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GewO § 150e Elektronische Antragstellung

Gewerbeordnung

(1) Erfolgt die Antragstellung abweichend von § 150 Absatz 2 oder Absatz 3 elektronisch, ist der Antrag unter Nutzung des im Internet angebotenen Zugangs unmittelbar bei der Registerbehörde oder über das Nutzerkonto nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Onlinezugangsgesetzes zu stellen. Der Antragsteller kann sich bei der Antragstellung nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Handelt der Antragsteller als gesetzlicher Vertreter, hat er seine Vertretungsmacht nachzuweisen.

(2) Der elektronische Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes ist zu führen. Der Nachweis ist ausschließlich über elektronische Identifizierungssysteme zulässig, die mit dem Vertrauensniveau „hoch“ im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44) notifiziert sind. Um den elektronischen Identitätsnachweis führen zu können, müssen aus dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises, der eID-Karte, eines mobilen Endgeräts oder des elektronischen Aufenthaltstitels an die Registerbehörde übermittelt werden:

1.
die Daten nach § 18 Absatz 3 Satz 1 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 Absatz 3 Satz 2 des eID-Karte-Gesetzes in Verbindung mit § 18 Absatz 3 Satz 1 des Personalausweisgesetzes oder nach § 78 Absatz 5 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes in Verbindung mit § 18 Absatz 3 Satz 1 des Personalausweisgesetzes und
2.
Familienname, Geburtsname, Vornamen, Geburtsort sowie Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Anschrift.
Lässt das elektronische Speicher- und Verarbeitungsmedium die Übermittlung des Geburtsnamens nicht zu, ist der Geburtsname im Antrag anzugeben und nachzuweisen. Bei der Datenübermittlung ist ein dem jeweiligen Stand der Technik entsprechendes sicheres Verfahren zu verwenden, das die Vertraulichkeit und Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes gewährleistet.

(3) Vorzulegende Nachweise sind gleichzeitig mit dem Antrag elektronisch einzureichen und ihre Echtheit sowie inhaltliche Richtigkeit sind an Eides statt zu versichern. Bei vorzulegenden Schriftstücken kann die Registerbehörde im Einzelfall die Vorlage des Originals verlangen.

(4) Die näheren Einzelheiten des elektronischen Verfahrens regelt die Registerbehörde. Im Übrigen gilt § 150 entsprechend.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Sozialgericht Duisburg - S 49 U 125/22
28. Februar 2025
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Urteil vom Verwaltungsgericht Halle (3. Kammer) - 3 A 256/21 HAL
20. September 2023
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Urteil vom Verwaltungsgericht Bayreuth - B 10 K 21.1088
28. Juni 2023
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Beschluss vom Verwaltungsgericht Minden - 3 L 579/22
6. Oktober 2022
3 L 579/22 6. Oktober 2022
Beschluss vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 14 K 4465/21
25. März 2022
14 K 4465/21 25. März 2022
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 22 K 1156/19
10. Februar 2021
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Urteil vom Bundesgerichtshof - VI ZR 208/19
14. Juli 2020
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Urteil vom Verwaltungsgericht Kassel (7.. Kammer) - 7 K 6875/17.KS
17. September 2019
7 K 6875/17.KS 17. September 2019
Urteil vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (3. Kammer) - 3 K 804/11.NW
23. April 2012
3 K 804/11.NW 23. April 2012
Beschluss vom Unknown court (2. Vergabekammer) - 2 VK 11/06
11. Januar 2007
2 VK 11/06 11. Januar 2007