Im Sinne dieser Verordnung bedeutet
- 1.
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Gaswirtschaftsjahr der Zeitraum vom 1. Oktober, 6.00 Uhr, eines Kalenderjahres bis zum 1. Oktober, 6.00 Uhr, des folgenden Kalenderjahres; - 2.
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Kalkulationsperiode das Geschäftsjahr des Betreibers eines Gasfernleitungs- oder Gasverteilernetzes; - 3.
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Überregionales Gasfernleitungsnetz ein Fernleitungsnetz, in das Gas an der Grenze zur Bundesrepublik Deutschland oder an einem Übergabepunkt aus einer inländischen Produktionsleitung eingespeist wird und das - a)
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dem Transport des Gases zu einem Ausspeisepunkt an der Grenze der Bundesrepublik Deutschland dient oder - b)
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ausschließlich oder überwiegend dem Import von Erdgas oder dem Transport von im Inland produzierten Erdgas dient und aus dem im Inland ganz oder überwiegend Gas in nachgelagerte Gasverteilernetze eingespeist wird.