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FamFG § 317 Verfahrenspfleger

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

(1) Das Gericht hat dem Betroffenen einen geeigneten Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. Die Bestellung ist insbesondere erforderlich, wenn von einer Anhörung des Betroffenen abgesehen werden soll. Bei der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder deren Anordnung ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers stets erforderlich.

(2) Bestellt das Gericht dem Betroffenen keinen Verfahrenspfleger, ist dies in der Entscheidung, durch die eine Unterbringungsmaßnahme genehmigt oder angeordnet wird, zu begründen.

(3) Der Verfahrenspfleger hat die Wünsche, hilfsweise den mutmaßlichen Willen des Betroffenen festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Er hat den Betroffenen über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren und ihn bei Bedarf bei der Ausübung seiner Rechte im Verfahren zu unterstützen. Er ist nicht gesetzlicher Vertreter des Betroffenen.

(4) Als Verfahrenspfleger ist eine natürliche Person zu bestellen. Wer Verfahrenspflegschaften im Rahmen seiner Berufsausübung führt, soll nur dann zum Verfahrenspfleger bestellt werden, wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung steht, die zur ehrenamtlichen Führung der Verfahrenspflegschaft bereit ist.

(5) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers soll unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die Interessen des Betroffenen von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten werden.

(6) Die Bestellung endet, sofern sie nicht vorher aufgehoben wird, mit der Rechtskraft der Endentscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens.

(7) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.

(8) Dem Verfahrenspfleger sind keine Kosten aufzuerlegen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Landgericht Frankfurt am Main (12. Zivilkammer) - 2-12 T 73/26, 41 XIV 148/26 L
16. März 2026
2-12 T 73/26, 41 XIV 148/26 L 16. März 2026
Beschluss vom Landgericht Lübeck (7. Zivilkammer) - 7 T 385/25
16. März 2026
7 T 385/25 16. März 2026
Beschluss vom Amtsgericht Mitte - 59 XIV 124/26 L
20. Februar 2026
59 XIV 124/26 L 20. Februar 2026
Beschluss vom Landgericht Erfurt - 1 BD 26/26
27. Januar 2026
1 BD 26/26 27. Januar 2026
Beschluss vom Landgericht Rottweil (1. Zivilkammer) - 1 T 118/25
19. August 2025
1 T 118/25 19. August 2025
Beschluss vom Landgericht Gera (7. Zivilkammer) - 7 T 386/24
26. Juni 2025
7 T 386/24 26. Juni 2025
Beschluss vom Landgericht Wuppertal - 9 T 121/24
10. Juni 2025
9 T 121/24 10. Juni 2025
Beschluss vom Landgericht Paderborn - 5 T 95/25
25. April 2025
5 T 95/25 25. April 2025
Beschluss vom Landgericht Paderborn - 5 T 98/25
16. April 2025
5 T 98/25 16. April 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - XII ZB 417/24
12. März 2025
XII ZB 417/24 12. März 2025