Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten die §§ 43 bis 45, § 46 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 und 6, Abs. 6, 7 und § 67 Abs. 1 Satz 3 sinngemäß. § 47 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß die außerordentliche Kündigung, die Versetzung und die Abordnung von Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung der Zustimmung des Personalrates bedürfen. Für Mitglieder des Wahlvorstandes und Wahlbewerber gilt § 47 Abs. 1, 2 Satz 1 und 2 entsprechend.
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BPersVG § 62
Bundespersonalvertretungsgesetz
Referenzen
- BPersVG § 43 1x
- BPersVG § 44 1x
- BPersVG § 45 1x
- BPersVG § 46 1x
- BPersVG § 67 1x
- BPersVG § 47 2x