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BZRG § 56 Behandlung von Eintragungen

Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister

(1) Eintragungen nach § 54 werden bei der Anwendung dieses Gesetzes wie Eintragungen von Verurteilungen durch deutsche Gerichte im Geltungsbereich dieses Gesetzes behandelt. Hierbei steht eine Rechtsfolge der im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden Rechtsfolge gleich, der sie am meisten entspricht; Nebenstrafen und Nebenfolgen haben für die Anwendung dieses Gesetzes keine Rechtswirkung.

(2) Für die Nichtaufnahme einer nach § 54 eingetragenen Verurteilung in das Führungszeugnis und für die Tilgung der Eintragung bedarf es nicht der Erledigung der Vollstreckung. Satz 1 gilt nicht, soweit die Verurteilung im Geltungsbereich dieses Gesetzes vollstreckt wird.

(3) Die §§ 39 und 49 gelten entsprechend.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - 5 ARs 1/25
21. Mai 2025
5 ARs 1/25 21. Mai 2025
Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (8. Senat) - 8 LA 80/20
15. Dezember 2020
8 LA 80/20 15. Dezember 2020
Beschluss vom Kammergericht (4. Strafsenat) - 4 VAs 22/10
31. Mai 2010
4 VAs 22/10 31. Mai 2010