Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 18 A 1137/23
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf, soweit das Verfahren noch anhängig ist, geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt unter Einschluss des unanfechtbaren Teils der Kostenentscheidung der Kläger zu 3/5 und die Beklagte zu 2/5. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger zu 5/6 und die Beklagte zu 1/6.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger begehrt im Berufungsverfahren die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und wendet sich gegen eine Abschiebungsandrohung in die Russische Föderation.
3Der am 8. Oktober 1955 geborene Kläger ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation. Ausweislich des Ausländerzentralregisters reiste er am 24. Dezember 2010 in das Bundesgebiet ein und war im Jahr 2011 zunächst in U. und danach (bis heute) in J. gemeldet. Die Beklagte stellte dem Kläger im Mai 2011 eine Bescheinigung nach § 5 FreizügG/EU aus, da sie - wohl aufgrund eines vorgelegten ungarischen Aufenthaltstitels - zunächst davon ausging, er sei ungarischer Staatsbürger. Seit dem 23. Januar 2015 führt die Beklagte ihn im internen Datenverarbeitungssystem ADVIS als russischen Staatsbürger; eine weitergehende ausländerrechtliche Bearbeitung durch die Beklagte erfolgte aber zunächst nicht. Im Jahr 2020 legte er einen ungarischen Aufenthaltstitel (gültig bis zum 24. Juni 2024) und einen ungarischen Führerschein vor. Er erklärte, sein russischer Reisepass befinde sich in Ungarn.
4Die Beklagte hörte den Kläger mit Schreiben vom 27. Juli 2021 zur beabsichtigten Ausweisung wegen unerlaubten Aufenthalts, zur Ausreiseaufforderung nach Ungarn und zur Abschiebungsandrohung nach Ungarn oder in die Russische Föderation sowie zu einem Einreise- und Aufenthaltsverbot an. Der Kläger verhielt sich hierzu nicht.
5Mit Ordnungsverfügung vom 18. August 2021 wies die Beklagte den Kläger aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus (Ziff. 1), ordnete die sofortige Vollziehung an (Ziff. 2), forderte ihn zur Ausreise binnen 30 Tagen auf und drohte andernfalls die Abschiebung nach Ungarn oder in die Russische Föderation an (Ziff. 3), ordnete ein ausweisungsbedingtes Einreise- und Aufenthaltsverbot an (Ziff. 4), ordnete auch insoweit die sofortige Vollziehbarkeit an (Ziff. 5), und befristete es auf die Dauer von zwei Jahren und einem Monat (Ziff. 6). Für den Fall einer Abschiebung verfügte sie ein weiteres Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziff. 7), das ebenso für sofort vollziehbar erklärt (Ziff. 8) und auf ein Jahr und zehn Monate befristet wurde (Ziff. 9). Zur Begründung der Ausweisungsverfügung führte die Beklagte insbesondere aus, es bestehe ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG (a. F.), weil der Kläger sich entgegen Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) 539/2001 länger als 90 Tage in 180 Tagen im Bundesgebiet aufgehalten und damit den Tatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AufenthG verwirklicht habe. Durch die Aufnahme von Beschäftigungen in den Jahren 2014/2015 und 2017 habe der Kläger weitere Straftatbestände erfüllt.
6Gegen die am 21. August 2021 zugestellte Ordnungsverfügung hat der Kläger am 20. September 2021 Klage (Aktenzeichen 7 K 6316/21) erhoben. Mit Schriftsatz vom 29. September 2021 hat die Beklagte die Ziffern 1, 2, 4, 5 und 6 der Ordnungsverfügung vom 18. August 2021 aufgehoben, mit Schriftsatz vom 30. März 2022 auch die Ziffern 7 bis 9.
7Im Zusammenhang mit dem gerichtlichen Verfahren beantragte der Kläger unter dem Datum des 22. September 2021 bei der Beklagten die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a bzw. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Mit Schreiben vom 29. September 2021 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Ablehnung der Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse an; eine Stellungnahme erfolgte nicht.
8Mit Ordnungsverfügung vom 25. Oktober 2021 lehnte die Beklagte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (Ziff. 1), nach § 38a AufenthG (Ziff. 2), nach § 25a AufenthG (Ziff. 3) sowie nach § 25 Abs. 5 AufenthG (Ziff. 4) ab. Zur Begründung führte sie aus, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG scheide schon deshalb aus, weil der Kläger mit der deutschen Staatsangehörigen D. B. nicht verheiratet sei. Zudem sei - auch wenn es darauf nicht mehr ankomme - nicht festzustellen, dass der Lebensunterhalt nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gesichert sei. Auch erfülle der Kläger die Passpflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG nicht und sei nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ohne das erforderliche Visum eingereist. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1 AufenthG komme ebenfalls nicht in Betracht. Der Kläger habe in Ungarn nicht die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten inne; insoweit fehle es auf dem ungarischen Aufenthaltstitel an dem Zusatz „EK“. Zudem seien auch insoweit die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 4 AufenthG nicht erfüllt. Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG könne ebenfalls nicht erteilt werden, weil der Lebensunterhalt nicht gemäß § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG überwiegend durch Erwerbstätigkeit gesichert sei; eine Ausnahme nach § 25b Abs. 3 AufenthG sei nicht erkennbar. Schließlich sei eine Ausreise des Klägers auch nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich, so dass auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG nicht in Betracht komme. Gegen die Ordnungsverfügung vom 25. Oktober 2021 hat der Kläger am 25. November 2021 Klage erhoben (Aktenzeichen 7 K 8054/21).
9Anlässlich einer Vorsprache bei der Beklagten erklärte der Kläger am 13. April 2022, dass er beabsichtige, am 22. April 2022 in Dänemark zu heiraten und zu diesem Zweck am 21. April 2022 auszureisen. Ihm sei erklärt worden, dass er im Besitz einer Duldung und nach der Ausreise nach Dänemark keine Wiedereinreise ins Bundesgebiet möglich sei. Er werde in Ungarn prüfen lassen, ob der dortige Aufenthaltstitel noch gültig sei. Sei dies der Fall, dürfe er nach 90 Tagen in Ungarn wieder in das Bundesgebiet einreisen, sich dort aber nur 90 Tage innerhalb von 180 Tagen aufhalten. Für einen dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet müsse er ein Visum zur Einreise zu seiner deutschen Ehefrau beantragen. Sein Reisepass und sein ungarischer Aufenthaltstitel wurden dem Kläger ausgehändigt. Am 22. April 2022 heiratete der Kläger Frau D. B. in M./Dänemark und reiste noch am selben Tag wieder in das Bundesgebiet ein.
10Am 3. Mai 2022 beantragte der Kläger bei der Beklagten erneut die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Mit Schreiben vom 27. September 2022 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Ablehnung dieses Antrags an. Der Kläger nahm hierzu verschiedentlich Stellung.
11Die Beklagte lehnte die Erteilung der mit dem vorgenannten Antrag begehrten Aufenthaltserlaubnis mit Ordnungsverfügung vom 17. Oktober 2022 ab (Ziff. 1). Zur Begründung führte sie aus, die allgemeine Erteilungsvoraussetzung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG liege nicht vor. Der Kläger erfülle ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG (a. F.) i. V. m. § 95 Abs 1 Nr. 3 AufenthG. Er sei nach dem Verlassen des Bundesgebietes am 22. April 2022 in dieses zurückgekehrt, obwohl er gewusst habe, dass er nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels sei. Hierauf sei er am 13. April 2022 ausdrücklich hingewiesen worden. Der vorhandene ungarische Aufenthaltstitel führe nicht zu einer erlaubten Einreise, weil die Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 1 des Schengener Durchführungsabkommens (SDÜ) nicht vorgelegen hätten. Zwar könne von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nach § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG abgesehen werden, angesichts des wissen- und willentlichen Verstoßes gegen Einreisebestimmungen sei aber nicht ersichtlich, warum hiervon Gebrauch gemacht werden sollte. Des Weiteren ordnete die Beklagte für den Fall einer Abschiebung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von neun Monaten an (Ziff. 4). Gegen diese Ordnungsverfügung hat der Kläger keine Klage erhoben.
12In einer Stellungnahme der Amtsärztin Dr. Q. vom 3. November 2022 wurde dem Kläger eine Erkrankung aus dem orthopädischen Formenkreis attestiert, die grundsätzlich gut behandelbar sei. Die Reisefähigkeit auf Flug-, Bahn- oder Busreisen sei nicht beeinträchtigt. Ein langes Sitzen sollte vermieden werden; bei Reisen sollte die Möglichkeit eines Lagewechsels zwischen Sitzen, Stehen und Gehen bestehen. Bei attestierter Sturzneigung sollte eine pflegerische Reisebegleitung in Erwägung gezogen werden.
13Mit Schreiben vom 27. Januar 2023 teilte die ungarische Grenzpolizei der Beklagten mit, dass der dem Kläger dort zuerkannte subsidiäre Schutzstatus am 10. Januar 2023 widerrufen worden sei. Der Kläger teilte diesen Sachverhalt ebenfalls mit Schriftsatz vom 30. Januar 2023 mit und beantragte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG.
14In der mündlichen Verhandlung vom 5. Mai 2023 hat das Verwaltungsgericht die Verfahren 7 K 6316/21 und 7 K 8054/21 verbunden und unter dem erstgenannten Aktenzeichen weitergeführt. Hinsichtlich der Ziffern 1, 2 und 4 bis 9 der Ordnungsverfügung vom 18. August 2021 haben die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt; die Beklagte hat insoweit die Kostenübernahme erklärt.
15Zur Begründung seiner Klage im Übrigen hat sich der Kläger auf die Eheschließung mit der deutschen Staatsangehörigen D. B. am 22. April 2022 berufen und geltend gemacht, er sei gesundheitlich eingeschränkt und reiseunfähig, so dass eine Abschiebung nicht in Betracht komme.
16Der Kläger hat beantragt,
17die Beklagte unter Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 18. August 2021 (hinsichtlich Ziffer 3) sowie unter Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 25. Oktober 2021 zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
18Die Beklagte hat beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Zur Begründung hat sie sich auf die angefochtenen Ordnungsverfügungen bezogen und im Übrigen geltend gemacht, der Kläger sei trotz der am 13. April 2022 aufgenommenen Erklärung am 22. April 2022 entgegen Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 wieder in das Bundesgebiet eingereist. Dies könnte als Straftat i. S. d. § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG zu werten sein. Angesichts dieses Umstandes sei nicht erkennbar, warum gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG abgesehen werden solle.
21Mit auf die mündliche Verhandlung vom 5. Mai 2023 ergangenem Urteil hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, und im Übrigen die Ordnungsverfügungen vom 18. August und 25. Oktober 2021 aufgehoben sowie die Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 (gemeint erkennbar Nr. 1) AufenthG zu erteilen. Dem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis stehe nicht entgegen, dass die Beklagte den neuerlichen Antrag auf Erteilung einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis mit Ordnungsverfügung vom 17. Oktober 2022 abgelehnt habe und dieser Bescheid in Bestandskraft erwachsen sei. Die Voraussetzungen der §§ 27 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG seien erfüllt, der Kläger habe im April 2022 in Dänemark die Ehe mit der deutschen Staatsangehörigen D. B. geschlossen, mit der eine eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestehe. Der Kläger könne sich auch nach §§ 28 Abs. 1 Satz 5, 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG jedenfalls auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen. Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen lägen, soweit erforderlich vor. Von der Sicherstellung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG sei nach § 28 Abs. 1 Satz 3 AufenthG abzusehen; ein atypischer Fall sei nicht ersichtlich. Zudem stelle der Kläger, der keine beitragsabhängigen Sozialleistungen beziehe, seinen Lebensunterhalt mit Erlösen aus Immobilienverkäufen in Ungarn und der Ukraine sicher. Identität und Staatsangehörigkeit seien geklärt, die Passpflicht erfüllt. Weiterhin bestehe auch kein aktuelles (schwerwiegendes) Ausweisungsinteresse nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, § 54 Abs. 2 Nr. 9 (a. F.) AufenthG. Zwar erfülle die Wiedereinreise von Dänemark nach Deutschland als Vorsatztat den Straftatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG, es handele sich aber nur um einen geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften. Ausnahmsweise könne auch einem vorsätzlichen Delikt nur ein geringes Gewicht zukommen. Dies sei hier der Fall. Es handele sich um eine erstmalige strafrechtliche Verfehlung, die die Beklagte nicht einmal zur Anzeige gebracht habe. Ein finanzieller Schaden sei nicht entstanden. Zudem sei eine Wiederholungsgefahr aufgrund der besonderen Motivationslage nicht erkennbar. Der Kläger habe ersichtlich nicht aus Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung oder Mutwilligkeit ihr gegenüber gehandelt, sondern nur um die Voraussetzung für eine Legalisierung seines weiteren Aufenthaltes bei und mit seiner Lebensgefährtin zu ermöglichen. Eine andere Handlungsalternative habe nicht bestanden. Die Eheschließung in Deutschland sei wegen der erforderlichen Nachweise in der verbleibenden Zeit undurchführbar und eine Eheschließung in der Russischen Föderation - etwa wegen der Schwierigkeiten der Erreichbarkeit und weiterer damit verbundener Gefahren - unzumutbar gewesen. Hinzu komme die eingeschränkte Mobilität und das hohe Alter des Ehepaars. Jedenfalls müsse die Beklagte von der Berücksichtigung des Ausweisungsinteresses nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG absehen, weil hier ein atypischer Fall vorliege. Die vom Kläger als alternativlos angesehene Kurzreise nach Dänemark, die auch objektiv nahezu die einzige Möglichkeit der Verwirklichung der Eheschließungsfreiheit und eines weiteren Zusammenlebens mit seiner Verlobten dargestellt habe, bilde in der konkreten Situation seines kriegsführenden Heimatlandes und der persönlichen Umstände des Ehepaares einen atypischen Fall, den der Gesetzgeber nicht vor Augen gehabt habe. Im Übrigen sei jedenfalls das der Beklagten nach § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eröffnete Ermessen von § 5 Abs. 1 Nr. 2 abzusehen auf null reduziert. Die Beklagte habe in der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 25. Oktober 2021 dahingehend noch kein Ermessen ausgeübt, weil gar keine Ehe mit einer Deutschen bestanden habe. In der späteren, in dieses Verfahren nicht eingeführten Ordnungsverfügung vom 17. Oktober 2022 habe sie dieses Ermessen erkannt, den Zweck der Ermächtigung vor dem Hintergrund des Art. 6 GG allerdings verkannt. Auch die Visumspflicht des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG stehe der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht entgegen, da die Beklagte nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG berechtigt und verpflichtet sei, in Ausübung ihres Ermessens hiervon abzusehen. Die hierfür bestimmten alternativen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung oder der Nichtzumutbarkeit der Nachholung aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls seien beide erfüllt. Die Unzumutbarkeit des Visumsverfahrens ergebe sich für den Kläger aus den allgemeinen Umständen (Erreichbarkeit der Botschaft in Moskau nur über Umwege, Dauer des Visumverfahrens bei Notwendigkeit persönlicher Anwesenheit und fast unmögliche Finanzierbarkeit wegen Verbots des Geldtransfers) sowie seiner wegen seines Alters und seines Gesundheitszustands beschränkten Belastbarkeit. In Anbetracht des bestehenden Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erwiesen sich auch die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung als rechtswidrig.
22Auf einen Hinweis des Senats vom 22. Oktober 2024, dass aufgrund des Erlöschens des ungarischen Aufenthaltstitels des Klägers und der Ablehnung einer Rücknahme durch die Republik Ungarn eine Abschiebung nach Ungarn nicht mehr in Betracht kommen dürfte, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 7. November 2024 die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 der Ordnungsverfügung vom 18. August 2021 hinsichtlich des Zielstaats Ungarn aufgehoben. Diesbezüglich haben die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt.
23Insoweit hat der Senat das Verfahren mit Beschluss vom 22. November 2024 teilweise eingestellt, das Urteil des Verwaltungsgerichts in diesem Umfang für wirkungslos erklärt und im Übrigen die Berufung auf Antrag der Beklagten zugelassen.
24Zur Begründung der Berufung führt die Beklagte aus, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts stehe einem Erteilungsanspruch ein aktuelles Ausweisungsinteresse nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG i. V. m. § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG entgegen. Der Verstoß gegen § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG sei dabei nicht als geringfügig anzusehen. Es treffe bereits nicht zu, dass sich der Kläger unmittelbar vor der Eheschließung einer drohenden Aufenthaltsbeendigung gegenübergesehen habe. Zudem habe er zu keinem Zeitpunkt nachgewiesen, dass er sich überhaupt um eine Eheschließung im Bundesgebiet bemüht habe. Die unerlaubte Wiedereinreise habe auch nicht die einzig zumutbare Handlungsalternative dargestellt; eine Weiterreise nach Ungarn, wo der Kläger zu dem Zeitpunkt noch aufenthaltsberechtigt gewesen sei und von wo aus er ein Visum hätte beantragen können, sei ihm sogar von der Beklagten aufgezeigt worden. Im Übrigen sei dem Kläger auch eine alleinige Ausreise in die Russische Föderation zumutbar gewesen; zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht auf die erst später ergangenen Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes Bezug genommen. Auch dürfte die einwanderungspolitische Bedeutung des § 95 Abs. 1 AufenthG nicht unberücksichtigt bleiben; vielmehr müsse in die Gesamtabwägung einbezogen werden, dass der Kläger ausdrücklich auf die Folge seiner Ausreise hingewiesen worden sei. Die strafbewehrten gesetzlichen Anforderungen u. a. an das Visumverfahren sowie an die Rechtmäßigkeit der Einreise und des Aufenthalts stellten nach der Intention des Gesetzgebers einen wesentlichen Pfeiler zur Verhinderung der unerlaubten Einreise und damit zur Steuerung der Zuwanderung dar. Bliebe der Rechtsverstoß folgenlos, führe dies dazu, dass faktisch das Visumverfahren umgangen werden könne. Unter Zugrundelegung der in der Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe und Berücksichtigung der hier einschlägigen einfachen Verjährungsfrist von drei Jahren sei ein generalpräventives Ausweisungsinteresse auch noch hinreichend aktuell. Mit Blick auf den behördlichen Hinweis am 13. April 2022 sei dem Rechtsverstoß ein überdurchschnittliches Gewicht beizumessen. Auch sei kein atypischer Fall gegeben, der ein Absehen von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG gebiete. Eine Alternativlosigkeit des Verhaltens sei nicht gegeben gewesen. Auch sei eine vorübergehende Trennung von seiner Ehefrau für den Kläger nicht unzumutbar gewesen. Die Lebensverhältnisse in der Russischen Föderation könnten zudem eine Atypik in Bezug auf Ausweisungsinteressen nicht begründen. Schließlich sei das Verwaltungsgericht zu Unrecht von der Reduktion des Ermessen nach § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ausgegangen. Auch bei dessen Ausübung halte die Beklagte an ihrer Entscheidung fest, dass von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht abgesehen werde. Ein Nichtabsehen vom Ausweisungsinteresse aus der unerlaubten Einreise des Klägers nach der Eheschließung in Dänemark stelle keine unverhältnismäßige Härte dar. Zwar erfülle der Kläger aufgrund seiner gelebten Ehe mit einer Deutschen ein in Art. 6 GG begründetes Bleibeinteresse. Auch werde das fortgeschrittene Alter der Eheleute berücksichtigt. Dem stehe aber entgegen, dass der Kläger, trotz expliziter Belehrung darüber, dass seine Wiedereinreise in das Bundesgebiet ohne Visum oder Abwarten eines 90-Tages-Zeitraums bei weiterer Gültigkeit der ungarischen Aufenthaltserlaubnis unerlaubt sei, unmittelbar nach erfolgter Eheschließung in Dänemark am 22. April 2022 wieder in das Bundesgebiet eingereist sei. Bei einem derart zielgerichteten Verstoß gegen Einreisebestimmungen bestehe ein besonders gewichtiges generalpräventives Interesse an der Versagung der Legalisierung des Aufenthalts. Zudem sei nicht anzunehmen, dass eine Eheschließung in Dänemark alternativlos gewesen sei. Auch stehe einem Erteilungsanspruch die Einreise in das Bundesgebiet ohne das erforderliche Visum nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG entgegen. Für ein Absehen nach Satz 2 Alt. 1 fehle es an einem strikten Rechtsanspruch, weil ein Ausweisungsinteresse nach den §§ 5 Abs. 1 Nr. 2, 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG bestehe. Auch sei die Nachholung des Visumverfahrens nicht nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 unzumutbar. Die bewusste Umgehung des Visumverfahrens dürfe nicht folgenlos bleiben. Dass dem Kläger eine Reise in die Russische Föderation nicht zuzumuten sei, sei nicht erkennbar. Auch sei die Einfuhr von Bargeld in ausreichender Menge für den persönlichen Gebrauch gemäß Art. 5i Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 833/2014 zulässig; dieser könne auch an der Grenze glaubhaft gemacht werden. Bei der Einreise über einen Drittstaat gelte diese Bestimmung ohnehin nicht. Dass dies nicht zu einer Unzumutbarkeit der Nachholung des Visumverfahrens führe, ergebe sich auch aus dem Erlass des Bundesministeriums des Innern vom 9. März 2023.
25Die Beklagte beantragt,
26das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf, soweit das Verfahren noch anhängig ist, abzuändern und die Klage insoweit abzuweisen.
27Der Kläger beantragt,
28die Berufung zurückzuweisen.
29Er verteidigt das angefochtene Urteil und macht darüber hinaus geltend, eine Aufenthaltsbeendigung komme schon aus gesundheitlichen Gründen nicht in Betracht. Er sei 70 Jahre alt und dauerhaft krankgeschrieben, werde von seiner Ehefrau gepflegt. Vor diesem Hintergrund habe er im Jahr 2022 nicht die Möglichkeit gehabt, über drei Monate in Ungarn zu verweilen und das Visumverfahren nachzuholen; hierzu hätten ihm auch die finanziellen Mittel gefehlt. Vor diesem Hintergrund habe damals eine notstandsähnliche Situation vorgelegen. Er leide an massiver depressiver Erschöpfung, hypertensiver Entgleisung mit Angststörung, psychogenem Tremor in beiden Händen, progredienter Coxarthrose links, Neurasthenie, Parese des nervus ulnaris rechts auf Höhe des Handgelenkes, Fußheberschwäche links, massiver Lumboischalgie sowie gesicherter Diagnose ICD-10 Code M79.67 (Schmerzen im Bereich des Knöchels und Fußes). Ihm sei daher jedenfalls ein humanitäres Bleiberecht zuzuerkennen.
30Mit Verfügung vom 11. September 2025 hat die Beklagte den Kläger zu einer amtsärztlichen Untersuchung der Reisefähigkeit bei dem Amtsarzt am 26. September 2025 vorgeladen. Am 18. September 2025 hat die Ehefrau des Klägers der Beklagten eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Kläger übermittelt. Zu dem Termin ist der Kläger ohne weitere Begründung nicht erschienen. Mit Ordnungsverfügung vom 24. Oktober 2025 hat die Beklagte ohne vorhergehende Anhörung das Erscheinen des Klägers bei dem Gesundheitsamt am 31. Oktober 2025 unter Verweis auf § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG angeordnet und ihm für den Fall der Nichtbefolgung die zwangsweise Vorführung angedroht. Die sofortige Vollziehung ist angeordnet worden. Am 31. Oktober 2025 hat die Ehefrau des Klägers der Beklagten medizinische Bescheinigungen für den Kläger übermittelt. Zu dem in der Vorladung genannten Termin ist der Kläger nicht erschienen; an der Wohnungsanschrift ist den Mitarbeitern der Beklagten nicht geöffnet worden. Am 2. November 2025 hat die Ehefrau des Klägers eine am 31. Oktober 2025 für den Kläger ausgestellte ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung übersandt. Die Ordnungsverfügung vom 24. Oktober 2025 ist von der Beklagten am 24. November 2025 auf einen rechtlichen Hinweis des Verwaltungsgerichts aufgehoben worden. Eine weitere Ordnungsverfügung vom 16. Dezember 2025, mit der eine amtsärztliche Untersuchung am 9. Januar 2026 angeordnet worden ist, hat die Beklagte am 7. Januar 2026 ebenfalls auf einen rechtlichen Hinweis des Verwaltungsgerichts aufgehoben.
31Im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang ergänzend Bezug genommen.
32Entscheidungsgründe:
33Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Die Klage ist unbegründet. Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 18. August 2021, soweit diese noch streitgegenständlich ist (Ziffer 3 hinsichtlich der Abschiebungsandrohung in die Russische Föderation), und die Ordnungsverfügung vom 25. Oktober 2021 (Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis) sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
34Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (§ 113 Abs. 5 VwGO, siehe dazu I.). Die Abschiebungsandrohung mit der Zielstaatsbestimmung Russische Föderation ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, siehe dazu II.).
35I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Ein solcher ergibt sich weder aus § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (siehe dazu 1.) noch aus § 38a Abs. 1 AufenthG (siehe dazu 2.), § 25b Abs. 1 AufenthG (siehe dazu 3.), § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG (siehe dazu 4.) oder aus § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG (dazu 5.).
361. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG.
37Im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. Entscheidung in der Tatsacheninstanz,
38vgl. BVerwG, Urteile vom 19. April 2012 - 1 C 10.11 -, juris, Rn. 11, und vom 1. Dezember 2009 - 1 C 32.08 -, juris, Rn. 12, jeweils m. w. N.,
39liegen zwar die besonderen Voraussetzungen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 5 i. V. m. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 AufenthG vor. Der Kläger hat am 22. April 2022 die Ehe mit der deutschen Staatsangehörigen D. B. geschlossen, deren gewöhnlicher Aufenthalt im Bundesgebiet besteht. Beide Ehegatten haben das 18. Lebensjahr vollendet. Der Kläger ist nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, gegen die sich die Beklagte nicht gewandt hat, und ausweislich des Verwaltungsvorgangs auch in der Lage, sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache zu verständigen. Dem steht nicht entgegen, dass er für Behördenkontakte und die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht auf Sprachmittler zurückgegriffen hat. Indes steht die Nichterfüllung der allgemeinen (Regel-)Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 (Nichtbestehen eines Ausweisungsinteresses - siehe dazu a.) und § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (Einreise mit dem erforderlichen Visum - siehe dazu b.) der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis entgegen.
40a. Der Kläger erfüllt die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht. Hiernach setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass kein Ausweisungsinteresse besteht.
41Für das Vorliegen eines Ausweisungsinteresses nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG kommt es nicht darauf an, ob der Ausländer tatsächlich ausgewiesen werden könnte. Vielmehr reicht es aus, dass ein Ausweisungsinteresse gleichsam abstrakt - d.h. nach seinen tatbestandlichen Voraussetzungen - vorliegt, wie es insbesondere im Katalog des § 54 AufenthG normiert ist. Der Begriff des Ausweisungsinteresses verweist auf das Ausweisungsrecht und greift die in § 53 Abs. 1, § 54 AufenthG gewählte und anhand von Beispielen erläuterte Begriffsbildung auf. Diese Vorschriften regeln die Aufenthaltsbeendigung bei Vorliegen eines öffentlichen Ausweisungsinteresses. Umgekehrt setzt die Begründung eines rechtmäßigen Aufenthalts durch Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG in der Regel voraus, dass kein Ausweisungsinteresse besteht. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG knüpfte in seiner bis zur Neuregelung geltenden Fassung an die damalige Terminologie des Ausweisungsrechts an und setzte in der Regel voraus, dass kein „Ausweisungsgrund“ i. S. d. §§ 53 ff. AufenthG a. F. vorlag. Die geänderte Fassung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG stellt lediglich eine Folgeänderung zur Neuordnung des Ausweisungsrechts in den §§ 53 ff. AufenthG dar.
42Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 - 1 C 16.17 -, juris, Rn. 15, unter Verweis auf den Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung, BT-Drs. 18/4097, S. 35.
43Daher ist die zu § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG a. F. und inhaltlich entsprechenden Vorläufervorschriften ergangene Rechtsprechung auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG n. F. übertragbar. Danach kam es für das Vorliegen eines Ausweisungsgrundes nicht darauf an, ob der Ausländer tatsächlich ausgewiesen werden könnte. Eine Abwägung mit den privaten Bleibeinteressen erfolgt - sofern sie nicht durch § 10 Abs. 3 AufenthG ausgeschlossen ist - erst im Rahmen der Frage, ob eine Abweichung vom Regelfall i. S. d. § 5 Abs. 1 AufenthG vorliegt, oder im Rahmen einer - wie hier in § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG - spezialgesetzlich vorgesehenen Ermessensentscheidung.
44Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 - 1 C 16.17 -, juris, Rn. 15.
45Auch allein generalpräventive Gründe können ein Ausweisungsinteresse i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG begründen. § 53 Abs. 1 AufenthG verlangt als grundlegende Norm des Ausweisungsrechts nämlich nicht, dass von dem ordnungsrechtlich auffälligen Ausländer selbst eine Gefahr ausgehen muss. Vielmehr muss dessen weiterer Aufenthalt eine Gefährdung bewirken. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG verlangt das Fehlen eines Ausweisungsinteresses, ohne dieses auf Tatbestände einzugrenzen, bei denen die Gefahr vom Ausländer selbst ausgehen muss. Der Wortlaut der Norm unterscheidet sich insoweit von anderen Tatbeständen, die das Fehlen einer vom Ausländer ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zur Erteilungsvoraussetzung erheben.
46Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 - 1 C 16.17 -, juris, Rn. 18.
47Ein generalpräventives Ausweisungsinteresse steht der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG allerdings nur dann entgegen, wenn es noch aktuell ist, das heißt zum Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung noch vorhanden ist. Dabei ist zu berücksichtigten, dass jedes generalpräventive Ausweisungsinteresse mit zunehmendem Zeitabstand an Bedeutung verliert und ab einem bestimmten Zeitpunkt - auch bei der Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG - nicht mehr herangezogen werden kann. Das Aufenthaltsgesetz enthält allerdings keine festen Regeln, wie lange ein bestimmtes Ausweisungsinteresse, wie es etwa in den Tatbeständen des § 54 AufenthG normiert ist, verhaltenslenkende Wirkung entfaltet und einem Ausländer generalpräventiv entgegengehalten werden kann. Eine Heranziehung der in § 11 Abs. 3 AufenthG festgelegten Kriterien für die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots ist nicht möglich, da sie an die Ausreise des Ausländers anknüpfen. Auch geht es hier nicht um den Erlass einer Ausweisung und die damit zusammenhängende Frage, wie lange sich der Ausländer aus dem Bundesgebiet fernzuhalten hat, sondern lediglich um die Vorfrage, ob weiterhin ein Ausweisungsinteresse besteht. Für die zeitliche Begrenzung eines generalpräventiven Ausweisungsinteresses, das an strafrechtlich relevantes Handeln anknüpft, ist für die vorzunehmende gefahrenabwehrrechtliche Beurteilung allerdings eine Orientierung an den Fristen der §§ 78 ff. StGB zur Strafverfolgungsverjährung sachgerecht. Diese verfolgen zwar einen anderen Zweck, geben dem mit zunehmendem Zeitabstand eintretenden Bedeutungsverlust staatlicher Reaktionen (die an Straftaten anknüpfen) aber einen zeitlichen Rahmen, der nicht nur bei repressiven Strafverfolgungsmaßnahmen, sondern auch bei der Bewertung des generalpräventiven Ausweisungsinteresses herangezogen werden kann. Dabei bildet die einfache Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 StGB, deren Dauer sich nach der verwirklichten Tat richtet und die mit Beendigung der Tat zu laufen beginnt, eine untere Grenze. Die obere Grenze orientiert sich hingegen regelmäßig an der absoluten Verjährungsfrist des § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB, die regelmäßig das Doppelte der einfachen Verjährungsfrist beträgt. Innerhalb dieses Zeitrahmens ist der Fortbestand des Ausweisungsinteresses anhand generalpräventiver Erwägungen zu ermitteln.
48Vgl. BVerwG, BVerwG, Urteile vom 24. Juli 2025 - 1 C 2.24 -, juris, Rn. 57, und vom 12. Juli 2018 - 1 C 16.17 -, juris, Rn. 22 f.
49Insoweit besteht vorliegend noch ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG.
50Nach dieser Vorschrift wiegt das Ausweisungsinteresse nach § 53 Abs. 1 AufenthG schwer, wenn der Ausländer einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist. Ein Rechtsverstoß ist dabei immer dann beachtlich i. S. v. § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG, wenn er vereinzelt, aber nicht geringfügig, oder geringfügig, aber nicht vereinzelt ist.
51Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. November 2004 - 1 C 23.03 -, juris, Rn. 21, und vom 24. September 1996 - 1 C 9.94 -, juris, Rn. 19 (jeweils zu § 46 Nr. 2 AuslG); Bay. VGH, Urteil vom 6. August 2024 - 19 B 23.924 -, juris, Rn. 27; Fleuß, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 46. Edition, Stand: 1. Oktober 2025; § 54 Rn. 406, m. w. N.
52Ein Verschulden ist nicht erforderlich, ebenso wenig bedarf es einer Ahndung des Verstoßes oder gar einer strafrechtlichen Verurteilung.
53Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Juni 1998 - 1 C 27.96 -, juris, Rn. 30, und vom 5. Mai 1998 - 1 C 17.97 -, juris, Rn. 23 (jeweils zu § 46 Nr. 2 AuslG); Bay. VGH, Beschluss vom 21. Juli 2025 - 19 ZB 25.892 -, juris, Rn. 10; Fleuß, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 46. Edition, Stand: 1. Oktober 2025, § 54 Rn. 407, m. w. N.
54Eine vorsätzlich begangene Straftat ist dabei grundsätzlich nicht geringfügig im Sinne der Vorschrift.
55Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. November 2004 - 1 C 23.03 -, juris, Rn. 22, und Urteil vom 24. September 1996 - 1 C 9.94 -, juris, Rn. 20 (zu § 46 Abs. 2 AuslG); VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29. April 2025 - 12 S 1057/24 -, juris, Rn. 13; Hailbronner, in: Hailbronner, AuslR, Werkstand: 1. Dezember 2025, § 54 AufenthG Rn. 186; Fleuß, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 46. Edition, Stand: 1. Oktober 2025, § 54 Rn. 411.
56Hieran ändern auch die Einfügung von § 54 Abs. 2 Nr. 2a und die Neufassung von Nr. 9 AufenthG durch das Rückführungsverbesserungsgesetz zum 27. Februar 2024 und die dort jeweils geregelte Untergrenze für die Berücksichtigung der aufgeführten, rechtskräftig abgeurteilten Straftaten von 90 Tagessätzen Geldstrafe nichts.
57Schon dem schwerwiegenden Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG a. F. (nach der Änderung jetzt § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG) kam nach den Gesetzesmaterialien ausdrücklich eine eigenständige Auffangfunktion zu, weswegen der Anwendungsbereich des § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG a. F. auch mit Blick auf § 54 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AufenthG und die dort geregelten Untergrenzen von sechs Monaten Freiheitstrafe (Nr. 1) bzw. einem Jahr Jugendstrafe, die nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist, (Nr. 2) keiner Einschränkung unterlag.
58Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2019 - 18 A 4750/18 -, juris, Rn. 6 ff., m. w. N.; Bay. VGH, Beschluss vom 20. Oktober 2022 - 19 ZB 22.1211 -, juris, Rn. 13; Nds. OVG, Urteil vom 14. November 2018 - 13 LB 160/17 -, juris, 13 LB 160/17, Urteil, 14.11.2018, Anforderungen an das Vorliegen eines schwerwiegenden Ausweisungsinteresses, Langtext vorhanden">Rn. 41; Fleuß, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 46. Edition, Stand: 1. Oktober 2025, § 54 Rn. 397; Bauer, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, § 54 AufenthG, Rn. 130.
59Hieran hat die Einfügung bzw. Neufassung der § 54 Abs. 2 Nrn. 2a und 9 AufenthG durch das Rückführungsverbesserungsgesetz nichts geändert. Weder aus dem Wortlaut der § 54 Abs. 2 Nrn. 2a und 9 AufenthG noch aus der Gesetzessystematik oder Gesetzgebungshistorie ergibt sich, dass Folge der Neuregelung sein sollte, dass auch im Anwendungsbereich des § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG Verurteilungen zu Geldstrafen von bis zu 90 Tagessätzen entgegen der ständigen Rechtspraxis nun generell außer Betracht zu bleiben haben. Die Nummern 2a und 9 des § 54 Abs. 2 AufenthG wurden erst im Rahmen der Ausschussberatungen auf Vorschlag des Ausschusses für Inneres und Heimat in den Entwurf aufgenommen. Insoweit sollte in Bezug auf antisemitische oder rassistische Straftaten ein „klares Signal“ gesetzt werden. Eine ausdrückliche Aussage zum Verhältnis von § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG zu den anderen Nummern von § 54 Abs. 2 AufenthG findet sich insoweit nicht. Allerdings bestand das Ziel der Neuregelung in einer Erweiterung der Ausweisungsgründe.
60Vgl. die Beschlussempfehlung und den Bericht des Ausschusses, BT-Drs. 20/10090, S. 3, 6 und 16 f. (zu Ziffer 2 Buchst. d), sowie die Stellungnahme der SPD-Fraktion, S. 27.
61Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, der Gesetzgeber habe mit der Schaffung von § 54 Abs. 2 Nrn. 2a und 9 AufenthG den Anwendungsbereich anderer Regelungen zum schwerwiegenden Ausweisungsinteresse in Abweichung von der bisherigen Rechtspraxis einschränken wollen. Dies führt auch nicht zu einer Privilegierung von beispielsweise antisemitischen Straftaten unterhalb der Bagatellschwelle des § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG; auch in diesen Fällen liegt gegebenenfalls weiterhin ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG vor.
62Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 12. Mai 2025 - 10 ZB 24.1810 -, juris, Rn. 5 f.; Sächs. OVG, Beschluss vom 6. Januar 2025 - 3 B 207/24 -, juris, Rn. 26 f.; Nds. OVG, Urteil vom 6. März 2024 - 13 LC 116/23 -, juris, Rn. 64; Katzer/Buck, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK MigR, 24. Edition, Stand: 1. Januar 2026, § 54 AufenthG Rn. 97; s. auch Hailbronner in: Hailbronner, AuslR, Werkstand: 1. Dezember 2025, § 54 AufenthG Rn. 188.
63Ausnahmefälle von der Annahme, dass eine vorsätzlich begangene Straftat grundsätzlich nicht als geringfügig anzusehen ist, kommen insbesondere dann in Betracht, wenn ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren nach den §§ 153 f. StPO eingestellt worden ist. Weiter ist ein Ausnahmefall auch dann in Betracht zu ziehen, wenn besondere Umstände des Einzelfalls zu der Bewertung führen, dass es sich bei dem Vergehen um einen geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften handelt.
64Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. November 2004 - 1 C 23.03 -, juris, Rn. 22 f. (zu § 46 Abs. 2 AuslG); VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29. April 2025 - 12 S 1057/24 -, juris, Rn. 13.
65Dabei sind die Umstände des Einzelfalls, insbesondere Art und Bedeutung der verletzten Norm, Umstände, Art und Ausmaß ihrer Verletzung und deren Folgen, ggf. aber auch der Grad der Vorwerfbarkeit oder des Verschuldens zu berücksichtigen und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.
66Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 2. März 2021 - 11 S 120/21 -, juris, Rn. 60; Sächs. OVG, Beschluss vom 28. Oktober 2020 - 3 B 324/19 -, juris, Rn. 10; Fleuß, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 46. Edition, Stand: 1. Oktober 2025, § 54 Rn. 411.
67Bei Straftaten, die nur durch einen Ausländer begangen werden können, gilt insoweit nichts Anderes.
68Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 6. August 2024 - 19 B 23.924 -, juris, Rn. 27, und Beschluss vom 20. Oktober 2022 - 19 ZB 22.1211 -, juris, Rn. 12.
69Bewusste Verletzungen aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen, die auf einen dem Ausländer nicht zustehenden Vorteil zielen, sind in der Regel nicht als geringfügig anzusehen,
70vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 2. März 2021 - 11 S 120/21 -, juris, Rn. 61,
71denn an der Beachtung aufenthaltsrechtlicher Vorschriften besteht insoweit grundsätzlich ein erhebliches öffentliches Interesse, weil nur so die vom Gesetz bezweckte Steuerung, Gestaltung und Begrenzung des Aufenthalts von Ausländern in Deutschland (§ 1 Abs. 1 AufenthG) effektiv verwirklicht werden kann.
72Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18. November 2020 - 11 S 2637/20 -, juris, Rn. 58; Hamb. OVG, Urteil vom 17. Dezember 2015 - 4 Bf 137/13 -, juris, Rn. 48.
73Demgemäß stellt die vorsätzliche unerlaubte Einreise in das Bundesgebiet in der Regel einen nicht geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften i. S. d. § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG dar.
74Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2012 - 18 B 562/12 -, juris, Rn. 20; Bay. VGH, Beschluss vom 21. November 2022 - 19 ZB 22.1612 -, juris, Rn. 13; Sächs. OVG, Urteil vom 18. Oktober 2018 - 3 A 756/16 -, juris, Rn. 37; Hamb. OVG, Urteil vom 17. Dezember 2015 - 4 Bf 137/13 -, juris, Rn. 49; Hailbronner, in: Hailbronner, AuslR, Werkstand: 1. Dezember 2025, § 54 AufenthG Rn. 191.
75Dies zugrunde gelegt besteht ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne der Vorschrift, weil der Kläger durch die Wiedereinreise in das Bundesgebiet nach seiner Eheschließung am 22. April 2022 den Straftatbestand der unerlaubten Einreise nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG verwirklicht hat. Nach dieser Vorschrift wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 AufenthG in das Bundesgebiet einreist. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ist die Einreise eines Ausländers in das Bundesgebiet unerlaubt, wenn er den nach § 4 AufenthG erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt. Dies war hier der Fall. Der Kläger, der bei seiner Ausreise am 21. April 2022 nach Dänemark lediglich geduldet war (vgl. Beiakte 4, Bl. 280), reiste am nächsten Tag wieder in das Bundesgebiet ein. Sein zu dem damaligen Zeitpunkt noch gültiger ungarischer Aufenthaltstitel berechtigte den Kläger ebenfalls nicht zur Wiedereinreise in das Bundesgebiet. Gemäß Art. 21 Abs. 1 SDÜ in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 610/2013 vom 26. Juni 2013 (ABl. L 182 S. 1) können sich Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einem der Mitgliedstaaten ausgestellten Aufenthaltstitels sind, aufgrund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments bis zu 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen frei im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten bewegen, sofern sie die in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, c und e Schengener Grenzkodex aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste des betroffenen Mitgliedstaats stehen. Die in Bezug genommenen Einreisevoraussetzungen sind nunmehr in Art. 6 Abs. 1 Buchst. a, c und e Schengener Grenzkodex (Verordnung (EU) 2016/399 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen - SGK) vom 9. März 2016 (ABl. L 77 S. 1) geregelt. Für die Berechnung des Zeitraums von 90 Tagen wird nach Art. 6 Abs. 1 SGK der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt. Da sich der Kläger in den 180 Tagen vor seiner Wiedereinreise in das Bundesgebiet eben dort langfristig bzw. einen Tag in Dänemark aufgehalten hatte (und nicht in der Republik Ungarn), hatte er die zeitliche Maximalgrenze des Art. 21 Abs. 1 SDÜ eindeutig überschritten und war in der Folge nicht zur Einreise in das Bundesgebiet berechtigt.
76Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts handelt es sich vorliegend auch aufgrund der Umstände des Einzelfalls nicht ausnahmsweise um einen geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften. Zwar ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass es sich bei der Tat um die erstmalige strafrechtliche Verfehlung des Klägers handelt; ein früher gegen ihn geführtes Strafverfahren wegen Hehlerei ist nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Auch ist ein finanzieller Schaden nicht ersichtlich; der Kläger bezieht auch nach seiner Wiedereinreise keine Sozialleistungen. Schließlich hat die Beklagte sich nicht veranlasst gesehen, die Tat zur Anzeige zu bringen. Der Annahme eines nur geringfügigen Verstoßes steht aber, worauf die Beklagte zu Recht verweist, bereits entgegen, dass der Kläger nicht in Unkenntnis der Sach- und Rechtslage handelte, sondern bei seiner Vorsprache am 13. April 2022 ausdrücklich auf die Folgen einer Aus- und anschließenden Wiedereinreise hingewiesen worden war, und somit „sehenden Auges“ und im vollen Bewusstsein der rechtlichen Konsequenzen handelte. Die Vorschriften zur Steuerung der Einreise von Ausländern in das Bundesgebiet würden ihre generalpräventive Wirkung verlieren, wenn die bewusste und gewollte Zuwiderhandlung im Kontext des Aufenthaltsrechts als lediglich geringfügiger Verstoß gegen Rechtsvorschriften angesehen würde und mithin aufenthaltsrechtliche Konsequenzen nicht bzw. kaum noch zu befürchten wären, weil sie einer Aufenthaltsverfestigung durch Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht mehr entgegengehalten werden könnten.
77Soweit das Verwaltungsgericht annimmt, der Kläger habe nicht aus Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung gehandelt, sondern nur um die Voraussetzung für eine Legalisierung seines weiteren Aufenthaltes bei und mit seiner Lebensgefährtin bzw. nun Ehefrau zu ermöglichen, zeigt eben dieses Verhalten, dass der Kläger nicht bereit war, den von Gesetzes wegen möglichen Weg - Bemühungen um Beschaffung der notwendigen Unterlagen für eine Eheschließung im Inland oder Ausreise zur Eheschließung und Nachholung des Visumverfahrens von Ungarn aus, wobei nach 90 Tagen Besuche im Bundesgebiet im in Art. 21 Abs. 1 SDÜ geregelten Umfang möglich gewesen wären - zu beschreiten, sondern seine eigenen Interessen (trotz Belehrung und Hinweis auf letztere Option) über die Rechtsordnung gestellt hat. Hieran würde auch die seitens des Verwaltungsgerichts angeführte etwaige bevorstehende Aufenthaltsbeendigung durch die Beklagte nichts ändern. Weder der Wunsch nach einem langfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet zur Fortsetzung einer gelebten Beziehung noch die Eheschließungsfreiheit aus Art. 6 Abs. 1 GG relativieren den Verstoß gegen allgemeine Strafgesetze oder führen auf die Annahme einer bloßen Geringfügigkeit eines vorsätzlich begangenen Verstoßes hiergegen. Schließlich ist unabhängig davon auch zu berücksichtigen, dass die Abwägung mit den privaten Bleibeinteressen erst im Rahmen der Frage erfolgt, ob eine Abweichung vom Regelfall i. S. d. § 5 Abs. 1 AufenthG vorliegt.
78Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 - 1 C 16.17 -, juris, Rn. 15.
79Auf die Frage einer Zumutbarkeit der Reise in die bzw. eines Aufenthalts in der Russischen Föderation kommt es nach dem Vorstehenden schon dem Grunde nach nicht an.
80Das sich hieraus ergebende generalpräventive Ausweisungsinteresse ist im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch noch hinreichend aktuell.
81Angesichts der Strafandrohung in § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG von Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr beträgt die Verjährungsfrist nach § 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB drei Jahre und die absolute Verjährungsfrist nach § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB sechs Jahre. In diesem Zusammenhang macht die Beklagte zutreffend geltend, dass angesichts des bewussten und gewollten Verstoßes gegen die Vorschrift nach unmittelbar zuvor erfolgter Belehrung über die Rechtslage die Zuwiderhandlung gerade auch angesichts der Steuerungsfunktion der Vorschriften über das Visumverfahren entsprechend schwer zu gewichten ist und jedenfalls bis zum Anderthalbfachen der einfachen Verjährungsfrist, mithin angesichts der Tatbegehung am 22. April 2022 bis zum 22. Oktober 2026, eine Abschreckungswirkung für andere Ausländer in einer vergleichbaren Lage anzunehmen ist.
82Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist keine Ausnahme von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG anzunehmen.
83Sowohl verfassungs-, unions- oder völkerrechtliche Gewährleistungen als auch atypische Umstände des Einzelfalls, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, können eine Ausnahme vom Regelfall rechtfertigen. Ob ein Ausnahmefall vorliegt, unterliegt keinem Einschätzungsspielraum der Behörde, sondern ist gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar.
84Vgl. BVerwG, Urteile vom 15. August 2019 - 1 C 23.18 -, juris, Rn. 30, und vom 13. Juni 2013 - 10 C 16.12 -, juris, Rn. 16; Maor, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 46. Edition, Stand: 1. Oktober 2025, § 5 AufenthG Rn. 20; Samel, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, § 5 AufenthG Rn. 8 f.
85In Fällen, in denen über ein Absehen von der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG auch gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nach Ermessen zu entscheiden ist, ist vor diesem Hintergrund gleichwohl zunächst über das Vorliegen einer Ausnahme vom Regelfall zu befinden.
86Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2019 - 18 A 4750/18 -, juris, Rn. 12 f., m. w. N. (auch zur Gegenauffassung); eine eigenständige Bedeutung beider Vorschriften annehmend auch: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7. Mai 2024 - 12 S 1861/23 -, juris, Rn. 39, m. w. N.
87Solche Aspekte sind hier - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts -nicht zu erkennen. Aus verfassungs-, unions- oder völkerrechtlichen Gewährleistungen ergibt sich vorliegend kein atypischer Fall.
88Der grundgesetzliche Schutz der Ehe aus Art. 6 Abs. 1 GG beinhaltet die Freiheit, etwa den Ort und Zeitpunkt der Eheschließung selbst zu bestimmen.
89Vgl. Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 18. Aufl. 2024, Art. 6 Rn. 6; Brosius-Gersdorf, in: Dreier, GG, 4. Aufl. 2023, Art. 6 Rn. 135.
90Art. 6 GG gewährt indes keinen unmittelbaren Anspruch auf Einreise und Aufenthalt zwecks Nachzugs zu bzw. mit im Bundesgebiet lebenden Angehörigen. Insoweit verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, Behörden wie Gerichte, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen.
91Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17. April 2024 - 2 BvR 244/24 -, juris, Rn. 22; stattgebende Kammerbeschlüsse vom 2. November 2023 - 2 BvR 441/23 -, juris, Rn. 19 f., und vom 5. Juni 2013 - 2 BvR 586/13 -, juris, Rn. 12.
92Dabei stellt eine Regelung oder Maßnahme die prägenden Elemente des Art. 6 GG zugrunde liegenden Bildes von Ehe und Familie nicht in Frage, wenn sie einem begrenzten Kreis von Personen für eine grundsätzlich überschaubare Zeit die Verwirklichung des Wunsches verwehrt, in räumlich ganz bestimmter Hinsicht als Ehegatten oder Familie zusammenzuleben, ohne ein solches Zusammenleben schlechthin zu hindern oder den Betroffenen eine schlechterdings unzumutbare Herstellung der Einheit von Ehe und Familie anzusinnen.
93Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83 -, juris, Rn. 101; BVerwG, Urteil vom 30. März 2010 - 1 C 8.09 -, juris, Rn. 31; OVG NRW, Beschluss vom 28. Mai 2025 - 18 B 484/25 -, juris, Rn. 20.
94Mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG ist es vor diesem Hintergrund grundsätzlich vereinbar, einen Ausländer auf die Einholung eines erforderlichen Visums zu verweisen. Der mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf ist von demjenigen, der die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland begehrt, regelmäßig hinzunehmen.
95Vgl. hierzu BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17. April 2024 - 2 BvR 244/24 -, juris, Rn. 23, stattgebender Kammerbeschluss vom 9. Dezember 2021 - 2 BvR 1333/21 -, juris, Rn. 47; BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2011 - 1 C 23.09 -, juris, Rn. 34, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 28. Mai 2025 - 18 B 484/25 -, juris, Rn. 22; Hess. VGH, Beschluss vom 15. September 2023 - 3 B 2020/22 -, juris, Rn. 22 f.; Bay. VGH, Beschluss vom 13. Juni 2023 - 10 CS 23.488 -, juris, Rn. 12.
96Jedenfalls nicht umfasst ist aber, nach einer im Ausland vollzogenen Eheschließung ohne einen nach den allgemeinen Regelungen des Aufenthaltsrechts erforderlichen Aufenthaltstitel (und zudem ohne vorhergehende Befassung der dafür zuständigen Behörde) rechtswidrig wieder in das Bundesgebiet einzureisen und damit gleichsam die Durchsetzung einer vermeintlichen Rechtsposition in die eigene Hand zu nehmen und Fakten zu schaffen. Insoweit liegt der Fall der (Wieder-)Einreise in das Bundesgebiet auch noch einmal anders als die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen bei im Bundesgebiet aufhältigen ausländischen Ehegatten von der Nachholung des Visumverfahrens abzusehen ist.
97Nichts anderes ergibt sich insoweit aus Art. 8 bzw. 12 EMRK und Art. 7 bzw. 9 GrCh.
98Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts liegen auch keine atypischen Umstände des Einzelfalls vor, die so bedeutsam sind, dass sie das ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen würden.
99Auch der ernstliche Wunsch langjähriger Lebensgefährten auf Eingehung bzw. Führung der Ehe kann es nicht rechtfertigen, entgegen geltender aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen wieder in das Bundesgebiet einzureisen und damit objektiv wie subjektiv einen Straftatbestand zu verwirklichen. Wie bereits dargelegt führt auch dieser Wunsch nicht dazu, den Verstoß gegen Vorschriften als so außergewöhnlich zu beurteilen, dass die Annahme gerechtfertigt wäre, dass der Gesetzgeber die Regelung hierauf - hätte er diesen Fall vor Augen gehabt - nicht erstreckt hätte. Im Gegenteil stellen die Regelungen über die Einreise in das Bundesgebiet und die sich daraus ergebenden Folgen ein zentrales Steuerungselement des Aufenthaltsrechts dar, so dass auch grundsätzlich jede unerlaubte Einreise (und der sich anschließende unerlaubte Aufenthalt) schon aus generalpräventiven Erwägungen einzubeziehen ist und die subjektiv empfundenen Gründe hierfür nicht geeignet sind, einen atypischen Fall im Sinne der Vorschrift zu begründen. Die Beklagte weist zudem zutreffend darauf hin, dass der Kläger zu keiner Zeit auch nur dargelegt hat, welche Anstrengungen er bzw. seine nunmehrige Ehefrau unternommen haben, um die für die Eheschließung in Deutschland erforderlichen Unterlagen zu beschaffen. Lediglich am 5. April 2022 teilte der Kläger ausweislich der Telefonnotiz der Beklagten vom 7. April 2022 fernmündlich mit, er warte noch auf Dokumente. Vor diesem Hintergrund kann bereits nicht angenommen werden, einer (zeitnahen) Eheschließung hätten in Deutschland unüberwindliche Hürden entgegengestanden. Ebenso ist mit der Beklagten davon auszugehen, dass der Kläger nach der Eheschließung am 22. April 2022 mit seinem (damals noch gültigen) ungarischen Aufenthaltstitel von Dänemark nach Ungarn hätte reisen und von dort das Visumverfahren hätte betreiben können. Insoweit hätte es ihm offen gestanden, nach Ablauf von 90 Tagen gemäß Art. 21 Abs. 1 SDÜ für einen Zeitraum von insgesamt 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen in das Bundesgebiet einzureisen und insoweit die Phasen der Trennung zu minimieren. Hieran vermag auch der unsubstantiierte Hinweis des Klägers, er habe damals aus gesundheitlichen Gründen nicht nach Ungarn reisen können, nichts zu ändern; dieser überzeugt auch deshalb nicht, weil der Gesundheitszustand des Klägers seiner Reise nach Dänemark sowie umgehenden Rückreise nach Deutschland nicht entgegenstand.
100Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte im Ermessenswege nach § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG von der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG absieht bzw. hierüber unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) erneut entscheidet.
101Bei der behördlichen Ermessensausübung nach § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ist das durch die Verwirklichung des Ausweisungsinteresses festgestellte öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsversagung unter Berücksichtigung der Art, Aktualität und des Gewichts des Ausweisungsinteresses mit dem individuellen, verfassungs-, unions- und/oder völkerrechtlich geschützten Interesse des den Nachzug begehrenden Familienangehörigen - hier des Klägers - in Verbindung mit dem ebenfalls entsprechend geschützten Interesse des Stammberechtigten - hier seiner deutschen Ehefrau - abzuwägen. Die Behörde hat hierbei das besondere Gewicht, das dem Schutz der Familie beizumessen ist, zu beachten und die Folgen der Versagung des Aufenthalts für den Nachziehenden, insbesondere aber für seine Familienangehörigen, in die Ermessensabwägung einzustellen.
102Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7. Mai 2024 - 12 S 1861/23 -, juris, Rn. 38; OVG S.-A., Beschluss vom 24. November 2020 - 2 L 104/18 -, juris, Rn. 43; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 27. August 2009 - OVG 11 B 1.09 -, juris, Rn. 44; Bay. VGH, Beschluss vom 19. Februar 2009 - 10 CS 09.169 -, juris, Rn. 15; Zimmerer, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK MigR, 24. Edition, Stand: 1. Januar 2026, § 27 AufenthG Rn. 43.
103Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts liegt keine Ermessensreduzierung auf Null vor. Das ist lediglich der Fall, wenn nur das Absehen von dem Nichtvorliegen eines Ausweisungsinteresses bei sachgerechter Berücksichtigung und Abwägung aller zu berücksichtigenden Tatsachen rechtmäßig ist und alle denkbaren Alternativen nur unter pflichtwidriger Vernachlässigung eines eindeutig vorrangigen Sachgesichtspunkts gewählt werden können. Eine Ermessensreduzierung auf Null darf nur in engen Ausnahmefällen angenommen werden, um einen Übergriff der Gerichte auf den Bereich der Verwaltung zu vermeiden und dabei die Entscheidung des Gesetzgebers für eine behördliche Ermessensentscheidung zu achten.
104Vgl. Rennert, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 114 Rn. 32; Wolff/Humberg, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 114 Rn. 129; siehe auch: BVerwG, Beschluss vom 15. Januar 1988 - 7 B 182.87 -, juris, Rn. 6.
105Entsprechend den obigen Ausführungen gebietet es der Schutz der Ehe aus Art. 6 Abs. 1 GG ebenso wenig wie die konventions- bzw. unionsrechtlichen Vorschriften der Art. 8 bzw. 12 EMRK und Art. 7 sowie 9 GrCh, ein noch hinreichend aktuelles Ausweisungsinteresse wegen unerlaubter Einreise unter Berücksichtigung der hier gegebenen Umstände des Einzelfalls zwingend unberücksichtigt zu lassen, so dass sich nur diese Entscheidung als rechtmäßig erweisen würde. Dem öffentlichen Interesse an einer funktionierenden Steuerung der Zuwanderung (vgl. § 1 Abs. 1 AufenthG) kommt eine erhebliche Bedeutung zu. Angesichts der bewussten und gewollten Zuwiderhandlung des Klägers nach vorhergehender ausdrücklicher Belehrung durch die Beklagte kommt der Generalprävention hier ein ganz erhebliches Gewicht zu. Gerade vor diesem Hintergrund war auf der anderen Seite das Interesse an der umgehenden Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet, die in dem Wissen um die dem entgegenstehende aufenthaltsrechtliche Situation des Klägers begründet worden ist, von vorneherein von reduziertem Gewicht.
106Die Beklagte hat das ihr nach der Vorschrift zukommende Ermessen auch im Übrigen nunmehr rechtsfehlerfrei i. S. d. § 114 Satz 1 VwGO ausgeübt.
107Dieses Ermessen hatte die Beklagte in der Ordnungsverfügung vom 25. Oktober 2021 nicht ausgeübt; vielmehr hatte sie - zum damaligen Zeitpunkt zutreffend - bereits die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals „Ehegatte eines Deutschen“ in § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG verneint. Unabhängig von der Frage, ob die Ausführungen zur Ermessensausübung in der (nicht streitgegenständlichen) Ordnungsverfügung vom 17. Oktober 2022 (dort Seite 8, Blatt 437 des Verwaltungsvorgangs, Beiakte 5), die nur den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 3. Mai 2022 in Bezug genommen hat, auch in dem vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen sind bzw. ob diese hinreichend waren, hat die Beklagte ihr Ermessen im Schriftsatz vom 5. Juni 2025 (Bl. 136 ff. des Rechtsmittelbands) rechtmäßig ausgeübt.
108In Fällen, in denen - wie hier - der maßgebliche Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage der der Entscheidung des Gerichts ist, und die Tatbestandsvoraussetzungen einer Norm erstmals im gerichtlichen Verfahren erfüllt worden sind - hier nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG durch die Eheschließung des Klägers am 22. April 2022 in Dänemark -, kann eine Behörde ihr Ermessen erstmals ausüben, ohne dabei an die Grenzen des § 114 Satz 2 VwGO gebunden zu sein.
109Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011 - 1 C 14.10 -, juris, Rn. 8 ff.
110Dabei hat die Beklagte den Maßstab der behördlichen Ermessensvorschrift zutreffend erkannt und angenommen, durch die gelebte Ehe mit seiner deutschen Ehefrau komme dem Kläger ein durch Art. 6 GG geschütztes Bleibeinteresse zu. Daneben hat sie die Länge der bereits vorehelich bestehenden Lebensgemeinschaft, das Alter der Eheleute und eine Einbindung des Klägers in das Familienleben seiner Ehefrau berücksichtigt. Demgegenüber hat sie ebenso ermessensfehlerfrei das öffentliche Interesse aufgrund des zielgerichteten Verstoßes gegen die Einreisevorschriften trotz vorheriger Belehrung zu Lasten des Klägers und ein sich daraus ergebendes besonders gewichtiges generalpräventives Interesse an der Versagung der Legalisierung des Aufenthalts angeführt, ohne die Bedeutung der gegenläufigen Rechtspositionen fehl zu gewichten. Die Berücksichtigung anderweitiger, aufenthaltsrechtskonformer Möglichkeiten der Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft (ggf. einschließlich vorübergehendem Aufenthalt in Ungarn) ist ebenfalls von der Ermessensvorschrift des § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG gedeckt.
111Durch diese Ermessensausübung wird der Kläger auch nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt. Es ist notwendig, dass die Behörde klar und eindeutig zu erkennen gibt, mit welcher neuen Begründung ihre Entscheidung letztlich aufrechterhalten bleibt, da nur dann der Betroffene wirksam seine Rechte verfolgen und die Gerichte die Rechtmäßigkeit der Verfügung überprüfen können.
112Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011 - 1 C 14.10 -, juris, Rn. 18 f.
113Dies ist hier der Fall. Die Beklagte hat mit dem oben genannten Schriftsatz ihre Ermessenserwägungen erstmals ausgeübt bzw. zusammengefasst und deutlich erkennen lassen, dass nunmehr diese Erwägungen tragend sein sollen.
114b. Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG steht zudem die allgemeine Erteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG entgegen. Nach dieser Vorschrift setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis voraus, dass der Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
115Bei seiner (letzten) Einreise in das Bundesgebiet am 22. April 2022 ist der Kläger - wie vorstehend erläutert - ohne Visum eingereist. Unabhängig davon, dass seine ungarische Aufenthaltserlaubnis ihn ohnehin nach Art. 21 Abs. 1 SDÜ nur zu einem Aufenthalt von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen und nicht zur Einreise zwecks Familienzusammenführung berechtigte, war dieses zeitliche Kontingent aufgrund des vorherigen langfristigen Aufenthalts in Deutschland und sodann im Königreich Dänemark ausgeschöpft.
116Auch die Voraussetzungen des § 39 Satz 1 Nr. 5 liegen nicht vor. Hiernach kann ein Ausländer über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern, wenn seine Abschiebung nach § 60a AufenthG ausgesetzt ist und er auf Grund einer Eheschließung oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft im Bundesgebiet oder der Geburt eines Kindes während seines Aufenthalts im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat. Dies ist nicht der Fall. Der Kläger hat die Ehe nicht im Bundesgebiet geschlossen.
117Ebenso sind die Voraussetzungen nach § 39 Satz 1 Nr. 6 AufenthV nicht gegeben. Dieser bestimmt, dass ein Ausländer über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern kann, wenn er einen von einem anderen Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitel besitzt und auf Grund dieses Aufenthaltstitels berechtigt ist, sich im Bundesgebiet aufzuhalten, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sind. Zwar war der Kläger bis Januar 2023 Inhaber eines ungarischen Aufenthaltstitels; die Frist für eine Antragstellung von 90 Tagen nach Einreise nach § 39 Satz 1 Nr. 6 i. V. m. § 41 Abs. 3 Satz 1 AufenthV war indes für den Kläger, der bereits Ende des Jahres 2010 in das Bundesgebiet eingereist war und auch nicht geltend gemacht hat, zwischenzeitlich für 90 Tage nach Ungarn ausgereist zu sein, im Zeitpunkt der Antragstellung im September 2021 längst abgelaufen. In diesem Fall greift die Befreiung von der Visumpflicht nicht.
118Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Januar 2011 - 18 B 1662/10 -, juris, Rn. 11.
119Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der Kläger keinen Anspruch auf Absehen von dieser Erteilungsvoraussetzung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Nach dessen Halbsatz 1 kann von den Voraussetzungen nach Satz 1 abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind; nach Halbsatz 2 ist von den Voraussetzungen nach Satz 1 abzusehen, wenn es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Hinsichtlich beider Alternativen liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen nicht vor.
120Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist nicht gegeben. Unter einem Anspruch im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist grundsätzlich nur ein strikter Rechtsanspruch zu verstehen. Ein solcher Rechtsanspruch liegt nur dann vor, wenn alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind und die Behörde kein Ermessen mehr auszuüben hat. Ein Anspruch aufgrund einer Ermessensvorschrift genügt selbst dann nicht, wenn das Ermessen im Einzelfall auf Null reduziert ist.
121Vgl. BVerwG, Urteile vom 10. Dezember 2014 - 1 C 15.14 -, juris, Rn. 19, und vom 16. Dezember 2008 - 1 C 37.07 -, juris, Rn. 21; Maor, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 46. Edition, Stand: 1. Oktober 2025, § 5 Rn. 37; Hailbronner, in: Hailbronner, AuslR, Werkstand: 1. Dezember 2025, § 5 AufenthG Rn. 101.
122Wegen des Vorliegens eines Ausweisungsinteresses i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG bedarf es - wie ausgeführt -, da auch keine Ausnahme von der Regel gegeben ist, einer Ermessensentscheidung nach § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG. Damit fehlt es an einem Rechtsanspruch i. S. d. § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 AufenthG.
123Es erweist sich auch nicht nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 AufenthG aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls als unzumutbar, das Visumverfahren nachzuholen. Die Vorschrift trägt dem Gebot der Verhältnismäßigkeit Rechnung, ist als Ausnahmeregelung allerdings grundsätzlich eng auszulegen.
124Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2014 - 1 C 15.14 -, juris, Rn. 20 (zur a. F.); OVG Schl.-H., Beschluss vom 4. Juli 2025 - 6 MB 22/25 -, juris, Rn. 40; Beiderbeck, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK MigR, 24. Edition, Stand: 1. Januar 2026, § 5 AufenthG Rn. 20.
125Dabei ist der mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf einschließlich der mit der Ausreise und einer erneuten Einreise mit dem erforderlichen Visum verbundenen Kosten, Mühen und anderen Unannehmlichkeiten von demjenigen, der die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland begehrt, regelmäßig hinzunehmen. Diese gehören zu dem normalen Risiko der nicht ordnungsgemäßen Einreise und sind allgemein als typische Umstände der gesetzlichen Ausgestaltung des Einreiseverfahrens auch bei der ordnungsgemäßen Einreise grundsätzlich hinzunehmen.
126Vgl. BVerfG, Stattgebende Kammerbeschlüsse vom 9. Dezember 2021 - 2 BvR 1333/21 -, juris, Rn. 47, und vom 10. Mai 2008 - 2 BvR 588/08 -, juris, Rn. 13; OVG Saarl., Beschluss vom 13. Juni 2017 - 2 B 344/17, juris, Rn. 14; Nds. OVG, Beschluss vom 11. Januar 2008 - 11 ME 418/07 -, juris, Rn. 16.
127Der Schutz der Ehe durch Art. 6 GG, Art. 8 EMRK und Art. 7 GrCh gebietet grundsätzlich nichts anderes.
128Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2011 - 1 C 23.09 -, juris, Rn. 34, m. w. N.
129Als unzumutbar kann die Nachholung des Visumverfahrens vor diesem Hintergrund nur dann angesehen werden, wenn die Versäumnisse dem Ausländer nicht persönlich anzulasten sind, sein Verschulden nur gering war oder die notwendigen Reisen aufgrund äußerer Umstände oder aus persönlichen Gründen besondere Schwierigkeiten bereiten oder besonders aufwändig erscheinen.
130Vgl. Hamb. OVG, Beschluss vom 2. März 2018 - 1 Bs 264/17 -, juris, Rn. 20; VG München, Beschluss vom 12. April 2021 - M 10 S 21.252 -, juris, Rn. 47; Samel, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, § 5 AufenthG Rn. 167.
131Besondere Umstände in diesem Sinne liegen nach den Vorstellungen des Gesetzgebers etwa bei fehlenden regulären Reiseverbindungen vor.
132Vgl. den Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung, BT-Drs. 20/6500, S. 75 f. (zu Art. 2 Nr. 3).
133Sie können auch anzunehmen sein, wenn die Reise in das Herkunftsland etwa wegen Krankheit, Behinderung oder aus sonstigen Gründen rechtlich unmöglich ist.
134Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 29. Oktober 2019 - 10 ZB 19.1652 -, juris, Rn. 6; Beiderbeck, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK MigR, 24. Edition, Stand: 1. Januar 2026, § 5 AufenthG Rn. 24.
135Dabei ist aber auch zu berücksichtigen, wenn sich der gesundheitliche Zustand des Ausländers nicht erst nach der Einreise erheblich verschlechtert und ihn zuvor nicht an der Reise nach Deutschland gehindert hat.
136Vgl. OVG Berlin-Bbg, Beschluss vom 26. November 2018 - OVG 2 S 38.18 -, juris, Rn. 8 (zu einer zwischenzeitlichen Reise nach Dänemark); Samel, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, § 5 AufenthG Rn. 166.
137Für die Frage, ob die Nachholung des Visumverfahrens zumutbar ist, ist nicht vom Fall einer Abschiebung, sondern von einer selbst organisierten freiwilligen Ausreise auszugehen.
138Vgl. Hamb. OVG, Beschluss vom 2. März 2018 - 1 Bs 264/17 -, juris, Rn. 20; Samel, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, § 5 AufenthG Rn. 166.
139Hiernach ergibt sich im vorliegenden Fall keine Unzumutbarkeit der Nachholung des Visumverfahrens.
140Zunächst ist zu berücksichtigen, dass beide Eheleute die Ehe in Kenntnis der ausländerrechtlichen Situation des Klägers eingegangen sind. Sie sind sogar bewusst zur Eheschließung nach Dänemark gereist, weil eine solche nach ihrem eigenen Vortrag mangels notwendiger Dokumente in Deutschland nicht hätte erfolgen können und zu diesem Zeitpunkt die Frage des Aufenthaltsrechts des Klägers bereits Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens war. Nach der Eheschließung ist der Kläger trotz fehlender Berechtigung wieder in die Bundesrepublik eingereist, obwohl die Beklagte ihn vorher darauf hingewiesen hatte, dass eine solche Einreise unerlaubt und zunächst ein Visum einzuholen wäre. Zudem hätte der Kläger nach der Eheschließung unter Ausnutzung eines bestehenden Aufenthaltstitels nach Ungarn ausreisen und dort das Visumverfahren nachholen können; insoweit hätte er sich etwaige Erschwernisse durch eine Reise in die Russische Föderation zu diesem Zeitpunkt ohne Weiteres ersparen können. Dass er bereits im Jahr 2022 hierzu gesundheitlich nicht in der Lage gewesen wäre, behauptet der Kläger nur. Angesichts der Möglichkeit, nach Dänemark zu reisen, erschließt sich dies dem Senat auch nicht ohne Weiteres. Gleiches gilt für die bloße Behauptung, er habe sich einen solchen Aufenthalt dort nicht leisten können. Der Kläger lebt nach eigenen Angaben von Erträgen aus dem Verkauf von Immobilien in Ungarn und der Ukraine und nimmt keine Sozialleistungen in Anspruch. Warum ihm vor diesem Hintergrund ein Aufenthalt in Ungarn nicht möglich gewesen sein sollte, ist nicht erkennbar.
141Die Bearbeitung eines (nationalen) Visumantrags bei der Deutschen Botschaft in Moskau zum Zweck des Nachzugs zu einem deutschen Ehegatten nimmt derzeit regelmäßig nur ein bis zwei Wochen in Anspruch, die Wartezeit beträgt ca. zwei Wochen (vgl. die Angabe der dortigen Visastelle gegenüber der Beklagten vom 21. Januar 2026, Bl. 1190 des Verwaltungsvorgangs, Beiakte 19). Dies erweist sich nach den vorgenannten Maßstäben und Umständen als dem Kläger zumutbar, zumal vor einer freiwilligen Ausreise ein Termin bei der Botschaft vorab gebucht werden kann, was die Trennungsdauer insgesamt verkürzen kann. Moskau ist trotz der Einstellung des direkten Flugverkehrs etwa über eine Umsteigeverbindung via Istanbul/Türkei zu erreichen.
142Dem steht entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht entgegen, dass die Finanzierbarkeit eines Aufenthalts in der Russischen Föderation derzeit angesichts der Sanktionen auch im Bereich der Zahlungsabwicklung erschwert ist. Ausweislich der von dem Auswärtigen Amt veröffentlichten Informationen sind die Nutzung deutscher Kreditkarten, das Abheben von Bargeld an Bankautomaten sowie Geldüberweisungen in die Russische Föderation oder andere Möglichkeiten der Geldbeschaffung dort praktisch unmöglich, so dass bereits bei Einreise der benötigte Bedarf in bar mit sich zu führen und vor Ort in Rubel (RUB) zu tauschen ist.
143Vgl. https://www.auswaertiges-amt.de/de/reise undsicherheit/russischefoederationsicherheit-20 1536, zuletzt abgerufen am 16. Januar 2026.
144Das nach Art. 5i Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (Russland-Sanktionen-VO) i. d. F. des Art. 1 Nr. 22 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 (ABl. L 111 S. 1) bestehende Verbot, auf eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats lautende Banknoten an Russland oder an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland - einschließlich der Regierung und der Zentralbank Russlands - oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen, gilt nach Abs. 2 Buchstabe a) nicht, soweit dies für den persönlichen Gebrauch natürlicher Personen, die nach Russland reisen, erforderlich ist. Der Kläger kann bei einer Ausreise nach Russland den Zweck und die zu erwartende Länge des Aufenthaltes belegen, so dass die Möglichkeit der Mitnahme entsprechender Barmittel gegeben ist; eine Anmeldung bei dem zuständigen Zollamt kann vorab erfolgen.
145Die Modalitäten der Reise und des Aufenthalts vor Ort im Rahmen der Nachholung des Visumverfahrens überschreiten auch nicht deshalb die Zumutbarkeitsgrenze, weil der Kläger inzwischen 70 Jahre alt und nach eigenem Vortrag gesundheitlich eingeschränkt ist. Allein das Alter des Klägers kann dies nicht begründen. Soweit er geltend macht, sein linkes Bein sei gelähmt, sein linkes Hüftgelenk habe den Knorpel vollständig verloren, aufgrund der Schmerzen könne er auf seinem linken Bein nicht stehen und derzeit könne er kaum gehen, und wenn, dann nur sehr kurze Strecken und auch nur mit Hilfe einer speziellen Gehhilfe und einem Rollator, hat er hierfür keinerlei Belege vorgelegt. Soweit er weiter geltend macht, er leide unter massiver depressiver Erschöpfung/Neurasthenie und Schmerzen im Bereich des Knöchels und Fußes, hat er lediglich verschiedene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt, aus denen sich über die Angabe einer Diagnose hinaus aber bereits keine nähren Informationen entnehmen lassen. Auch unter Berücksichtigung des mit Schriftsatz vom 20. August 2025 vorgelegten Arztbriefs des E. Klinikums J. vom 25. Juni 2025 ergibt sich kein anderes Bild: Die massive Lumboischalgie linksseitig ist am 20. Juni 2025 operativ versorgt worden, der weitere postoperative Verlauf war jedenfalls zum Zeitpunkt der Entlassung und des Arztbriefs noch nicht belastbar abzusehen. Die Fußhebeparese linksseitig wurde in der Anamnese mit Kraftgrad 1-2/5 angegeben und war postoperativ weiterhin vorhanden. Zum Zeitpunkt der Entlassung und des Arztbriefs war der Kläger am Rollator eigenständig auf der Stationsebene mobil. In den danach ausgestellten ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen findet sich hierzu nichts. In der amtsärztlichen Stellungnahme vom 3. November 2022, die aufgrund vorhandener ärztlicher Bescheinigungen erfolgte, hat die Amtsärztin dem Kläger eine nicht beeinträchtigte Reisefähigkeit attestiert; neuere amtsärztliche Erkenntnisse liegen nicht vor. Dies zugrunde gelegt ist nicht erkennbar, dass der Kläger unter Zuhilfenahme von Unterstützung, wie sie von Fluggesellschaften im internationalen Flugverkehr geleistet wird (und in der Europäischen Union in Art. 7 und 10 der Verordnung (EG) 1107/2006 vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität auch vorgeschrieben ist), mittels Umsteigeflug nach Moskau reisen kann und sich dort, ggf. unter Nutzung von Taxen, Bussen oder Mietwagen, in dem notwendigen Umfang fortbewegen kann.
146Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts erweist sich die Nachholung des Visumverfahrens auch nicht lediglich als eine „leere Förmlichkeit“. Gemäß der - die Gerichte nicht bindenden - Ziffer 5.2.2.1 AVwV-AufenthG kann von der Einhaltung des Visumverfahrens im Einzelfall abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis […] erfüllt sind. Damit solle in Fällen, in denen die materielle Prüfung der Ausländerbehörde bereits zugunsten des Ausländers abgeschlossen sei, vermieden werden, dass das Visumverfahren lediglich als „leere Förmlichkeit“ durchgeführt werden müsse. Ein solcher Fall ist den vorstehenden Ausführungen folgend aber im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht gegeben, weil dem Kläger ein hinreichend aktuelles generalpräventives Ausweisungsinteresse entgegenzuhalten ist. Ob ein solches erloschen ist, sei es durch Zeitablauf oder dadurch, dass dem Ausweisungsinteresse bei Ausreise zur Nachholung des Visumverfahrens, wie die Beklagte (zuletzt) in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, weniger Gewicht zukommt, wäre Gegenstand eben dieser Prüfung. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 9. März 2023 - M3.21002/21#10 und M3.21002/101#4 -, das auf diese Formulierung Bezug genommen und ausgeführt hat, es werde „empfohlen in allen Fällen, in denen die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung des Aufenthaltstitels erfüllt sind oder es nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen, dass das Ermessen gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 zu Gunsten des Antragstellers ausgeübt wird.“ § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 AufenthG in der seit dem 1. März 2024 geltenden Fassung vom 16. August 2023 (BGBl. I Nr. 217) sieht ein solches Ermessen - anders als im Zeitpunkt des BMI-Schreibens - ohnehin nicht mehr vor; eine Unzumutbarkeit der Nachholung ist zudem nach dem Vorstehenden nicht gegeben.
1472. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift ist einem Ausländer, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat, eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er sich länger als 90 Tage im Bundesgebiet aufhalten will.
148§ 38a AufenthG findet nur Anwendung auf Drittstaatsangehörige, denen in einem anderen Mitgliedstaat die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten verliehen wurde. Gemäß § 2 Abs. 7 AufenthG ist langfristig aufenthaltsberechtigt ein Ausländer, dem in einem Mitgliedstaat der EU die Rechtsstellung nach Art. 2 Buchstabe b der Richtlinie 2003/109/EG vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (Daueraufenthalts-RL), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/51/EU, verliehen und nicht entzogen wurde. Art. 2 Buchstabe b Daueraufenthalt-RL bestimmt wiederum, dass langfristig Aufenthaltsberechtigter jeder Drittstaatsangehörige ist, der die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten i. S. d. Art. 4 bis 7 Daueraufenthalt-RL besitzt. In Umsetzung von Art. 8 Abs. 3 Daueraufenthalts-RL müssen die nationalen Aufenthaltstitel grundsätzlich die Bezeichnung „Daueraufenthalt-EU“ in ihren jeweiligen Amtssprachen enthalten. Aufenthaltstitel, die nicht derart gekennzeichnet sind, stellen im Zweifel keine solchen Berechtigungen dar.
149Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22. März 2023 - 12 S 474/22 -, juris, Rn. 8; Zimmerer, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK MigR, 24. Edition, Stand: 1. Januar 2026, § 38a AufenthG Rn. 2.
150Der Kläger ist seit Januar 2023 nicht mehr Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis der Republik Ungarn. Vor diesem Hintergrund kommt es auf die Frage, ob diese eine solche im Sinne der Art. 4 bis 7 Daueraufenthalts-RL war, nicht mehr entscheidungserheblich an. Ausweislich der Ablichtung des zuletzt ausgestellten Aufenthaltstitels enthielt dieser aber nicht die notwendige ungarische Bezeichnung „huzamos tartózkodási engedéllyel rendelkez - EK“ (vgl. Ziffer 38a.1.1.1 AVwV-AufenthG; siehe auch Art. 2 Buchstabe g) und Art. 8 Abs. 2 und 3 der ungarischen Sprachfassung der Daueraufenthalts-RL).
1513. Der Kläger hat ebenfalls keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Hiernach soll einem Ausländer, der geduldet oder Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c ist, abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat. Letzteres setzt nach § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG regelmäßig voraus, dass der Ausländer die in Ziffer 1 bis 5 aufgeführten Voraussetzungen erfüllt.
152Ob der Kläger im auch insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat,
153vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 28. März 2022 - 1 B 35.22 -, juris, Rn. 13,
154geduldet ist - Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG ist er nicht -, kann dahinstehen. Jedenfalls hat sich der Kläger nach § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG weder zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekannt noch verfügt er über (nachgewiesene) Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet.
155Zwar ist der Nachweis der geforderten Grundkenntnisse nicht zwingend durch den erfolgreichen Abschluss des Tests „Leben in Deutschland“ (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IntV) oder eines Einbürgerungstests zu führen, sondern kann grundsätzlich auch auf andere geeignete Weise erbracht werden. Zum Nachweis geeignet sein kann etwa auch ein Schulabschluss oder die Vorlage von Schulzeugnissen.
156Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. August 2025 - 18 B 718/25 -, n. v., Seite 6; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7. Juli 2020 - 11 S 2426/19 -, juris, Rn. 38; Nds. OVG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 13 ME 373/17 -, juris, Rn. 9; Hamb. OVG, Urteil vom 25. August 2016 - 3 Bf 153/13 -, juris, Rn. 81.
157Zu fordern ist aber ein Nachweis, der wie ein erfolgreich abgeschlossener Integrations- bzw. Einbürgerungstest oder Schulabschluss bzw. (benotete) Schulzeugnisse hinreichend sichere Rückschlüsse auf die nötigen Kenntnisse zulässt.
158Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. August 2025 - 18 B 718/25 -, n. v., Seite 6.
159Einen solchen Nachweis hat der Kläger nicht ansatzweise erbracht. Ebenso fehlt es (unstreitig) an der Abgabe des Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung.
160Sofern die in § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG regelhaft normierten Voraussetzungen erfüllt sind, ist von einer nachhaltigen Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland auszugehen, die (nur) noch im Ausnahmefall verneint werden kann. Die Formulierung „setzt regelmäßig voraus“ lässt es allerdings zu, dass besondere Integrationsleistungen von vergleichbarem Gewicht wie die in § 25b Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 5 AufenthG genannten Integrationsleistungen ebenfalls zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der nachhaltigen Integration und damit zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG führen können, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 im Einzelfall nicht vollständig erfüllt sind. Gleiches kann gelten, wenn einzelne benannte Integrationsvoraussetzungen „übererfüllt“ werden und dadurch das nicht vollständig erfüllte „Regel-Merkmal“ kompensiert wird. Erforderlich ist insoweit eine Gesamtschau aller konkreten Umstände des Einzelfalls.
161Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 1 C 34.18 -, juris, Rn. 32, unter Hinweis auf die Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 18/4097, S. 42; OVG NRW, Beschlüsse vom 9. April 2025 - 18 B 1172/23 -, juris, Rn. 13, und vom 21. Juli 2015 - 18 B 486/14 -, juris, Rn. 9 (zur Entwurfsfassung); VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18. Mai 2018 - 11 S 1810/16 -, juris, Rn. 69; Nds. OVG, Urteil vom 8. Februar 2018 - 13 LB 43/17 -, juris, Rn. 56; OVG S.-A., Urteil vom 7. Dezember 2016 - 2 L 18/15 -, juris, Rn. 32 („Vermutung“ für nachhaltige Integration“); Röder, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK MigR, 24. Edition, Stand: 1. Oktober 2025, § 25b AufenthG, Rn. 14.
162Eine solche Kompensation ist vorliegend aber nicht erkennbar. In die vorzunehmende Gesamtabwägung ist dabei zunächst einzustellen, dass dem Fehlen eines Nachweises über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet i. S. d. § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG ein erhebliches Gewicht zukommt, weil mit ihm gerade die für eine erfolgreiche Integration in Gesellschaft und Rechtsordnung maßgebliche Kenntnis zentraler Grundprinzipien - vgl. zu den Zielen gesellschaftlicher Integration etwa die Regelungen in § 43 Abs. 2 Sätze 2 und 3 AufenthG sowie § 3 Abs. 1 Nr. 2 IntV - nachgewiesen wird. Fehlt einem Ausländer ein solches (nachgewiesenes) Wissen, wird ihm nach dem gesetzlichen Leitbild die erfolgreiche Integration in die Gesellschaft regelmäßig deutlich schwerer gelingen.
163Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. August 2025 - 18 B 718/25 -, n. v., Seite 6, und vom 18 B 1172/23 -, juris, Rn. 17, m. w. N.; Nds. OVG, Beschluss vom 14. November 2025 - 13 ME 251/25 -, juris, Rn. 10.
164Dies gilt erst recht für die Bedeutung des Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung als Kern der Verfassungs-, Rechts- und Gesellschaftsordnung der Bundesrepublik Deutschland, weil eine nachhaltige Integration in die durch die freiheitliche demokratische Grundordnung geprägten Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland jedenfalls bei inhaltlicher Ablehnung eben dieser Grundordnung nicht angenommen werden kann. Dass auch der Gesetzgeber den in § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG geregelten Merkmalen eine besondere Bedeutung für die Integration beigemessen hat, zeigt sich dabei auch darin, dass er insoweit eine Erstreckung des (zwingenden) Privilegierungstatbestands des Abs. 3 nicht vorgesehen hat.
165Vgl. Wittmann, in: Berlit, GK-AufenthG, Werkstand: 154. Lfg. Januar 2026, § 25b AufenthG Rn. 148.
166Dies zugrunde gelegt ist nicht erkennbar, dass sich der Kläger durch andere Integrationsleistungen oder die Übererfüllung anderer benannter Kriterien im Ergebnis gleichwohl im Sinne der Vorschrift in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat.
1674. Weiterhin hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Danach kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist.
168Der Kläger ist nach § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig, weil er weder den zum Aufenthalt erforderlichen Aufenthaltstitel besitzt noch ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei besteht. Die Ausreisepflicht ist auch nach § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vollziehbar, weil der Kläger am 22. April 2022 unerlaubt in das Bundesgebiet eingereist ist.
169Die Ausreise des Klägers ist indes nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich. Unter Ausreise i. d. S. ist sowohl die zwangsweise Abschiebung als auch die freiwillige Ausreise zu verstehen. Nur wenn sowohl die Abschiebung als auch die freiwillige Ausreise unmöglich sind, kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift in Betracht.
170Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2006 - 1 C 14.05 -, juris, Rn. 15.
171Eine Ausreise ist in diesem Sinne aus rechtlichen Gründen unmöglich, wenn ihr rechtliche Hindernisse entgegenstehen, welche die Ausreise ausschließen oder als unzumutbar erscheinen lassen. Derartige Hindernisse können sich sowohl aus inlandsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben, zu denen u. a. auch diejenigen Verbote zählen, die aus Verfassungsrecht (etwa mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG) oder aus Völkervertragsrecht (etwa aus Art. 8 EMRK) in Bezug auf das Inland herzuleiten sind, als auch aus zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG.
172Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2006 - 1 C 14.05 -, juris, Rn. 17; vgl. auch: BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 2010 - 1 B 30.10 -, juris, Rn. 3.
173Vorliegend ist die Ausreise des Klägers nicht wegen der Ehe mit der deutschen Staatsangehörigen D. B. aus Rechtsgründen unmöglich. Wie bereits vorstehend ausgeführt, ist die Nachholung des Visumverfahrens einschließlich der damit einhergehenden Trennung der Eheleute mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG grundsätzlich vereinbar. Gleiches gilt für Art. 8 bzw. 12 EMRK und Art. 7 bzw. 9 GrCh. Etwas anders gilt insbesondere auch nicht mit Blick darauf, dass die Dauer des Visumverfahrens nur wenige Wochen betragen dürfte (siehe 1 b.) und die Beklagte in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, für den Fall einer Ausreise nach § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG von dem Ausweisungsinteresse abzusehen. Zudem war den Eheleuten die ausländerrechtliche Situation des Klägers bei der Eheschließung bekannt. Der Kläger ist trotz ausdrücklicher Belehrung bewusst und gewollt unerlaubt wieder in die Bundesrepublik eingereist und hat zudem eine zumutbare Möglichkeit der Nachholung des Visumverfahrens in Ungarn nicht wahrgenommen.
174Eine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise bzw. Abschiebung ist auch nicht mit Blick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG bzw. Art. 5 Buchstabe c und Art. 9 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/115/EG über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehörige (Rückführungsrichtlinie) wegen Reiseunfähigkeit anzunehmen. Dass in der Person des Klägers eine Reiseunfähigkeit i. S. einer Transportunfähigkeit (Reiseunfähigkeit im engeren Sinne) vorliegt oder die ernsthafte Gefahr besteht, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers durch die Ausreise als solche, unabhängig von den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat, erheblich verschlechtert (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne), hat dieser bereits nicht substantiiert vorgetragen. Die Anforderungen, die § 60a Abs. 2c AufenthG an eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung stellt, sind grundsätzlich auf die Substantiierung der Geltendmachung der Unmöglichkeit der Ausreise zu übertragen.
175Vgl. hierzu Bay. VGH, Beschlüsse vom 25. Oktober 2022 - 19 ZB 22.1778 -, juris, Rn. 14, und vom 10. Juni 2021 - 19 ZB 20.107 -, juris, Rn. 10; Zimmerer, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK MigR, 24. Edition, Stand: 1. Oktober 2025, § 25 AufenthG Rn. 87.1.
176Diesen Anforderungen genügen die von dem Kläger im Verwaltungsverfahren wie auch im Prozess vorgelegten Atteste und Bescheinigungen erkennbar nicht. Weder ergeben sich aus diesen, auch unter Einschluss des endgültigen Arztbriefs des E. Klinikums J. vom 25. Juni 2025, die tatsächlichen Umstände, aufgrund derer eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, und die Methodik der Tatsachenerhebung, noch lassen diese die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, erkennen. Dies gilt sowohl für die Transportfähigkeit als auch für eine etwaige Verschlechterung des Gesundheitszustands durch die Reise. Die amtsärztliche Stellungnahme vom 3. November 2022, die aufgrund vorhandener ärztlicher Bescheinigungen erfolgte, ging hingegen von einer bestehenden Reisefähigkeit aus und sprach nur (unverbindliche) Empfehlungen für die Ausgestaltung der Reise aus.
177Selbst wenn man für das Vorliegen einer Reiseunfähigkeit und deren Nachweis nicht auf den Maßstab des § 60a Abs. 2c AufenthG abstellt, sondern auf den allgemeinen prozessualen Maßstab der sich aus § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergebenden Amtsermittlungspflicht zurückgreift, hätte der Kläger durch die Vorlage der genannten medizinischen Bescheinigungen und Atteste das Bestehen eines solchen nicht belegt bzw. eine weitergehende Aufklärungspflicht des Gerichts nicht ausgelöst, weil er seiner Mitwirkungsobliegenheit nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO nicht nachgekommen ist.
178Die Ausreise des Klägers in die Russische Föderation ist auch nicht tatsächlich unmöglich. Eine tatsächliche Unmöglichkeit ist etwa anzunehmen, wenn ihr Hindernisse für die Reise (z. B. unterbrochene Transitwege) oder im Zielstaat entgegenstehen, welche die Ausreise ausschließen oder als unzumutbar erscheinen lassen.
179Vgl. Röcker, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, § 25 AufenthG Rn. 86.
180Trotz der gegen die Russische Föderation bestehenden Sanktionen und der damit einhergehenden Beschränkungen des Reiseverkehrs ist eine Ausreise auf dem Luftweg durch Nutzung einer Umsteigeverbindung über ein Drittland wie etwa die Türkei möglich und zumutbar. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der von dem Kläger geltend gemachten Einschränkungen; er ist - wie vorstehend ausgeführt - insoweit auf die durch die Flughafenbetreiber bzw. Fluggesellschaften geleistete Unterstützung im Reiseverkehr zu verweisen.
1815. Der Kläger hat schließlich keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG.
182Diese Vorschrift ist seit dem 31. Dezember 2025 keine Anspruchsgrundlage mehr für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Vielmehr regelt § 104c Abs. 1 AufenthG in der Fassung des Artikel 5 Nummer 4 des Gesetzes zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2847, § 104c Abs. 1 n. F.) nun nur noch, dass eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c in der Fassung dieses Gesetzes vom 31. Dezember 2022 bis zum Ende ihrer Geltungsdauer als Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 gilt. Hieran hat Art. 5 Nr. 1 des Gesetzes zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung und zur Abschaffung des anwaltlichen Vertreters bei Abschiebehaft und Ausreisegewahrsam vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 364) nichts geändert. Danach tritt zwar nunmehr Artikel 5 Nummer 2 und 3 des Gesetzes zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts erst am 1. Juli 2027 in Kraft; dies betrifft aber nur die sich auf § 104c beziehenden Folgeänderungen der §§ 25a und 25b AufenthG. Das Außerkrafttreten des Art. 5 Nummern 1 und 4 dieses Gesetzes erfolgte gemäß Art. 8 Abs. 2 des Gesetzes zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts (weiterhin) am 31. Dezember 2025. Ausweislich der Beschluss-empfehlung und des Berichts des Innenausschusses vom 3. Dezember 2025 zu dem Entwurf des Gesetzes zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung und zur Abschaffung des anwaltlichen Vertreters bei Abschiebehaft und Ausreisegewahrsam sichert § 104c Abs. 1 AufenthG n. F. die Fortgeltung bereits erteilter Aufenthaltserlaubnisse nach § 104c Abs. 1 AufenthG in der bis zum 30. Dezember 2025 geltenden Fassung (§ 104c Abs. 1 AufenthG a. F.) Ausländer, die Ende Dezember 2025 eine noch gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG in der bis dann geltenden Fassung haben, können während deren Geltungsdauer ihr Aufenthaltsrecht auch noch darauf gründen. Dabei handelt es sich nicht um eine Verlängerung der Geltungsdauer des Chancen-Aufenthaltsrechts.
183Vgl. BT-Drs. 21/3079, S. 6 und 13.
184Ein Anspruch folgt auch nicht aus § 104c Abs. 1 AufenthG a. F. Insoweit kann dahinstehen, ob eine Erteilung nach Außerkrafttreten eben dieser Fassung noch in Betracht kommt, wenn die Erteilungsvoraussetzungen spätestens am 30. Dezember 2025 vorgelegen haben und der Ausländer einen entsprechenden Antrag gestellt hatte.
185Vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2026 - 18 B 1278/25 -, n. v., Seite 6 f.
186Jedenfalls lag zu diesem Zeitpunkt nämlich kein nach § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG a. F. erforderliches Bekenntnis des Klägers zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung vor.
187II. Die Abschiebungsandrohung (Ziffer 3 der Ordnungsverfügung vom 18. August 2021 in der Fassung des Schriftsatzes vom 7. November 2024) ist rechtmäßig.
188Die Abschiebung ist gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG anzudrohen, da der Kläger ausreisepflichtig ist (siehe dazu vorstehend) und unter den Voraussetzungen des § 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG abzuschieben ist bzw. abgeschoben werden kann. Die getroffene Frist zur freiwilligen Ausreise erscheint gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 und 4 AufenthG angemessen; dass es für eine Ausreise und deren Vorbereitung einer längeren Frist bedürfen würde, hat der Kläger nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Der Zielstaat ist mit der Russischen Föderation, deren Staatsangehöriger der Kläger ist, gemäß § 59 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ordnungsgemäß bezeichnet.
189Abschiebungsverbote nach § 60 AufenthG, insbesondere gemäß dessen Abs. 7 Satz 1, sind nicht geltend gemacht oder sonst ersichtlich; ärztliche Bescheinigungen nach § 60 Abs. 7 Satz 2 i. V. m. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG hat der Kläger auch insoweit nicht vorgelegt.
190Schließlich stehen der Abschiebung auch weder familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Kläger nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG entgegen.
191Seit der Neufassung des § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG durch Art. 1 Nr. 12 des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 54) ist dies - abgesehen von der hier nicht einschlägigen Ausnahme in § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG - Voraussetzung für eine Abschiebungsandrohung. Die Neufassung diente ausweislich der Gesetzesbegründung,
192vgl. den Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 20/9463, S. 44 f. (zu Nr. 12 Buchst. a),
193der Umsetzung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zum Erlass einer Rückkehrentscheidung nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehörige (Rückführungsrichtlinie) bei Vorliegen von Abschiebungshindernissen. Dieser habe mit Verweis auf Art. 5 Buchstaben a bis c Rückführungsrichtlinie entschieden, dass bei Vorliegen der dort aufgeführten Gründe für ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis (Kindeswohl, familiäre Bindungen und Gesundheitszustand) keine Rückkehrentscheidung und somit keine Abschiebungsandrohung erlassen werden dürfe. Dies habe zur Folge, dass eine Rückkehrentscheidung weder bei zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen, sprich Abschiebungsverboten, noch bei den in § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG genannten drei Fallgruppen von inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen ergehen dürfe.
194Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Dezember 2025 - 18 B 733/25 -, juris, Rn. 22 ff.
195Dabei gilt für die Berücksichtigung familiärer Bindungen nach Art. 5 Buchstabe b Rückführungsrichtlinie kein anderer Prüfungsmaßstab als für den Schutz der Familie nach Art. 6 GG, Art. 7 GrCh oder Art. 8 EMRK.
196Vgl. EuGH, Urteil vom 11. März 2021 - C-112/20 -, juris, Rn. 41; OVG NRW, Beschluss vom 12. Dezember 2025 - 18 B 733/25 -, juris, Rn. 27; Hailbronner, in: Hailbronner, AuslR, Werkstand: 1. Dezember 2025, § 59 AufenthG Rn. 54; siehe auch: Nds. OVG, Beschluss vom 20. November 2023 - 13 ME 195/23 -, juris, Rn. 6.
197Dies zugrunde gelegt und unter Verweis auf die vorstehenden Ausführungen zu Art. 6 GG bzw. Art. 7 GrCh und Art. 8 EMRK steht die gelebte Ehe des Klägers einer Abschiebung nicht entgegen, weil dem Kläger und seiner Ehefrau die vorübergehende Trennung zuzumuten ist und nach Nachholung des Visumverfahrens der Kläger wieder einreisen darf. Insoweit hat die Beklagte in Ansehung des Zustimmungserfordernisses nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthV in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass sie dem Verstoß gegen § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG bei Ausreise des Klägers (und Nachholung des Visumverfahrens) ein deutlich geringeres generalpräventives Gewicht beimessen und nach § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG im Ermessenswege von der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG absehen würde. Weiterhin ist auch hier zu berücksichtigen, dass die Eheleute in Kenntnis der aufenthaltsrechtlichen Situation des Klägers die Ehe in Dänemark geschlossen haben, der Kläger am 22. April 2022 bewusst und gewollt und nach ausdrücklicher Belehrung durch die Beklagte unerlaubt wieder in das Bundesgebiet eingereist ist und zu diesem Zeitpunkt die zumutbare Möglichkeit der Nachholung des Visumverfahrens in Ungarn bestanden hätte, die der Kläger nicht genutzt hat.
198Auch der Gesundheitszustand des Klägers i. S. d. § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG steht dem Erlass der Abschiebungsandrohung nicht entgegen.
199Ob der Maßstab für die Plausibilität ärztlicher Atteste insoweit aus § 60a Abs. 2c AufenthG zu entnehmen ist,
200so Hailbronner, in: Hailbronner, AuslR, Werkstand: 1. Dezember 2025, § 59 AufenthG Rn. 65,
201kann dabei offenbleiben. Auch bei Rückgriff auf die aus § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO folgende Amtsermittlungspflicht einschließlich der Mitwirkungsobliegenheit der Beteiligten ist nicht erkennbar, dass dem Kläger bei einer Abschiebung in die Russische Föderation eine maßgebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustands und daher eine erhebliche, unumkehrbare und rasche Zunahme seiner Schmerzen drohen würde, zumal die Beklagte dem ggf. etwa durch die Mitgabe entsprechender Medikamentenvorräte entgegenwirken könnte. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen.
202Die Kostenentscheidung beruht jeweils auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO i. V. m. § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Anteil des erledigten Teils des Verfahrens zweiter Instanz wird dabei mit 1.250 Euro angesetzt.
203Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
204Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund i. S. d. § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
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- § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG 2x (nicht zugeordnet)
- AufenthV § 31 Zustimmung der Ausländerbehörde zur Visumerteilung 1x
- VwGO § 155 1x
- VwGO § 132 1x
- 7 K 6316/21 1x (nicht zugeordnet)
- 7 K 8054/21 2x (nicht zugeordnet)
- 7 K 6316/21 1x (nicht zugeordnet)
- 1 C 10.11 1x (nicht zugeordnet)
- 1 C 32.08 1x (nicht zugeordnet)
- 1 C 16.17 5x (nicht zugeordnet)
- 1 C 2.24 1x (nicht zugeordnet)
- 1 C 23.03 3x (nicht zugeordnet)
- 1 C 9.94 2x (nicht zugeordnet)
- 19 B 23.92 2x (nicht zugeordnet)
- 1 C 27.96 1x (nicht zugeordnet)
- 1 C 17.97 1x (nicht zugeordnet)
- 19 ZB 25.89 1x (nicht zugeordnet)
- 12 S 1057/24 2x (nicht zugeordnet)
- 18 A 4750/18 2x (nicht zugeordnet)
- 19 ZB 22.12 2x (nicht zugeordnet)
- 13 LB 160/17 2x (nicht zugeordnet)
- 10 ZB 24.18 1x (nicht zugeordnet)
- 3 B 207/24 1x (nicht zugeordnet)
- 13 LC 116/23 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 11 S 120/21 2x
- 3 B 324/19 1x (nicht zugeordnet)
- 11 S 2637/20 1x (nicht zugeordnet)
- 4 Bf 137/13 2x (nicht zugeordnet)
- 18 B 562/12 1x (nicht zugeordnet)
- 19 ZB 22.16 1x (nicht zugeordnet)
- 3 A 756/16 1x (nicht zugeordnet)
- 1 C 23.18 1x (nicht zugeordnet)
- 10 C 16.12 1x (nicht zugeordnet)
- 12 S 1861/23 2x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 244/24 2x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 441/23 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 586/13 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 1226/83 1x (nicht zugeordnet)
- 1 C 8.09 1x (nicht zugeordnet)
- 18 B 484/25 2x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 1333/21 2x (nicht zugeordnet)
- 1 C 23.09 2x (nicht zugeordnet)
- 3 B 2020/22 1x (nicht zugeordnet)
- 10 CS 23.48 1x (nicht zugeordnet)
- 2 L 104/18 1x (nicht zugeordnet)
- 11 B 1.09 1x (nicht zugeordnet)
- 10 CS 09.16 1x (nicht zugeordnet)
- 7 B 182.87 1x (nicht zugeordnet)
- 1 C 14.10 2x (nicht zugeordnet)
- 18 B 1662/10 1x (nicht zugeordnet)
- 1 C 15.14 1x (nicht zugeordnet)
- 1 C 37.07 1x (nicht zugeordnet)
- 1 C 15.14 1x (nicht zugeordnet)
- 6 MB 22/25 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 588/08 1x (nicht zugeordnet)
- 2 B 344/17 1x (nicht zugeordnet)
- 11 ME 418/07 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 Bs 264/17 2x
- 10 S 21.25 1x (nicht zugeordnet)
- 10 ZB 19.16 1x (nicht zugeordnet)
- 2 S 38.18 1x (nicht zugeordnet)
- 12 S 474/22 1x (nicht zugeordnet)
- 1 B 35.22 1x (nicht zugeordnet)
- 18 B 718/25 3x (nicht zugeordnet)
- 11 S 2426/19 1x (nicht zugeordnet)
- 13 ME 373/17 1x (nicht zugeordnet)
- 3 Bf 153/13 1x (nicht zugeordnet)
- 1 C 34.18 1x (nicht zugeordnet)
- 18 B 1172/23 2x (nicht zugeordnet)
- 18 B 486/14 1x (nicht zugeordnet)
- 11 S 1810/16 1x (nicht zugeordnet)
- 13 LB 43/17 1x (nicht zugeordnet)
- 2 L 18/15 1x (nicht zugeordnet)
- 13 ME 251/25 1x (nicht zugeordnet)
- 1 C 14.05 1x (nicht zugeordnet)
- 1 C 14.05 1x (nicht zugeordnet)
- 1 B 30.10 1x (nicht zugeordnet)
- 19 ZB 22.17 1x (nicht zugeordnet)
- 19 ZB 20.10 1x (nicht zugeordnet)
- 18 B 1278/25 1x (nicht zugeordnet)
- 18 B 733/25 2x (nicht zugeordnet)
- 13 ME 195/23 1x (nicht zugeordnet)