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BGB § 917 Notweg

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.

(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Landgericht Köln - 15 O 2/23
11. November 2024
15 O 2/23 11. November 2024
GeB vom Verwaltungsgericht Bayreuth - B 1 K 20.470
24. Februar 2022
B 1 K 20.470 24. Februar 2022
Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 9 ZB 20.2910, 9 ZB 20.2911
21. Februar 2022
9 ZB 20.2910, 9 ZB 20.2911 21. Februar 2022