Urteil vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (3. Kammer) - 3 K 804/11.NW
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 10. Januar 2011 wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin die Genehmigungsurkunden zu den Genehmigungsanträgen vom 21. Juni 2010 zum Taxenverkehr auszufertigen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt die Erteilung von fünf Taxen-Genehmigungen.
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Sie beantragte am 21. Juni 2010 die Erteilung von fünf Genehmigungen für einen Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen nach dem Personenbeförderungsgesetz – PBefG – (Taxenverkehr) für das Stadtgebiet Ludwigshafen am Rhein, in dem 60 Taxengenehmigung erteilt sind. Beigefügt war den Anträgen: eine von der Steuerberaterin Elke H… erstellte Vermögensübersicht vom 9. Juni 2010 nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr – PBZugV –, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehr vom 7. April 2010, eine Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes M. vom 14. April 2010, eine Bescheinigung über die fachliche Eignung für den innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr mit Taxen und Mietwagen (Nr. …) sowie eine Bescheinigung der AOK vom 6. April 2010 darüber, dass zur Zeit keine Mitarbeiter gemeldet seien und kein Beitragsrückstand bestehe.
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Nachdem die Klägerin am 2. Juli 2010 nach dem Bearbeitungsstand bezüglich der Anträge fragte, wies die Beklagte mit Schreiben vom 23. Juli 2010 auf die Unvollständigkeit der nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit Abs. 2 und 3 PBefG erforderlichen Unterlagen hin und forderte die Vorlage einer Bescheinigung der Stadt M. über die steuerliche Zuverlässigkeit (zu Abs. 2 hinsichtlich der Zuverlässigkeit eines Antragstellers) und ein polizeiliches Führungszeugnis (zu Abs. 3), worauf bereits anlässlich einer Vorsprache der Klägerin hingewiesen worden sei. Außerdem wurde um Darlegung gebeten, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit bei dem vorgelegten Nachweis berücksichtigt sei. Nach Vorlage dieser Unterlagen werde das weitere Procedere hinsichtlich der Vergabe von weiteren Taxenkonzessionen für das Stadtgebiet mitgeteilt.
- 4
Am 10. August 2010 gingen bei der Beklagten sowohl die Unbedenklichkeitsbescheinigung (keine Abgabenrückstände) der Stadt M. als auch eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Abs. 5 Gewerbeordnung – GewO – vom 6. August 2010 ein. Am 25. August 2010 erreichte die Beklagte ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz.
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Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 7. Oktober 2010 mit, dass seit dem 25. August 2010 die Antragsunterlagen zur Erteilung der beantragten Taxenkonzessionen vorlägen. Insgesamt seien bei ihr bis zu diesem Zeitpunkt 30 neue Taxenkonzessionen beantragt worden. Sie werde zur Ermittlung des Bedarfs an Taxenkonzessionen ein Gutachten in Auftrag geben. Sobald das Gutachten, dessen Erstellung einige Zeit in Anspruch nehmen werde, vorliege, werde über den Antrag der Klägerin auf Erteilung der begehrten Taxenkonzessionen entschieden.
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Mit Bescheid vom 10. Januar 2011 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Erteilung von fünf Taxenkonzessionen ab. Die Ablehnung begründete sie damit, dass weitere Taxenkonzessionen nach § 13 Abs. 4 PBefG nur erteilt werden könnten, wenn die Funktionsfähigkeit des Taxengewerbes nicht gefährdet sei. Da Erhebungen durch die Stadtverwaltung Ludwigshafen am Rhein nicht innerhalb eines halbjährigen Beobachtungszeitraums den Forderungen der Rechtsprechung genügten, werde die Einholung eines Gutachtens für erforderlich angesehen. Da das in Auftrag gegebene Gutachten der Firma L., in H.. nicht bis zum Ablauf des dreimonatigen Zeitraums nach § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG vorliegen werde, zu dem die Genehmigungsfiktion eintreten würde, müsse der Antrag abgelehnt werden.
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Gegen diesen am 12. Januar 2011 zugestellten Bescheid legte die Klägerin am 20. Januar 2011 Widerspruch ein, über den bisher noch nicht entschieden wurde.
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Die Klägerin hat am 2. September 2011 Untätigkeitsklage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Sie trägt vor, über ihren Widerspruch sei bis jetzt nicht entschieden worden. Ihr stehe ein Anspruch auf die beantragten Erlaubnisse zu. Sie erfülle die subjektiven Voraussetzungen. Irgendwelche erheblichen Einwendungen hierzu habe die Beklagte nicht vorgebracht. Der Einwand, sie – die Klägerin – habe keine entsprechenden Fahrzeuge in ihren Antragsunterlagen benannt, sei völlig unerheblich. Sie habe mehrere Fahrzeuge (VW Touran, Mercedes Benz E-Klasse, Opel Zafira, VW Caravell), die von ihr vorgehalten würden und die zum Einsatz kommen könnten. Für sie stünden erhebliche wirtschaftliche Interessen auf dem Spiel. Zum einen seien die Fahrzeuge ohne Taxengenehmigung nicht einsetzbar, zum anderen sei der Personaleinsatz bei ihr nicht ausreichend planbar im Hinblick auf das schwebende Verfahren. Die Beklagte habe bislang in keiner Weise dargelegt, inwieweit die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes beeinträchtigt sei. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Funktionsfähigkeit zum Zeitpunkt der Einlegung des Widerspruchs nicht beeinträchtigt gewesen sei. Es sei auch nicht klar, ob die Beklagte eine ordnungsgemäße Warteliste führe.
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Daneben sei die Genehmigung zu erteilen, da bereits die Genehmigungsfiktion nach § 15 Abs. 1 PBefG eingetreten sei. Die Drei-Monats-Frist dieser Vorschrift sei nämlich nicht durch eine Zwischenverfügung der Beklagten verlängert worden. Eine solche Fristverlängerung liege weder in dem Schreiben vom 7. Juli 2010 noch in demjenigen vom 7. Oktober 2010. Mit Eingang des Antrags am 17. Juni 2010 sei die Frist in Lauf gesetzt worden, da die dem Antrag beigefügt gewesenen Unterlagen die Voraussetzungen eines genehmigungsfähigen Antrags erfüllten. Die Genehmigungsfiktion sei damit eingetreten. Denn auch das Schreiben vom 23. Juli 2010 habe die Frist nicht unterbrochen. Es sei völlig unerheblich, dass sie – die Klägerin – noch kein Kennzeichen für die einzusetzenden Fahrzeuge mitgeteilt habe.
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Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 10. Januar 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr die fünf Genehmigungsurkunden zum Genehmigungsantrag vom 21. Juni 2010 zum Taxenverkehr auszufertigen,
hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihr die beantragten Genehmigungen zum Verkehr mit Taxen zu erteilen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie trägt vor, die Widerspruchsakte sei trotz umfangreicher Recherchen nicht auffindbar; ein Widerspruch sei allerdings eingelegt worden. Es werde angeregt, auf die Durchführung des Widerspruchsverfahrens zu verzichten.
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Sie sei der Auffassung, die Drei-Monats-Frist des § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG könne erst mit Zugang aller entscheidungsrelevanten Unterlagen in Lauf gesetzt werden. Die Genehmigungsfiktion sei daher vorliegend nicht eingetreten. So seien immer noch nicht die amtlichen Kennzeichen der Taxen mitgeteilt worden. Ein Zwischenbescheid sei sowohl bei der Einreichung der Unterlagen als auch am 7. Oktober 2010 ergangen. Da erhebliche Bedenken an der Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes aufgrund der derzeit zugelassenen Taxen bestünden und sich diese Bedenken durch die Zulassung weiterer Taxen in nicht unerheblicher Weise verstärken würden, zumal auch die derzeitigen Benzinkosten und die vorhandenen alternativen Beförderungsmöglichkeiten dem derzeit vorhandenen Taxiunternehmen erhebliche Probleme bereiten würden, sei ein Gutachten in Auftrag gegeben worden.
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Den Antrag der Klägerin im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung die Beklagte zu verpflichten, ihr die beantragten Genehmigungsurkunden zu erteilen, hatte das erkennende Gericht mit Beschluss vom 2. Mai 2011 abgelehnt (3 L 311/11.NW).
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten und der zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze verwiesen; diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Des Weiteren wird Bezug genommen auf die Niederschrift vom 23. April 2012.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig und begründet.
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Die als Untätigkeitsklage erhobene Klage ist nach § 75 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zulässig. Denn ein zureichender Grund dafür, dass die Beklagte über den eingelegten Widerspruch der Klägerin nicht entschieden hat, liegt nicht vor. Das Abhandenkommen der Widerspruchsakte stellt keinen zureichenden Grund im Sinne dieser Vorschrift dar (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., 2011, § 75 Rn. 15). Da die Drei-Monats-Frist des § 75 Satz 2 VwGO bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung verstrichen war und das Gericht mangels zureichenden Grundes dafür, dass über den Widerspruch noch nicht entschieden ist, das Verfahren nicht nach § 75 Satz 3 VwGO auszusetzen hatte, ist die Klage zulässig.
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Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag auch begründet. Die Klägerin kann die Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 10. Januar 2011 sowie die Verpflichtung der Beklagten, ihr die Genehmigungsurkunden zu den fünf Genehmigungsanträgen vom 21. Juni 2010 zum Taxenverkehr auszufertigen, beanspruchen (§ 113 Abs. 5 VwGO), weil die Genehmigungsfiktion des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG eingetreten ist und die Erteilung der Genehmigung auch kraft Fiktion nur durch eine Genehmigungsurkunde nachgewiesen werden kann (§ 17 Abs. 3 PBefG).
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Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG gilt die Genehmigung zur Ausübung des Verkehrs mit einer Taxe als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Entscheidungsfrist des § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG versagt wird. Danach ist über einen Genehmigungsantrag binnen drei Monaten nach Antragseingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem dem Antragsteller mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können (Satz 3), aber höchstens um drei Monate (Satz 4).
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Diese Genehmigungsfiktion tritt jedoch nur dann ein, wenn ein vollständiger und damit genehmigungsfähiger Antrag gestellt worden ist. Nur ein solcher Antrag kann den Lauf dieser Frist für eine behördliche Entscheidung über den Antrag mit der Konsequenz der Fiktion der Erteilung der Genehmigung nach Ablauf der Frist auslösen. Dies folgt aus einer an Sinn und Zweck der Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG orientierten Auslegung der Vorschrift. Denn die Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG, die die Beschleunigung des Verfahrens zum Ziel hat, soll ersichtlich die Position des Antragstellers gegenüber einer untätigen Genehmigungsbehörde stärken. Um jedoch in schutzwürdiger Weise auf den Eintritt der Genehmigungsfiktion vertrauen zu können, muss der Antragsteller seinerseits zunächst die Behörde durch die Einreichung vollständiger Antragsunterlagen in die Lage versetzt haben, über den Antrag zu entscheiden. Die mit der Genehmigungsfiktion beabsichtigte Beschleunigung des Verfahrens steht dem nicht entgegen. Denn der Schutzzweck der Fiktion kann sich nur auf Umstände beziehen, die der Einflussnahme des jeweiligen Antragstellers entzogen sind. Bei unvollständigen Antragsunterlagen ist dies nicht der Fall. Dabei wird dem jeweiligen Antragsteller angesichts der gesetzlichen Regelung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen und zu machenden Angaben auch nichts Unzumutbares abverlangt. Gerade die Zielrichtung des Personenbeförderungsgesetzes – der Schutz der zu befördernden Fahrgäste – spricht dafür, dass nur ein sorgfältiger Antragsteller in den Genuss der Genehmigungsfiktion kommen soll (vgl. zum Ganzen die Rechtsprechung zur Bestimmung des erforderlichen Antragsinhalts, insbesondere OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29. Februar 1996 – 4 L 40/95 –, NZV 1996, 383; HessVGH, Urteil vom 15. Oktober 2002 – 2 UE 2948/01 –, NZV 2003, 452; aber auch OVG HH, Beschluss vom 18. November 2010 – 3 Bs 206/10 –, GewArch 2011, 120).
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Allerdings sind damit die inhaltlichen an einen Genehmigungsantrag zu stellenden Anforderungen noch nicht konkret bestimmt. In § 15 Abs. 1 PBefG werden diese nicht definiert. Die erforderlichen Antragsunterlagen und Angaben zum Antrag sind in § 12 PBefG i. V. m. § 13 Abs. 1 PBefG ausdrücklich geregelt. Nach § 12 Abs. 2 PBefG sind dem Antrag Unterlagen beizufügen, die ein Urteil über die Zuverlässigkeit des Antragstellers und die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs ermöglichen (OVG Sachsen-Anhalt, a.a.O.; HessVGH, a.a.O.; OVG HH, a.a.O.: jedenfalls Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit; VG Freiburg, Urteil vom 25. Januar 2012 – 1 K 46/10 –, juris).
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Voraussetzung für den Beginn des Fristlaufs ist auf jeden Fall die Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gemeinde. Aus § 12 Abs. 2 PBefG ergibt sich, dass dem Genehmigungsantrag Unterlagen beizufügen sind, die u.a. ein Urteil über die (gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG relevante) Leistungsfähigkeit des Betriebs ermöglichen. In Konkretisierung dieser Bestimmung wiederum sieht § 2 Abs. 2 Nr. 1 PBZugV vor, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit durch die Vorlage von Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes, der Gemeinde, der Träger der Sozialversicherung und der Berufsgenossenschaft nachgewiesen wird. Zumindest soweit – wie hier – durch Rechtsvorschriften ausdrücklich normiert ist, dass für den Nachweis bestimmter Genehmigungsvoraussetzungen bestimmte Unterlagen vorzulegen sind, ist deren Vorlage durch den Antragsteller grundsätzlich dafür erforderlich, dass die Frist des § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG in Lauf gesetzt wird (vgl. OVG HH, a.a.O.; VG Freiburg, a.a.O., juris, Rn 41). So wird der Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 PBZugV gefordert.
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Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin ihrem Antrag vom 21. Juni 2010 diverse, aber nicht alle nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PBZugV zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit erforderlichen Unterlagen vorgelegt. Daher forderte die Beklagte mit Schreiben vom 23. Juli 2010 von der Klägerin noch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gemeinde – der Stadt M. – (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PBZugV) sowie ein polizeiliches Führungszeugnis (§ 12 Abs. 3 PBefG). Am 5. August 2010 legte die Klägerin die angeforderte Unbedenklichkeitsbescheinigung der Beklagten vor und beantragte gleichzeitig noch das bis dahin fehlende Führungszeugnis.
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Es ist zwar umstritten, ob zu den vollständigen Unterlagen, mit deren Vorliegen erst die Fiktionsfrist zu laufen beginnen kann, auch ein polizeiliches Führungszeugnis, das nach § 12 Abs. 3 PBefG gefordert werden kann, zählt (verneinend: OVG HH, Beschluss vom 18. November 2010 – 3 Bs 206/10 –, GewArch 2011, 120 = juris; bejahend: Scheidler, GewArch 2011, 417ff). Diese Streitfrage bedarf hier jedoch keiner Entscheidung. Gehört zur Vollständigkeit der nach §§ 15, 12 und 13 PBefG vorzulegenden Antragsunterlagen das von der Genehmigungsbehörde verlangte Führungszeugnis, damit die Fiktionsfrist des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG zu laufen beginnen kann, so wurde im vorliegenden Fall mit Eingang des Führungszeugnisses für die Klägerin bei der Beklagten am 25. August 2010 die Drei-Monats-Frist in Lauf gesetzt. Diese Frist war dann am 25. November 2010 und damit vor Erlass des ablehnenden Bescheids am 10. Januar 2011 abgelaufen, d.h. die Genehmigungsfiktion war eingetreten. Denn eine wirksame Fristverlängerung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 3 PBefG durch einen von der Beklagten erlassenen Zwischenbescheid war nicht erfolgt.
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Nach § 15 Abs. 1 Satz 3 PBefG ist die Frist zur Entscheidung über einen Genehmigungsantrag vor Ablauf der Drei-Monats-Frist zu verlängern, wenn die Prüfung des Antrags nicht innerhalb dieser Frist abgeschlossen werden kann. In einem solchen Zwischenbescheid ist die Entscheidungsfrist um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können; nach Satz 4 der Vorschrift darf die Verlängerungsfrist höchstens drei Monate betragen.
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Das Schreiben der Beklagten vom 7. Oktober 2010, dass eine Entscheidung über die Genehmigungsanträge der Klägerin nicht möglich sei, weil ein Gutachten zur Ermittlung des Bedarfs an Taxenkonzessionen eingeholt werde, entspricht nicht diesen gesetzlichen Vorgaben und konnte damit die Entscheidungsfrist der Beklagten nicht bis zum 10. Januar 2011 verlängern. Dieses Schreiben kann nicht als wirksamer Zwischenbescheid gewertet werden, weil es weder die Mitteilung enthält, dass die Frist des § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG verlängert werde, noch wird der Zeitraum benannt, um den die Entscheidungsfrist verlängert wird. Beide Angaben muss ein Zwischenbescheid nach § 15 Abs. 1 Satz 3 PBefG aus Gründen der Rechtsklarheit enthalten. Die Dauer der Fristverlängerung muss aus Gründen der Rechtssicherheit konkret bezeichnet werden. Denn nicht nur der Antragsteller, sondern auch die Genehmigungsbehörde muss den genauen Fristlauf und damit den Fristablauf berechnen können, um den Eintritt der Genehmigungsfiktion nach § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG feststellen zu können. Einer konkreten Angabe der Dauer einer Fristverlängerung bedarf es auch, um überprüfen zu können, ob die nach § 15 Abs. 1 Satz 4 PBefG höchstzulässige Verlängerungsfrist von drei Monaten eingehalten ist. So muss im Falle einer mehrfachen Fristverlängerung die Gesamtdauer der Fristverlängerung berechenbar sein. Hierzu bedarf es einer eindeutigen Mitteilung, um welchen konkreten Zeitraum sich die Entscheidungsfrist der Behörde verlängert. Nur in diesem Fall weiß der Antragsteller, bis zu welchem Zeitpunkt er mit einer Behördenentscheidung rechnen kann oder die Genehmigungsfiktion eintritt.
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Diesen Anforderungen genügt das Schreiben der Beklagten vom 7. Oktober 2010 nicht. Die Beklagte teilt der Klägerin mit, die Erstellung des in Auftrag gegebenen Gutachtens zur Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes werde „einige Zeit“ in Anspruch nehmen. Sobald das Gutachten vorliege, werde über den Antrag der Klägerin entschieden. Die Beklagte hat damit die Dauer der Fristverlängerung nach § 15 Abs. 1 Satz 4 PBefG nicht konkret benannt, sondern im Ungewissen gelassen. Das Fristende ist damit in keiner Weise berechenbar, noch nicht einmal absehbar. Feststeht damit auch nicht, ob die höchstmögliche Dauer der Entscheidungsfrist von insgesamt sechs Monaten (§ 15 Abs. 1 Satz 2 und 4 PBefG) eingehalten werden wird. Denn der Endzeitpunkt der Entscheidungsfrist der Beklagten als Genehmigungsbehörde ist unbekannt.
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Die Klägerin hat auch nicht auf die Einhaltung der Genehmigungsfrist verzichtet. Ein Antragsteller kann zwar auf die Einhaltung der Genehmigungsfrist verzichten, solange die Fiktionswirkung nicht eingetreten ist. Da sie seinem Schutz dient, steht sie ebenso wie die Antragsrücknahme zu seiner Disposition (Bidinger, PBefG, Stand: Februar 2004, § 15 Rn. 22). Hat ein Antragsteller auf die Einhaltung der Frist verzichtet, so kann er sich später nicht mehr auf den Eintritt der Genehmigungsfiktion berufen; dies wäre treuwidrig (§ 242 BGB). Ein solcher Verzicht liegt hier aber nicht vor.
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Der Eintritt der Fiktionswirkung des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG scheitert schließlich nicht daran, dass die Klägerin die amtlichen Kennzeichen der von ihr als Taxen einzusetzenden Kraftfahrzeuge noch nicht benannt hat. Denn es reicht aus, dass die amtlichen Kennzeichen bei Ausstellung der Genehmigungsurkunde nach § 17 PBefG der Behörde bekannt sind. Die Ausstellung der Genehmigungsurkunde erfolgt erst, wenn der Genehmigungsbescheid bestandskräftig ist (§ 15 Abs. 2 PBefG) oder die Fiktionswirkung des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG eingetreten ist. Die Taxengenehmigung wird dann durch eine Genehmigungsurkunde nachgewiesen (§ 17 Abs. 3 PBefG). Die Klägerin kann nach alledem nach Mitteilung der amtlichen Kennzeichen der von ihr vorgehaltenen Kraftfahrzeuge die Ausstellung der Genehmigungsurkunden nach § 17 PBefG von der Beklagten beanspruchen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
- 33
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO.
- 34
Beschluss
- 35
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 75 000,- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Das Gericht orientiert sich an der Ziffer 47.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327), wonach für eine Taxengenehmigung ein Streitwert von 15.000,-- € anzusetzen ist. Dieser Betrag war, da hier fünf Konzessionen begehrt werden, entsprechend zu multiplizieren.
- 36
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
- 37
Nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO sind Gebühren und Auslagen, soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, nur erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt.
- 38
Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin unstreitig gegen den ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 10. Januar 2011 Widerspruch eingelegt, womit das Widerspruchsverfahren eingeleitet war. Die damit gegebene Anhängigkeit des Vorverfahrens reicht zur Begründung des gesetzlichen Tatbestandes in § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO aus. Dass das Vorverfahren im späteren Verlauf nicht durch den Erlass eines Widerspruchsbescheides abgeschlossen wurde, ist ohne Belang; für den gerichtlichen Ausspruch zu Gunsten des Prozessbeteiligten, dass die Gebühren und Auslagen seines Prozessbevollmächtigten erstattungsfähig sind, ist nicht erforderlich, dass das Vorverfahren seinen Abschluss gefunden hat (vgl. HessVGH, Entscheidung vom 6. November 2007 – 6 TJ 1913/07 –, juris, Rn. 3; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. August 1991 – 11 S 177/91 –, NVwZ-RR 1992, 388).
- 39
Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten für das eingeleitete Widerspruchsverfahren war auch notwendig. Die Frage der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen. Dabei ist eine Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten im Vorverfahren nicht nur bei schwierigen und umfangreichen Verfahren, sondern immer dann zu bejahen, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten aus der Sicht einer verständigen Partei nicht überflüssig und willkürlich, sondern zweckdienlich erscheint (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. Novem-ber 1971 – 2 A 77/71 –, NJW 1972, S. 222; Beschluss vom 26. August 1987 – 1 E 14/87 – NVwZ 1988, S. 842). Maßgebend ist demnach, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage zur Durchführung des Widerspruchsverfahrens eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte. Notwendig ist die Zuziehung eines Rechtsanwalts demnach dann, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten ist, das Vorverfahren selbst zu führen (vgl. zusammenfassend BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 2009 – 6 B 14/09 –, juris).
- 40
Gemessen an diesen Anforderungen war vorliegend die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch die Klägerin im Widerspruchsverfahren notwendig, da es nicht um einen einfach gelagerten Sachverhalt ging, sondern um die keineswegs einfach gelagerte Rechtsfrage, welche Unterlagen zu einem entscheidungsreifen Genehmigungsantrag nach §§ 12, 15 PBefG gehören, damit die Genehmigungsfiktion des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG eintreten kann. Des Weiteren bestand die Streitfrage, ob ein wirksamer Zwischenbescheid der Beklagten nach § 15 Abs. 1 Satz 3 PBefG ergangen war.
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