DRiG § 58 Geschäftsführung, Rechtsstellung der Mitglieder

Deutsches Richtergesetz

(1) Die Richtervertretungen regeln ihre Beschlußfassung und Geschäftsführung in einer Geschäftsordnung.

(2) Die Kosten der Richtervertretungen fallen dem Haushalt der Gerichte zur Last. Die Gerichtsverwaltung stellt Räume und Geschäftsbedarf zur Verfügung.

(3) Die Mitgliedschaft in der Richtervertretung ist ein Ehrenamt. Für die Rechte und Pflichten der Mitglieder gelten die §§ 8 bis 11, 46 Abs. 3 bis 7, § 47 Abs. 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sinngemäß.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (10. Senat) - 10 A 11399/20
25. Juni 2021
10 A 11399/20 25. Juni 2021