Urteil vom Verwaltungsgericht Freiburg - 7 K 2044/15

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung der Beklagten zu einem „alleinigen Wohnsitz“ seiner beiden Kinder auf deren Gemarkung.
Der Kläger wohnte bis Anfang Januar 2015 mit der Beigeladenen und ihren gemeinsamen Kindern, dem im November 2011 geborenen Sohn S. und der im Februar 2014 geborenen Tochter M., in einer Wohnung in Kaarst/Nordrhein-Westfalen.
Am 15.01.2015 sprach die Beigeladene bei der Beklagten vor und gab formulargemäß an, dass sie mit ihren beiden Kindern S. und M. zum 01.01.2015 aus der Wohnung in Kaarst ausgezogen sei und eine neue Wohnung im „... Weg 9“ auf dem Gebiet der Beklagten bezogen habe. Diese Wohnung werde von ihnen vorwiegend benutzt. Die Beklagte nahm eine entsprechende Anmeldung der Beigeladenen und ihrer Kinder in ihrem Melderegister vor.
Der von der Beklagten über die Anmeldung informierte Kläger stellte unter dem 19.01.2015 den Antrag, das Melderegister der Beklagten zu korrigieren und für seine Kinder lediglich eine Nebenwohnung einzutragen. Die Kinder lebten seit 2011 in Kaarst. Sein Sohn besuche dort den Kindergarten. Der Kindergartenvertrag sei nicht gekündigt. Er habe die Wohnung am 05.01.2015 verlassen, da er dienstlich in Rumänien zu tun habe. Er werde jedoch am 21.01.2015 wieder zurückkehren und es sei mit Zustimmung der beigeladenen Kindesmutter vereinbart gewesen, dass er ab dem 23.01.2015 die Kinder für zwei Monate in Elternzeit betreue. Der Aufenthalt der Kindesmutter mit den Kindern in H. sei ihm bekannt, es handele sich jedoch um einen Besuch der Beigeladenen bei ihren Eltern. Man habe nie davon gesprochen, dass die Beigeladene mit den Kindern nach H. umziehe. Er rechne damit, dass die Kinder mit Beginn seiner Elternzeit zu ihm zurückkehren würden. Die Wohnung in Kaarst stehe bis Ende März 2015 zur Verfügung. Über den Verbleib der Kinder ab April 2015 habe man noch keine Regelung getroffen.
Die zu dem Vortrag des Klägers angehörte Beigeladene erklärte mit Schreiben vom 02.04.2015, dass sie die Wohnung in Kaarst mit ihren beiden Kindern am 09.01.2015 verlassen und sich nach H. in ihr Elternhaus begeben habe. Seit dieser Zeit seien sie nicht mehr in Kaarst gewesen. Zum 01.03.2015 sei sie mit den beiden Kindern in eine Wohnung in K. gezogen und habe sich dort ordnungsgemäß angemeldet.
Auf Bitte des Klägers erließ die Beklagte unter dem 22.05.2015 einen Bescheid über die Meldeverhältnisse der Beigeladenen und ihrer Kinder. Der Bescheid umfasst den Wortlaut:
"... ..., geb. am ... sowie deren Kinder M. ..., geb. am ...2014 und S. ... geb. ...2011 waren in der Zeit vom 09.01.2015 - 28.02.2015 in ... H., Stadtteil ..., ... Weg 9 mit alleinigem Wohnsitz gemeldet.
Am 01.03.2015 erfolgte der Wegzug nach ... K., ... Str. 20."
Zur Begründung wurde ausgeführt, die Beigeladene habe die Wohnung in Kaarst zum 09.01.2015 in der Absicht verlassen, diese nicht mehr zum Wohnen und zum Schlafen zu nutzen. Sie habe diese Wohnung deshalb aufgegeben. Gleichzeitig sei sie mit ihren beiden Kindern in die Wohnung im elterlichen Haus in H. eingezogen und habe sich ordnungsgemäß angemeldet. Die Anmeldung der beiden minderjährigen Kinder unter 16 Jahren sei als eigene Verpflichtung der Beigeladenen als der Wohnungsinhaberin erfüllt worden; die Unterschrift des Vaters der Kinder sei hier nicht gefordert.
Der Kläger legte gegen diesen Bescheid am 11.06.2015 Widerspruch ein. Zur Begründung ließ er im Wesentlichen vortragen, die Beigeladene habe mit ihren Kindern lediglich ihre Eltern in H. besucht, um sich von dort aus eine eigene neue Wohnung zu suchen. Ein derart kurzer Aufenthalt zu einem nur vorübergehenden Zweck begründe weder die Meldepflicht, welche nur für Aufenthalte von mehr als sechs Monaten bestehe, noch ein melderechtlich relevantes "Beziehen" einer Wohnung in H.. Damit sei die Wohnung in Kaarst für die Beigeladene und die Kinder bis zum Bezug der Wohnung in K. die melderechtlich relevante Hauptwohnung geblieben.
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Mit Widerspruchsbescheid des Landratsamts Emmendingen vom 03.06.2015 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Der Widerspruch sei unzulässig, im Übrigen aber auch unbegründet. Der Kläger sei durch die Anmeldung seiner Kinder in H. nicht in seinen subjektiven Rechten verletzt. Es fehle ihm an der Widerspruchsbefugnis. Zudem lägen die Voraussetzung für eine Berichtigung oder Ergänzung des Melderegisters nicht vor. Die Beigeladene habe ihren Wohnsitz in Kaarst dauerhaft ab dem 09.01.2015 aufgegeben und dies bei der Anmeldung in H. auch schriftlich bestätigt. Sie habe in H. eine Wohnung, das heißt, umschlossene Räume, die zum Wohnen und Schlafen genutzt werden können, bezogen. Es komme insoweit nicht darauf an, ob diese Räume vom Rest des bezogenen Elternhauses räumlich getrennt seien. Insgesamt habe die Beigeladene ihren Lebensmittelpunkt nach H. verlegt und hier damit ihren Hauptwohnsitz begründet. Da auch die beiden Kinder mit ihr ohne nachweisbare Rückkehrabsicht nach H. gezogen seien, sei auch für diese der Hauptwohnsitz in H. begründet worden. Der deshalb zu Recht erfolgten Anmeldung der Beigeladenen und ihrer Kinder bei der Beklagten stehe nicht entgegen, dass der Aufenthalt in H. letztlich lediglich sechs Wochen gedauert habe. Denn dies sei zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Anmeldung nicht erkennbar gewesen. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Bevollmächtigten des Klägers am 08.08.2015 zugestellt.
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Der Kläger hat am 02.09.2015 beim Verwaltungsgericht Klage erhoben. Zur Begründung lässt er im Wesentlichen ausführen: Er sei durch die fehlerhaften Meldeangaben hinsichtlich seiner Kinder in seinen Rechten verletzt. So habe das für die Regelung seines Umgangsrecht mit den Kindern eigentlich örtlich zuständige Familiengericht in Neuss seine Zuständigkeit verneint, nachdem es von der Anmeldung der Kinder in H. erfahren habe. Hierdurch seien ihm nicht nur erhöhte Fahrtkosten zur Regelung des Umgangsrechts mit den Kindern entstanden, sondern es habe sich die Regelung dieses Umgangs auch derart verzögert, dass er aufgrund der Abwesenheit seiner Kinder über den 23.01.2015 hinaus seine Elternzeit nicht habe wahrnehmen können. Da er beabsichtige, den hierdurch entstandenen finanziellen Schaden geltend zu machen, bestehe ein besonderes Feststellungsinteresse daran, dass die Meldeverhältnisse seiner Kinder richtig eingetragen würden. An einer solchen Feststellung bestehe auch ein öffentliches Interesse. Denn die Beigeladene habe aufgrund der falschen Angaben zu ihrem Wohnsitz in H. zu Unrecht Kinder- und Erziehungsgeld bezogen. Da die Aufnahme der unrichtigen Meldeverhältnisse in das Melderegister der Beklagten für die Verschiebung der örtlichen Zuständigkeit des Familiengerichts in Neuss zum Familiengericht Emmendingen geführt habe, sei diese auch für die zeitweise Verhinderung der Regelung seines Umgangsrechts mit seinen Kindern kausal gewesen. Damit werde der Vorgang unter dem Gesichtspunkt der möglichen Beihilfe der Beklagten zur Kindesentziehung relevant. Unabhängig von seiner eigenen Betroffenheit in subjektiven Rechten könne er den Berichtigungsanspruch auch als Prozessstandschafter für seine Kinder geltend machen. Bei der Berichtigung gehe es ihm allein um deren Daten, diese hingen jedoch mittelbar davon ab, dass die Meldung des Wohnsitzes der Beigeladenen bei der Beklagten nicht zutreffe. Dies sei deshalb der Fall, weil der Aufenthalt der Beigeladenen mit den beiden Kindern im elterlichen bzw. großelterlichen Wohnhaus allein auf einen vorübergehenden ausgerichtet gewesen sei. So seien die Räumlichkeiten in dem Haus der Eltern für sich zwar geeignet, den melderechtlichen Begriff der Wohnung zu erfüllen, nicht jedoch dafür, der Beigeladenen und ihrer Kinder tatsächlich als dauerhafte Bleibe zu dienen. Hinzu komme, dass die Beigeladenen den Aufenthalt bei ihren Eltern nur dazu genutzt habe, eine andere und dann dauerhafte Bleibe zu suchen. Jedenfalls bezogen auf die Kinder sei die Wohnung in Kaarst die Hauptwohnung geblieben. Sie habe nach wie vor bestanden; die Kinder hätten ihren Lebensmittelpunkt an diesem Ort durch den Aufenthalt bei ihren Großeltern nicht aufgegeben. Immerhin sei ihr gemeinsamer Sohn S. in Kaarst noch weiterhin im Kindergarten angemeldet gewesen. Auch habe er, der Kläger, als ebenfalls erziehungsberechtigter Elter der Aufgabe der Wohnung ebenso wenig zugestimmt wie der Begründung einer neuen Hauptwohnung im Haus der Großeltern. Er sei im Gegenteil aufgrund der vorangegangenen Einigung mit der Beigeladenen berechtigt gewesen, beide Kinder für zwei Monate in Elternzeit zu betreuen.
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Der Kläger beantragt - schriftsätzlich -,
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den Bescheid der Beklagten vom 22.05.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Emmendingen vom 06.08.2015 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die in der Form der Anfechtungsklage erhobene Klage sei bereits nicht statthaft und auch hinsichtlich des Begehrens der Feststellung und Richtigstellung der Meldeverhältnisse ohne hinreichendes Feststellungsinteresse. Allein die Vorbereitung der Verfolgung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche gegenüber der Beigeladenen reiche hierfür nicht aus. Auch sonst sei nicht erkennbar, inwieweit eine Berichtigung der Meldeverhältnisse seiner Kinder für den Kläger von Nutzen sei. Im Übrigen habe der Kläger auch keinen Anspruch auf Berichtigung des Melderegisters zu anderen Personen, da er selbst insoweit kein Betroffener im Sinne des Meldegesetzes sei. Schließlich sei das Melderegister der Beklagten auch nicht unrichtig, soweit dort für die Kinder des Klägers und der Beigeladenen für die Zeit zwischen dem 09.01.2015 und dem 28.02.21015 ein Hauptwohnsitz eingetragen sei. Die Beigeladene habe sich unter Beachtung der rechtlichen Voraussetzungen ordnungsgemäß angemeldet und hierbei die Anmeldung entsprechend § 15 Abs. 3 Satz 2 des Meldegesetzes auch auf die bei ihr wohnenden Kinder bezogen. Diese Einbeziehung der Kinder in die Meldung sei allein an den tatsächlichen Aufenthalt der Kinder in der Wohnung bzw. den dort begründeten Lebensmittelpunkt geknüpft und bestehe unabhängig davon, ob dieser unter Verstoß gegen ein Aufenthaltsbestimmungsrecht eines anderen Elternteils begründet und aufrechterhalten werde. Die letztlich nur kurze Dauer des Aufenthalts auf dem Gebiet der Beklagten sei im Zeitpunkt der Anmeldung nicht erkennbar gewesen und stehe deshalb unabhängig von § 21 Meldegesetz der Rechtmäßigkeit derselben nicht entgegen. Schließlich sei es auch irrelevant, dass der Mietvertrag für die - verlassene - Wohnung in Kaarst weiterhin bis Ende März bestanden habe. Denn zum einen sei es nicht ungewöhnlich, dass das Mietverhältnis über eine aufgegebene Wohnung noch zeitweise fortbestehe, nachdem bereits eine neue Wohnung bezogen worden sei. Zum anderen sei offensichtlich der Kläger und nicht die Beigeladene Vertragspartnerin des Mietverhältnisses gewesen.
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Mit Beschluss vom 09.06.2016 hat das Gericht die ehemalige Lebensgefährtin des Klägers und Mutter der gemeinsamen Kinder zu dem Verfahren beigeladen.
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Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie trägt vor, ihre Beziehung zum Kläger habe am 31.12.2014 geendet. Der Kläger sei mit einigen privaten Dingen zu einem Freund gezogen und habe die Wohnung zum 31.03.2015 gekündigt. Er habe gewusst, dass sie in ihr Elternhaus zurückkehren werde. Er selbst habe das Haushaltskonto gesperrt und sei - beruflich - ab Anfang Januar wieder für längere Zeit im Ausland gewesen. Sie habe die Wohnung in Kaarst mit ihren Kindern in der Absicht verlassen, nicht mehr dorthin zurückzukehren. Bei ihren Eltern habe sie solange wohnen wollen, bis sie für sich und ihre Kinder eine eigene Wohnung gefunden habe. Dies sei dann zum 01.03.2015 der Fall gewesen.
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Dem Gericht liegen die Meldeakte der Beklagten und die Widerspruchsakte des Landratsamts Emmendingen vor. Auf den Inhalt dieser Akten wird ergänzend ebenso verwiesen wie auf den Inhalt der Klageakte des Gerichts.

Entscheidungsgründe

 
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Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter und ohne mündliche Verhandlung (§§ 87a Abs. 2 und 3; 101 Abs. 2 VwGO).
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1. Der auf Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 22.05.2015 über die Meldeverhältnisse der Beigeladenen und der gemeinsamen Kinder der Beigeladenen und des Klägers M. und S. in der Zeit vom 09.01. bis zum 28.02.2015 gerichtete Antrag des Klägers ist in dieser Form grundsätzlich statthaft. Denn der angefochtene Bescheid über die Meldeverhältnisse der Beigeladenen und der Kinder M. und S. ist als eine verbindliche Klärung des Status der Wohnung der Beigeladenen und ihrer Kinder auf dem Gebiet der Beklagten als „alleinige Wohnung“ in der Form eines feststellenden Verwaltungsakts anzusehen (zu dieser Regelungsmöglichkeit vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschl. v. v. 21.07.1986 - 1 S 3060/85 -, DÖV 1987, 116; Urt. v. 09.10.1989 - 1 S 1520/88 -, VBlBW 1990, 234 und v. 21.04.1992 - 1 S 2186/91 -, VBlBW 1993, 23). Damit kann allein über die mit der begehrten Aufhebung dieses Bescheides verbundenen Aussage zur Rechtswidrigkeit der behördlichen Feststellung erreicht werden, dass die grundsätzlich in der Form eines schlichten Verwaltungshandelns vorgenommene Eintragung eines Wohnsitzes im Melderegister (hierzu etwa VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.11.1992 - 1 S 2567 -, VBlBW 1993, 222; OVG NRW, Beschl. v. 29.04.2010 - 16 E 1566/09 -, juris, und Urt. v. 13.05.1998 - 25 A 871/95 -, NVwZ -RR 1999, 503) entsprechend der Rechtskraft eines stattgebenden Urteils berichtigt wird (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.04.1992, a.a.O.). Der Charakter des Bescheides der Beklagten über die Meldeverhältnisse der Beigeladenen und ihrer Kinder M. und S. als verbindliche Feststellung zum Bestehen eines alleinigen Wohnsitzes ergibt sich vor allem aus der Vorgesichte zu diesem Bescheid: Dieser Bescheid erging auf Veranlassung des Kläger-Bevollmächtigten, nachdem dieser auf eine Darlegung der Beklagten vom 02.04.2015 über die - aus ihrer Sicht zutreffende - Eintragung des Wohnsitzes der Beigeladenen und ihrer Kinder „Widerspruch“ eingelegt hatte, der dann in einer E-Mail des Landratsamts Emmendingen vom 15.05.2015 unter Hinweis auf das Fehlen eines anfechtbaren Verwaltungsakts als unzulässig bezeichnet worden war. Da die hierauf veranlasste Feststellung der melderechtlichen Verhältnisse der Beigeladenen und ihrer Kinder in dem Schreiben der Beklagten vom 22.05.2015 auch in der äußeren Form eines „Bescheids“ mit Tenor, Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung ergangen war, musste und durfte der Kläger - worauf es bei der Auslegung eines behördlichen Schreibens maßgeblich ankommt - objektiv davon ausgehen, dass mit der Feststellung der Meldung der Beigeladenen und ihrer Kinder bei der Beklagten „mit alleinigem Wohnsitz“ nicht nur eine einfache Auskunft über das Bestehen einer solchen Eintragung im Melderegister erteilt werden, sondern eine verbindliche Feststellung dazu darstellen sollte, dass diese Eintragung auf einer rechtmäßigen Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse zur Wohnsitznahme der Beigeladenen und ihrer Kinder beruht.
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Der hiermit statthafte Anfechtungsantrag ist allerdings trotz seiner weiteren Fassung sachdienlich dahin einschränkend auszulegen, dass der Kläger die Aufhebung der Feststellung nur insoweit begehrt, als diese in Bezug auf die Kinder der Beigeladenen M. und S. vom Bestehen eines „alleinigen Wohnsitzes“ auf dem Gebiet der Beklagten ausgeht. Dies hat der Kläger-Bevollmächtigte auf einen entsprechenden Hinweis des Gerichts klargestellt, wobei diese Beschränkung als tatsächlicher Wille des Klägers auch aus dem Verwaltungsverfahren und der Klageerhebung erkennbar war.
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2. Die Anfechtungsklage ist trotz ihrer Statthaftigkeit unzulässig. Dies würde im Übrigen auch gelten, wenn der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 22.05.2015 nicht als Feststellung zu den Meldeverhältnissen der Kinder des Klägers angesehen würde, sondern als eine Ablehnung eines Antrags auf Berichtigung des aktuellen Melderegistereintrags zum alleinigen Wohnsitz der Kinder des Klägers, der nunmehr unter Anfechtung dieser Ablehnungsentscheidung als ein Leistungsbegehren geltend gemacht wird (zu einem solchen Berichtigungsbegehren vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 30.09.2015 - 6 C 38/14 -, BVerwGE 153, 89). Denn es bedarf für die Zulässigkeit sowohl einer Anfechtungsklage als auch einer Leistungsklage einer Klagebefugnis, d.h. der Kläger muss nach § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen können, entweder durch die verbindliche Feststellung des alleinigen Wohnsitzes seiner Kinder auf dem Gebiet der Beklagten oder aber durch die Ablehnung der Berichtigung der entsprechenden melderechtlichen Eintragung in seinen Rechten verletzt zu sein. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.
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Eine Rechtsposition des Klägers, welche durch den an ihn gerichteten Bescheid der Beklagten über den alleinigen Wohnsitz seiner Kinder auf deren Gemarkung oder - spiegelbildlich durch die Ablehnung einer Berichtigung einer entsprechenden Eintragung im Melderegister verletzt sein könnte, kann aus dem einfachen Recht, insbesondere dem Melderecht nicht abgeleitet werden. Zwar räumen §§ 9 Satz 1 Nr. 2; 12 Satz 1 des zum 01.11.2015 in Kraft getretenen Bundesmeldegesetzes - BMG - (v. 03.05.2013, BGBl. I S. 1084; zul. geänd. d. Art. 9 d. G. v. 02.02.2016, BGBl. I S. 130) gleichlautend mit dem zuvor anwendbaren §§ 10 Abs. 1 Nr. 2; 12 Abs. 1 Satz 2 Meldegesetz Baden-Württemberg - MG - dem „Betroffenen“ gegenüber der Meldebehörde ein subjektiv-öffentliches Recht auf Berichtigung des Melderegisters ein, wenn die dort gespeicherten Daten unrichtig oder unvollständig sind. In Bezug auf die Frage, ob die Kinder des Klägers in der Zeit vom 09.01.2015 bis zum 28.02.2015 ihre „alleinige Wohnung“ im melderechtlichen Zuständigkeitsbereich der Beklagten hatten oder ob zu dieser Zeit ihre Hauptwohnung noch unter der vorangegangenen Adresse in Kaarst bestand (unter der der Kläger selbst ab dem 01.02.2015 nicht mehr gemeldet war), ist der Kläger jedoch nicht „Betroffener“ im Sinne dieser Regelung. Denn der Begriff des „Betroffenen“ in den melderechtlichen Regelungen zur Berichtigung von unrichtigen oder unvollständigen Daten des Melderegisters umschreibt aufgrund der Bezogenheit dieses Berichtigungsanspruchs auf das Datenschutzrecht und das dort verbürgte Recht auf informationelle Selbstbestimmung stets die bestimmte oder bestimmbare natürliche Person, über deren persönliche oder sachliche Verhältnisse die in Frage stehenden Daten Einzelangaben enthalten, also die Bezugsperson der personenbezogenen Daten des Melderegisters (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.09.2015 - 6 C 38/14 -, BVerwGE 153, 89 Rn. 8; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.05.1985 - 1 S 2663/84 -, NJW 1985, 2965; Urt. v. 08.11.1988 - 1 S 1493/88 -, NVwZ-RR 1989, 36.; Belz, Meldegesetz für Baden-Württemberg. Kommentar, 4. Aufl. 2007, § 2 Rn. 10). Solche Daten liegen mit der Angabe im Melderegister bzw. in dem Bescheid der Beklagten vom 22.05.2015 dazu, dass die Beigeladene mit ihren Kindern M. und S. in der Zeit vom 09.01.2015 bis zum 28.02.2015 unter Aufgabe der bisherigen Wohnung in Kaarst die Wohnung im „... Weg 9“ auf dem Gebiet der Beklagten als „alleinige Wohnung“ benutzt hatten, in Bezug auf den Kläger als dem Vater der Kinder nicht vor. Dies gilt auch insoweit, als gleichzeitig mit dieser Eintragung des alleinigen Wohnsitzes über das Rückmeldeverfahren nach § 28 MG die melderechtliche „Abmeldung“ der bisherigen Wohnung in Kaarst bewirkt wurde, die diese gemeinsam mit dem Kläger bewohnt hatten. Denn auch diese Beendigung der Meldung der Kinder des Klägers unter der bisherigen gemeinsamen Adresse in Kaarst bezeichnet keine Daten, die sich unmittelbar auf den Kläger beziehen bzw. diesen betreffen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Regelung des § 15 Abs. 3 Satz 2 MG bzw. des insoweit gleichlautenden § 17 Abs. 3 Satz 1 BMG, nach der die Verpflichtung zur An- oder Abmeldung von Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr dem Wohnungsinhaber obliegt, dessen Wohnung diese Personen beziehen oder aus dessen Wohnung sie ausziehen. Denn diese Regelung begründet eine Verpflichtung des Wohnungsinhabers zur Meldung der konkreten Wohnverhältnisse von melderechtlich nicht handlungsfähigen Personen, nicht jedoch eine eigene Rechtsposition des Meldepflichtigen in Bezug auf die dann erfolgende An- oder Abmeldung dieser Personen oder gar des - mit dem Meldepflichtigen nicht zwingend identischen - Elternteils oder Personensorgeberechtigten (VG Berlin, Urt. v. 24.08.2011 - 23 K 242.09 -, juris Rn. 15).
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Eine Klagebefugnis kann der Kläger auch nicht aus seinem dem Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG unterfallenden Personensorgerecht nach §§ 1626 Abs. 1; 1631 Abs. 1 BGB für seine Kinder oder sonst dem grundrechtlichen Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG herleiten. Dies ergibt sich zum einen schon daraus, dass der Kläger sein Elternrecht ungeachtet des individualrechtlichen Charakters aufgrund einer - unterstellt entsprechenden familiengerichtlichen Regelung - allenfalls gemeinsam und einvernehmlich mit der mit ihm nicht verheirateten beigeladenen Mutter seiner Kinder ausüben kann (§§ 1626a Abs. 1 Nr. 3; Abs. 2; 1627 BGB) und dementsprechend eine Klagebefugnis für die Klage eines einzelnen Elternteils in Bezug auf die Personensorge für das Kind nur dann gegeben ist, wenn der andere Elternteil sein Einverständnis mit dieser erklärt oder das Familiengericht eine solche Einverständniserklärung ersetzt hat (vgl. OVG BlnBdg., Beschl. v. 30.08.2011 - OVG 3 S 93.11 -, NVwZ-RR 2011, 983; Saarl.OVG, Beschl. v. 21.08.1997 - 8 Y 12/97 -, juris Rn. 3ff ; Nds.OVG, Beschl. v. 29.06.1981 - 13 B 27/81 -, NVwZ 1982, 321; VG Berlin, Beschl. v. 24.08.2011, a.a.O., juris Rn. 16; VG Aachen, Beschl. v. 14.05.2009 - 9 L 55/09 -, juris Rn. 8 und v. 17.08.2006 - 9 L 429.06 -, juris Rn. 4; Bier, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2016, § 64 Rn. 17), woran es hier fehlt.
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Unabhängig von der hier fehlenden Zustimmung der Beigeladenen zum Berichtigungsbegehren des Klägers in Bezug auf die melderechtlichen Daten zum Wohnsitz der gemeinsamen Kinder fehlt es auch deshalb an einer möglichen Verletzung des Personensorgerechts des Klägers durch eine Eintragung des „alleinigen Wohnsitzes“ der Kinder des Klägers unter der Anschrift der Kindesmutter, weil durch eine solche melderechtliche Eintragung zwar die tatsächlichen Verhältnisse des Aufenthalts der Kinder abgebildet werden sollen, dies jedoch nur zu den öffentlichen Zwecken, die mit der Führung des Melderegisters verfolgt werden. Somit ist auch durch eine - unterstellt - unrichtige Eintragung des Wohnsitzes seiner Kinder weder das Recht des Klägers auf (Mit-)Bestimmung deren Aufenthalts noch auf Umgang mit diesen beeinträchtigt (vgl. hierzu auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.11.1988, a.a.O.). Etwas anderes ergibt sich dabei auch nicht daraus, dass der Kläger auf die Nachteile verweist, die ihm im Zusammenhang mit der Regelung des Umgangsrechts dadurch entstanden sind, dass das zunächst für eine einstweilige Regelung dieses Rechts angegangene Familiengericht Neuss mit Beschluss vom 13.02.2015 seine örtliche Unzuständigkeit ausgesprochen und einen auf den 20.02.2015 angesetzten Anordnungstermin in dieser Sache aufgehoben hat. Denn die Entscheidung über die örtliche Unzuständigkeit des Familiengerichts knüpft rechtlich nicht an die melderechtliche Festlegung des „alleinigen Wohnsitzes“ eines Kindes an (vgl. insoweit OLG Hamm, Beschl. v. 13.07.2010 - 2 Sdb (FamS) Zust 21/10 -, FamRZ 2011, 395), sondern nach §§ 151 Nr. 2 und 3; 152 Abs. 2 FamFG an dem - im dortigen Verfahren eigenständig zu bestimmenden - „gewöhnlichen Aufenthalt“ der Kinder, der in Anknüpfung an den tatsächlichen Aufenthalt des Kindes dann gegeben ist, wenn dieser auf Dauer angelegt ist und durch hinreichende soziale, d.h. insbesondere familiäre und freundschaftliche Beziehungen am Aufenthaltsort geprägt wird (Heilmann in: Münchener Kommentar zum FamFG, 2. Aufl. 2013, § 152 Rn. 17; Borth/Grandel in: Musielak/Borth, FamFG, 5. Aufl. 2015, § 152 Rn. 6 ). Ähnliches gilt auch für die Bestimmung der Berechtigung der Beigeladenen oder des Klägers zum Bezug von Kindergeld, der sich ebenfalls rechtlich nicht danach richtet, ob ein Kind melderechtlich seine Wohnung allein bei einem Elternteil hat, sondern danach, welcher Berechtigte das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (§ 64 Abs. 2 Satz 1 EStG). Hieran ändert auch der Hinweis des Kläger-Bevollmächtigten zur Beweiskraft der Meldebestätigung nach § 18 Abs. 7 oder einer Meldebescheinigung nach § 10 Abs. 2 MG als öffentlicher Urkunde nichts. Denn diese Beweiskraft bezieht sich nach § 418 Abs. 1 ZPO nur auf die in der Urkunde bezeugten Tatsachen, die die zur Beurkundung berufene Person selbst verwirklicht oder aufgrund eigener Wahrnehmung zutreffend festgestellt hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.02.1992 - 2 BvR 884/91 -, NJW-RR 1992, 1084, 1085; BGH, Beschl. v. 17.02.1992 - AnwZ (B) 53/91 -, NJW 1992, 1963; Urt. v. 13.10.1993 - XII ZR 120/92 -, NJW-RR 1994, 564; Beschl. v. 06.05.2004 - IX ZB 43/03 -, NJW 2004, 2386, 2387). Damit kann mit einer Bescheinigung der Meldebehörde über eine Wohnung im Rechtsverkehr nur bewiesen werden, dass die betreffende Person in dem angegebenen Zeitraum in der bescheinigten Weise gemeldet war, nicht aber, dass sie auch tatsächlich dort gewohnt hat (Belz, a.a.O., § 10 Rn. 24). Insofern sind letztlich auch weder die erhöhten Fahrtkosten des Klägers zu dem für ihn entfernter liegenden Familiengericht in Emmendingen noch die faktische Unmöglichkeit der Wahrnehmung der Elternzeit in der Zeit vom 23.01.2015 bis zum 31.03.2015 noch der mögliche Verlust von Kindergeldansprüchen während dieser Zeit durch die - aus der Sicht des Klägers zu unterstellende - unzutreffende Eintragung des Bezugs der Wohnung auf dem Gebiet der Beklagten durch die Kinder des Klägers als alleinige Wohnung veranlasst, sodass auch in Bezug auf die entsprechenden Rechtspositionen des Klägers eine mögliche Rechtsverletzung ausscheidet. Dass mit dieser Regelung zur Bestimmung der familiengerichtlichen Zuständigkeit auch in den Fällen einer einseitiger Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes kein Zustand geschaffen wird, der - wie der Kläger-Bevollmächtigte meint - für den zurückbleibenden Elternteil derart unzumutbar ist, dass die bisherige Wohnung des Kindes als Hauptwohnsitz beibehalten werden und diese Festschreibung bei der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit des Familiengerichts (contra legem) berücksichtigt werden müsste, ergibt sich schon daraus, dass das nach § 152 Abs. 2 FamFG zuständige Gericht bei einseitiger Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes das Verfahren nach § 154 FamFG gegebenenfalls an das Gericht des früheren gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Kindes verweisen kann.
27 
Soweit der Kläger weiter darauf verweist, dass durch die - aus seiner Sicht unzutreffende - Eintragung der Wohnung der Beigeladenen auf dem Gebiet der Beklagten als „alleinigen Wohnsitz“ seiner Kinder auch öffentliche Interessen berührt seien, da diese Eintragung eine Beihilfe der Beklagten zur Kindesentziehung Minderjähriger nach § 235 StGB darstellen könne, ist dies weder in der Sache nachvollziehbar, noch ist sonst ersichtlich, inwieweit er ein solches öffentliches Interesse als subjektives Recht geltend machen könnte.
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Soweit schließlich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Urt. v. 19.12.2013 - 5 BV 12.721 -, juris Rn. 19 ff) einem Elternteil die Berechtigung eingeräumt hat, eine von dem anderen Elternteil veranlasste Eintragung einer Wohnung des gemeinsamen Kindes als gesetzlicher Prozessstandschafter dieses Kindes berichtigen zu lassen, beruht dies auf einer - bis zum Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes zum 01.11.2015 geltenden - landesrechtlichen Sonderregelung des § 13 Abs. 3 Satz 3 des Bayerischen Meldegesetzes, die die Verpflichtung des Wohnungsinhabers zur Meldung des Ein- und Auszugs von noch nicht sechzehnjährigen Personen daran bindet, dass diese seiner Personensorge unterliegen. Diese Situation ist jedoch weder auf die bis zum 31.10.2015 geltende Regelung des § 15 Abs. 3 Satz 2 MG BW noch auf die seit dem 01.11.2015 geltende Regelung des § 17 Abs. 3 Satz 1 BMG übertragbar, die die Meldepflicht unabhängig von der Personensorge auf die Person überträgt, dessen Wohnung die Unter-Sechzehnjährigen beziehen oder aus dessen Wohnung diese ausziehen (zu § 11 MRRG vgl. auch BVerwG, Urt. v. 30.09.2015, a.a.O. Rn. 9).
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3. Ist die Klage unzulässig, kann und muss zu ihrer Begründetheit nicht mehr entschieden werden. Es spricht aus der Sicht des Gerichts jedoch einiges dafür, dass der Bescheid der Beklagten vom 22.05.2015 rechtswidrig ist.
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Dabei wird die Feststellung, dass die Kinder des Klägers und der Beigeladenen S. und M. unter der Adresse „... Weg 9“ auf dem Gebiet der Beklagten in der Zeit vom 09.01.2015 bis 28.02.2015 mit alleinigem Wohnsitz gemeldet waren, entgegen dem bloßen Wortlaut nicht - wie eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 2 MG, eine Auskunft nach § 11 Abs. 1 MG oder gar eine Meldebestätigung nach § 18 Abs. 7 MG - allein auf den Inhalt des Melderegisters zu den tatsächlich gespeicherten Meldedaten der Kinder des Klägers bezogen, sondern als Feststellung zur sachlichen Richtigkeit dieser Meldung als solche angesehen. Dies ergibt sich nicht nur aus der entsprechenden Begründung zu dem angefochtenen Bescheid über das Meldeverhältnis der Beigeladenen und ihrer Kinder, sondern auch daraus, dass dieser Bescheid auf Veranlassung des Kläger-Bevollmächtigten erlassen worden war, der die Berechtigung der Meldung seiner Kinder mit „alleinigem Wohnsitz“ sachlich in Frage gestellt und insoweit neben einer Berichtigung um einen „rechtsmittelfähigen Bescheid“ gebeten hatte.
31 
Die notwendige gesetzliche Grundlage für die Feststellung des „alleinigen Wohnsitzes“ der Kinder des Klägers unter der Adresse auf der Gemarkung der Beklagten findet sich zwar nicht ausdrücklich in § 12 Abs. 1 des zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids noch anwendbaren Meldegesetzes Baden-Württemberg, sie lässt sich jedoch nach ständiger Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg durch Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen des Meldegesetzes wie etwa des § 5a Abs. 1 MG ermitteln (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.07.1986 - 1 S 3060/85 -, NJW 1987, 209; v. 24.03.1987 - 1 S 134/86 -, VBlBW 1987, 385; Beschl. v. 30.11.1992 - 1 S 2567/92 -, VBlBW 1993, 222 und Urt. v. 29.10.1998 - 1 S 2348/97 -, VBlBW 1999, 146).
32 
Allerdings entspricht die Meldung der Kinder des Klägers mit alleinigem Wohnsitz auf der Gemarkung der Beklagten nicht der gesetzlichen Regelung des für den maßgeblichen Zeitraum vom 09.01.2015 bis zum 28.02.2015 anwendbaren § 4 Abs. 1 Nr. 11 MG. Hiernach speichert die als Meldebehörde zuständige Beklagte bezüglich der in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnenden Einwohner (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 MG) nach Maßgabe der bestehenden Meldepflichten deren gegenwärtige Anschrift. Eine solche Meldepflicht war jedoch für die Beigeladene und die Kinder des Klägers für den entsprechenden Zeitraum bei der Beklagten nicht gegeben.
33 
Zwar dürfte die Beigeladene zum 09.01.2015 mit den Kindern nach § 15 Abs. 1 MG eine Wohnung im Sinne des § 16 MG im elterlichen Haus im ... Weg auf dem Gebiet der Beklagten bezogen haben und damit - ohne eigenständige Abmeldepflicht (vgl. § 15 Abs. 2 MG bzw. und gleichzeitig mit ihrem Willen, diese endgültig zu verlassen, aus der bisherigen Wohnung in Kaarst im melderechtlichen Sinne ausgezogen sein. Insofern ist nach der Darlegung der Beigeladenen und den erkennbaren tatsächlichen Umständen durchaus davon auszugehen, dass die Beigeladene die Räumlichkeiten im elterlichen Wohnhaus mit den beiden Kindern tatsächlich für die Angelegenheiten des täglichen Lebens in Anspruch genommen hat und im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Beziehens der Wohnung auch die Absicht hatte, dies für einen unbestimmten Zeitraum zu tun. Gegen einen nur „besuchsweisen“ Aufenthalt bei ihren Eltern spricht insoweit, dass sie für sich und die Kinder keinen Vorbehalt einer Rückkehr in die vorherige Wohnung in Kaarst gemacht hatte. Hierbei ist von Bedeutung, dass die Beigeladene - unstreitig - nach dem 09.01.2015 nicht mehr in diese Wohnung in Kaarst zurückgekehrt war und - nach der Mitteilung ihres Vaters in einem Schreiben an das Gericht - unwidersprochen ihre persönliche Habe sowie die der Kinder mit in die neue Wohnung im elterlichen Haus mitgenommen hatte (zum Begriff des Beziehens einer Wohnung vgl. HessVGH, Urt. v. 30.10.1990 - 11 UE 3005/89 -, NVwZ-RR 1991, 354; Belz, a.a.O., § 15 Rn. 2 ff). Auch war der Sohn S. - entgegen der Auffassung des Klägers - von der Beigeladenen tatsächlich am 07.01.2015 vor dem Umzug nach H. aus dem Kindergarten in Kaarst abgemeldet worden.
34 
Allerdings war die damit nach § 15 Abs. 1 und 3 MG für die Beigeladene zunächst grundsätzlich begründete Pflicht zur Meldung der von ihr und den Kindern bezogenen Wohnung nach § 21 Abs. 2 Nr. 1, Satz 3 MG deshalb nicht gegeben, weil sie und ihre Kinder vor dem Beziehen der Wohnung im elterlichen Haus noch in Kaarst in einer Wohnung gemeldet waren und die neue Wohnung für weniger als zwei Monate bezogen hatten.
35 
Dem steht nicht entgegen, dass die Beigeladene im Zeitpunkt ihres Einzugs in das elterliche Wohnhaus und bei der Anmeldung bei der Beklagten nicht wusste, wie lange dort wohnen werde. Denn sie hat selbst darlegt, dass sie nach dem Verlassen der Wohnung in Kaarst zunächst in das Elternhaus auf dem Gebiet der Beklagten gezogen sei, um von dort aus in der Umgebung für sich und die Kinder eine eigene Wohnung zu suchen. Damit war bereits im Zeitpunkt des Beziehens dieser Wohnung klar, dass der Aufenthalt ein vorübergehender sei, der möglicherweise zwar länger als zwei Monate dauern könne, möglicherweise aber auch - wie dann tatsächlich geschehen - kürzer. Dieser Fall aber ist - wie sich aus § 21 Abs. 2 Satz 3 MG ergibt - von der Regelung zur Ausnahme von der Meldepflicht umfasst (vgl. auch Belz, a.a.O., § 21 Rn. 21). Auch kommt es für die inhaltliche Richtigkeit einer melderechtlichen Eintragung nicht auf den Zeitpunkt der Meldung als solcher an, sondern - für den Fall der Anfechtung einer Bestätigung der zutreffenden Eintragung oder der Ablehnung eines Berichtigungsantrags - auf die erkennbare Sachlage im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung.
36 
4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs.1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Kläger die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Denn diese hat keinen Antrag gestellt und ist daher auch kein Kostenrisiko eingegangen (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO und VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.01.2011 - 8 S 2567/10 -, ESVGH 61, 159). Das Gericht sieht nach Ermessen davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
37 
Gründe, aus denen das Verwaltungsgericht die Berufung zulassen kann, liegen nicht vor (§ 124 a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO).
38 
Beschluss
39 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000.- EUR festgesetzt.
40 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
20 
Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter und ohne mündliche Verhandlung (§§ 87a Abs. 2 und 3; 101 Abs. 2 VwGO).
21 
1. Der auf Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 22.05.2015 über die Meldeverhältnisse der Beigeladenen und der gemeinsamen Kinder der Beigeladenen und des Klägers M. und S. in der Zeit vom 09.01. bis zum 28.02.2015 gerichtete Antrag des Klägers ist in dieser Form grundsätzlich statthaft. Denn der angefochtene Bescheid über die Meldeverhältnisse der Beigeladenen und der Kinder M. und S. ist als eine verbindliche Klärung des Status der Wohnung der Beigeladenen und ihrer Kinder auf dem Gebiet der Beklagten als „alleinige Wohnung“ in der Form eines feststellenden Verwaltungsakts anzusehen (zu dieser Regelungsmöglichkeit vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschl. v. v. 21.07.1986 - 1 S 3060/85 -, DÖV 1987, 116; Urt. v. 09.10.1989 - 1 S 1520/88 -, VBlBW 1990, 234 und v. 21.04.1992 - 1 S 2186/91 -, VBlBW 1993, 23). Damit kann allein über die mit der begehrten Aufhebung dieses Bescheides verbundenen Aussage zur Rechtswidrigkeit der behördlichen Feststellung erreicht werden, dass die grundsätzlich in der Form eines schlichten Verwaltungshandelns vorgenommene Eintragung eines Wohnsitzes im Melderegister (hierzu etwa VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.11.1992 - 1 S 2567 -, VBlBW 1993, 222; OVG NRW, Beschl. v. 29.04.2010 - 16 E 1566/09 -, juris, und Urt. v. 13.05.1998 - 25 A 871/95 -, NVwZ -RR 1999, 503) entsprechend der Rechtskraft eines stattgebenden Urteils berichtigt wird (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.04.1992, a.a.O.). Der Charakter des Bescheides der Beklagten über die Meldeverhältnisse der Beigeladenen und ihrer Kinder M. und S. als verbindliche Feststellung zum Bestehen eines alleinigen Wohnsitzes ergibt sich vor allem aus der Vorgesichte zu diesem Bescheid: Dieser Bescheid erging auf Veranlassung des Kläger-Bevollmächtigten, nachdem dieser auf eine Darlegung der Beklagten vom 02.04.2015 über die - aus ihrer Sicht zutreffende - Eintragung des Wohnsitzes der Beigeladenen und ihrer Kinder „Widerspruch“ eingelegt hatte, der dann in einer E-Mail des Landratsamts Emmendingen vom 15.05.2015 unter Hinweis auf das Fehlen eines anfechtbaren Verwaltungsakts als unzulässig bezeichnet worden war. Da die hierauf veranlasste Feststellung der melderechtlichen Verhältnisse der Beigeladenen und ihrer Kinder in dem Schreiben der Beklagten vom 22.05.2015 auch in der äußeren Form eines „Bescheids“ mit Tenor, Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung ergangen war, musste und durfte der Kläger - worauf es bei der Auslegung eines behördlichen Schreibens maßgeblich ankommt - objektiv davon ausgehen, dass mit der Feststellung der Meldung der Beigeladenen und ihrer Kinder bei der Beklagten „mit alleinigem Wohnsitz“ nicht nur eine einfache Auskunft über das Bestehen einer solchen Eintragung im Melderegister erteilt werden, sondern eine verbindliche Feststellung dazu darstellen sollte, dass diese Eintragung auf einer rechtmäßigen Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse zur Wohnsitznahme der Beigeladenen und ihrer Kinder beruht.
22 
Der hiermit statthafte Anfechtungsantrag ist allerdings trotz seiner weiteren Fassung sachdienlich dahin einschränkend auszulegen, dass der Kläger die Aufhebung der Feststellung nur insoweit begehrt, als diese in Bezug auf die Kinder der Beigeladenen M. und S. vom Bestehen eines „alleinigen Wohnsitzes“ auf dem Gebiet der Beklagten ausgeht. Dies hat der Kläger-Bevollmächtigte auf einen entsprechenden Hinweis des Gerichts klargestellt, wobei diese Beschränkung als tatsächlicher Wille des Klägers auch aus dem Verwaltungsverfahren und der Klageerhebung erkennbar war.
23 
2. Die Anfechtungsklage ist trotz ihrer Statthaftigkeit unzulässig. Dies würde im Übrigen auch gelten, wenn der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 22.05.2015 nicht als Feststellung zu den Meldeverhältnissen der Kinder des Klägers angesehen würde, sondern als eine Ablehnung eines Antrags auf Berichtigung des aktuellen Melderegistereintrags zum alleinigen Wohnsitz der Kinder des Klägers, der nunmehr unter Anfechtung dieser Ablehnungsentscheidung als ein Leistungsbegehren geltend gemacht wird (zu einem solchen Berichtigungsbegehren vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 30.09.2015 - 6 C 38/14 -, BVerwGE 153, 89). Denn es bedarf für die Zulässigkeit sowohl einer Anfechtungsklage als auch einer Leistungsklage einer Klagebefugnis, d.h. der Kläger muss nach § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen können, entweder durch die verbindliche Feststellung des alleinigen Wohnsitzes seiner Kinder auf dem Gebiet der Beklagten oder aber durch die Ablehnung der Berichtigung der entsprechenden melderechtlichen Eintragung in seinen Rechten verletzt zu sein. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.
24 
Eine Rechtsposition des Klägers, welche durch den an ihn gerichteten Bescheid der Beklagten über den alleinigen Wohnsitz seiner Kinder auf deren Gemarkung oder - spiegelbildlich durch die Ablehnung einer Berichtigung einer entsprechenden Eintragung im Melderegister verletzt sein könnte, kann aus dem einfachen Recht, insbesondere dem Melderecht nicht abgeleitet werden. Zwar räumen §§ 9 Satz 1 Nr. 2; 12 Satz 1 des zum 01.11.2015 in Kraft getretenen Bundesmeldegesetzes - BMG - (v. 03.05.2013, BGBl. I S. 1084; zul. geänd. d. Art. 9 d. G. v. 02.02.2016, BGBl. I S. 130) gleichlautend mit dem zuvor anwendbaren §§ 10 Abs. 1 Nr. 2; 12 Abs. 1 Satz 2 Meldegesetz Baden-Württemberg - MG - dem „Betroffenen“ gegenüber der Meldebehörde ein subjektiv-öffentliches Recht auf Berichtigung des Melderegisters ein, wenn die dort gespeicherten Daten unrichtig oder unvollständig sind. In Bezug auf die Frage, ob die Kinder des Klägers in der Zeit vom 09.01.2015 bis zum 28.02.2015 ihre „alleinige Wohnung“ im melderechtlichen Zuständigkeitsbereich der Beklagten hatten oder ob zu dieser Zeit ihre Hauptwohnung noch unter der vorangegangenen Adresse in Kaarst bestand (unter der der Kläger selbst ab dem 01.02.2015 nicht mehr gemeldet war), ist der Kläger jedoch nicht „Betroffener“ im Sinne dieser Regelung. Denn der Begriff des „Betroffenen“ in den melderechtlichen Regelungen zur Berichtigung von unrichtigen oder unvollständigen Daten des Melderegisters umschreibt aufgrund der Bezogenheit dieses Berichtigungsanspruchs auf das Datenschutzrecht und das dort verbürgte Recht auf informationelle Selbstbestimmung stets die bestimmte oder bestimmbare natürliche Person, über deren persönliche oder sachliche Verhältnisse die in Frage stehenden Daten Einzelangaben enthalten, also die Bezugsperson der personenbezogenen Daten des Melderegisters (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.09.2015 - 6 C 38/14 -, BVerwGE 153, 89 Rn. 8; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.05.1985 - 1 S 2663/84 -, NJW 1985, 2965; Urt. v. 08.11.1988 - 1 S 1493/88 -, NVwZ-RR 1989, 36.; Belz, Meldegesetz für Baden-Württemberg. Kommentar, 4. Aufl. 2007, § 2 Rn. 10). Solche Daten liegen mit der Angabe im Melderegister bzw. in dem Bescheid der Beklagten vom 22.05.2015 dazu, dass die Beigeladene mit ihren Kindern M. und S. in der Zeit vom 09.01.2015 bis zum 28.02.2015 unter Aufgabe der bisherigen Wohnung in Kaarst die Wohnung im „... Weg 9“ auf dem Gebiet der Beklagten als „alleinige Wohnung“ benutzt hatten, in Bezug auf den Kläger als dem Vater der Kinder nicht vor. Dies gilt auch insoweit, als gleichzeitig mit dieser Eintragung des alleinigen Wohnsitzes über das Rückmeldeverfahren nach § 28 MG die melderechtliche „Abmeldung“ der bisherigen Wohnung in Kaarst bewirkt wurde, die diese gemeinsam mit dem Kläger bewohnt hatten. Denn auch diese Beendigung der Meldung der Kinder des Klägers unter der bisherigen gemeinsamen Adresse in Kaarst bezeichnet keine Daten, die sich unmittelbar auf den Kläger beziehen bzw. diesen betreffen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Regelung des § 15 Abs. 3 Satz 2 MG bzw. des insoweit gleichlautenden § 17 Abs. 3 Satz 1 BMG, nach der die Verpflichtung zur An- oder Abmeldung von Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr dem Wohnungsinhaber obliegt, dessen Wohnung diese Personen beziehen oder aus dessen Wohnung sie ausziehen. Denn diese Regelung begründet eine Verpflichtung des Wohnungsinhabers zur Meldung der konkreten Wohnverhältnisse von melderechtlich nicht handlungsfähigen Personen, nicht jedoch eine eigene Rechtsposition des Meldepflichtigen in Bezug auf die dann erfolgende An- oder Abmeldung dieser Personen oder gar des - mit dem Meldepflichtigen nicht zwingend identischen - Elternteils oder Personensorgeberechtigten (VG Berlin, Urt. v. 24.08.2011 - 23 K 242.09 -, juris Rn. 15).
25 
Eine Klagebefugnis kann der Kläger auch nicht aus seinem dem Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG unterfallenden Personensorgerecht nach §§ 1626 Abs. 1; 1631 Abs. 1 BGB für seine Kinder oder sonst dem grundrechtlichen Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG herleiten. Dies ergibt sich zum einen schon daraus, dass der Kläger sein Elternrecht ungeachtet des individualrechtlichen Charakters aufgrund einer - unterstellt entsprechenden familiengerichtlichen Regelung - allenfalls gemeinsam und einvernehmlich mit der mit ihm nicht verheirateten beigeladenen Mutter seiner Kinder ausüben kann (§§ 1626a Abs. 1 Nr. 3; Abs. 2; 1627 BGB) und dementsprechend eine Klagebefugnis für die Klage eines einzelnen Elternteils in Bezug auf die Personensorge für das Kind nur dann gegeben ist, wenn der andere Elternteil sein Einverständnis mit dieser erklärt oder das Familiengericht eine solche Einverständniserklärung ersetzt hat (vgl. OVG BlnBdg., Beschl. v. 30.08.2011 - OVG 3 S 93.11 -, NVwZ-RR 2011, 983; Saarl.OVG, Beschl. v. 21.08.1997 - 8 Y 12/97 -, juris Rn. 3ff ; Nds.OVG, Beschl. v. 29.06.1981 - 13 B 27/81 -, NVwZ 1982, 321; VG Berlin, Beschl. v. 24.08.2011, a.a.O., juris Rn. 16; VG Aachen, Beschl. v. 14.05.2009 - 9 L 55/09 -, juris Rn. 8 und v. 17.08.2006 - 9 L 429.06 -, juris Rn. 4; Bier, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2016, § 64 Rn. 17), woran es hier fehlt.
26 
Unabhängig von der hier fehlenden Zustimmung der Beigeladenen zum Berichtigungsbegehren des Klägers in Bezug auf die melderechtlichen Daten zum Wohnsitz der gemeinsamen Kinder fehlt es auch deshalb an einer möglichen Verletzung des Personensorgerechts des Klägers durch eine Eintragung des „alleinigen Wohnsitzes“ der Kinder des Klägers unter der Anschrift der Kindesmutter, weil durch eine solche melderechtliche Eintragung zwar die tatsächlichen Verhältnisse des Aufenthalts der Kinder abgebildet werden sollen, dies jedoch nur zu den öffentlichen Zwecken, die mit der Führung des Melderegisters verfolgt werden. Somit ist auch durch eine - unterstellt - unrichtige Eintragung des Wohnsitzes seiner Kinder weder das Recht des Klägers auf (Mit-)Bestimmung deren Aufenthalts noch auf Umgang mit diesen beeinträchtigt (vgl. hierzu auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.11.1988, a.a.O.). Etwas anderes ergibt sich dabei auch nicht daraus, dass der Kläger auf die Nachteile verweist, die ihm im Zusammenhang mit der Regelung des Umgangsrechts dadurch entstanden sind, dass das zunächst für eine einstweilige Regelung dieses Rechts angegangene Familiengericht Neuss mit Beschluss vom 13.02.2015 seine örtliche Unzuständigkeit ausgesprochen und einen auf den 20.02.2015 angesetzten Anordnungstermin in dieser Sache aufgehoben hat. Denn die Entscheidung über die örtliche Unzuständigkeit des Familiengerichts knüpft rechtlich nicht an die melderechtliche Festlegung des „alleinigen Wohnsitzes“ eines Kindes an (vgl. insoweit OLG Hamm, Beschl. v. 13.07.2010 - 2 Sdb (FamS) Zust 21/10 -, FamRZ 2011, 395), sondern nach §§ 151 Nr. 2 und 3; 152 Abs. 2 FamFG an dem - im dortigen Verfahren eigenständig zu bestimmenden - „gewöhnlichen Aufenthalt“ der Kinder, der in Anknüpfung an den tatsächlichen Aufenthalt des Kindes dann gegeben ist, wenn dieser auf Dauer angelegt ist und durch hinreichende soziale, d.h. insbesondere familiäre und freundschaftliche Beziehungen am Aufenthaltsort geprägt wird (Heilmann in: Münchener Kommentar zum FamFG, 2. Aufl. 2013, § 152 Rn. 17; Borth/Grandel in: Musielak/Borth, FamFG, 5. Aufl. 2015, § 152 Rn. 6 ). Ähnliches gilt auch für die Bestimmung der Berechtigung der Beigeladenen oder des Klägers zum Bezug von Kindergeld, der sich ebenfalls rechtlich nicht danach richtet, ob ein Kind melderechtlich seine Wohnung allein bei einem Elternteil hat, sondern danach, welcher Berechtigte das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (§ 64 Abs. 2 Satz 1 EStG). Hieran ändert auch der Hinweis des Kläger-Bevollmächtigten zur Beweiskraft der Meldebestätigung nach § 18 Abs. 7 oder einer Meldebescheinigung nach § 10 Abs. 2 MG als öffentlicher Urkunde nichts. Denn diese Beweiskraft bezieht sich nach § 418 Abs. 1 ZPO nur auf die in der Urkunde bezeugten Tatsachen, die die zur Beurkundung berufene Person selbst verwirklicht oder aufgrund eigener Wahrnehmung zutreffend festgestellt hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.02.1992 - 2 BvR 884/91 -, NJW-RR 1992, 1084, 1085; BGH, Beschl. v. 17.02.1992 - AnwZ (B) 53/91 -, NJW 1992, 1963; Urt. v. 13.10.1993 - XII ZR 120/92 -, NJW-RR 1994, 564; Beschl. v. 06.05.2004 - IX ZB 43/03 -, NJW 2004, 2386, 2387). Damit kann mit einer Bescheinigung der Meldebehörde über eine Wohnung im Rechtsverkehr nur bewiesen werden, dass die betreffende Person in dem angegebenen Zeitraum in der bescheinigten Weise gemeldet war, nicht aber, dass sie auch tatsächlich dort gewohnt hat (Belz, a.a.O., § 10 Rn. 24). Insofern sind letztlich auch weder die erhöhten Fahrtkosten des Klägers zu dem für ihn entfernter liegenden Familiengericht in Emmendingen noch die faktische Unmöglichkeit der Wahrnehmung der Elternzeit in der Zeit vom 23.01.2015 bis zum 31.03.2015 noch der mögliche Verlust von Kindergeldansprüchen während dieser Zeit durch die - aus der Sicht des Klägers zu unterstellende - unzutreffende Eintragung des Bezugs der Wohnung auf dem Gebiet der Beklagten durch die Kinder des Klägers als alleinige Wohnung veranlasst, sodass auch in Bezug auf die entsprechenden Rechtspositionen des Klägers eine mögliche Rechtsverletzung ausscheidet. Dass mit dieser Regelung zur Bestimmung der familiengerichtlichen Zuständigkeit auch in den Fällen einer einseitiger Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes kein Zustand geschaffen wird, der - wie der Kläger-Bevollmächtigte meint - für den zurückbleibenden Elternteil derart unzumutbar ist, dass die bisherige Wohnung des Kindes als Hauptwohnsitz beibehalten werden und diese Festschreibung bei der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit des Familiengerichts (contra legem) berücksichtigt werden müsste, ergibt sich schon daraus, dass das nach § 152 Abs. 2 FamFG zuständige Gericht bei einseitiger Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes das Verfahren nach § 154 FamFG gegebenenfalls an das Gericht des früheren gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Kindes verweisen kann.
27 
Soweit der Kläger weiter darauf verweist, dass durch die - aus seiner Sicht unzutreffende - Eintragung der Wohnung der Beigeladenen auf dem Gebiet der Beklagten als „alleinigen Wohnsitz“ seiner Kinder auch öffentliche Interessen berührt seien, da diese Eintragung eine Beihilfe der Beklagten zur Kindesentziehung Minderjähriger nach § 235 StGB darstellen könne, ist dies weder in der Sache nachvollziehbar, noch ist sonst ersichtlich, inwieweit er ein solches öffentliches Interesse als subjektives Recht geltend machen könnte.
28 
Soweit schließlich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Urt. v. 19.12.2013 - 5 BV 12.721 -, juris Rn. 19 ff) einem Elternteil die Berechtigung eingeräumt hat, eine von dem anderen Elternteil veranlasste Eintragung einer Wohnung des gemeinsamen Kindes als gesetzlicher Prozessstandschafter dieses Kindes berichtigen zu lassen, beruht dies auf einer - bis zum Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes zum 01.11.2015 geltenden - landesrechtlichen Sonderregelung des § 13 Abs. 3 Satz 3 des Bayerischen Meldegesetzes, die die Verpflichtung des Wohnungsinhabers zur Meldung des Ein- und Auszugs von noch nicht sechzehnjährigen Personen daran bindet, dass diese seiner Personensorge unterliegen. Diese Situation ist jedoch weder auf die bis zum 31.10.2015 geltende Regelung des § 15 Abs. 3 Satz 2 MG BW noch auf die seit dem 01.11.2015 geltende Regelung des § 17 Abs. 3 Satz 1 BMG übertragbar, die die Meldepflicht unabhängig von der Personensorge auf die Person überträgt, dessen Wohnung die Unter-Sechzehnjährigen beziehen oder aus dessen Wohnung diese ausziehen (zu § 11 MRRG vgl. auch BVerwG, Urt. v. 30.09.2015, a.a.O. Rn. 9).
29 
3. Ist die Klage unzulässig, kann und muss zu ihrer Begründetheit nicht mehr entschieden werden. Es spricht aus der Sicht des Gerichts jedoch einiges dafür, dass der Bescheid der Beklagten vom 22.05.2015 rechtswidrig ist.
30 
Dabei wird die Feststellung, dass die Kinder des Klägers und der Beigeladenen S. und M. unter der Adresse „... Weg 9“ auf dem Gebiet der Beklagten in der Zeit vom 09.01.2015 bis 28.02.2015 mit alleinigem Wohnsitz gemeldet waren, entgegen dem bloßen Wortlaut nicht - wie eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 2 MG, eine Auskunft nach § 11 Abs. 1 MG oder gar eine Meldebestätigung nach § 18 Abs. 7 MG - allein auf den Inhalt des Melderegisters zu den tatsächlich gespeicherten Meldedaten der Kinder des Klägers bezogen, sondern als Feststellung zur sachlichen Richtigkeit dieser Meldung als solche angesehen. Dies ergibt sich nicht nur aus der entsprechenden Begründung zu dem angefochtenen Bescheid über das Meldeverhältnis der Beigeladenen und ihrer Kinder, sondern auch daraus, dass dieser Bescheid auf Veranlassung des Kläger-Bevollmächtigten erlassen worden war, der die Berechtigung der Meldung seiner Kinder mit „alleinigem Wohnsitz“ sachlich in Frage gestellt und insoweit neben einer Berichtigung um einen „rechtsmittelfähigen Bescheid“ gebeten hatte.
31 
Die notwendige gesetzliche Grundlage für die Feststellung des „alleinigen Wohnsitzes“ der Kinder des Klägers unter der Adresse auf der Gemarkung der Beklagten findet sich zwar nicht ausdrücklich in § 12 Abs. 1 des zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids noch anwendbaren Meldegesetzes Baden-Württemberg, sie lässt sich jedoch nach ständiger Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg durch Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen des Meldegesetzes wie etwa des § 5a Abs. 1 MG ermitteln (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.07.1986 - 1 S 3060/85 -, NJW 1987, 209; v. 24.03.1987 - 1 S 134/86 -, VBlBW 1987, 385; Beschl. v. 30.11.1992 - 1 S 2567/92 -, VBlBW 1993, 222 und Urt. v. 29.10.1998 - 1 S 2348/97 -, VBlBW 1999, 146).
32 
Allerdings entspricht die Meldung der Kinder des Klägers mit alleinigem Wohnsitz auf der Gemarkung der Beklagten nicht der gesetzlichen Regelung des für den maßgeblichen Zeitraum vom 09.01.2015 bis zum 28.02.2015 anwendbaren § 4 Abs. 1 Nr. 11 MG. Hiernach speichert die als Meldebehörde zuständige Beklagte bezüglich der in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnenden Einwohner (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 MG) nach Maßgabe der bestehenden Meldepflichten deren gegenwärtige Anschrift. Eine solche Meldepflicht war jedoch für die Beigeladene und die Kinder des Klägers für den entsprechenden Zeitraum bei der Beklagten nicht gegeben.
33 
Zwar dürfte die Beigeladene zum 09.01.2015 mit den Kindern nach § 15 Abs. 1 MG eine Wohnung im Sinne des § 16 MG im elterlichen Haus im ... Weg auf dem Gebiet der Beklagten bezogen haben und damit - ohne eigenständige Abmeldepflicht (vgl. § 15 Abs. 2 MG bzw. und gleichzeitig mit ihrem Willen, diese endgültig zu verlassen, aus der bisherigen Wohnung in Kaarst im melderechtlichen Sinne ausgezogen sein. Insofern ist nach der Darlegung der Beigeladenen und den erkennbaren tatsächlichen Umständen durchaus davon auszugehen, dass die Beigeladene die Räumlichkeiten im elterlichen Wohnhaus mit den beiden Kindern tatsächlich für die Angelegenheiten des täglichen Lebens in Anspruch genommen hat und im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Beziehens der Wohnung auch die Absicht hatte, dies für einen unbestimmten Zeitraum zu tun. Gegen einen nur „besuchsweisen“ Aufenthalt bei ihren Eltern spricht insoweit, dass sie für sich und die Kinder keinen Vorbehalt einer Rückkehr in die vorherige Wohnung in Kaarst gemacht hatte. Hierbei ist von Bedeutung, dass die Beigeladene - unstreitig - nach dem 09.01.2015 nicht mehr in diese Wohnung in Kaarst zurückgekehrt war und - nach der Mitteilung ihres Vaters in einem Schreiben an das Gericht - unwidersprochen ihre persönliche Habe sowie die der Kinder mit in die neue Wohnung im elterlichen Haus mitgenommen hatte (zum Begriff des Beziehens einer Wohnung vgl. HessVGH, Urt. v. 30.10.1990 - 11 UE 3005/89 -, NVwZ-RR 1991, 354; Belz, a.a.O., § 15 Rn. 2 ff). Auch war der Sohn S. - entgegen der Auffassung des Klägers - von der Beigeladenen tatsächlich am 07.01.2015 vor dem Umzug nach H. aus dem Kindergarten in Kaarst abgemeldet worden.
34 
Allerdings war die damit nach § 15 Abs. 1 und 3 MG für die Beigeladene zunächst grundsätzlich begründete Pflicht zur Meldung der von ihr und den Kindern bezogenen Wohnung nach § 21 Abs. 2 Nr. 1, Satz 3 MG deshalb nicht gegeben, weil sie und ihre Kinder vor dem Beziehen der Wohnung im elterlichen Haus noch in Kaarst in einer Wohnung gemeldet waren und die neue Wohnung für weniger als zwei Monate bezogen hatten.
35 
Dem steht nicht entgegen, dass die Beigeladene im Zeitpunkt ihres Einzugs in das elterliche Wohnhaus und bei der Anmeldung bei der Beklagten nicht wusste, wie lange dort wohnen werde. Denn sie hat selbst darlegt, dass sie nach dem Verlassen der Wohnung in Kaarst zunächst in das Elternhaus auf dem Gebiet der Beklagten gezogen sei, um von dort aus in der Umgebung für sich und die Kinder eine eigene Wohnung zu suchen. Damit war bereits im Zeitpunkt des Beziehens dieser Wohnung klar, dass der Aufenthalt ein vorübergehender sei, der möglicherweise zwar länger als zwei Monate dauern könne, möglicherweise aber auch - wie dann tatsächlich geschehen - kürzer. Dieser Fall aber ist - wie sich aus § 21 Abs. 2 Satz 3 MG ergibt - von der Regelung zur Ausnahme von der Meldepflicht umfasst (vgl. auch Belz, a.a.O., § 21 Rn. 21). Auch kommt es für die inhaltliche Richtigkeit einer melderechtlichen Eintragung nicht auf den Zeitpunkt der Meldung als solcher an, sondern - für den Fall der Anfechtung einer Bestätigung der zutreffenden Eintragung oder der Ablehnung eines Berichtigungsantrags - auf die erkennbare Sachlage im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung.
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4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs.1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Kläger die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Denn diese hat keinen Antrag gestellt und ist daher auch kein Kostenrisiko eingegangen (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO und VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.01.2011 - 8 S 2567/10 -, ESVGH 61, 159). Das Gericht sieht nach Ermessen davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
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Gründe, aus denen das Verwaltungsgericht die Berufung zulassen kann, liegen nicht vor (§ 124 a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO).
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Beschluss
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Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000.- EUR festgesetzt.
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Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

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