Gegen Entscheidungen einer fachlich qualifizierten Stelle im Sinne einer Rechtsverordnung nach § 49 Absatz 4 Satz 1 Nummer 9, die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 49 Absatz 4 Satz 1 ergehen, ist die Beschwerde zulässig. Über die Beschwerde entscheidet ausschließlich das für den Sitz der Bundesnetzagentur zuständige Oberlandesgericht. Auf die Beschwerde sind die §§ 75 bis 85, 89, 90, 106 und 108 entsprechend anzuwenden. Eine Rechtsbeschwerde findet nicht statt.
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EnWG 2005 § 85a Entsprechende Anwendung auf fachlich qualifizierte Stellen
Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung
Referenzen
- EnWG 2005 § 49 Anforderungen an Energieanlagen; Verordnungsermächtigung; Festlegungskompetenz 2x
- EnWG 2005 § 75 Zulässigkeit, Zuständigkeit 1x
- EnWG 2005 § 76 Aufschiebende Wirkung 1x
- EnWG 2005 § 77 Anordnung der sofortigen Vollziehung und der aufschiebenden Wirkung 1x
- EnWG 2005 § 78 Frist und Form 1x
- EnWG 2005 § 79 Beteiligte am Beschwerdeverfahren 1x
- EnWG 2005 § 80 Anwaltszwang 1x
- EnWG 2005 § 81 Mündliche Verhandlung 1x
- EnWG 2005 § 82 Untersuchungsgrundsatz 1x
- EnWG 2005 § 83 Beschwerdeentscheidung 1x
- EnWG 2005 § 84 Akteneinsicht 1x
- EnWG 2005 § 85 Geltung von Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung 1x
Zitiert von
Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.