wurden im gegenständlichen Zeitraum unter anderem Mülltonnen und Brennholz gelagert.
- 3
In der Silvesternacht 2022/2023 kam es gegen 02:05 Uhr im Bereich des Carports zu einem Brand, der auf das Haus H.-Weg 8 übergriff. Die genaue Brandursache konnte nicht ermittelt werden.
- 4
Das Ergebnis des polizeilichen Spurensicherungsberichtes (Anlage K 3) lautet wie folgt:
- 5
Die angetroffene Spurensituation am Brandplatz bzw. der Tatörtlichkeit lassen einen technischen Defekt ausscheiden; im Bereich der Brandausbruchstelle (Restmülltonne) befinden sich weder Stromleitungen noch elektrische Verbraucher. Eine Selbstentzündung kann ebenfalls ausgeschlossen werden.
- 6
Ein durch Witterungseinflüsse (wie z. B. Blitzeinschlag) verursachter Brand scheidet ebenfalls gänzlich aus; die entsprechenden Wetter- / Blitzdaten bestätigen dies, in der Silvesternacht sind keine Blitze oder gar Einschläge im Bodenseekreis registriert
- 7
Hinweise auf eine vorsätzliche Brandlegung liegen im subjektiven Bereich nicht vor. Objektiv können keine Überreste von flüssigen oder festen Brandlegungsmitteln oder Brandbeschleunigern detektiert werden. Ein Entzünden mit einfachen Mitteln (wie beispielweise das Anzünden von Papier) kann jedoch kriminaltechnisch weder belegt noch widerlegt werden.
- 8
Ein fahrlässiger Umgang mit heißer Asche oder ähnlichem, wie mit Pyrotechnik bzw. Silvesterfeuerwerk, kommt anhand der oben beschriebenen Auffälligkeiten und Feststellungen (Überreste im Brandschutt / Verdämmungsstopfen aus Bombetten / Brandspurenbild / Zeugenfotos) aus kriminaltechnischer Sicht als mögliche Brandursache in Betracht.
- 9
Um Mitternacht hatte der Beklagten Ziff. 2 gemeinsam mit der Tochter des Beklagten Ziff. 1 Feuerwerk gezündet und Reste der Feuerwerkskörper im Bereich der Mülltonnen abgelegt. Der Beklagte Ziff. 2 begab sich anschließend noch vor 00:30 Uhr zurück in seine Wohnung. Der Beklagte Ziff. 1 war in der Nacht nicht zugegen.
- 10
Der Kläger berief sich erstinstanzlich auf Ansprüche aus Delikt sowie auf einem nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch. Er machte geltend, der Beklagte Ziff. 2 habe unsachgemäß gehandelt, als er Reste der Feuerwerkskörper, die aus brennbarem Material bestanden, in einen Korb gelegt und auf der Restmülltonne abgelegt habe. Es habe die Gefahr bestanden, dass sich diese durch noch bestehende Glutnester befeuerten. Bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt würde er die Feuerwerkskörper bis zum Folgetag ausgekühlt lassen haben oder diese gewässert haben. Auch sei es unsachgemäß, die abgebrannten Feuerwerkskörper auf einer aus Kunststoff bestehenden und daher gleichfalls brennbaren Restmülltonne abzulegen. Dies gelte vor allem unter Berücksichtigung der Tatsache, dass neben der Restmülltonne eine Papiertonne gestanden habe sowie Brennholz gelagert worden sei. Da er mit seinem Umgang mit den Feuerwerkskörpern gegen die ihm obliegenden Sorgfaltsanforderungen verstoßen habe, streite ein Anscheinsbeweis gegen den Beklagten Ziff. 2, nachdem der Brand im Bereich der Restmülltonne ausgebrochen sei. Der Beklagte Ziff. 1 hafte, da er mit seiner Tochter vereinbart habe, dass diese den Abend zu Hause mit dem Beklagten Ziff. 2 verbringen und Feuerwerkskörper entzünden werde. Daher hätte er seinen Mieter, den Beklagten Ziff. 2 auf einen sachgerechten Umgang mit den Feuerwerkskörpern hinweisen müssen. Jedenfalls sei der Beklagte Ziff. 1 wegen der durch den Brand erfolgten Einwirkungen als Störer zu qualifizieren, weshalb er mindestens über den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch hafte.
- 11
Der Brand habe sich, nachdem er auf das von ihm und seiner Familie bewohnte Wohngebäude übergegriffen habe, schnell ausgebreitet. Als er des Brandes gewahr wurde, habe er versucht, über das Treppenhaus zur Wohnungstüre zu gelangen, die jedoch verschlossen gewesen sei; wo der Schlüssel gewesen sei, habe er in dieser Situation nicht erinnern können. Er sei gestürzt und nicht mehr in der Lage gewesen, lösungsorientiert zu denken. Er sei in Panik ausgebrochen und habe Todesangst erlitten. In der Folge sei er von seiner Frau gerettet worden, die es geschafft habe, den Schlüssel zu finden und die Wohnungstüre zu öffnen. Neben einer Kohlenmonoxidvergiftung habe er eine psychische Überbelastung erlitten. Seit dem 01.01.2023 sei er arbeitsunfähig erkrankt und als Polizeibeamter dienstunfähig. Für die Fahrten zu Ärzten und einer Heilpraktikerin - deren Behandlung in Höhe von insgesamt 1.200,00 € er selbst gezahlt habe (Rechnungen als Anlage K 10 und K 11) - seien ihm Kosten in Höhe 2.810,66 € entstanden (vgl. die Aufstellung auf S. 13 der Klageschrift vom 03.05.2025, Bl. 1 LGA). Daneben seien die Kosten für die Warmmiete von Ersatzwohnraum in Höhe von insgesamt 29.800,00 € zu ersetzen. Die Warmmiete sei zu ersetzen, da er für das Haus weiter Raten zu zahlen habe, sich aber wegen der psychischen Belastung dort nicht mehr aufhalten könne. Ein Betrag in Höhe von 4.000,00 €, den der Hausratsversicherer auf die Unterbringungskosten gezahlt habe, sei abzuziehen. Hieraus resultiere ein Anspruch in Höhe von insgesamt 28.563,74 €. Daneben sei ein Schmerzensgeld wegen der erlittenen psychischen Erkrankung zu zahlen, das in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, aber mindestens 40.000,00 € zu betragen habe.
- 12
Die Beklagten beantragten erstinstanzlich Klagabweisung.
- 13
Der Beklagte Ziff. 1 wandte ein, es habe mit seiner Tochter keine Vereinbarung über das Entzünden von Feuerwerk gegeben. Ein Verhalten, das kausal für den Brand geworden sei, sei in seiner Person nicht gegeben, dies gelte vor allem unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Brandursache nicht geklärt sei. Dass der Brand im Bereich der Mülltonne entstanden sei, sei gleichfalls nicht erwiesen. Er sei folglich nicht als Störer zu qualifizieren. Die behaupteten Verletzungsfolgen seien ebenso zu bestreiten wie die behaupteten Kosten. Zudem werde bestritten, dass diese medizinisch angemessen und erforderlich gewesen seien. Beeinträchtigungen von Körper und Gesundheit unterfielen auch nicht dem Schutzzweck des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs.
- 14
Der Beklagte Ziff. 2 wandte ein, er habe jeden Feuerwerkskörper genau darauf angesehen, ob dieser ausgebrannt und ausgeglimmt gewesen sei, erst danach habe er sie auf der Restmülltonne abgelegt. Das polizeiliche Ermittlungsverfahren sei eingestellt worden, da kein Fehlverhalten festgestellt worden sei. Eine Verursachung des Brandes durch die Feuerwerkskörper sei nicht erwiesen, deliktische Ansprüche seien demgemäß ausgeschlossen. Da er nur Mieter sei, hafte er auch nicht aus einem nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch. Die Erforderlichkeit der Therapie sei zu bestreiten, ebenso wie die geltend gemachten Fahrtkosten. Für den Aufbau des Hauses seien Versicherungskosten gezahlt worden, der Wiederaufbau sei auch möglich, Mietkosten daher nicht erforderlich. Die behaupteten Beeinträchtigungen seien zu bestreiten, das geltend gemachte Schmerzensgeld aber auch übersetzt.
- 15
Im Übrigen wird wegen des unstreitigen Sachverhalts, des Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug sowie der dort gestellten Anträge auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie die im ersten Rechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift verwiesen.
2.
- 16
Das Landgericht wies die Klage ab. Im Wesentlichen führte es aus, der Beklagte Ziff. 1 sei nicht als Störer zu bewerten. Ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch scheide aus. Es stünde kein gefahrträchtiger Zustand des Grundstücks, sondern allenfalls ein beeinträchtigendes Verhalten des Grundstücksnutzers im Raum. Als die Brandursache gesetzt worden sei, sei er ortsabwesend gewesen. Für das Verhalten seiner Tochter oder seines Mieters habe er nicht einzustehen. Er habe dem Mieter den Gebrauch seiner Sache nicht mit der Erlaubnis zu störenden Handlungen überlassen oder es unterlassen, ihn von einem fremdes Eigentum beeinträchtigenden Gebrauch abzuhalten. Für letzteres habe kein Anlass bestanden. Eine Störereigenschaft des Beklagten Ziff. 2, der die Feuerwerkskörper auf der Restmülltonne abgelegt habe, sei zwar grundsätzlich möglich, aber nicht erwiesen. Da die Brandursache nicht habe festgestellt werden können, sei für die Annahme eines Anscheinsbeweises kein Raum. Dass eine Brandstiftung durch Dritte erfolgt sei, sei nicht auszuschließen. Auch deliktische Ansprüche seien nicht gegeben. Beim Beklagten Ziff. 1 sei schon keine eigene Handlung ersichtlich, dem Beklagten Ziff. 2 sei keine kausale Handlung nachzuweisen.
- 17
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
3.
- 18
Der Kläger verfolgt mit dem Rechtsmittel der Berufung seinen erstinstanzlichen Antrag weiter. Er wendet ein, das Landgericht habe verkannt, dass maßgeblich sei, dass es bzgl. des Beklagten Ziff. 1 nicht auf den Tatbeitrag ankomme, sondern darauf, dass von seinem Grundstück eine nicht hinzunehmende Einwirkung auf das klägerische Grundstück ausgegangen sei. Die mittelbare Störereigenschaft könne auch aus der Schaffung eines vorhersehbar feuergefährlichen Zustands herrühren, da entgegen § 14 GaragenVO BW die Papiermülltonne und Brennholz im Carport gelagert worden seien. Da er gewusst habe, dass seine Tochter mit dem Beklagten Ziff. 2 feiern, Feuerwerk zünden und dieses im Anschluss entsorgen werde, habe er in Kenntnis der Gefahren, die von Feuerwerkskörpern ausgehen, auf diese hinweisen und die Entsorgung auf dem Grundstück unterbinden müssen.
- 19
Durch das Ablegen der Feuerwerkskörper sei der Beklagte Ziff. 2 Störer und hafte gleichfalls aus einem nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch. Dies habe das Landgericht übersehen. Auch wenn die konkrete Brandursache nicht geklärt sei, könne nicht auf unbekannte Dritte abgestellt werden. Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens sage nichts aus. Anders als im Strafrecht sei eine Verurteilung unter Zugrundelegung eines Anscheinsbeweises wegen typischerweise gefährlicher Handlungsweisen möglich. Auch dies habe das Landgericht nicht gesehen. Auch die Verneinung deliktischer Anspruchsgrundlagen sei unzutreffend erfolgt. Die Nutzung von Feuerwerkskörpern führe zu einem hohen Maß an Verkehrssicherungspflichten. Diese seien mit dem Abstellen der Feuerwerkskörper auf einer brennbaren Mülltonne verletzt. Zudem helfe in dem Fall, in dem die Verursachung nicht nachweisbar sei, da auch Handlungen anderer in Betracht kämen, § 830 BGB.
- 20
Der Kläger beantragt (Berufungsschrift vom 25.08.2025, Bl. 1 BA):
- 22
2. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 28.563,74 € zu bezahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.01.2023.
- 23
3. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld zu bezahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, welches aber 40.000,00 € nicht unterschreiten sollte.
- 24
Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen (der Beklagte Ziff. 1 mit Schriftsatz vom 07.10.2025, Bl. 40 BA und der Beklagte Ziff. 2 mit Schriftsatz vom 13.10.2025, Bl. 43 BA).
- 25
Der Beklagte Ziff. 1 verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Das Landgericht habe die Klage zu Recht abgewiesen. Der Beklagte Ziff. 1 sei nicht verpflichtet gewesen, die Entsorgung des Feuerwerks auf seinem Grundstück zu unterbinden. Hierzu habe aber auch keine Möglichkeit bestanden. Die Restmülltonne sei kein brennbarer Gegenstand, der Carport keine Garage. Zudem sei der Brand nicht aufgrund brennbarer Gegenstände im Carport entstanden. Dass der Brand im Bereich der Mülltonne entstanden sei, sei nicht erwiesen.
- 26
Der Beklagte Ziff. 2 wendet gleichfalls ein, dass die Brandursache nicht geklärt und eine Entstehung auf oder in der Restmülltonne nicht erwiesen sei. In einer Silvesternacht seien - wie das Landgericht zutreffend ausführe - viele Möglichkeiten für die Brandentstehung zu erwägen. Ein pflichtwidriges Verhalten sei ihm aber auch nicht vorzuwerfen, da er jeden Feuerwerkskörper überprüft habe. Da weder der Brandort noch die Brandursache geklärt seien, sei keine Grundlage für die Anwendung eines Anscheinsbeweises gegeben.
- 27
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 25.11.2025 (Bl. 47 BA) verwiesen.
II.
- 28
Der zulässigen Berufung bleibt der Erfolg versagt. Das Landgericht ist im Ergebnis zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Kläger keine Ansprüche gegen die Beklagten zustehen.
1.
- 29
Ein Anspruch aus § 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 306d Abs. 1, 2, 306a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB gegen die Beklagten kommt nicht in Betracht. Der Beklagte Ziff. 1 war im Zeitpunkt des Ausbruchs des Brandes nicht zugegen. Eine kausale Verursachung durch den Beklagten Ziff. 2 ist nicht nachgewiesen.
- 30
a. Gegen den Beklagten Ziff. 1 besteht kein Anspruch aus unerlaubter Handlung.
- 31
aa. Da der Beklagte Ziff. 1 am besagten Abend unstreitig nicht zu Hause war, kommt eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 306d Abs. 1, 2, 306a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht in Betracht.
- 32
bb. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB wegen der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch den Beklagten Ziff. 1 ist nicht erwiesen. Insofern ist der Nachweis, dass das durch den Beklagten Ziff. 1 abgelagerte Brennholz kausal für das Übergreifen des Brandes geworden ist, nicht geführt. Auch im Zusammenhang mit den Mülltonnen ist keine Verkehrssicherungspflichtverletzung des Beklagten Ziff. 1 erwiesen.
- 33
(1) Es kann offenbleiben, ob der Beklagte Ziff. 1 durch das abgelagerte Brennholz gegen § 14 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 GaragenVO BW verstoßen hat, da jedenfalls nicht erwiesen ist, dass sich die Lagerung des Brennholzes kausal auf das Übergreifen des Brandes auf das Nachbarhaus ausgewirkt hat.
- 34
Dagegen spricht, dass ausweislich der Lichtbilder, die im Zusammenhang mit den polizeilichen Ermittlungen zusammengestellt wurden (vgl. die Anlage K 5), dort insbesondere das Bild Nr. 14, das den Brand zeigt, ersichtlich ist, dass sich das gelagerte Holz an der Hauswand des Gebäudes der Beklagten befunden hat, sodass ein Zusammenhang mit dem Übergreifen des Brandes auf das klägerische Grundstück nicht besteht. Zudem sieht man auf diesem Bild, dass das Brennholz noch nicht vollständig brannte, als sich der Brand bereits in Richtung des Nachbargrundstücks ausgebreitet hatte. Der im Zusammenhang mit den polizeilichen Ermittlungen erstellte Spurensicherungsbericht (vgl. Anlage K 4) kommt zu dem Ergebnis, dass aus dem Spurenbild der Rückschluss zu ziehen ist, dass die Brandausbruchstelle im Bereich der Bio-/Restmülltonne gewesen ist. Zudem konnte festgestellt werden, dass die Brandzehrung nach hinten in Richtung des Gartens – wo sich ein Gartentor befunden hat - erfolgt ist, wo sich auf dem Grundstück der Beklagten ein Saunafass aus Holz befunden hat und hinter der Garage auf dem klägerischen Grundstück eine Überdachung. Unter dieser Überdachung befanden sich auf dem klägerischen Grundstück ein Sofa und eine Hollywoodschaukel, die gleichfalls ausgebrannt sind.
- 35
Insofern ist ein Anknüpfungspunkt für eine Haftung des Beklagten Ziff. 1 durch die Lagerung des Holzes nicht ersichtlich.
- 36
(2) Auch aus dem Vorhandensein der Mülltonnen unter dem Carport kann keine Verkehrssicherungspflichtverletzung abgeleitet werden, da diese nach dem Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen zwar der Brandausbruchsort aber nicht die Brandursache sind, sondern – wie auch der Carport selbst – lediglich in Brand geraten sind.
- 37
b. Auch gegen den Beklagten Ziff. 2 besteht kein Anspruch aus unerlaubter Handlung. Dabei kann offenbleiben, ob der Beklagte Ziff. 2 durch das Abstellen der abgebrannten Feuerwerkskörper auf der Mülltonne eine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Es fehlt jedenfalls an der Kausalität, da nicht nachgewiesen ist, dass der Brand durch diese Feuerwerkskörper verursacht wurde.
- 38
aa. Die konkrete Ursache für den Brand konnte unstreitig nicht ermittelt werden. Selbst wenn nach dem Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen ein Zusammenhang mit Feuerwerkskörpern als Brandursache möglich erscheint, ist nicht erwiesen, dass es sich hierbei um die seitens des Beklagten Ziff. 2 abgelegten Reste handelt. Gerade in der Silvesternacht werden – auch noch weit nach Mitternacht – Feuerwerkskörper entzündet. Insofern ist angesichts der Tatsache, dass der Carport auf dem Beklagtengrundstück von der Straße aus frei zugänglich war und ausweislich der Lichtbilder in der Anlage K 5 dort auch kein Fahrzeug parkte, weder auszuschließen, dass bspw. ein abdriftender Feuerwerkskörper eines Dritten, dort von einem Dritten entzündende Feuerwerkskörper oder die Entsorgung von Feuerwerkskörpern in den Mülleimern auf dem Beklagtengrundstück durch Dritte ursächlich für den Brand geworden sind. Aber auch gänzlich andere Ursachen sind möglich.
- 39
bb. Soweit sich der Kläger auf das Vorliegen eines Anscheinsbeweises beruft, dringt er damit nicht durch.
- 40
(1) Der Anscheinsbeweis erlaubt bei typischen Geschehensabläufen den Nachweis eines ursächlichen Zusammenhangs oder eines schuldhaften Verhaltens ohne exakte Tatsachengrundlagen, sondern aufgrund von Erfahrungssätzen. Hierfür muss zunächst ein typischer Geschehensablauf feststehen, das heißt ein Sachverhalt, bei dem nach der Lebenserfahrung auf das Hervorrufen einer bestimmten Folge oder die Verursachung durch ein bestimmtes Verhalten geschlossen werden kann. Dieser Sachverhalt muss entweder unstreitig oder mit Vollbeweis bewiesen sein (BGH, Urt. v. 05.10.2004 - XI ZR 210/03, NJW 2004, 3623, beck-online; Zöller/Greger, ZPO, 36. Aufl., 10/2025, Vorb. zu § 284, Rdnr. 29). Dann, wenn bei einem bestimmten Erfolg für eine Ursache feste Anhaltspunkte bestehen, die diese Ursache als möglich erscheinen lassen, während für andere in Frage kommende Ursachen solche Anhaltspunkte tatsächlicher Art völlig fehlen, spricht der Beweis des ersten Anscheins für die erste Ursache (BGH, Urt. v. 19.01.2010 - VI ZR 33/09, NJW 2010, 1072, Rdnr. 13, beck-online; Urt. v. 27.03.2007 - VI ZR 55/05, NJW 2007, 2767, Rdnr. 14, beck-online). Kommt der in Anspruch Genommene als Verursacher eines schädigenden Erfolgs in Betracht, ist von dem festgestellten Erfolg aus rückblickend auch zu fragen, welche Anhaltspunkte für das Vorhandensein etwaiger anderer möglicher Ursachen bestehen (BGH, Urt. v. 19.01.2010 - VI ZR 33/09, a.a.O., Rdnr. 13; Urt. v. 14.06.2005 - VI ZR 179/04, NJW 2005, 2614, 2615, beck-online).
- 41
(2) Vorliegend ist eine Verursachung durch Dritte nicht weniger wahrscheinlich, als eine Verursachung durch die seitens des Beklagten Ziff. 2 abgelegten Reste der Feuerwerkskörper, so dass kein Anscheinsbeweis gegen den Beklagten Ziff. 2 streitet.
- 42
cc. Die Kausalitätszweifel können auch nicht durch § 830 Abs. 1 S. 2 BGB überwunden werden.
- 43
(1) Nach § 830 Abs. 1 S. 1 BGB ist jeder für den Schaden verantwortlich, wenn mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht haben. Nach Satz 2 der Norm gilt das Gleiche, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.
- 44
(2) Die Vorschrift findet - abgesehen vom Vorliegen sogenannter Anteilszweifel, die hier nicht in Betracht kommen - nur Anwendung bei Zweifeln, welche von mehreren Beteiligten gesetzte Gefährdung des Schutzgutes sich im Verletzungserfolg aktualisiert hat. Die Regelung wäre mithin dann anwendbar, wenn nachgewiesen wäre, dass der Brand entweder durch die vom Beklagten Ziff. 2 abgestellten Feuerwerkskörper oder durch ein fahrlässiges Verhalten eines Dritten verursacht wurde. Auch unter der Annahme, dass die Anwendung des § 830 Abs. 1 S. 2 BGB nicht voraussetzt, dass die möglichen Ursachen einen einheitlichen Vorgang darstellen (vgl. hierzu BeckOK BGB/Förster, 76. Ed. 1.11.2025, § 830, Rdnr. 55; Staudinger/Eberl-Borges (2022) BGB § 830, Rdnr. 105) greift die Regelung jedoch nicht ein, wenn zweifelhaft bleibt, ob nicht ein Ereignis die Verletzung verursacht hat, für das eine deliktische Haftungsverantwortlichkeit nicht besteht (BGH, Urt. v. 09.07.1985 - VI ZR 71/84, NJW 1986, 52, beck-online).
- 45
(3) Da nicht festgestellt werden konnte, was die Ursache des Brandes war, kann folglich auch nicht festgestellt werden, dass die Brandursache auf die Möglichkeit einer Verursachung durch die vom Beklagten Ziff. 2 abgelegten Feuerwerkskörper oder eines fahrlässigen Verhaltens Dritter beschränkt ist. So ist es beispielsweise auch denkbar, dass der Brand durch eine von einem Dritten abgebranntes Feuerwerk entstanden ist, ohne dass ein Anspruch gegen den Dritten gegeben ist. Dies gilt umso mehr, als die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht beim Abbrennen von Feuerwerkskörpern in der Silvesternacht herabsetzt sind (BGH, Urt. v. 09.07.1985 - VI ZR 71/84, NJW 1986, 52, beck-online).
- 46
dd. Eine Verursachung des Brandes durch den Beklagten Ziff. 2 ist damit nicht nachweisbar.
2.
- 47
Ein Anspruch aus § 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog gegen die Beklagten kommt gleichfalls nicht in Betracht.
- 48
a. Ein Anspruch gegen den Beklagten Ziff. 1 besteht mangels Nachweises der Störereigenschaft nicht.
- 49
aa. Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 S. 2 BGB dient der Füllung von Lücken in bestehenden Abwehrrechten (BeckOGK/Klimke, 1.9.2025, BGB, § 906, Rdnr. 375, beck-online). Er ist deswegen subsidiär gegenüber geschlossenen Haftungssystemen (BGH, Urt. v. 09.02.2018 – V ZR 311/16, NJW 2018, 1542, Rdnr. 14, beck-online; Urt. v. 19.09.2008 - V ZR 28/08, NJW 2009, 762, Rdnr. 23, beck-online). Da ein deliktischer Anspruch vorliegend nicht gegeben ist, stellt sich das Problem der Subsidiarität nicht (vgl. zu den Einzelheiten: BeckOGK/Klimke, a.a.O., § 906, Rdnr. 377, beck-online).
- 50
bb. Ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 S. 2 BGB ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher Benutzung rechtswidrige Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die der Eigentümer oder Besitzer des betroffenen Grundstücks nicht dulden muss, aus besonderen Gründen jedoch nicht gemäß §§ 1004 Abs. 1, 862 Abs. 1 BGB unterbinden kann, sofern er hierdurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen (vgl. nur: BGH, Urt. v. 09.02.2018 – V ZR 311/16, NJW 2018, 1542, Rdnr. 5, beck-online; Urt. v. 18.09.2009 - V ZR 75/08, NJW 2009, 3787, Rdnr. 9, beck-online; Urt. v. 30.05.2003 - V ZR 37/02, NJW 2003, 2377, 2378, beck-online). Von einem derartigen faktischen Duldungszwang ist auszugehen, wenn ein Brand auf ein fremdes Grundstück übergreift, da der Nachbar die Gefahr in aller Regel nicht erkennen und die Einwirkungen auf sein Grundstück daher nicht rechtzeitig abwehren kann (BGH, Urt. v. 09.02.2018 – V ZR 311/16, a.a.O., Rdnr. 5, beck-online; Urt. v. 01.02.2008 - V ZR 47/07, NJW 2008, 992, Rdnr. 7, beck-online).
- 51
cc. Voraussetzung des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs ist, dass der Anspruchsgegner als Störer im Sinne von § 1004 Abs. 1 BGB zu qualifizieren ist (BGH, Urt. v. 09.02.2018 – V ZR 311/16, a.a.O., Rdnr. 6, beck-online; Urt. v. 01.02.2008 - V ZR 47/07, a.a.O., Rdnr. 8, beck-online). Die Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen trägt der Anspruchssteller, mithin der Kläger (OLG Hamm, Urt. v. 21.03.2019 – 24 U 111/18, BeckRS 2019, 39135, Rdnr. 9, beck-online; BeckOGK/Klimke, a.a.O., § 906, Rdnr. 429, beck-online). Diesen Nachweis hat der Kläger nicht geführt.
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(1) Der Beklagte Ziff. 1 ist Eigentümer des Grundstücks H.-Weg 10.
- 53
Die Störereigenschaft folgt jedoch nicht allein aus dem Eigentum an dem Grundstück, von dem die Einwirkung ausgeht. Erforderlich ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH vielmehr, dass die Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers zurückgeht (vgl. nur: BGH, Urt. v. 09.02.2018 – V ZR 311/16, a.a.O., Rdnr. 7; Urt. v. 01.04.2011 − V ZR 193/10, NJW-RR 2011, 739, Rdnr. 12, beck-online; Urt. v. 14.11.2003 - V ZR 102/03, NJW 2004, 1037, 1039, beck-online).
- 54
(a) Ob dies der Fall ist, kann nicht begrifflich, sondern nur in wertender Betrachtung von Fall zu Fall festgestellt werden. Entscheidend ist, ob es jeweils Sachgründe gibt, dem Grundstückseigentümer oder -besitzer die Verantwortung für ein Geschehen aufzuerlegen. Dies ist dann zu bejahen, wenn sich aus der Art der Nutzung des Grundstücks, von dem die Einwirkung ausgeht, eine "Sicherungspflicht", also eine Pflicht zur Verhinderung möglicher Beeinträchtigungen ergibt (BGH, Urt. v. 09.02.2018 – V ZR 311/16, a.a.O., Rdnr. 7; Urt. v. 01.04.2011 − V ZR 193/10, a.a.O., Rdnr. 12; Urt. v. 14.11.2003 - V ZR 102/03, a.a.O., S. 1039).
- 55
Mit der Sicherungspflicht ist allerdings nach der Rechtsprechung des BGH nicht eine Sorgfaltspflicht im schuldrechtlichen Sinne gemeint, die, um einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch zu begründen, von dem Grundstückseigentümer oder -besitzer verletzt worden sein muss. Vielmehr kommt es darauf an, ob der Grundstückseigentümer oder -besitzer nach wertender Betrachtung für den gefahrenträchtigen Zustand seines Grundstücks verantwortlich ist, er also zurechenbar den störenden Zustand herbeigeführt hat (BGH, Urt. v. 09.02.2018 – V ZR 311/16, a.a.O., Rdnr. 8; Urt. v. 01.04.2011 − V ZR 193/10, Rdnr. 6). Wesentliche Zurechnungskriterien sind dabei unter anderem die Veranlassung, die Gefahrenbeherrschung oder die Vorteilsziehung (BGH, Urt. v. 09.02.2018 – V ZR 311/16, a.a.O., Rdnr. 8; Urt. v. 30.05.2003 - V ZR 37/02, a.a.O., S. 2378).
- 56
(b) Sachgründe, die es rechtfertigen, dem Grundstückseigentümer oder -besitzer die Verantwortung für ein Geschehen aufzuerlegen und ihn damit als Störer zu qualifizieren, hat der BGH etwa bejaht, wenn ein Haus infolge eines technischen Defekts seiner elektrischen Geräte oder Leitungen in Brand gerät (BGH, Urt. v. 11.06.1999 - V ZR 377/98, NJW 1999, 2896, beck-online; Urt. v. 01.02.2008 - V ZR 47/07, a.a.O.), Wasser infolge eines Rohrbruchs auf das Nachbargrundstück gelangt (BGH, Urt. v. 30.05.2003 - V ZR 37/02, a.a.O.) oder wenn ein Brand auf Arbeiten eines Werkunternehmers zurückzuführen ist, unabhängig davon, ob bei der Auswahl desselben Sorgfaltspflichten verletzt wurden (BGH, Urt. v. 09.02.2018 – V ZR 311/16, a.a.O.).
- 57
Nach der Rechtsprechung des BGH stellen die hierdurch verursachten Störungen kein allgemeines Risiko dar, das sich diese – wie etwa ein Blitzschlag oder ein anderes von niemandem beherrschbares Naturereignis – ebenso gut bei dem Haus des Nachbarn hätte verwirklichen können und dessen Auswirkungen daher von dem jeweils Betroffenen selbst zu tragen sind. Auch wenn konkret kein Anlass für ein vorbeugendes Tätigwerden bestanden haben mag, beruhen diese Störungen nach Ansicht des BGH auf Umständen, auf die grundsätzlich der Grundstückseigentümer bzw. -besitzer, und nur dieser, Einfluss nehmen konnte (BGH, Urt. v. 09.02.2018 – V ZR 311/16, a.a.O., Rdnr. 8; BGH, Urt. v. 11.06.1999 - V ZR 377/98, a.a.O., S. 2897).
- 58
(c) Gemessen an diesen Grundsätzen kann eine Störereigenschaft des Beklagten Ziff. 1 aufgrund seines Eigentums nicht angenommen werden.
- 59
(aa) Soweit das Landgericht annimmt, dass kein grundsätzlich gefahrträchtiger Zustand des Grundstücks selbst in Rede steht, sondern allenfalls ein beeinträchtigendes Verhalten des Grundstücksnutzers, trifft dies unter Berücksichtigung der Rechtsprechung nicht zu.
- 60
Störer kann auch sein, wer zwar möglicherweise im Hinblick auf die Brandentstehung nicht Störer ist, aber wegen Bebauung und Ablagerungen an der Grundstücksgrenze konkret das Übergreifen des Brandes zu verantworten hat (OLG Hamm, Urt. v. 21.03.2019 – 24 U 111/18, a.a.O., Rdnr. 10, beck-online).
- 61
Dies entspricht der Rechtsprechung des BGH, der im Zusammenhang mit durch Naturereignisse ausgelösten Beeinträchtigungen entschieden hat, dass diese dann dem Eigentümer als Störer zuzurechnen sind, wenn er sie durch eigene Handlungen ermöglicht hat oder wenn sie erst durch ein pflichtwidriges Unterlassen herbeigeführt worden sind. Weitere Voraussetzungen für die Zurechnung einer Beeinträchtigung ist aber auch dann, dass der vom Eigentümer geschaffene oder geschuldete Zustand eine konkrete Gefahrenquelle für das Nachbargrundstück gebildet hat (BGH, Urt. v. 23.04.1993 - V ZR 250/92, NJW 1993, 1855, 1856, beck-online). Hierbei sind jedoch ganz ungewöhnliche, von außen hinzutretende Ereignisse, die zwar denkbar, normalerweise aber nicht zu erwarten sind, nicht zu berücksichtigten. Der BGH führt in der in Bezug genommenen Entscheidung aus dem Jahr 1993, die im Zusammenhang mit Bäumen ergangen ist, die bei einem ungewöhnlich starken Sturm auf das Nachbargrundstück stürzten und dort ein Dach beschädigten aus, dass von den auf dem Grundstück angepflanzten Bäumen, die gegenüber normalen Einwirkungen der Naturkräfte hinreichend widerstandsfähig waren, keine ernsthafte Gefahr für das Nachbargrundstück ausgegangen ist. Eine Verantwortlichkeit kann den Grundstückseigentümer deshalb erst dann treffen, wenn von ihm unterhaltene Bäume infolge Krankheit oder Überalterung diese Widerstandskraft eingebüßt haben, da in jenen Fällen die Beeinträchtigung allein aus der natürlichen Entwicklung des Wurzelbereichs, also aus dem vom Willen des Eigentümers getragenen natürlichen Wachstum, entstanden ist. Der vom Eigentümer geschaffene Zustand (Anpflanzen und Aufzucht widerstandsfähiger Bäume) hat nach der Auffassung des BGH folglich keine konkrete Gefahrenquelle für das Nachbargrundstück gebildet und Sturmschäden sind nach seiner Auffassung bei gesunden Bäumen normalerweise nicht zu erwarten.
- 62
In einem weiteren Fall (vgl. BGH, Urt. v. 07.07.1995 - V ZR 213/94, NJW 1995, 2633, beck-online), in welchem Ungeziefer vom Baum eines Nachbargrundstücks auf die Bäume des dortigen Klägers übergriffen, hat der BGH auf die bestimmungsgemäß betriebene normale landwirtschaftliche Nutzung und die natürliche Eigenart des Grundstücks abgestellt und einen Vergleich zum Sturmschadenfall gezogen. Mit dem Pflanzen des Baumes, von dem der Schädlingsbefall ausging, hatte der dortige Beklagte nach der Auffassung des BGH keine konkrete Gefahrenquelle geschaffen, die sich später verwirklicht hat. Der BGH kam zu dem Ergebnis, dass die streitgegenständliche Beeinträchtigung bei wertender Betrachtung auch nicht mehr mittelbar auf den Willen des Grundstückseigentümers zurückgeführt werden kann.
- 63
(bb) Vorliegend sind keine Sachgründe ersichtlich, die Verantwortung dem Beklagten Ziff. 1 als Grundstückseigentümer aufzuerlegen. Der vorliegende Fall unterscheidet sich von den Konstellationen, in denen der BGH einen Anspruch aus § 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog bejaht hat.
- 64
Die Verursachung des Brandes konnte vorliegend nicht geklärt werden. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür trifft den Kläger. Wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Brand durch Feuerwerkskörper entstanden ist, die ein Dritter auf dem Beklagtengrundstück gezündet oder entsorgt hat, ist das der Verwirklichung eines allgemeinen Risikos vergleichbar. Ein abdriftender Feuerwerkskörper, das Zünden von Feuerwerk auf einem fremden Grundstück, ein Einlegen in die Mülltonne oder die Entsorgung von Resten auf einem fremden Grundstück – zumal Mülleimer gerade in Wohngebieten häufig offen zugänglich sind, kann ebenso gut einen Nachbarn treffen. Ebenso geschieht es gerade in der Silvesternacht häufig, dass Feuerwerk durch Personen in Schächte, Mülltonnen oder sogar Briefkästen gelegt werden.
- 65
Soweit der Kläger auf die Lage des H.-Wegs abstellt, ist dies unbehelflich. Hierbei handelt es sich nicht um eine entlegene Straße oder eine Sackgasse, sondern um eine an mehrere Straßen angrenzende Straße in einem großen Wohngebiet mitten in F. (vgl. auch die Lagebilder in Anlage K 5). Dass hier nicht mit Publikumsverkehr zu rechnen sein soll, erschließt sich nicht.
- 66
Allein das Vorhandensein der Mülltonne reicht daher nicht aus, um an eine Störereigenschaft des Beklagten Ziff. 1 anzuknüpfen, da nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht damit gerechnet werden muss, dass – was vorliegend nicht ausschließbar ist – ein Brand durch einen Dritten verursacht wird. Dass der Brand durch die durch den Beklagten Ziff. 2 dort abgelagerten Reste der Feuerwerkskörper entstanden ist, ist schon nicht erwiesen, hieran kann folglich auch nicht angeknüpft werden. Der Fall ist daher den zitierten Naturereignis-Fällen vergleichbar. Auch im hiesigen Fall beruht die Störung nicht auf nachgewiesenen Umständen, auf die der Beklagte Ziff. 1 Einfluss nehmen konnten, so dass es an einer aus der Benutzung des Grundstücks resultierenden Einwirkung fehlt.
- 67
(cc) Insofern ist auch zu berücksichtigten, dass ungeachtet der Frage nach dem Zustand des Grundstücks in der Rechtsprechung Fälle der möglichen Brandstiftung durch Dritte regelmäßig zu einer Verneinung der Störereigenschaft führen.
- 68
Der BGH hat sich hierzu bisher nicht ausdrücklich verhalten, er hat lediglich in einem Fall im Zusammenhang mit einer nicht aufklärbaren Ursache neben den Naturgewalten auch auf vorsätzliche oder fahrlässige Brandstiftung Dritter Bezug genommen (BGH, Urt. v. 11.06.1999 - V ZR 377/98, NJW 1999, 2896, beck-online). Das OLG Hamm führt in einem Brandfall aus, dass es an einem Pflichten begründenden, inneren Zusammenhang fehlt, da sich dieser nicht allein aus der Tatsache der Brandstiftung auf dem Grundstück des Anspruchsgegners ergibt. Die nach dem Normzweck des nachbarrechtlichen Verhältnisses bestehenden Pflichten zur gegenseitigen Rücksichtnahme - resultierend letztlich aus Bestand und Nutzung des Grundstückes - werden in Fällen wie diesem, in der der Schaden durch Brandstiftung Dritter entsteht, nicht tangiert (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 18.06.1986 - 3 U 269/85, NJW-RR 1987, 1315, 1316, beck-online, gebilligt durch den BGH, vgl. Beschl. v. 03.02.1987 – VI ZR 189/86, BeckRS 1987, 30387178 ausdrücklich in diesem Kontext: BGH, Urt. v. 18.09.2009 – V ZR 75/08, NJW 2009, 3787 Rdnr. 18). Auch das OLG Saarbrücken (Urt. v. 05.12.2013 – 4 U 232/12, NJW-RR 2014, 794, beck-online) verneinte in einem Fall, in dem Feuer von Holz in einem Blechfass einen Brand verursachte - wobei nicht aufklärbar war, ob dies durch bewusstes Anzünden des Holzes oder durch eine Zigarettenglut entstanden ist - eine Haftung. Das OLG Koblenz (Urt. v. 10.08.2017 – 1 U 1511/16, BeckRS 2017, 121426, Rdnr. 30, beck-online) stellte darauf ab, dass eine Einbindung des Beklagten in die Brandstiftung, die zu einem Brand auf dem Beklagtengrundstück geführt hatte, nicht vorgetragen sei, sodass eine Störereigenschaft ausscheide. Das OLG Bamberg (Urt. v. 05.05.2011 – 1 U 122/09, BeckRS 2012, 5169, beck-online) führte aus, dass bei Vorliegen einer Brandstiftung durch Dritte, die als eine mögliche Konstellation zu untersuchen ist, die dortige Beklagte bei wertender Betrachtung nicht als Störerin zu qualifizieren ist, da ein solches Verhalten Dritter nicht von ihrem Willen getragen ist. Auch eine Gefahrschaffung durch die Lagerung von Baumischabfällen hat das OLG Bamberg in dieser Entscheidung abgelehnt, da dadurch nicht etwa eine Gefährdungsquelle geschaffen wurde, die sich von anderen Grundstücksnutzungen zu Wohn- oder Gewerbezwecken in signifikanter Art und Weise abhebt. Diese Entscheidungen sind mit dem vorliegenden Fall vergleichbar.
- 69
(2) In Bezug auf den Beklagten Ziff. 1 wäre eine Haftung nach § 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog aber auch dann ausgeschlossen, wenn er durch das Ablagern der Feuerwerkskörper durch den Beklagten Ziff. 2 nachweisbar verursacht worden wäre.
- 70
(a) Zwar kommt bei einer Vermietung von Grundstücken oder Grundstücksteilen auch der Vermieter als Störer in Betracht, wenn er dem Mieter die potenziell störende Nutzung gestattet hat (BeckOGK/Klimke, a.a.O., § 906, Rdnr. 409, beck-online). Der Anspruch entsprechend § 906 Abs. 2 S. 2 BGB ist aber Ausdruck des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses, das eine Zurechnung des Verschuldens von Hilfspersonen nach § 278 BGB daher nicht zulässt (BGH, Urt. v. 27.01.2006 - V ZR 26/05, NJW 2006, 992, Rdnr. 5, beck-online; Urt. v. 25.11.1964 - V ZR 185/62, NJW 1965, 389, beck-online). Vor dem Hintergrund dieser Wertung kann der Eigentümer für Störungshandlungen seines Mieters nur verantwortlich gemacht werden, wenn er dem Mieter den Gebrauch seiner Sache mit der Erlaubnis zu den störenden Handlungen überlassen hat oder wenn er es unterlässt, den Mieter von dem nach dem Mietvertrag unerlaubten, fremdes Eigentum beeinträchtigenden Gebrauch der Mietsache abzuhalten (BGH, Urt. v. 07.04.2000 - V ZR 39/99, NJW 2000, 2901, 2902, beck-online).
- 71
(b) Für eine fahrlässige Brandstiftung seines Mieters hätte der Beklagte Ziff. 1 entsprechend der Grundsätze der Rechtsprechung des BGH nicht einzustehen. Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Beklagten Ziff. 1 als mittelbaren Handlungsstörer liegen nicht vor. Der BGH führt insofern aus, dass der Vermieter die Wohnung dem Mieter, der eine Brandursache setzt, nicht mit der Erlaubnis zu feuergefährlichem Verhalten überlassen hat, was keiner näheren Begründung bedürfe (BGH, Urt. v. 27.01.2006 - V ZR 26/05, a.a.O., Rdnr. 5). Veranlassung, den bislang nicht als Brandverursacher hervorgetretenen Mieter auf besondere Feuergefahren hinzuweisen, bestehen nach Auffassung des BGH nicht. Nach Ausbruch des Brandes hatte der Beklagte Ziff. 1 mangels Anwesenheit auch keine Möglichkeit, den Brand zu verhindern oder einzudämmen.
- 72
b. Anders als der Kläger meint, sind auch in Bezug auf den Beklagten Ziff. 2 die Voraussetzungen des § 906 Abs. 2 S. 2 BGB nicht erfüllt.
- 73
aa. Allerdings kommt auch bzgl. des Beklagten Ziff. 2 kommt eine Haftung nach dieser Anspruchsgrundlage grundsätzlich in Betracht, da er zwar nicht Eigentümer des Nachbarhauses, aber dessen Besitzer ist. Nach der Rechtsprechung des BGH kommt als Störer nicht nur der Eigentümer des beeinträchtigenden Grundstücks in Betracht, sondern auch dessen Nutzer als derjenige, der die Nutzungsart dieses Grundstücks bestimmt (BGH, Urt. v. 18.09.2009 - V ZR 75/08, NJW 2009, 3787, Rdnr. 10, beck-online; Urt. v. 30.05.2003 - V ZR 37/02, NJW 2003, 2377, 2378, beck-online). Insofern wäre der Anknüpfungspunkt die in dem Ablegen der abgebrannten Feuerwerkskörper im Bereich der Mülltonnen liegende Grundstücksnutzung.
- 74
bb. Indes kann eine Störereigenschaft nur dann angenommen werden, wenn die Beeinträchtigung wenigstens mittelbar auf den Willen des Besitzers zurückgeht. Dies kann beim Beklagten Ziff. 2 nicht festgestellt werden, da – wie dargelegt – nicht erwiesen ist, dass der Brand durch die von ihm abgestellten Feuerwerkskörper verursacht wurde.
- 75
cc. Auch § 830 Abs. 1 S. 2 BGB rechtfertigt kein anderes Ergebnis.
- 76
Zwar ist die Regelung auch im Rahmen des § 906 Abs. 2 S. 2 BGB anwendbar (OLG Hamm, Beschl. v. 06.05.2024 – 7 U 23/24, r+s 2024, 970, Rdnr. 14, beck-online; BeckOK BGB/Förster, a.a.O., § 830, Rdnr. 43). Der Überwindung von Kausalitätszweifeln steht hier aber schon entgegen, dass - wie bereits ausgeführt - die Brandursache nicht feststellbar ist. Zudem ist zu beachten, dass schon die Annahme der Störereigenschaft voraussetzt, dass der Brand aufgrund der vom Beklagten Ziff. 2 abgestellten Feuerwerkskörper verursacht wurde, mithin nicht allein die Überwindung von Kausalitätszweifeln im Raum steht (so auch OLG Hamm, Beschl. v. 06.05.2024 – 7 U 23/24, a.a.O., Rdnr. 15 für den Fall einer ungeklärten Brandursache).
- 77
c. Im Übrigen würde ein Anspruch aus § 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog auch keinen Anspruch auf Schmerzensgeld begründen. Da es sich um einen aus dem Grundstückseigentum abgeleiteten Anspruch handelt, sind vermögenswerte Nachteile auszugleichen, die ihre Ursache in der Eigentums- oder Besitzstörung haben. Dem liegt der Gedanke des Interessenausgleichs innerhalb eines nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses zugrunde, der der Billigkeit im Einzelfall entsprechen muss. Von einem Schadensersatzanspruch unterscheidet sich der Ausgleichsanspruch dadurch, dass die Entschädigung die durch die zu duldende Einwirkung eingetretene Vermögenseinbuße beseitigen soll, während der Schadensersatz gemäß § 249 Abs. 1 BGB der Wiederherstellung des Zustands dient, der ohne die schädigende Handlung bestünde (BGH, Urt. v. 23.07.2010 - V ZR 142/09, NJW 2010, 3160, Rdnr. 8, beck-online; Urt. v. 23.02.2001 - V ZR 389/99, NJW 2001, 1865, 1867, beck-online). Daher ist der Ausgleichsanspruch nicht wie ein Schadensersatzanspruch streng auf Ersatz aller entstandenen und zukünftigen Vermögenseinbußen oder wie ein Anspruch wegen Aufopferung privater Rechte zugunsten höher bewerteter Interessen anderer auf Schadloshaltung gerichtet (MüKoBGB/Brückner, 9. Aufl. 2023, § 906, Rdnr. 187, 188, beck-online).
- 78
Nach der Rechtsprechung des BGH scheidet nach diesen Grundsätzen die Berücksichtigung von Gesundheitsstörungen zwar nicht von vornherein aus (eine gesundheitsschädliche Immission durch Tabakrauch bejahend: BGH, Urt. v. 16.01.2015 – V ZR 110/14, NJW 2015, 2023, beck-online, die Berücksichtigung von Gesundheitsstörungen bejahend: Staudinger/Roth (2025) BGB § 906, Rdnr. 110; BeckOGK/Klimke, a.a.O., § 906, Rdnr. 342, beck-online; Nassall, jurisPR-BGHZivilR 22/2010 Anm. 4). Das bedeutet jedoch nicht, dass in einem solchen Fall eine Entschädigung in der Form eines Schmerzensgelds für die erlittene Gesundheitsverletzung zu zahlen ist. Dieser besteht nach der Rechtsprechung des BGH nicht, da der Ausgleichsanspruch kein Schadensersatzanspruch ist; Voraussetzung für die Verpflichtung des Schädigers zur Zahlung eines Schmerzensgeldes ist jedoch das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs, § 253 Abs. 1 BGB. Fehlt es daran, ist die Vorschrift in § 253 Abs. 2 BGB auch nicht entsprechend anwendbar (BGH, Urt. v. 23.07.2010 - V ZR 142/09, a.a.O., Rdnr. 8).
3.
- 79
Die als Nebenforderung geltend gemachten Zinsen teilen das Schicksal der Hauptforderung und sich gleichfalls unbegründet.
III.
1.
2.
- 81
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
3.
- 82
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.
4.
- 83
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die zugrundeliegenden Rechtsfragen sind höchstrichterlich geklärt.
Sonstiger Langtext
Rechtsmittelfrist läuft noch.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 5 O 94/25 3x (nicht zugeordnet)
- § 14 GaragenVO 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 830 Mittäter und Beteiligte 5x
- BGB § 823 Schadensersatzpflicht 3x
- StGB § 306d Fahrlässige Brandstiftung 2x
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- V ZR 213/94 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 1995, 2633 1x (nicht zugeordnet)
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- NJW-RR 1987, 1315, 1316 1x (nicht zugeordnet)
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- 4 U 232/12 1x (nicht zugeordnet)
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- 1 U 1511/16 1x (nicht zugeordnet)
- 1 U 122/09 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte 1x
- V ZR 26/05 2x (nicht zugeordnet)
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- Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 7 U 23/24 2x
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- NJW 2001, 1865, 1867 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZR 110/14 1x
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- BGB § 253 Immaterieller Schaden 2x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- GKG 2004 § 47 Rechtsmittelverfahren 1x
- GKG 2004 § 48 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten 1x
- ZPO § 543 Zulassungsrevision 1x