BioSt-NachV § 14 Anerkannte Nachweise

Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von flüssiger Biomasse zur Stromerzeugung

Anerkannte Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen nach den §§ 4 bis 8 sind:

1.
Nachhaltigkeitsnachweise, solange und soweit sie nach § 15 oder § 24 ausgestellt worden sind,
2.
Nachhaltigkeitsnachweise nach § 22,
3.
Nachhaltigkeitsnachweise nach § 23 und
4.
Bescheinigungen von Umweltgutachterinnen und Umweltgutachtern nach § 59 Absatz 1.

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Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof (8. Zivilsenat) - VIII ZR 141/15
12. Oktober 2016
VIII ZR 141/15 12. Oktober 2016