Das nach § 152 Abs. 2 zuständige Gericht kann ein Verfahren an das Gericht des früheren gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Kindes verweisen, wenn ein Elternteil den Aufenthalt des Kindes ohne vorherige Zustimmung des anderen geändert hat. Dies gilt nicht, wenn dem anderen Elternteil das Recht der Aufenthaltsbestimmung nicht zusteht oder die Änderung des Aufenthaltsorts zum Schutz des Kindes oder des betreuenden Elternteils erforderlich war.
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FamFG § 154 Verweisung bei einseitiger Änderung des Aufenthalts des Kindes
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Referenzen
Zitiert von
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Urteil vom Verwaltungsgericht Freiburg - 7 K 2044/15
28. November 2016
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7 K 2044/15 | 28. November 2016 |
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Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (6. Senat für Familiensachen) - 6 SV 3/16
12. September 2016
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6 SV 3/16 | 12. September 2016 |
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Beschluss vom Kammergericht (Senat für Familiensachen) - 17 WF 305/12
15. November 2012
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17 WF 305/12 | 15. November 2012 |
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Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - II-21 AR 1/12
12. März 2012
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II-21 AR 1/12 | 12. März 2012 |