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FamFG § 317 Verfahrenspfleger

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

(1) Das Gericht hat dem Betroffenen einen Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. Die Bestellung ist insbesondere erforderlich, wenn von einer Anhörung des Betroffenen abgesehen werden soll. Bei der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder deren Anordnung ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers stets erforderlich.

(2) Bestellt das Gericht dem Betroffenen keinen Verfahrenspfleger, ist dies in der Entscheidung, durch die eine Unterbringungsmaßnahme genehmigt oder angeordnet wird, zu begründen.

(3) Wer Verfahrenspflegschaften im Rahmen seiner Berufsausübung führt, soll nur dann zum Verfahrenspfleger bestellt werden, wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung steht, die zur ehrenamtlichen Führung der Verfahrenspflegschaft bereit ist.

(4) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers soll unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die Interessen des Betroffenen von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten werden.

(5) Die Bestellung endet, sofern sie nicht vorher aufgehoben wird, mit der Rechtskraft der Endentscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens.

(6) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.

(7) Dem Verfahrenspfleger sind keine Kosten aufzuerlegen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Landgericht Wuppertal - 9 T 121/24
10. Juni 2025
9 T 121/24 10. Juni 2025
Beschluss vom Landgericht Paderborn - 5 T 98/25
16. April 2025
5 T 98/25 16. April 2025
Beschluss vom Landgericht Regensburg - 53 T 54/25
25. Februar 2025
53 T 54/25 25. Februar 2025
Beschluss vom Landgericht Duisburg - 12 T 19/25 + 12 T 21/25
10. Februar 2025
12 T 19/25 + 12 T 21/25 10. Februar 2025
Beschluss vom Landgericht Memmingen - 44 T 860/24
16. Juli 2024
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Beschluss vom Landgericht Hagen - 3 T 183/22
31. März 2024
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - XII ZA 13/23
5. Juli 2023
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - XII ZA 15/23
28. Juni 2023
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21. Juni 2023
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