BZRG § 56 Behandlung von Eintragungen

Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister

(1) Eintragungen nach § 54 werden bei der Anwendung dieses Gesetzes wie Eintragungen von Verurteilungen durch deutsche Gerichte im Geltungsbereich dieses Gesetzes behandelt. Hierbei steht eine Rechtsfolge der im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden Rechtsfolge gleich, der sie am meisten entspricht; Nebenstrafen und Nebenfolgen haben für die Anwendung dieses Gesetzes keine Rechtswirkung.

(2) Für die Nichtaufnahme einer nach § 54 eingetragenen Verurteilung in das Führungszeugnis und für die Tilgung der Eintragung bedarf es nicht der Erledigung der Vollstreckung.

(3) Die §§ 39 und 49 gelten entsprechend.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (8. Senat) - 8 LA 80/20
15. Dezember 2020
8 LA 80/20 15. Dezember 2020