Grundgesetz Artikel 70

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

  1. Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.

  2. Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von