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BPersVG § 64

Bundespersonalvertretungsgesetz

(1) Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen werden, soweit Stufenvertretungen bestehen, bei den Behörden der Mittelstufen Bezirks-Jugend- und Auszubildendenvertretungen und bei den obersten Dienstbehörden Haupt-Jugend- und Auszubildendenvertretungen gebildet. Für die Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen gelten § 53 Abs. 2 und 4 sowie die §§ 57 bis 62 entsprechend.

(2) In den Fällen des § 6 Abs. 3 wird neben den einzelnen Jugend- und Auszubildendenvertretungen eine Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung gebildet. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 5 P 5.23
28. Februar 2025
5 P 5.23 28. Februar 2025
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land)) - OVG 60 PV 9.12
29. November 2012
OVG 60 PV 9.12 29. November 2012