Anerkannte Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen nach den §§ 4 bis 8 sind:
- 1.
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Nachhaltigkeitsnachweise, solange und soweit sie nach § 15 oder § 24 ausgestellt worden sind, - 2.
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Nachhaltigkeitsnachweise nach § 22, - 3.
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Nachhaltigkeitsnachweise nach § 23 und - 4.
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Bescheinigungen von Umweltgutachterinnen und Umweltgutachtern nach § 59 Absatz 1.