Urteil vom Amtsgericht Ludwigslust - 5 F 45/09

Tenor

I. Die in 1987 vor dem Standesbeamten in L. zur Heiratsregisternummer xxx geschlossene Ehe der Parteien wird geschieden.

II. Das Verfahren über den Versorgungsausgleich wird abgetrennt und ausgesetzt.

III. Die Folgesache Ehegattenunterhalt wird abgetrennt.

IV. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

V. Der Streitwert wird auf bis zu 13.000,00 € bis 2009, anschließend auf bis zu 19.000,00 € bis 2010, danach auf bis zu 50.000,00 € bis zum 2010 und abschließend auf bis zu 40.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

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I. Ehescheidung

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Die Parteien haben in 1987 in L. geheiratet. Beide sind deutsche Staatsangehörige. Spätestens seit Anfang 2006 leben die Parteien aufgrund des Auszuges des Antragstellers aus der ehelichen Wohnung dauerhaft getrennt voneinander. Der Antragsteller beantragt,

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die in 1987 vor dem Standesbeamten in L. zur Heiratsregisternummer xxx geschlossene Ehe der Parteien zu scheiden.

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Die Antragsgegnerin hat zu dem Scheidungsantrag keine Erklärung abgegeben.

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Das durchschnittliche Nettoeinkommen des Antragstellers betrug bei Antragseingang 2.000,00 €; die Antragsgegnerin verfügte über ein Einkommen in Höhe von 1.594,00 €.

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II. Versorgungsausgleich

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Die Parteien haben in 1987 geheiratet; der Scheidungsantrag wurde 2006 zugestellt. Die Parteien haben in der Ehezeit gemäß § 3 Abs. 1 VersAusglG 1987 bis 2006 gemäß den Mitteilungen der KZ M von 2006 und von 2006 jeweils unter anderem eine Anwartschaft aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erworben.

III.

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Die Parteien streiten im Rahmen einer entsprechenden Folgesache über Ansprüche auf nachehelichen Ehegattenunterhalt.

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Die Antragsgegnerin verfügte im Jahr 2009 über ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.935,81 € aus einer 4/5-Teilzeitbeschäftigung. Aufgrund von Umstrukturierungsmaßnahmen ihres Arbeitsgebers besteht für die Antragsgegnerin seit dem Jahr 1997 eine Stundenreduzierung gegenüber einer vollschichtigen Tätigkeit, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob die Antragsgegnerin bereits zuvor im zeitlichen Zusammenhang mit der Einschulung des jüngeren Kindes der Parteien zu einer Teilzeittätigkeit übergegangen ist; die beiden aus der Ehe hervorgegangenen Kinder der Parteien sind zwischenzeitlich volljährig und befinden sich jeweils in Ausbildung. Die Antragsgegnerin bewohnt ein im Miteigentum der Parteien stehendes Einfamilienhaus, für das der Antragsteller nach der Trennung zunächst durchgehend die monatliche Kreditbelastung in Höhe von 1.423,13 € trug. Nachdem der Antragsteller in dem Zeitraum Juni/Juli 2010 die Bedienung der bestehenden Darlehen einstellte und die finanzierende Bank sich an die Antragsgegnerin wandte, beantragte diese den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Antragsgegner auf die Zahlung von Trennungsunterhalt in einer monatlichen Höhe von 1.500,00 €. Die Parteien beendeten das Anordnungsverfahren durch einen Vergleich, in dem sich der Antragsteller verpflichtete, der Antragsgegnerin einen Betrag in Höhe der von ihr zwischenzeitlich übernommenen Darlehensraten zu zahlen sowie die laufenden Raten wieder selbst zu leisten, wobei diese Verpflichtung längstens bis zur Rechtskraft der Scheidung oder der Rechtskraft einer Hauptsacheentscheidung zum Trennungsunterhalt Bestand haben sollte; über die Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung sollte nach dem Vergleichsinhalt das Gericht entscheiden. Zum Jahreswechsel 2010/2011 beabsichtigt die Antragsgegnerin aus dem Einfamilienhaus auszuziehen. Der Antragsteller lebt in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, aus der ein in 2008 geborenes Kind hervorgegangen ist; der Antragsteller beabsichtigt, seine Lebensgefährtin zu heiraten.

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Nachdem der Scheidungsantrag in 2006 zugestellt worden war, hatte die Antragsgegnerin in 2008 zunächst ein auf Trennungsunterhalt gerichtetes und ebenfalls noch nicht entschiedenes Verfahren zum Aktenzeichen xxx des Amtsgerichtes L. anhängig gemacht. Im Anschluss an einen Termin zur mündlichen Verhandlung in dem vorliegenden Verfahren in 2009 reichte sie schließlich unmittelbar vor dem auf diese für den in 2009 anberaumten Verkündungstermin in 2009 einen auf nachehelichen Ehegattenunterhalt gerichteten Folgesachenantrag ein, der zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung führte; insoweit beantragte die Antragsgegnerin zunächst,

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den Antragsteller zu verurteilen, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Ehescheidung einen monatlichen, jeweils bis zum Dritten eines jeden Monats im voraus zu entrichtenden Unterhalt in Höhe von 575,00 € zu zahlen.

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In der Folge ging die Antragsgegnerin auf eine vorgeschalteten Auskunftsantrag über mit dem Inhalt,

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den Antragsteller zu verurteilen, Auskunft zu erteilen über seine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit für das Kalenderjahr 2008 durch eine systematische, verständliche und lückenlose Aufstellung, insbesondere der Bruttoeinnahmen (Betriebseinnahmen) und den diesen einzelnen zuzuordnenden Werbungskosten (Betriebsausgaben) nebst einer Aufstellung der geleisteten Steuerzahlungen, einschließlich etwaiger Nachzahlungen und Steuervorauszahlungen, und die Auskunft zu belegen durch die betriebswirtschaftliche Auswertung bezogen auf den 31.12.2008, eine Zusammenstellung der erzielten Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung bezogen auf das Jahr 2008, durch die Vorlage der Beitragsnachweise der Kranken- und Pflegeversicherung und der Beitragsbescheide der Ä. M. bezogen auf das Jahr 2008 und durch sämtliche Nachweise über geleistete Einkommenssteuerzahlungen im Jahre 2008.

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Im weiteren Verlauf beantragte die Antragsgegnerin sodann,

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den Antragsteller zu verurteilen, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Ehescheidung einen monatlichen, jeweils bis zum Dritten eines jeden Monats im voraus zu entrichtenden Unterhalt in Höhe von 2.831,00 € sowie ab 01.01.2011 in Höhe von 3.174,00 € zu zahlen.

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Die Antragsgegnerin reduzierte die Klage wieder mit dem folgenden Antrag,

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den Antragsteller zu verurteilen, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Ehescheidung einen monatlichen, jeweils bis zum Dritten eines jeden Monats im voraus zu entrichtenden Unterhalt bis zum 31.12.2010 in Höhe von 2.007,00 € sowie ab 01.01.2011 in Höhe von 2.407,00 € zu zahlen,

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und erhöhte sie abschließend wieder geringfügig dahingehend,

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den Antragsteller zu verurteilen, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Ehescheidung einen monatlichen, jeweils bis zum Dritten eines jeden Monats im voraus zu entrichtenden Unterhalt bis zum 31.12.2010 in Höhe von 2.087,00 € sowie ab 01.01.2011 in Höhe von 2.487,00 € zu zahlen.

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Streitig ist zwischen den Parteien in der Folgesache Ehegattenunterhalt unter anderem der Wohnwert des von der Antragsgegnerin genutzten Einfamilienhauses, zu dem nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand ein Sachverständigengutachten einzuholen wäre. Der Antragsteller verweist auf die zwischenzeitliche Verfahrendauer sowie seine Wiederverheiratungsabsicht; weiterhin macht er geltend, eine weitere Verzögerung der Scheidung bringe vor diesem Hintergrund auch erhebliche wirtschaftliche Nachteile für ihn mit sich, weil er daran gehindert sei, von der Steuerklasse 1 in die Steuerklasse 3 zu wechseln, während die Frage des Ehegattenunterhaltes für die Antragsgegnerin jedenfalls keine existentielle Bedeutung habe. Der Antragsteller beantragt,

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die Folgesache Ehegattenunterhalt abzutrennen und über die Ehescheidung vorab zu entscheiden.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Abtrennungsantrag zurückzuweisen.

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Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, ein entsprechendes Vorgehen sei bedenklich, weil mit der Rechtskraft der Ehescheidung ihr Trennungsunterhaltsanspruch ende und sie bis zu einer Entscheidung über den nachehelichen Unterhalt keine Ansprüche gegen den Antragsteller durchsetzen könne.

Entscheidungsgründe

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I.1. Ehescheidung:

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Die Ehe der Parteien war gemäß §§ 1565 Abs. 1, 1566 Abs. 2 BGB zu scheiden, weil sie gescheitert ist. Dies ist unwiderlegbar zu vermuten, nachdem die Parteien seit mehr als drei Jahren getrennt leben, was nach dem Ergebnis der persönlichen Anhörung der Parteien zur Überzeugung des Gerichtes feststeht. Anzumerken ist, dass die Nichtabgabe einer Erklärung der Antragsgegnerin zu dem Scheidungsantrag des Antragstellers insofern unbeachtlich ist. Gemäß § 612 Abs. 4 ZPO a. F. ist ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten einer Ehesache unzulässig; vielmehr ergeht auch in diesem Falle nach entsprechender Sachprüfung ein kontradiktorisches Urteil aufgrund einseitiger streitiger Verhandlung (vgl. Zöller-Philippi, Kommentar zur ZPO, 26. Aufl., 2007, § 612 Rn. 4 m. w. N.).

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2. Versorgungsausgleich:

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Das Verfahren über den Versorgungsausgleich war analog §§ 140, 221 Abs. 2 FamFG abzutrennen und auszusetzen.

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a. Die in der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder enthaltene Übergangsregelung zur Festlegung des Startguthabens der rentenfernen Jahrgänge zum 01.01.2002 gemäß §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i. V. m. 18 Abs. 2 BetrAVG verstößt jedoch gegen Art. 3 Abs. 1 GG; ein von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder mitgeteilter, nach Maßgabe der genannten unwirksamen Vorschriften bemessener Wert einer Startgutschrift darf auch aus prozessökonomischen Gründen nicht Grundlage für eine gerichtliche Regelung sein (BGH, Beschluss vom 05.11.2008, Az.: XII ZB 87/06, - zitiert nach juris -, m. w. N.). Da sämtliche Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes und damit auch die KZ M diese Übergangsbestimmungen systemgleich übernommen haben, gilt dies entsprechend für die von dort mitgeteilten Anwartschaftswerte der Parteien. Derzeit kann nicht abgeschätzt werden, in welchem Umfang sich die vorzunehmende Neufestsetzung der Startguthaben auf die Höhe der Anrechte der Parteien auswirkt. Das Verfahren zur Durchführung des Versorgungsausgleiches ist mithin solange auszusetzen, bis die Tarifpartner des öffentlichen Dienstes neue Bestimmungen zur Festlegung des Startguthabens geschaffen haben (OLG Stuttgart NJW 2008, 1393; OLG Naumburg NJ 2008, 368; siehe jetzt auch BGH a. a. O.). Nach Vorliegen derselben wird das Verfahren sodann von Amts wegen wieder aufzunehmen sein.

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b. Gemäß § 48 Abs. 3 VersAusglG kamen für diese Folgesache nicht mehr die Vorschriften des FGG und der ZPO zur Anwendung; vielmehr ist danach in Verfahren, in denen am 31.08.2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, ab dem 01.09.2010 das ab dem 01.09.2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden, auch wenn das Verfahren vor dem letzteren Zeitpunkt eingeleitet worden ist.

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3. Ehegattenunterhalt

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Die Folgesache Ehegattenunterhalt war gemäß § 628 Satz 1 Nr. 4 ZPO a. F. abzutrennen; danach kann das Gericht dem Scheidungsantrag vor der Entscheidung über eine Folgesache stattgeben, soweit die gleichzeitige Entscheidung über die Folgesache den Scheidungsausspruch so außergewöhnlich verzögern würde, dass der Aufschub auch unter Berücksichtigung der Bedeutung der Folgesache eine unzumutbare Härte darstellen würde. Unzumutbar ist die Härte nur, wenn das Interesse des Antragstellers an einer alsbaldigen Scheidung vorrangig vor dem Interesse ist, das der andere Ehegatte daran hat, dass gleichzeitig mit der Scheidung über die Folgesache entschieden wird (vgl. Zöller-Philippi, a. a. O., § 628 Rn. 5, 5a, 6 m. w. N), sodass eine Abwägung der jeweiligen Interessen der Ehegatten an der Auflösung bzw. der Erhaltung des Scheidungsverbundes erforderlich ist.

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aaa. Als außergewöhnlich ist erst eine Verfahrensdauer von mehr als zwei Jahren anzusehen, wobei für deren Beginn auf den Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages abzustellen ist.

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bb. Das vorliegende Verfahren dauert nach der Zustellung des Scheidungsantrages am 17.02.2006 bereits jetzt über viereinhalb Jahre. Eine gleichzeitige oder kurzfristige Entscheidung über die Folgesache Ehegattenunterhalt ist nicht zu erwarten. Die Frage des zwischen den Parteien streitigen Wohnwertes des von der Antragsgegnerin genutzten Einfamilienhauses würde sich als solche erst erledigen, wenn diese tatsächlich zum Jahreswechsel 2010/2011 aus dem Objekt ausziehen würde. Wollte man dies abwarten, vergingen bis zu einem neuen Verhandlungstermin ebenso mindestens weitere vier bis fünf Monate wie im Falle der unmittelbaren Einholung eines zur Klärung des Streitpunktes ansonsten erforderlichen Sachverständigengutachtens.

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baa(1) Zu Gunsten des Antragstellers fällt hinsichtlich der Abtrennungsentscheidung ins Gewicht, dass die außergewöhnliche Verzögerung für sich allein gesehen zwar grundsätzlich noch nicht die zusätzlich erforderliche unzumutbare Härte bedeutet; dies kann ohne Hinzutreten weiterer eine Härte begründender Umstände aber doch schon dann angenommen werden, wenn die Verfahrensdauer an sich in nicht mehr zu vertretender Weise aus dem Rahmen fällt, wovon bei einer das übliche Maß wie hier um mehr das Doppelte übersteigenden Verfahrensdauer ohne Weiteres ausgegangen werden kann. Erschwerend kommt zumindest vor diesem Hintergrund die Absicht des Antragstellers hinsichtlich einer Wiederverheiratung hinzu, auch wenn einer solchen ansonsten kein gesteigertes Gewicht beizumessen ist, sofern sie nicht aufgrund des Alters oder Gesundheitszustandes eines Partners der neuen Ehe baldmöglichst geboten erscheint oder wegen eines aus der neuen Beziehung erwarteten Kindes, das durch die Schließung der neuen Ehe ehelich geboren werden könnte (vgl. KG FamRZ 2001, 928).

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(2) Nicht außer Betracht gelassen werden kann daneben, dass die Folgesache Ehegattenunterhalt erst über drei Jahre nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit der Scheidung selbst und bei bereits bestehender Entscheidungsreife des bis dahin anhängigen Verbundverfahrens im Übrigen eingereicht worden ist. Ein solches Vorgehen kann die Abtrennung der betreffenden Folgesache nach § 628 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ZPO a. F. rechtfertigen, selbst wenn sie noch rechtzeitig im Sinne von § 623 Abs. 2 ZPO a. F. anhängig geworden ist (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 1979, 947); nicht einmal dies war hier mehr im eigentlichen Sinne der Fall, nachdem die Folgesache Ehegattenunterhalt nicht gemäß der letzteren Vorschrift bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung anhängig gemacht worden war, sondern erst kurz vor dem auf diesen anberaumten Verkündungstermin, und die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung damals allein im Hinblick auf den Schutzzweck des Verbundverfahrens erfolgte (vgl. OLG Köln FamRZ 1983, 289). Sachliche Gründe für die solchermaßen verzögerte Anhängigmachung der Folgesache Ehegattenunterhalt sind nicht ersichtlich. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus der noch ausstehenden Entscheidung zu dem Verfahren über den Trennungsunterhalt (vgl. hierzu OLG Naumburg OLGR 2000, 360), das zu dem damaligen Zeitpunkt selbst erst ein gutes halbes Jahr zuvor eingereicht worden war; abgesehen davon erschließt sich ohnehin nicht, wie man auf Trennungsunterhalt und nachehelichen Ehegattenunterhalt gerichtete Verfahren insoweit in Beziehung zueinander setzen kann, nachdem ganz unabhängig von einer Entscheidung zu ersterem in jedem Falle eine gesonderte Regelung für die Nachehezeit erforderlich ist, weil es sich um jeweils unterschiedliche Unterhaltstatbestände mit eigenständigen rechtlichen Voraussetzungen handelt.

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(3) Darüberhinaus konnte eine Abkoppelung von Folgesachen im Hinblick auf für den die Scheidung begehrenden Ehegatten entstehende Härten bislang auch dann gerechtfertigt sein, wenn während des Getrenntlebens erheblicher Unterhalt zu zahlen war, während die Entscheidung über den Scheidungsantrag die Unterhaltspflicht verringern (vgl. BGH NJW 1991, 2492) oder wegfallen lassen würde (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 1981, 579). Dieser Gesichtspunkt kann in Anbetracht des mit der Unterhaltsrechtsänderung zum 01.01.2008 betonten und gestärkten Grundsatz der Eigenverantwortung im Hinblick auf § 1578b BGB dahingehend weiterentwickelt werden, dass es eine unzumutbare Härte für den unterhaltspflichtigen Ehegatten darstellen kann, wenn ohne eine Vorabentscheidung über die Ehescheidung der Zeitpunkt, bis zu dem nachehelicher Unterhalt in voller Höhe oder überhaupt gezahlt werden muss, absolut gesehen hinausgeschoben wird.

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(a) Nach der genannten Vorschrift ist der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre; der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist zudem zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Allerdings ist davon auszugehen, dass weder eine Herabsetzung des Ehegattenunterhaltes bereits unmittelbar mit der Scheidung vorgenommen werden kann, noch die Befristung des nachehelichen Unterhaltsanspruches zu dessen Ausschluss mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils führt (vgl. auch OLG Bremen NJW 2009, 383); vielmehr ist dem Unterhaltsberechtigten jeweils aufgrund einer umfassenden Billigkeitsabwägung eine Übergangszeit einzuräumen, die ihren Grund darin findet, dass er nach der Scheidung Zeit benötigt, um sich auf die Kürzung des eheangemessenen Unterhalts einzustellen (vgl. Bamberger/Roth-Beutler, Beck'scher OnlineKommentar zum BGB, Stand: 01.09.2009, § 1578b Rn. 30 und 34 m. w. N.). Die Herabsetzung und Begrenzung des nachehelichen Unterhaltes kommt umso weniger in Betracht, je mehr die Bedürftigkeit auf ehebedingte Nachteile zurückzuführen ist (vgl. Palandt-Brudermüller, Kommentar zum BGB, 69. Aufl., 2010, § 1578b Rn. 15 m. w. N.); gleichzeitig ist die Übergangsfrist nicht schematisch an der Ehedauer zu orientieren, zumal diese im Rahmen der zuvor genannten Vorschrift gegenüber der früheren entsprechenden Regelung nach altem Recht geringeres Gewicht hat (vgl. Wendl/Staudigl-Pauling, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, § 4 Rn. 586 und 592 m. w. N.).

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(b) Nachdem die Kinder der Parteien zwischenzeitlich volljährig und andere Tatbestände nicht ersichtlich sind, besteht für die Antragsgegnerin allenfalls ein Anspruch auf nachehelichen Aufstockungsunterhalt. Die Tatsache oder auch nur die Möglichkeit einer Tätigkeit im erlernten Beruf sind zumindest als Indiz für das Fehlen ehebedingter Nachteile anzusehen (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 2008, 2208), wobei die Antragsgegnerin eine 4/5-Tätigkeit in dem Beruf ausübt, den sie bis zur Einschulung des jüngeren Kindes der Parteien vollschichtig ausgeübt hat. Berücksichtigt man zudem, wie sich die Lebenssituation voraussichtlich ohne eine wegen der Ehe oder Kinderbetreuung unterbrochene Erwerbstätigkeit entwickelt hätte (vgl. Palandt-Brudermüller, a. a. O.), so kann schon dahinstehen, ob die Stundenreduzierung der Antragsgegnerin im Jahr 1997 ursprünglich überhaupt auf einen erhöhten Kinderbetreuungsbedarf gründete; denn eine entsprechende Berufs- und Einkommensentwicklung wäre ganz unabhängig von einem solchen Entschluss aufgrund der Umstrukturierungsmaßnahmen ihres Arbeitgebers in jedem Falle eingetreten. Stellt man als weiteres Abwägungskriterien für die konkrete Bestimmung der Übergangsfrist auf die Länge des Zeitraums für die Zahlung eines Trennungsunterhaltes ab (vgl. OLG Celle NJW 2008, 2449), der im Hinblick auf die Anhängigmachung des betreffenden Parallelverfahrens mindestens zwei Jahre beträgt, so könnte sich auch in Anbetracht der Dauer der Ehe der Parteien die Übergangsfrist für eine Herabsetzung oder Befristung des nachehelichen Unterhaltes auf einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren reduzieren. Im Extremfall könnte damit die Abtrennung und gesonderte Entscheidung der Folgesache Ehegattenunterhalt dazu führen, dass diese sich insoweit selbst überholt, als der Zeitraum für den noch nachehelicher Unterhalt von dem Antragsteller zu zahlen ist, bei dem Erlass des Urteils in der Folgesache bereits abgelaufen ist, während er bei gleichzeitiger Entscheidung mit dem Scheidungsausspruch im Rahmen eines aufrechterhaltenen Verbundes erst zu laufen beginnen würde. Eine Verzögerung auch nur um ein Jahr würde für den Antragsteller jedenfalls im Hinblick auf die zuletzt von der Antragsgegnerin geforderten Unterhaltsbeträge höhere bzw. längere Zahlungen von weit über 20.000,00 € bedeuten.

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bb(1) Zu Gunsten der Antragsgegnerin wiederum ist einerseits zugegebenermaßen zu beachten, dass die Anforderungen an die Annahme der Voraussetzungen für die Abtrennung einer Folgesache umso strenger sein müssen, je gewichtiger die Folgesache für die aktuelle Lebenssituation eines Ehegatten ist; deshalb sollte die Entscheidung über den nachehelichen Unterhalt nur ausnahmsweise abgetrennt werden (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann-Hartmann, Kommentar zur ZPO, 63. Aufl., 2005, § 628 Rn. 6 m. w. N.). Etwas anderes kann aber gelten, wenn der Unterhalt keine existentielle Bedeutung für den Berechtigten hat; insoweit liegt der Fall der Antragsgegnerin mit einem eigenen Nettoerwerbseinkommen aus einer 4/5-Tätigkeit in Höhe von annähernd 2.000,00 € monatlich deutlich anders als in den Konstellationen, in denen der Berechtigte neben den Unterhaltsleistungen über keinerlei eigene Einkünfte verfügt (vgl. zu letzterem OLG Schleswig MDR 2004, 514 und OLG Zweibrücken FamRZ 1998, 1525; dagegen OLG Schleswig SchlHA 1997, 135 für die Möglichkeit einer Abtrennung bei einem eigenen Einkommen des Berechtigten in Höhe von [1.474,00 DM =] 753,64 €).

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(2) Soweit die Antragsgegnerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung als Argument gegen eine Abtrennung noch darauf abgestellt hat, dass der Antragsteller sich im Rahmen des Vergleiches in dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Weiterzahlung der Kreditraten für das von ihr derzeit bewohnte und im Miteigentum der Parteien stehende Einfamilienhaus nur für die Zeit bis zur Rechtskraft der Scheidung oder der Rechtskraft einer Hauptsacheentscheidung zum Trennungsunterhalt verpflichtet habe, kann dem sodann ebenfalls nur geringere Bedeutung zukommen. Die Antragsgegnerin beabsichtigt nach eigenem Vorbringen, zum Jahreswechsel 2010/2011 aus dem Objekt auszuziehen, sodass die Übernahme der Kreditraten nur noch bis zum Ende des laufenden Jahres der Abdeckung eines bei ihr bestehenden Wohnbedarfes dient, während es für die Folgezeit in ihrem eigenen Interesse ist, sich im Hinblick auf die Absehbarkeit des Endes nachehelicher Unterhaltszahlungen neuen Wohnraum in Ausrichtung ausschließlich an den bei ihr selbst bestehenden Einkommensverhältnissen zu suchen. Sollte der Antragsteller die Bedienung der bestehenden Immobiliendarlehen in Folge der Scheidung tatsächlich einstellen, bliebe es der Antragsgegnerin als letztes Mittel anheimgestellt, nicht an seiner Stelle hierfür einzuspringen; ihr Einkommen wäre angesichts einer Unterhaltspflicht gegenüber den beiden Kindern der Parteien gemäß § 850c ZPO in Höhe von immer noch über 1.500,00 € pfändungsfrei, während der Antragsteller dann entscheiden müsste, ob er eine Zwangsvollstreckung in das Hausgrundstück tatsächlich einem weiteren Abtrag der Kredite vorzieht. Derartige, einem versöhnlichen Ausgleich der Parteien wenig dienliche Überlegungen können aber auch dahinstehen, weil es der Antragsgegnerin in jedem Falle unbenommen bliebe, wie hier für den Zeitraum bis zur Scheidung bereits geschehen, auch hinsichtlich der Nachehezeit nach einer Abtrennung der Folgesache Ehegattenunterhalt ein erneutes Verfahren der einstweiligen Anordnung zur zumindest vorläufigen Sicherung ihrer diesbezüglichen Ansprüche anzustrengen.

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c. In der Gesamtabwägung war die Folgesache Ehegattenunterhalt daher abzutrennen, weil die in diesem Zusammenhang zu Gunsten des Antragstellers sprechenden Gesichtspunkte diejenigen zu Gunsten der Antragsgegnerin deutlich überwiegen. Anzumerken ist insoweit noch, dass das eventuelle Erfordernis eines zuletzt angesprochenen erneuten Verfahrens der einstweiligen Anordnung nach der Abtrennung der Folgesache Ehegattenunterhalt prozessökonomisch zwar zusätzlichen Aufwand verursachen würde. Abgesehen davon, dass Fragen der Prozessökonomie für die Entscheidung der Interessenabwägung zwischen den Parteien im Rahmen des § 628 Satz 1 Nr. 4 ZPO a. F. aber keine vordringliche Rolle spielen, erscheint der Antragsgegnerin der Verweis auf die möglicherweise und in ihrer Notwendigkeit keineswegs bereits mit Sicherheit absehbare erneute Inanspruchnahme eines einstweiligen Rechtsschutz jedenfalls eher zumutbar als dem Antragsteller das weitere Zuwarten hinsichtlich eines Ausspruches der Scheidung; man kann darin durchaus einen Ausgleich für die erst spät im Verbundverfahren erfolgte Anhängigmachung der Folgesache Ehegattenunterhalt durch die Antragsgegnerin sehen. Inwiefern die Sicherungsfunktion einer einstweiligen Unterhaltsregelung letztlich in Frage gestellt werden kann wegen der Möglichkeit der Abänderung mittels negativer Feststellungsklage (vgl. hierzu OLG Naumburg a. a. O.), erscheint kaum nachvollziehbar; denn eine solche Abänderung würde nur erfolgen, wenn der Unterhaltsanspruch nicht in der einstweilig titulierten Höhe bestünde, in welchem Falle die Antragsgegnerin hinsichtlich einer entsprechenden Sicherung gar nicht schutzwürdig wäre.

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II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 93a Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz, 620g Satz 1, 1. Halbsatz ZPO a. F. Hinsichtlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung ist dabei anzumerken, dass diese nach der letztgenannten Vorschrift für die Kostenentscheidung als Teil der Kosten der Hauptsache gelten. Dieser Begriff ist dahin auszulegen, dass die erstinstanzliche Kostenentscheidung mangels abweichender Regelung auch für das Verfahren wegen einstweiliger Anordnung Geltung haben soll. Denn diese Kostenregelung ist dadurch gerechtfertigt, dass die einstweilige Anordnung letztlich durch die Ehesache ausgelöst wird, also die Kosten zu den Kosten der Ehesache gehören und von dem zu tragen sind, den diese Kosten treffen; für die Ehescheidung ist aber eben auf die Bestimmungen der §§ 93a Abs. 1 a. F. bzw. 91 Abs. 1 ZPO abzustellen (vgl. OLG München MDR 1989, 462). Zu einem anderen Ergebnis führt weder ein Verweis auf § 93a Abs. 1 Satz 2 ZPO a. F. noch auf §§ 620g, 2. Halbsatz, 96 ZPO a. F. oder die vergleichsweise Regelung hinsichtlich einer gerichtlichen Kostenentscheidung.

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1. Wird auf Scheidung einer Ehe erkannt, so sind nach § 93a Abs. 1 ZPO a. F. die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen, über die gleichzeitig entschieden wird oder über die nach § 627 Abs. 1 ZPO a. F. vorweg entschieden worden ist, gegeneinander aufzuheben. Das Gericht kann die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen, wenn eine entsprechende Kostenverteilung einen der Ehegatten in seiner Lebensführung unverhältnismäßig beeinträchtigen würde oder eine solche Kostenverteilung im Hinblick darauf als unbillig erscheint, dass ein Ehegatte in Folgesachen der in § 621 Abs. 1 Nr. 4, 5, 8 bezeichneten Art, d. h. bezogen auf Unterhalt- oder güterrechtliche Ansprüche, ganz oder teilweise unterlegen ist.

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a. Anhaltspunkte für eine von der Aufhebung abweichende Kostenverteilung im Sinne der ersten Alternative sind hier nicht erkennbar.

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b. Bezüglich der zweiten Alternative ist sodann zu berücksichtigen, dass eine Hauptsache zu dem den Gegenstand des Verfahrens der einstweiligen Anordnung bildenden Trennungsunterhalt hier im üblichen Sinne gar nicht anhängig war und auch gar nicht anhängig sein konnte, weil Unterhalt für die Zeit bis zur Scheidung keine Folge von dieser und damit eben keine im Verbund geltend zu machende Scheidungsfolgesache sein kann (vgl. Zöller-Philippi, a. a. O., § 623 Rn. 7a m. w. N.). Verblieb damit als Hauptsache für die einstweilige Anordnung auf die Zahlung von Trennungsunterhalt eben wieder allein die Ehescheidung als solche, greifen die eingangs genannten Grundsätze dahingehend, dass eine von dieser abweichende Verteilung der Kosten des Anordnungsverfahrens nicht in Betracht kommt.

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2. Nach §§ 620g, 2. Halbsatz, 96 ZPO a. F. können einer Partei, die nicht ohnehin sämtliche Verfahrenskosten zu tragen hat, die Kosten von ihr gestellter erfolgloser Anordnungsanträge auferlegt werden (vgl. Zöller-Philippi, a. a. O., § 620g Rn. 4 f.). Eine solche Konstellation liegt hier jedenfalls nicht zu Lasten des Antragstellers vor, weil er selbst keinen Anordnungsantrag gestellt hat.

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3. Wird im Rahmen eines Vergleiches die Kostenentscheidung letztlich dem Gericht überlassen, kann dies dahingehend gemeint sein, dass hierbei nach § 91a ZPO vorzugehen sein soll (vgl. OLG Hamm MDR 2003, 116). Abgesehen davon, dass nach der Erinnerung des zuständigen Dezernenten an die Erörterungen im Zusammenhang mit dem Vergleichsabschluss zu dem Verfahren der einstweiligen Anordnung die betreffende Formulierung aber allein die Klarstellung zum Gegenstand hatte, dass überhaupt und ohne nähere inhaltliche Vorgaben hierfür eine Kostenentscheidung auch bezogen auf das Anordnungsverfahren ergehen würde, gibt im Rahmen von § 91a ZPO der ohne die eingetretene Erledigung zu erwartende Verfahrensausgang den Ausschlag, d. h. es wird in der Regel derjenige die Kosten zu tragen haben, dem sie in diesem Fall nach den allgemeinen kostenrechtlichen Regelungen der ZPO aufzuerlegen gewesen wären (Zöller-Vollkommer, a. a. O., § 91a Rn. 24 f. m. w. N.); dies führt aber wieder zu der Anwendung von §§ 93a Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz, 620g, 1. Halbsatz ZPO a. F., wie sie hier nach dem zuvor Gesagten vorgenommen wurde.

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III. Der Streitwert war gemäß §§ 48 Abs. 3 Satz 1, 42 Abs. 1, 44, 49 Nr. 3 GKG a. F. auf bis zu 13.000,00 € bis zum 01.03.2009, anschließend auf bis zu 19.000,00 € bis zum 10.03.2010, danach auf bis zu 50.000,00 € bis zum 20.04.2010 und abschließend auf bis zu 40.000,00 € festzusetzen.

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1. Ausschlaggebend war für den Streitwert hinsichtlich der Scheidung das dreifache monatliche Nettoeinkommen der Parteien. Dieses war für den Antragsteller in Höhe von monatlich 2.000,00 € anzusetzen, für die Antragsgegnerin in einer Höhe von monatlich 1.594,00 €. Abzuziehen war ein pauschaler Unterhaltsbetrag in Höhe von monatlich 300,00 € für jedes der bei Antragseingang noch minderjährigen gemeinsamen minderjährigen Kinder (Zöller-Herget, a. a. O., § 3 Rn. 16 Stichwort: Ehesachen m. w. N.). Es ergibt sich danach ein dreifacher Monatsbetrag in Höhe von 8.982,00 €.

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2. Hinzu kam ein zumindest vorläufiger Streitwert für den Versorgungsausgleich in Höhe von 2.000,00 €, weil dem Versorgungsausgleich Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung und sonstige Anrechte unterliegen; jedenfalls dieser Betrag ist auch dann zu berücksichtigen, wenn das Verfahren über den Versorgungsausgleich zunächst abgetrennt wird (OLG Schleswig SchlHA 1979, 167). Anzumerken ist, dass insoweit gemäß Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG wiederum das bis zum 01.09.2009 geltende Recht anzuwenden war, soweit danach auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des FamFG eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zu dessen Inkrafttreten beantragt wurde, weiter die vor seinem Inkrafttreten geltenden Vorschriften anzuwenden sind; § 48 Abs. 3 VersAusglG sieht insoweit Abweichendes allein für das materielle und Verfahrensrecht vor.

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3. Bei Ansprüchen auf Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht ist der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung der Klage oder des Antrags geforderte Betrag maßgeblich. Danach waren hier für die Folgesache Ehegattenunterhalt hier die jeweils geforderten Monatsbeträge auf ein Jahr hochzurechnen. Eine Verminderung des Streitwertes gegenüber dem ursprünglichen Zahlungsantrag ergab sich insoweit bei dem zwischenzeitlichen Übergang auf einen vorgeschalteten Auskunftsantrag nicht, weil bei einer Stufenklage der höchste der verbundenen Ansprüche maßgebend ist, bei dem es sich regelmäßig um den - in diesem Falle zunächst unveränderten - Leistungsantrag handelt.

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4. Der sich ergebende Gesamtstreitwert fiel in den betreffenden Zeitabschnitten in die jeweils festgesetzten Gebührenstufen.

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