Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 15 W 299/12

Tenor

Der Beteiligten zu 2) wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Anmeldefrist gewährt.

Der angefochtene Ausschließungsbeschluss wird dahingehend abgeändert, dass zusätzlich auch der Beteiligten zu 2) die mit der Beschwerde vom 17.07.2012 angemeldeten Bürgschaftsforderungen gegen den Nachlass vorbehalten werden.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten beider Instanzen findet nicht statt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Die öffentliche Zustellung dieses Beschlusses wird angeordnet.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Braunschweig (3. Zivilsenat) - 3 W 68/21
25. Januar 2022
3 W 68/21 25. Januar 2022
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (20. Zivilsenat) - 20 W 360/16
6. März 2018
20 W 360/16 6. März 2018

Referenzen