Urteil vom Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis (1. Kammer) - 1 K 1878/25

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen.

2

Mit Festsetzungsbescheiden vom 04. Oktober 2023, 02. Januar 2024 und 02. April 2024 setzte der Beklagte betreffend die Wohnung des Klägers unter der Anschrift xxx in xxx für die Zeiträume 07/2023-09/2023, 10/2023-12/2023 und 01/2024-03/2024 unter der Beitragsnummer xxx xxx xxx jeweils rückständige Rundfunkbeiträge in Höhe von 55,08 Euro nebst einem Säumniszuschlag in Höhe von 8 Euro (insgesamt jeweils 63,08 Euro) fest.

3

Mit Schreiben vom 11. Oktober 2023 legte der Kläger Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid vom 04. Oktober 2023 ein. Hierin äußerte der Kläger zunächst, der angegriffene Festsetzungsbescheid sei nichtig, und rügte zudem vor allem Verstöße gegen Verwaltungsverfahrens- und Verfassungsrecht durch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, insbesondere die mangelnde Erfüllung des verfassungsrechtlichen Auftrags einer unabhängigen und sorgfältigen, von Meinungsvielfalt gekennzeichneten Berichterstattung, aber auch einfachgesetzliche Mängel. Insbesondere begehe der öffentlich-rechtliche Rundfunk Vertragsbruch und es fehle an einer Gegenleistung für den Rundfunkbeitrag, weil der Rundfunk seinem verfassungsrechtlichen Auftrag nicht nachkomme. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei ein öffentlich-rechtlicher Vertrag und als solcher sittenwidrig und nichtig.

4

Mit Schreiben vom 15. April 2024 legte der Kläger Widerspruch gegen die Festsetzungsbescheide vom 02. Januar 2024 und 02. April 2024 ein. Zur Begründung meldete er zunächst datenschutzrechtliche Bedenken in Bezug auf die Ermittlung von Meldedaten durch den Beklagten an und rügte sodann vor allem Verstöße gegen Verfassungs- und Unionsrecht durch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, insbesondere die mangelnde Erfüllung des verfassungsrechtlichen Auftrags einer unabhängigen und sorgfältigen, von Meinungsvielfalt gekennzeichneten Berichterstattung, aber auch einfachgesetzliche Mängel.

5

Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2024 wies der Beklagte die Widersprüche des Klägers gegen die Festsetzungsbescheide vom 04. Oktober 2023, 02. Januar 2024 und 02. April 2024 zurück. Der Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid vom 02. Januar 2024 sei bereits wegen Fristversäumnisses unzulässig. Die beiden anderen Widersprüche seien zulässig, aber unbegründet, da die Festsetzungsbescheide vom 04. Oktober 2023 und 02. April 2024 rechtmäßig seien. Insbesondere sei der Kläger zur Zahlung der festgesetzten Beiträge verpflichtet. Die Bescheide seien weder in formeller noch in materieller Hinsicht zu beanstanden.

6

Am 16. August 2024 hat der Kläger Klage erhoben und wendet sich damit gegen die Festsetzungsbescheide vom 04. Oktober 2023 und 02. April 2024. Zur Klagebegründung bediente er sich eines im Internet gegen Entgelt erwerblichen Schriftsatzmusters (www.beitragsblocker.de), welches in Teilen oder sogar insgesamt wortgleich auch in zahlreichen weiteren bei der Kammer anhängigen Parallelverfahren Verwendung findet. Klagebegründend wiederholt und vertieft der Kläger sein Vorbringen zur Begründung des Widerspruchs, wobei im Wesentlichen Folgendes vorgetragen wird:

7

Die Festsetzungsbescheide seien bereits formell rechtswidrig, da sie vom Beitragsservice und nicht von dem Beklagten erlassen worden seien. Sowohl beim Beitragsservice als auch bei dem Beklagten handele es sich nicht um eine Behörde. Der Beklagte verstoße durch den Einsatz des Beitragsservices überdies gegen das Prinzip der Selbstorganschaft, gegen den Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG sowie gegen den Gewaltenteilungsgrundsatz des Art. 20 Abs. 1 GG. Eine vollständig automatisierte Erstellung und ein vollständig automatisierter Erlass der Festsetzungsbescheide habe ebenfalls nicht erfolgen dürfen. Eine solche Ermächtigung enthalte § 10a RBStV nicht. Zudem lägen dessen Voraussetzungen auch nicht vor. Ferner liege ein Verstoß gegen § 37 Abs. 3 VwVfG vor, da die Bescheide maschinell erstellt und nicht unterschrieben seien. Die Bescheide hätten durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden müssen. Dieser Form genügten sie nicht.

8

Die Festsetzungsbescheide seien aber auch in materieller Hinsicht rechtswidrig. Die Tätigkeit des Beitragsservice verstoße gegen das Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz) (im Folgenden: RDG). Der öffentlich-rechtliche Rundfunk erfülle seinen verfassungsrechtlichen Auftrag nicht und bei der Erhebung von Rundfunkbeiträgen handele sich um die Erhebung einer verfassungswidrigen Steuer. Es fehle an einem erforderlichen individuellen Vorteil. Das erhebliche systematische Versagen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zeige sich unter anderem in seiner Struktur, der fehlenden bzw. abnehmenden Akzeptanz in der Bevölkerung, der fehlenden Neutralität und Qualität der Berichterstattung zu zeitgeschichtlich prägenden Ereignissen und Themenkomplexen, wie beispielsweise der Corona-Pandemie, der UNO, der WHO, dem Ukrainekrieg, der Beschäftigung voreingenommener und einseitig berichtender, regierungsnaher Personen, inszenierter Sendungen und weiterer Punkte. Die Rundfunkanstalten missachteten ferner den Grundsatz der Sparsamkeit und das Gebot zweckentsprechender Beitragsverwendung, wie sie in § 31 Abs. 3 des Medienstaatsvertrages (im Folgenden: MStV) verankert seien.

9

Der Kläger trägt weiter vor, der Einwand des fehlenden Vorteils infolge der Mängel des Programmangebots sei einer gerichtlichen Kontrolle zugänglich. Dies folge aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. April 2023 (1 BvR 601/23). Die Fachgerichte seien verpflichtet, einen entsprechenden Kontrollmaßstab zu bilden und die Qualität und Vielfalt des Programms zu überprüfen. Die Möglichkeit der Programmbeschwerde bei den Rundfunkräten der einzelnen Rundfunkanstalten sei hingegen kein adäquates Mittel. Auch sei die Erhebung des Rundfunkbeitrages unionsrechtswidrig. Die Beitragspflicht verstoße gegen den in Art. 20 EU-GRC und Art. 14 EMRK geregelten Gleichbehandlungsgrundsatz. Ferner liege ein Verstoß gegen die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit vor. Auch komme es zu einer Wettbewerbsverzerrung innerhalb der EU. Dies folge – zusammengefasst – daraus, dass das Angebot in anderen EU-Mitgliedstaaten empfangen werden könne, ohne dass dort ein Beitrag zu zahlen wäre.

10

Zu den vorstehenden Ausführungen enthält die Klagebegründung umfangreiches Material, wie zahlreiche Zeitungs- bzw. Medienartikel, auf die ergänzend Bezug genommen wird.

11

Der Kläger beantragt,

12

die Festsetzungsbescheide des Beklagten vom 04. Oktober 2023 und 02. April 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Juli 2024 aufzuheben.

13

Der Beklagte ist der Klage unter Bezugnahme auf die angefochtenen Bescheide entgegengetreten und hat schriftsätzlich beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die streitgegenständlichen Bescheide seien formell und materiell rechtmäßig. Der Beklagte sei für die Beitragserhebung zuständig und könne als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts auch hoheitlich tätig werden. Er dürfe sich des Beitragsservice bedienen, welcher in rechtlicher Hinsicht als Bestandteil der jeweiligen Rundfunkanstalt anzusehen sei. Sollte es bei Erlass der vollautomatisierten Erstbescheide zu Mängeln gekommen sein, sei eine Heilung durch den vom Sachbearbeiter erlassenen Widerspruchsbescheid erfolgt.

16

Die Verfassungsmäßigkeit der Erhebung der Rundfunkbeiträge sei durch das Bundesverfassungsgericht bestätigt worden. Es sei geklärt, dass es sich beim Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer, sondern um eine nicht-steuerliche Abgabe handele, die von der Gesetzgebungskompetenz der Länder gedeckt sei. Verstöße gegen Art. 3 Abs. 1 GG lägen nicht vor. Aus der Kritik an der Berichterstattung der öffentlich-rechtlichen Medien und der inhaltlichen Programmgestaltung folge weder die Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitrages, noch ein subjektiv-öffentliches Recht auf Freistellung von der Rundfunkbeitragspflicht. Den Rundfunkanstalten stünde ein weites Gestaltungsermessen zu, wie diese die Finanzmittel bei der Gestaltung des Programmangebots einsetzten. Diese Entscheidung liege außerhalb des Rechtsschutzauftrags der (Verwaltungs-)Gerichte aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, sodass es diesen nicht obliege, qualitative Einschätzungen über öffentlich-rechtliche Programminhalte in die Entscheidung rundfunkbeitragsrechtlicher Rechtsfragen einzubringen. Bei etwaigen Verstößen gegen die Programmgrundsätze bestehe die Möglichkeit einer Programmbeschwerde. Die Verpflichtung, als Privatperson den Rundfunkbeitrag zu entrichten, folge als Wohnungsinhaber aus § 2 Abs. 1 RBStV. Wegen mangelnder fristgemäßer Entrichtung habe er, der Beklagte, den Säumniszuschlag erheben dürfen.

17

Mit Schriftsatz vom 05. September 2024 hat der Kläger beantragt, das Verfahren mit Blick auf das beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Verfahren mit dem Aktenzeichen 6 C 5.24 auszusetzen.

18

Mit Beschluss vom 12. Dezember 2024 hat das erkennende Gericht das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in dem Revisionsverfahren mit dem Az. 6 C 5.24 nach § 94 VwGO ausgesetzt.

19

Am 15. Oktober 2025 ist das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in dem Revisionsverfahren mit dem Az. 6 C 5.24 ergangen.

20

Mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2025 hat der Kläger das Verfahren wiederaufgenommen und unter Verwahrung gegen jegliche Kostenlast diverse Beweisanregungen formuliert und auf die Amtsermittlungspflicht des Verwaltungsgerichts hingewiesen.

21

Mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2025 hat der Kläger erneut die Aussetzung des Verfahrens beantragt und zwar „bis zur Fertigstellung des wissenschaftlichen Gutachtens über die Erfüllung des Funktionsauftrags der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten („Großes Beitragsstopper-Gutachten“)“. Das Gutachten werde „voraussichtlich innerhalb der kommenden Monate abgeschlossen sein; ein konkretes Enddatum steh[e] derzeit noch nicht fest“.

22

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der Verwaltungsakte verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

23

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

A.

24

Das Verfahren war nicht gemäß § 94 VwGO erneut auszusetzen. Eines gesonderten Beschlusses über den diesbezüglichen Antrag des Klägers vom 24. Oktober 2025 bedarf es nicht. Die Ablehnung kann gemeinsam mit der abschließenden Sachentscheidung erfolgen.

25

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.04.1983,1 B 133.82, juris; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO (2020), § 94 Rn. 6; Rudisile in: Schoch/Schneider, VerwR (Februar 2025), § 94 VwGO, Rn. 38a.

26

Die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens liegen nicht vor.

27

Gemäß § 94 VwGO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

28

Vorliegend ist kein anderer Rechtsstreit anhängig, der für das hiesige Verfahren vorgreiflich wäre, und das Verfahren ist auch nicht vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängig, das von einer Verwaltungsbehörde festzustellen wäre. Der Kläger hat die Aussetzung des Verfahrens vielmehr allein mit Blick auf ein angekündigtes, noch nicht erstelltes Privatgutachten beantragt, von dem er sich auch für seinen Fall verwertbare Schlussfolgerungen verspricht. Dies ist indessen kein Anwendungsfall des § 94 VwGO.

29

Auch ein Verfahrensstillstand nach anderen Regelungen kommt nicht in Betracht. Ein etwaiges Ruhen des Verfahrens nach § 173 VwGO i.V.m. § 251 ZPO steht schon mangels Antragstellung durch beide Beteiligte nicht in Rede. Es ist auch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die sonstigen, über § 173 VwGO anwendbaren Stillstandsregelungen der §§ 239 ff. ZPO eingreifen könnten.

B.

30

Die vorliegende Klage ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO zulässig, aber unbegründet.

31

Die Festsetzungsbescheide des Beklagten vom 04. Oktober 2023 und 02. April 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Juli 2024 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

32

Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags sind seit dem 01. Januar 2013 die Regelungen der §§ 2 Abs. 1, 7 Abs. 1, 10 Abs. 5 RBStV i.V.m. § 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV). Danach ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV ist Inhaber einer Wohnung jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Der Rundfunkbeitrag ist nach § 7 Abs. 3 RBStV monatlich geschuldet und in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten, wobei die Beitragspflicht kraft Gesetzes entsteht.

33

Vgl. BVerwG, Urteil vom 09.12.2019, 6 C 20.18, juris, Rn. 14.

34

Nach § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV werden rückständige Rundfunkbeiträge durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt und die Festsetzungsbescheide nach § 10 Abs. 6 Satz 1 RBStV im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt.

35

Bezogen auf die genannten Rechtsgrundlagen der Beitragserhebung ist zunächst festzuhalten, dass diese nicht unwirksam sind, weil es sich beim Rundfunkbeitragsstaatsvertrag um einen nach § 58 Abs. 1 VwVfG grundsätzlich unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter handeln würde. Die Rundfunkbeitragspflicht beruht vielmehr auf einer gesetzlichen Grundlage und wird nicht vertraglich begründet.

36

BVerwG, Urteil vom 15.10.2025, 6 C 5.24, juris, Rn. 30.

37

Der Anwendungsbereich der §§ 54 ff. VwVfG ist daher von vornherein nicht eröffnet.

38

Die angeführten Bestimmungen zur Rundfunkbeitragspflicht begegnen auch im Grundsatz keinen verfassungsrechtlichen Bedenken und stehen mit Unionsrecht im Einklang. Dies ist höchstrichterlich geklärt.

39

Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2016, 6 C 6.15, juris; BVerfG, Urteil vom 18.07.2018, 1 BvR 1675/16, juris; EuGH, Urteil vom 13.12.2018, C 492/17, juris.

40

Die Ausführungen der genannten höchsten Gerichte teilt die Kammer und macht sie sich zu eigen.

41

Insbesondere hat das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 – entschieden, dass die Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags über die Erhebung des Rundfunkbeitrags von einem Erstwohnungsinhaber mit dem Grundgesetz vereinbar sind, dass der Rundfunkbeitrag eine Vorzugslast in Form eines Beitrages darstellt, für dessen Erhebung die Länder gemäß Art. 70 Abs. 1 GG die Gesetzgebungskompetenz haben, und – entgegen der klägerischen Auffassung – keine Steuer ist.

42

Vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 18.07.2018, 1 BvR 1675/16, juris, Rn. 50 ff. So auch BVerwG, Urteil vom 15.10.2025, 6 C 5.24, juris, Rn. 16.

43

Im Hinblick auf die vorgenannte höchstrichterliche Rechtsprechung bedürfen die vom Kläger erhobenen Rügen einer mangelnden Gesetzgebungskompetenz, von Verstößen gegen das Föderalismusprinzip, die Ewigkeitsgarantie, den Gleichheitsgrundsatz und das Diskriminierungsverbot sowie gegen Art. 20 EU-GRC und die Dienstleistungsfreiheit aus Art. 56 AEUV keiner weiteren Erörterung. Denn diese Argumente wurden bereits höchstrichterlich als nicht durchgreifend erachtet.

44

Auch der mit der Klage erhobene Einwand, es verstoße gegen den Gewaltenteilungsgrundsatz aus Art. 20 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GG, dass sich der Beklagte als eine Behörde, die mit ihrem Beitragsbescheid eine Forderung geltend mache, zugleich auch zur Vollstreckung dieser Forderung entscheiden könne, verfängt bereits deshalb nicht, weil im vorliegenden Fall allein die Festsetzung eines Rundfunkbeitrags und nicht dessen Vollstreckung streitgegenständlich ist. Im Übrigen wohnt es dem Wesen eines Verwaltungsaktes inne, dass sich Behörden damit selbst Vollstreckungstitel schaffen und sich sodann auch zur Vollstreckung entschließen (können). Es entspricht insofern auch der geltenden Rechtslage, dass der Beklagte als die den Rundfunkbeitragsbescheid erlassende Behörde nach § 10 Abs. 5 und Abs. 6 RBStV Festsetzungsbescheide von der zuständigen Vollstreckungsbehörde vollstrecken lassen kann.

45

Der Einwand des Klägers, die Zusammensetzung der Aufsichtsgremien des Rundfunks entspräche nicht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Hinblick auf das Gebot der Staatsferne,

46

vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 25.03.2014, 1 BvF 1/11 u.a., juris, Rn. 50 ff.,

47

betrifft schon nicht die Verfassungsmäßigkeit der hier in Rede stehenden gesetzlichen Regelungen, die die Grundlage für die Rundfunkbeitragserhebung bilden, und ist im Übrigen auch als unsubstantiiert zurückzuweisen.

48

In diesem Sinne auch VG Koblenz, Urteil vom 21.01.2025, 5 K 720/24. KO, juris, Rn. 38.

49

Der klägerische Vortrag beschränkt sich insoweit auf eine pauschale Behauptung der Verfassungswidrigkeit der Zusammensetzung der Gremien, ohne sich auch nur im Ansatz mit den für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten geltenden gesetzlichen Regelungen auseinanderzusetzen.

50

In diesem Sinne auch VG Aachen, Urteil vom 30.09.2024, 8 K 1352/24, juris, Rn. 140.

51

Auch die gerügte fehlende unmittelbare demokratische Legitimation der Aufsichtsgremien ist unschädlich. Eine solche ist weder staatsvertraglich vorgesehen (vgl. § 5, § 6, § 10 SR-Gesetz) noch für die Gewährleistung der durch das Bundesverfassungsgericht geforderten Pluralität der Besetzung erforderlich.

52

Es ist hier lediglich am Rande darauf hinzuweisen, dass die Organisation des Beklagten als öffentlich-rechtliche Anstalt mit einer binnenpluralistischen Struktur, bei welcher der Einfluss der in Betracht kommenden Kräfte unter maßgeblicher Einbeziehung der Zivilgesellschaft intern im Rahmen von Kollegialorganen vermittelt wird, durch das Bundesverfassungsgericht nicht beanstandet wurde.

53

Vgl. BVerfG, Urteil vom 25.03.2014, 1 BvF 1/11, juris, Rn. 38.

54

Die Rundfunkbeitragspflicht des § 2 Abs. 1 RBStV ist auch nicht deshalb verfassungswidrig, weil – wie der Kläger geltend macht – das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks – insbesondere im Hinblick auf eine fehlende Neutralität und unzureichende Qualität der Berichterstattung zu zeitgeschichtlich prägenden Ereignissen und Themen – derartige Defizite aufweise, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk derzeit seinen verfassungsrechtlichen Auftrag nicht mehr erfülle und es von daher an einem individuellen Vorteil als notwendigem Äquivalent zur Beitragspflicht fehle.

55

Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach der die Beitragspflicht rechtfertigende individuelle Vorteil in der Möglichkeit der Nutzung eines den Anforderungen des Funktionsauftrages entsprechend ausgestalteten Programms liegt,

56

vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.04.2023, 1 BvR 601/23, juris, sowie Beschluss vom 17.06.2025, 1 BvR 622/24, juris.

57

mit Urteil vom 15. Oktober 2025 – 6 C 5.24 – entschieden, dass es an der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung der Beitragspflicht des § 2 Abs. 1 RBStV fehlt, wenn das Gesamtprogrammangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Anforderungen an die gegenständliche und meinungsmäßige Vielfalt und Ausgewogenheit über einen längeren Zeitraum gröblich verfehlt.

58

Die Schwelle für die Verletzung des Äquivalenzgebots ist jedoch sehr hoch. Sie muss dem weiten Spielraum des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung einer Beitragspflicht Rechnung tragen und setzt daher ein grobes Missverhältnis zwischen Abgabenlast und Programmqualität voraus. Die dafür im Lichte der Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG und der Rundfunkfreiheit maßgebliche Schwelle ist erst erreicht, wenn das Gesamtprogrammangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in sämtlichen Verbreitungsmedien über einen längeren Zeitraum evidente und regelmäßige Defizite hinsichtlich der gegenständlichen und meinungsmäßigen Vielfalt und Ausgewogenheit erkennen lässt.

59

Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.10.2025, 6 C 5.24, juris, Rn. 34, 39.

60

Das Bundesverwaltungsgericht hat diesbezüglich festgehalten,

61

BVerwG, Urteil vom 15.10.2025, 6 C 5.24, juris, Rn. 40,

62

dass für die Beurteilung eines groben Missverhältnisses auf der Grundlage des präjudiziellen Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018,

63

BVerfG, Urteil vom 18.07.2018, 1 BvR 1675/16, juris, Rn. 81, 98,

64

das aus Hörfunk, Fernsehen und Telemedien bestehende mediale Gesamtprogrammangebot aller öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter, die vom Rundfunkbeitrag profitieren, in den Blick zu nehmen ist. Infolge der flächendeckenden Empfangsmöglichkeit sämtlicher öffentlich-rechtlicher Medienangebote ist eine Kompensation eines defizitären Programmangebots einzelner Rundfunkanstalten durch das Programmangebot anderer öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten möglich. Auch darf sich die Betrachtung nicht auf einzelne Themenfelder oder Formate des Programmangebots verengen.

65

Der Beurteilung muss ein angemessen langer Zeitraum zugrunde gelegt werden, der eine hinreichend breite und verlässliche Basis für die Feststellung evidenter und regelmäßiger Defizite bietet. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet dabei eine Zeitspanne von nicht unter zwei Jahren für sachgerecht, die mit dem im angefochtenen Bescheid abgerechneten Zeitraum endet.

66

BVerwG, Urteil vom 15.10.2025, 6 C 5.24, juris, Rn. 41.

67

Da das Bundesverfassungsgericht in seiner genannten Entscheidung vom 18. Juli 2018 die sachliche Rechtfertigung der Rundfunkbeitragspflicht in Ansehung des damals vorgefundenen Programmangebots nicht in Zweifel gezogen, sondern bejaht hat, dass dem Rundfunkbeitrag eine äquivalente staatliche Leistung gegenübersteht,

68

vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.2018, 1 BvR 1675/16, juris, Rn. 97,

69

bleiben vor diesem Urteil liegende Zeiträume außer Betracht.

70

Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.10.2025, 6 C 5.24, juris, Rn. 41.

71

Darüber hinaus ist zu sehen, dass die Rundfunkfreiheit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG in ihrem Kern vor allem Programmfreiheit ist. Sie gewährleistet, dass Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms Sache des Rundfunks bleiben und sich an publizistischen Kriterien ausrichten können. Es ist der Rundfunk selbst, der aufgrund seiner professionellen Maßstäbe bestimmen darf, was der gesetzliche Rundfunkauftrag in publizistischer Hinsicht verlangt.

72

Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.10.2025, 6 C 5.24, juris, Rn. 37.

73

Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, hat das erkennende Gericht keine Zweifel daran, dass die Rundfunkbeitragspflicht des § 2 Abs. 1 RBStV (weiterhin) verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist. Der Kläger hat das Fortbestehen der Äquivalenz zwischen Beitragspflicht und Vorteilhaftigkeit des öffentlich-rechtlichen Programmangebots im fraglichen Zeitraum nicht substantiiert infrage gestellt. Eine Vorlage des § 2 Abs. 1 RBStV an das Bundesverfassungsgericht im Wege der konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG ist deshalb nicht geboten.

74

Dabei ist hinsichtlich des klägerischen Vortrags zunächst allgemein festzuhalten, dass es bereits nicht Aufgabe des Gerichts ist, in der Klagebegründung und in anderen Schriftsätzen angegebenen Internet-Links zu folgen, um sich aus der hinterlegten Quelle diejenigen Informationen bzw. Materialien zusammenzustellen, die den Kläger- bzw. Beklagtenvortrag womöglich stützen könnten.

75

Im Übrigen erschöpfen sich die umfangreichen Ausführungen in der Klagebegründung und im sonstigen klägerischen Vortrag letztlich in der pauschalen Behauptung einzelner – vermeintlicher – Verstöße gegen den Programmauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Im Wesentlichen wird dem Beklagten eine mangelnde Neutralität bzw. mangelnde Staatsferne sowie eine Verletzung seiner Pflicht vorgeworfen, ein der Vielfaltssicherung dienendes Programm anzubieten. In diesem Zusammenhang bemängelt die Klagebegründung die Berichterstattung punktuell (insbesondere betreffend die Corona-Pandemie, den Ukraine-Krieg, die UNO bzw. WHO sowie Nordstream). Diese ausschließlich einen geringen Teil der dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk obliegenden Berichterstattung über das internationale, europäische, nationale und regionale Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen

76

vgl. hierzu auch VG München, Urteil vom 15.10.2014, M 6b K 14.1339, juris, Rn. 19

77

betreffenden Vorwürfe genügen den Anforderungen an die Darlegung eines Systemversagens nicht.

78

So ist das vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellte Substantiierungserfordernis beispielsweise nicht durch den klägerischen Hinweis auf eine Studie der Otto-Brenner-Stiftung vom 15. Dezember 2022 erfüllt.

79

Otto-Brenner-Stiftung, Die Qualität der Medienberichterstattung über den Ukraine-Krieg, 15.12.2022, https://www.otto-brenner-stiftung.de/fileadmin/user_data/stiftung/02_Wissenschaftsportal/03_Publikationen/2022_Ukraine_Zwischenbericht.pdf (zuletzt abgerufen am 25.02.2025).

80

Die Inhalte der angegebenen Studie der Otto-Brenner-Stiftung bieten keinen Anlass, die Verfassungsmäßigkeit der Beitragspflicht in Zweifel zu ziehen. Die Studie kommt nach der „quantitativen Inhaltsanalyse von rund 4.300 Beiträgen in acht deutschen Leitmedien“ zu dem Fazit, dass die untersuchten Medien in dem rund dreimonatigen Untersuchungszeitraum vom 24. Februar 2022 bis zum 31. Mai 2022 teilweise sehr einheitlich, teilweise aber auch uneinheitlich über den Ukraine-Krieg und die Maßnahmen der Bundesregierung berichtet hätten, wobei es am Ende heißt: „Alles in allem deutet aber vieles darauf hin, dass die Medienberichterstattung – ähnlich wie in der Corona-Pandemie – nicht regierungsnah war, sondern die Regierung eher für ihre zögerliche Haltung kritisierte.“ Für die vorliegende Fallgestaltung bleibt die Studie dabei schon deshalb ohne Erkenntnisgewinn, weil zum einen lediglich ein spezifisches Berichterstattungsthema (Ukraine-Krieg) beleuchtet wird und zum anderen – und dies ist von entscheidendem Gewicht – zu den untersuchten „acht deutschen Leitmedien“ aus dem Bereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nur die Tagesschau der ARD und die Heute-Nachrichten (19 Uhr) des ZDF gehörten (neben FAZ, Süddeutscher Zeitung, Bild, Spiegel, Zeit und RTL Aktuell (18:45)).

81

In diesem Sinne auch: VG Oldenburg, Urteil vom 05.02.2026, 15 A 5793/25, juris, Rn. 40; VG Lüneburg, Urteil vom 18.11.2025, 3 A 15/25, juris, Rn. 37.

82

Ähnliches gilt auch für das von Klägerseite zitierte Arbeitspapier der Otto-Brenner-Stiftung aus dem April 2024,

83

Otto-Brenner-Stiftung (OBS) und Deutscher Gewerkschaftsbund (DGB), Viel Kraft – wenig Biss, Wirtschaftsberichterstattung in ARD und ZDF, OBS-Arbeitspapier 67, https://www.otto-brenner-stiftung.de/fileadmin/user_data/stiftung/02_Wissenschaftsportal/03_Publikationen/AP67_wipo_Berichterstattung.pdf (zuletzt abgerufen am 25.02.2025),

84

in welchem sich die klägerische Kritik an der Berichterstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gerade nicht bestätigt und das zudem wiederum lediglich ein begrenztes Thema, nämlich die Wirtschaftsberichterstattung, beleuchtet.

85

Vgl. dazu auch VG Oldenburg, Urteil vom 05.02.2026, 15 A 5793/25, juris, Rn. 40; VG Lüneburg, Urteil vom 18.11.2025, 3 A 15/25, juris, Rn. 38.

86

Das Arbeitspapier kommt nach „Vollerhebung aller linearen öffentlich-rechtlichen TV-Angebote (…), die regelmäßig Wirtschaftsthemen aufgreifen“, „mithilfe computerbasierter Methoden der Spracherkennung“ von „5.800 Sendungen mit rund 3.400 Stunden Programm“ aus dem Zeitraum vom September 2022 und Februar 2023 zu dem Ergebnis, dass im Hinblick auf die Wirtschaftspolitik als Berichterstattungsgegenstand im öffentlich-rechtlichen Rundfunk zwar eine zu starke Fokussierung auf die Inlandspolitik festzustellen sei, nicht dagegen eine auffällige Unausgewogenheit der Berichterstattung. Dabei sei – entgegen den klägerischen Behauptungen – festzustellen, dass Politmagazine und -talkshows sowie Nachrichtensendungen im Hinblick auf wirtschaftspolitische Themen (meist) hohen qualitativen Anforderungen genügen. Insbesondere die politischen Magazine überraschten „positiv mit einem hohen Wirtschaftsanteil, starken eigenen Themen und einer ausgeprägten, kritischen Perspektive“.

87

Otto-Brenner-Stiftung (OBS) und Deutscher Gewerkschaftsbund (DGB), Viel Kraft – wenig Biss, Wirtschaftsberichterstattung in ARD und ZDF, OBS-Arbeitspapier 67, https://www.otto-brenner-stiftung.de/fileadmin/user_data/stiftung/02_Wissenschaftsportal/03_Publikationen/AP67_wipo_Berichterstattung.pdf (zuletzt abgerufen am 25.02.2025), Seite 1-2 und 64 ff.

88

Insgesamt lässt sich dem klägerischen Vorbringen angesichts der lediglich vereinzelt aufgegriffenen Themen in der – wesentlich mehr Themengebiete umfassenden – Berichterstattung des Beklagten bereits nicht entnehmen, dass das Programmangebot im Ganzen defizitär wäre und die vermeintlichen Verstöße dazu regelhaft auftreten würden. Vielmehr erschöpft sich der Vortrag in der Behauptung vermeintlicher massiver Defizite in der Programmgestaltung bzw. den organisatorischen Strukturen des Beklagten, ohne dass solche schlüssig und substantiiert dargelegt werden. Letztlich wird mit der Klagebegründung lediglich eine aus bestimmten Einzelfällen gebildete subjektive Sichtweise verallgemeinernd an die Stelle einer objektiven Bewertung des öffentlich-rechtlichen Rundfunksystems in der Bundesrepublik Deutschland als Ganzem gesetzt. Dies greift bereits im Ansatz zu kurz und vermag – auch unter Würdigung des ausführlichen Vorbringens in Form einer Aufzählung vorgeblicher Recherche- und Berichterstattungsmängel, die aus klägerischer Sicht undemokratischen Verfahren bei der Besetzung von Rundfunk- und Verwaltungsräten oder die Mittelverwendung im öffentlich-rechtlichen Rundfunk – keine systemischen Mängel aufzuzeigen. Der klägerische Vortrag erschöpft sich auch insofern im Wesentlichen in eigenen – subjektiven – (Ab-)Wertungen aufgrund einer eigenen ersichtlich abweichenden Meinung, ferner dem nicht näher substantiierten Vorwurf der Verschwörung und schließlich sonstigen allgemeinen Behauptungen, gleichsam „ins Blaue hinein“, mit oder auch gänzlich ohne Bezug zum Wirken der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und ihrer Aufsichts- und Kontrollgremien.

89

Vgl. auch VG Koblenz, Urteil vom 21.01.2025, 5 K 720/24.KO, juris, Rn. 43; VG Karlsruhe, Urteil vom 16.11.2022, 2 K 532/22, juris, Rn. 28; VG Oldenburg, Urteil vom 05.02.2026, 15 A 5793/25, juris; VG Lüneburg, Urteil vom 18.11.2025, 3 A 15/25, juris; VG Osnabrück, Urteil vom 11.12.2025, 4 A 172/23, juris.

90

Vielmehr liegt es in einem von Meinungspluralismus geprägten (dualen) Rundfunksystem gerade in der Natur der Sache, dass einzelne Beitragsschuldner den Inhalt der Berichterstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu bestimmten Themen nicht gutheißen.

91

Insofern ließe sich selbst bei Unterstellung, dass der klägerische Vortrag der Wahrheit entspräche, ein systematisches Versagen noch immer nicht feststellen. So reichen die Struktur und das Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks weit über die klägerseitig aufgegriffene und nur exemplarisch angeführte Berichterstattung und – vermeintlichen – Defizite hinaus. Nach den bindenden Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts ist der Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, ein der Vielfaltssicherung dienendes Programm anzubieten, deutlich weiter gefasst und umfangreicher. Das Programm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks hat aus Vollprogrammen, Spartenprogrammen bzw. Zusatzangeboten (sog. „Dritten Fernsehprogrammen"), Bildungsprogrammen und diversen Hörfunkangeboten zu bestehen.

92

Vgl. HambOVG, Beschluss vom 19.12.2024, 5 Bf 204/24.Z, juris, Rn. 22; BVerfG, Urteil vom 18.07.2018, 1 BvR 1675/16, juris, Rn. 98; vgl. auch HambOVG, Beschluss vom 09.07.2024, 5 Bf 33/24.Z, juris, Rn. 30.

93

Ein solches Angebot bietet der öffentlich-rechtliche Rundfunk nach wie vor.

94

Unterstellt, die Berichterstattung hinsichtlich der in der Klageschrift angeführten Fälle (wie die klägerseitig angebrachte Corona-Pandemie, UNO, WHO) sei defizitär bzw. es würden hierbei nicht in gleichem Umfang sämtliche politische Ansichten zu den betreffenden Themenkomplexen gleich bedient werden, führte auch dies nicht dazu, dass von einem strukturellen bzw. systematischen Versagen ausgegangen werden könnte. Entgegen dem klägerischen Vorbringen sind die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nämlich schon nicht verpflichtet, alle zulässigen, gegebenenfalls auch in sogenannten "alternativen Medien" vertretenen Meinungen gleichgewichtig abzubilden.

95

BVerwG, Urteil vom 15.10.2025, 6 C 5.24, juris, Rn. 45.

96

Zudem würde es bei aller Kritikwürdigkeit einer solchen Berichterstattung zu einzelnen Themenkomplexen – so die klägerischen Annahmen denn zuträfen – nicht bedeuten, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinen Auftrag, wie das Bundesverfassungsgericht ihn im Jahr 2018 beschrieben hat, strukturell nicht mehr erfüllen würde. Es würde nämlich nicht dazu führen, dass der Rundfunk und seine Programme insgesamt defizitär wären. Zum einen ließen sich Gründe, die gegen die Authentizität der Berichterstattung und eine faktenbasierte sowie sorgfältige Vorgehensweise in Bezug auf das Gesamtangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sprächen, hieraus nicht ableiten.

97

Vgl. HambOVG, Beschluss vom 19.12.2024, 5 Bf 204/24.Z, juris, Rn. 22.

98

Dass sämtliche oder der weit überwiegende Anteil der Programminhalte nicht mehr authentisch und sorgfältig recherchiert bzw. wirklichkeitsverzerrend oder sensationsheischend wären, ist weder ersichtlich,

99

vgl. insoweit auch HambOVG, Beschluss vom 19.12.2024, 5 Bf 204/24.Z, juris, Rn. 22; VG Freiburg, Urteil vom 17.05.2023, 9 K 385/23, juris, LS 10 und Rn. 53 ff.,

100

noch wird es von der Klägerseite substantiiert dargelegt.

101

Ein grobes Missverhältnis des öffentlich-rechtlichen Programmangebots zu den verfassungsrechtlichen Zielvorgaben lässt sich – entgegen dem klägerischen Vorbringen – beispielsweise weder durch eine vermeintlich parteipolitisch tendenziöse Prägung einzelner journalistischer Formate oder Akteure belegen.

102

Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15.10.2025, 6 C 5.24, juris, Rn. 44.

103

Noch sind die im Rahmen der Klagebegründung übersandten oder zitierten umfragebasierten Untersuchungen über bestehendes oder verlorenes Vertrauen zu öffentlich-rechtlichen Sendern und vermeintliche „Akzeptanzprobleme“ des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zur Bewertung der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung der Beitragspflicht geeignet.

104

Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15.10.2025, 6 C 5.24, juris, Rn. 46.

105

Zum anderen ist das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks wesentlich breiter aufgestellt und erfasst nicht nur den klägerseitig angegriffenen Bereich politischer Themenkomplexe und Sendungen, sodass von etwaigen Verstößen in Bezug auf diese nicht auch auf – nicht näher dargelegte Verstöße – hinsichtlich des weiteren Programmangebots geschlossen werden kann.

106

Die in der mündlichen Verhandlung „zum Beweis der Tatsache, dass der Beklagte sowie die in das Gesamtangebot einbezogenen Anstalten (ZDF, Deutschlandradio) ihren verfassungsrechtlichen Funktionsauftrag der ausgewogenen Berichterstattung und Binnenpluralität im streitgegenständlichen Zeitraum strukturell und evident verfehlt haben“, gestellten Beweisanträge, (1.) „den Beklagen zu verpflichten, a) die strukturierten Metadaten (Rohdaten) des Gesamtprogramms für den Zeitraum 01.04.2022 bis 31.03.2024 vorzulegen, die eine systematische Aufschlüsselung nach Themenbereichen und politischen Zuordnungen ermöglichen, b) interne Evaluierungsberichte, Qualitätskontrollen oder externe Gutachten vorzulegen, aus denen hervorgeht, wie der Beklagte die Einhaltung von Vielfalt und Ausgewogenheit überprüft, c) darzulegen, durch welche konkreten organisatorischen Mechanismen der Beklagte strukturelle Einseitigkeiten verhindert“, sowie (2.) der „zum Beweis der Tatsache, dass die Berichterstattung strukturell einseitig war“, gestellte Beweisantrag, einen sachverständigen Zeugen zu laden, waren sämtlich abzulehnen.

107

Die Beweisanträge sind bereits unzulässig.

108

Bei dem Beweisantrag zu 1.) handelt es sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweisantrag.

109

Um einen Ausforschungsantrag handelt es sich, wenn er lediglich zum Ziel hat, Zugang zu einer bestimmten Informationsquelle zu erlangen, um auf diesem Wege Anhaltspunkte für neuen Sachvortrag zu gewinnen. Auch Beweisanträge, die so unbestimmt sind, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann, müssen regelmäßig dem Gericht eine weitere Sachaufklärung nicht nahelegen und können als unsubstantiiert abgelehnt werden. So liegt es, wenn für den Wahrheitsgehalt der Beweistatsache nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, d.h. wenn sie mit anderen Worten ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich „aus der Luft gegriffen", „ins Blaue hinein", also „erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage" behauptet worden sind. Welche Anforderungen vom Tatsachengericht an die Substantiierung gestellt werden dürfen, bestimmt sich zum einen danach, ob die zu beweisende Tatsache in den eigenen Erkenntnisbereich des Beteiligten fällt, und zum anderen nach der konkreten prozessualen Situation.

110

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.08.2017, 9 B 4.17, juris, Rn. 6, sowie Beschluss vom 30.05.2014, 10 B 34/14, juris, Rn. 9 m.w.Nw.

111

Im Hinblick auf den Beweisantrag zu 1.) ergibt sich weder aus dem Beweisantrag noch aus den zu den Akten gereichten Schriftsätzen, welche Tatsachen der Kläger gedenkt, zu belegen. Es wird lediglich das Beweisziel genannt, bei dem es sich um eine rechtliche Wertung handelt: Es soll bewiesen werden, dass der Beklagte seinen verfassungsrechtlichen Programmauftrag bzw. den Grundversorgungsauftrag nicht (mehr) erfüllt. Die konkreten Anknüpfungstatsachen, die das Beweisziel belegen sollen, bleiben indessen völlig unklar. Es wird nicht hinreichend dargelegt, aus welchen tatsächlichen Gründen – die es dann zu beweisen gilt – der Beklagte bei einer Betrachtung sämtlicher Angebote des öffentlichen-rechtlichen Rundfunks den Grundversorgungsauftrag nicht mehr erfüllen sollte. Auch aus den vorgelegten Schriftsätzen des Klägers geht Entsprechendes nicht hervor. Sie sind nicht geeignet, die Behauptung des Klägers substantiiert zu belegen, der Beklagte erfülle seinen verfassungsrechtlichen Programmauftrag bzw. den Grundversorgungsauftrag nicht (mehr). Fehlt es aber – wie hier – schon an einem substantiierten Sachvortrag, stellt sich ein Beweisantrag mit dem Ziel, den Beklagten zur Vorlage verschiedenster Daten zu verpflichten, als unzulässiger Ausforschungsantrag dar, da die Beweisaufnahme erst die zur Klagebegründung dienenden Tatsachen ergeben soll.

112

Der Beweisantrag des Klägers zu 2.) ist ebenfalls unzulässig, da es bereits an einer hinreichend konkreten Anknüpfungstatsache fehlt.

113

Ein den Anforderungen des § 86 Abs. 2 VwGO genügender Beweisantrag setzt voraus, dass der Beweisantragssteller eine konkrete Beweistatsache im Sinne einer Hypothese als feststehend behauptet. Dabei verlangt das Substantiierungsgebot zusätzlich, dass die Tatsache von dem antragstellenden Beteiligten mit einem gewissen Maß an Bestimmtheit als wahr und mit dem angegebenen Beweismittel beweisbar behauptet wird. Unsubstantiiert sind demnach nicht nur Beweisanträge, die das Beweisthema nicht hinreichend konkretisieren, sondern auch Beweisanträge, die dazu dienen sollen, unsubstantiierte Behauptungen zu stützen, insbesondere also solche, für die nicht wenigstens ein hinreichendes Fürmöglich-Halten spricht und die damit einer hinreichenden Grundlage entbehren.

114

Vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 27.08.2025, 8 A 10870/24.OVG, juris, Rn. 110 f.

115

Der Antragsformulierung des Klägers folgend, sollte die Vernehmung des sachverständigen Zeugen zum Beweis der Tatsache erfolgen, dass „die Berichterstattung strukturell einseitig war“. In welcher Weise eine „strukturelle Einseitigkeit“ bestehen und was konkret unter „struktureller“ Einseitigkeit zu verstehen sein sollte, bleibt unklar. Damit ist die Tatsache, die bewiesen werden soll, aber nicht hinreichend bestimmt.

116

Vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 30.06.2025, 2 B 40.24, juris, Rn. 32.

117

Des Weiteren tritt auch insoweit hinzu, dass das bisherige Vorbringen des Klägers insgesamt weit davon entfernt ist, substantiiert darzulegen, dass das Gesamtprogrammangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Anforderungen an die gegenständliche und meinungsmäßige Vielfalt und Ausgewogenheit über einen längeren Zeitraum gröblich verfehlt hat. Plausible und hinreichend konkrete Anhaltspunkte für die Richtigkeit der von klägerischer Seite aufgestellten Behauptung der Einseitigkeit der Berichterstattung fehlen. Das Vorbringen bleibt auch diesbezüglich pauschal und unsubstantiiert.

118

Vgl. zur Annahme der fehlenden Substantiierung in ähnlich gelagerten Fällen auch: VG Oldenburg, Urteil vom 05.02.2026, 15 A 5793/25, juris; VG Lüneburg, Urteil vom 18.11.2025, 3 A 15/25, juris; VG Osnabrück, Urteil vom 11.12.2025, 4 A 172/23, juris.

119

Eine weitere Sachaufklärung, ob ein strukturelles respektive systematisches Versagen des Beklagten im fraglichen Zeitraum vorliegt, ist nach § 86 VwGO – auch unter Berücksichtigung der vom Kläger im Übrigen angebotenen Beweise – nicht erforderlich. Nach dem vorgenannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2025 schlägt sich die hohe materielle Schwelle für die Annahme einer Verletzung des verfassungsrechtlichen Äquivalenzprinzips auch in den Anforderungen nieder, die an einen substantiierten, die gerichtliche Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO auslösenden klägerischen Vortrag zu stellen sind. Bereits um die gerichtliche Aufklärungspflicht auszulösen, ist ein substantiierter Vortrag von Klägerseite erforderlich, der in aller Regel ein wissenschaftlichen Anforderungen genügendes Gutachten erfordert, das anhand geeigneter Indikatoren die Evidenz und Regelmäßigkeit potentieller Defizite untersucht.

120

Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.10.2025, 6 C 5.24, juris, Rn. 48.

121

Dem genügt – wie bereits dargelegt – das Klagevorbringen nicht.

122

Vgl. auch VG Freiburg (Breisgau), Gerichtsbescheid vom 11.09.2024, 9 K 2585/24, juris, 141; VG Oldenburg, Urteil vom 05.02.2026, 15 A 5793/25, juris; VG Lüneburg, Urteil vom 18.11.2025, 3 A 15/25, juris; VG Osnabrück, Urteil vom 11.12.2025, 4 A 172/23, juris.

123

Die darin enthaltenen „Beweisanträge" unter anderem in Gestalt bloßer Verweise auf eine ganze Reihe von Abhandlungen und Internetquellen – zum Teil in englischer Sprache –, ohne deren konkrete Inhalte auch nur annähernd darzustellen, stellen sich mangels hinreichend substantiierter Tatsachenangaben lediglich als Anregungen zur Beweisermittlung "ins Blaue hinein" und damit als unzulässige Ausforschungsanträge dar. Vor dem Hintergrund des schon unschlüssigen, pauschalen Vorbringens besteht daher auch keine Verpflichtung des Gerichts gemäß § 86 VwGO den Sachverhalt von Amts wegen weiter aufzuklären.

124

Vgl. auch VG Freiburg, Urteil vom 17.05.2023, 9 K 385/23, juris, Rn. 53 ff., insbesondere Rn. 56.

125

Es war auch nicht angezeigt, das von dem Kläger angekündigte „Große Beitragsstopper-Gutachten“ abzuwarten. Es war und ist nicht absehbar, ob und wann ein solches Gutachten, das als Privatgutachten zunächst schlicht als weiterer Klägervortrag zu werten wäre, tatsächlich vorgelegt wird und welchen Inhalt es haben wird. Es wird in diesem Zusammenhang lediglich angegeben, das Gutachten solle „in den nächsten Monaten“ vorgelegt werden, ein Datum stehe aber noch nicht fest. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger insoweit sogar geäußert, dass er nicht sicher wisse, ob das Gutachten überhaupt vorgelegt werden wird. Vor dem Hintergrund einer derartig vagen Ankündigung besteht kein Anlass, die Entscheidung über die an sich entscheidungsreife Sache auf ungewisse Zeit zu verzögern.

126

Ist somit von einer verfassungsgemäßen Rechtsgrundlage auszugehen, begegnen die streitgegenständlichen Festsetzungsbescheide auch sonst keinen rechtlichen Bedenken.

127

Die Bescheide sind formell rechtmäßig.

128

Zunächst sind die Festsetzungsbescheide nicht gemäß § 44 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG nichtig, weil sie – wie der Kläger meint – eine Behörde außerhalb ihrer Zuständigkeit erlassen hätte, ohne dazu ermächtigt zu sein. Der Beklagte ist die für die Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge zuständige Landesrundfunkanstalt im Sinne von § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV. Bei der Erhebung der Rundfunkbeiträge handelt der Beklagte als Behörde, da er nach § 2 VwVfG Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

129

Vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 21.12.2017, 6 B 35.17, juris, Rn. 6 m.w.Nw.

130

Des Weiteren wird der Beklagte im Briefkopf, am Ende der Grußformel („Mit freundlichen Grüßen xxx Rundfunk") und in der Rechtsbehelfsbelehrung als die den jeweiligen Bescheid erlassende und auch als Widerspruchsbehörde zuständige öffentlich-rechtliche Landesrundfunkanstalt hinreichend erkennbar („umseitig genannte Landesrundfunkanstalt“). Außerdem wird am Ende in der Rechtsbehelfsbelehrung darauf verwiesen, dass der Beitragsservice (lediglich) „für“ die umseitig genannte Landesrundfunkanstalt „tätig" ist und dass das jeweilige Beitragskonto „im Auftrag Ihrer Landesrundfunkanstalt durch den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio geführt" wird.

131

Durch die Einschaltung des Beitragsservice wird die Zuständigkeit und Verantwortlichkeit der Rundfunkanstalt zur Beitragsfestsetzung nicht berührt.

132

Vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 12.12.2022, 7 ZB 20.1120, juris, Rn. 24, 38; VGH BaWü, Urteil vom 04.11.2016, 2 S 548/16, juris, Rn. 22 ff. m.w.Nw.; SächsOVG, Beschluss vom 12.09.2016, 3 B 166/16, juris, Rn. 6.

133

Dies ergibt sich aus § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV, wonach der Beklagte die ihm nach dem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft gemeinsam betriebenen Stelle der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten selbst wahrnimmt.

134

Der Beitragsservice agiert demnach zulässigerweise als eine aus Praktikabilitätsgründen örtlich ausgelagerte, nicht rechtsfähige gemeinsame Inkassostelle der Landesrundfunkanstalten, die über ihn als Verwaltungsgemeinschaft ihre Verwaltungsaufgabe der Beitragserhebung betreiben.

135

Vgl. BGH, Beschluss vom 21.10.2015, I ZB 6/15, juris, Rn. 15; VGH BaWü, Urteil vom 04.11.2016, 2 S 548/16, juris, Rn. 22 ff.; SächsOVG, Beschluss vom 12.09.2016, 3 B 166/16, juris, Rn. 6.

136

Mit der Einschaltung des Beitragsservice verstößt der Beklagte weder gegen das Gebot der Selbstorganschaft noch gegen das in Art. 33 Abs. 4 GG geregelte Gebot des Funktionsvorbehalts.

137

Vgl. VG Freiburg, Gerichtsbescheid vom 11.09.2024, 9 K 2585/24, juris, Rn. 99; zudem VG Hannover, Urteil vom 21.11.2019, 7 A 3889/18, juris, Rn. 44, wonach es sich bei Art. 33 Abs. 4 GG ohnehin nur um eine Organisationsnorm handele, die keine Rechte des Einzelnen begründe.

138

Der weitere Einwand in der Klagebegründung, der Beitragsservice erbringe ohne die erforderliche Registrierung selbstständig eine außergerichtliche Rechts- bzw. Inkassodienstleistung im Sinne des § 3 i.V.m. § 2 Abs. 1, 2 RDG, geht bereits deshalb fehl, weil der Beitragsservice – wie ausgeführt – namens und im Auftrag des Beklagten und damit nicht selbstständig tätig wird.

139

Vgl. dazu auch Mannebach, in: Binder/Vesting, RundfunkR (2024), § 10 RBStV Rn. 75.

140

Eine Rechtsdienstleistung könnte der Beitragsservice nur dann erbringen, wenn er nach außen als rechtlich selbstständige Organisation für den Beklagten tätig würde.

141

Die Beitragsbescheide leiden auch nicht deshalb an einem Formmangel, weil sie keine Unterschrift tragen. Nach § 37 Abs. 5 Satz 1 VwVfG sind Unterschrift und Namenswiedergabe entbehrlich, wenn es sich – wie hier bei den streitgegenständlichen Festsetzungsbescheiden – um Bescheide handelt, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen worden sind.

142

Rechtsgrundlage für den automatisierten Erlass von Rundfunkbeitragsfestsetzungsbescheiden ist § 10a RBStV. Danach kann die zuständige Landesrundfunkanstalt rundfunkbeitragsrechtliche Bescheide vollständig automatisiert erlassen, sofern weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht. So liegt der Fall hier. Dem Beklagten wird durch § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV im Rahmen der Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge kein Ermessen eingeräumt.

143

Darüber hinaus nimmt spätestens mit dem Erlass des Widerspruchsbescheids ein Festsetzungsbescheid als Ausgangsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) den Charakter einer nicht automatisierten Einzelfallentscheidung an, da der Widerspruchsbescheid von einem ihn persönlich unterzeichnenden Behördenmitarbeiter erlassen wird.

144

Vgl. BayVGH, Beschluss vom 26.01.2021, 7 ZB 20.2029, juris, Rn. 11; VGH BaWü, Beschluss vom 13.11.2020, 2 S 2134/20, juris, Rn. 15; VG Freiburg, Gerichtsbescheid vom 11.09.2024, 9 K 2585/24, juris, Rn. 109 m.w.Nw.

145

Die in diesem Zusammenhang in der Klagebegründung hervorgehobene Differenzierung zwischen dem Erlass eines Verwaltungsakts und der Erstellung eines Bescheids erschließt sich nicht. Wird dem Beklagten durch § 10a RBStV die Befugnis zum vollständig automatisierten Erlass rundfunkbeitragsrechtlicher Bescheide eingeräumt, erfasst dies selbstverständlich auch die Erstellung des jeweiligen Bescheids.

146

Die Bescheide sind auch nicht nach § 44 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG nichtig, weil sie ohne Aushändigung einer Urkunde erlassen wurden. Ein Erlass von Rundfunkbeitragsbescheiden durch Aushändigung einer Urkunde ist gesetzlich nicht vorgesehen.

147

Ebenso VG Freiburg, Gerichtsbescheid vom 11.09.2024, 9 K 2585/24, juris, Rn. 100.

148

Vielmehr sind Festsetzungsbescheide des Beklagten lediglich (formlos) bekannt zu geben (§ 41 Abs. 1 VwVfG).

149

Vgl. auch Urteil der Kammer vom 07.08.2025, 1 K 1161/24, juris, Rn. 70.

150

Die Übermittlung der Bescheide durch die Deutsche Post AG ist zulässig.

151

Ebenso sind die angefochtenen Festsetzungsbescheide weder nach § 44 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG nichtig, weil sie die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangen würden, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, noch sind die Bescheide nach § 44 Abs. 2 Nr. 6 VwVfG aufgrund von Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) nichtig.

152

Die streitgegenständlichen Bescheide begegnen auch in materiell-rechtlicher Hinsicht keinen Bedenken.

153

Der Beklagte hat die rückständigen Rundfunkbeiträge des Klägers für die Zeiträume 07/2023-09/2023 und 01/2024-03/2024 für die Wohnung in der xxx in xxx einschließlich der Säumniszuschläge in Höhe von 8 Euro zu Recht festgesetzt.

154

Der Kläger war in den angegebenen Zeiträumen zur Zahlung des Rundfunkbeitrags verpflichtet. Er war – was er auch nicht bestritten hat – während der der Festsetzung unterliegenden Zeiträume 07/2023-09/2023 und 01/2024-03/2024 Inhaber der Wohnung in der xxx in xxx. Der Kläger war auch mit der Zahlung seiner Rundfunkbeiträge im Rückstand, da er trotz Zahlungspflicht die Rundfunkbeiträge für seine vorgenannte Wohnung nicht leistete.

155

Eine Befreiung des Klägers von der Beitragspflicht ist nicht ersichtlich.

156

Gegenüber der Verpflichtung zur Zahlung des Rundfunkbeitrags kann sich der Kläger auch nicht unmittelbar darauf berufen, der öffentlich-rechtliche Rundfunk verfehle mit seinem überteuerten, den Grundsätzen der Sparsamkeit zuwiderlaufenden, nicht neutralen, sondern staatsnahen parteilichen, von subjektiver Einseitigkeit und Propaganda geprägten öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogrammangebot systematisch und strukturell seinen verfassungsmäßigen Auftrag und stelle keinen individuellen Vorteil (mehr) für ihn dar. Die einfachgesetzliche Ausgestaltung des § 2 Abs. 1 RBStV sieht eine wechselseitige Verknüpfung zwischen Beitragspflicht und Erfüllung des Funktionsauftrags nicht vor.

157

Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.10.2025, 6 C 5.24, juris, Rn. 19 ff.

158

Auch Bestimmungen des Medienstaatsvertrages, die auf die Rundfunkbeitragspflicht Bezug nehmen, stellen eine solche Verknüpfung nicht her. Ebenso kann der Durchsetzung der Beitragspflicht kein subjektiv-öffentliches Recht auf Erfüllung des Rundfunkauftrags entgegengehalten werden.

159

Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.10.2025, 6 C 5.24, juris, Rn. 19, 23, 24 ff., 29 ff.

160

Für eine Vorlage der in § 2 Abs. 1 RBStV normierten Beitragspflicht an das Bundesverfassungsgericht unter dem Aspekt einer Verletzung des Äquivalenzgebots sieht die Kammer – wie bereits dargelegt – keinen Anlass.

161

Unterhalb dieser Schwelle erfolgt die Überprüfung von Verstößen gegen die gegenständliche und meinungsmäßige Vielfalt und Ausgewogenheit des Programmangebots im Einzelfall durch eigens hierfür bestimmte Gremien, insbesondere die Programmkommission und die Rundfunkräte. Sollten sie ihren Kontrollpflichten nicht oder nur ungenügend nachkommen, stehen entsprechende rechtliche Möglichkeiten wie die Programmbeschwerde zur Verfügung sowie der Weg zu den Aufsichtsbehörden und Verfassungsgerichten offen.

162

Vgl. VG München, Urteil vom 21.09.2022, M 6 K 22.3507, juris, Rn. 34 m.w.Nw.

163

Das Bundesverfassungsgericht hat insoweit mit Beschluss vom 20. Juli 2021,

164

BVerfG, Beschluss vom 20.07.2021, 1 BvR 2756/20, juris, insb. Rn. 85 ff.,

165

nochmals die Trennung zwischen der allgemeinen Rundfunkgesetzgebung und der Festsetzung des Rundfunkbeitrags herausgestellt, die gerade dazu dienen soll, Risiken einer mittelbaren Einflussnahme auf die Wahrnehmung des Programmauftrags auszuschließen und damit die Programmfreiheit der Rundfunkanstalten zu sichern. Selbst wenn der Beklagte seinen verfassungsrechtlichen Auftrag im fraglichen Zeitraum nicht durchgehend und bezogen auf jeden einzelnen Programminhalt erfüllt hätte, berührte dies die Rechtmäßigkeit der Rundfunkbeitragserhebung nicht und böte dem Kläger jedenfalls auch kein „Leistungsverweigerungsrecht" wegen einer mangelbehafteten Erfüllung.

166

Soweit von Klägerseite inhaltliche Kritik an der Berichterstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks geäußert wird, bleibt nach wie vor die Möglichkeit unbenommen, sich an die hierfür zuständigen Gremien im Wege der Programmbeschwerde bzw. Programmeingabe zu wenden.

167

Vgl. HambOVG, Beschluss vom 19.12.2024, 5 Bf 204/24.Z, juris, Rn. 34.

168

Nach § 8 Abs. 2 des Saarländischen Mediengesetzes (SMG) hat jede Person das Recht, sich mit einer Beschwerde an den Beklagten zu wenden. Die Annahme der Wirkungslosigkeit überzeugt die Kammer – insbesondere in Anbetracht des pauschalen klägerischen Vortrags diesbezüglich – nicht.

169

Der Kläger kann gegen seine Verpflichtung zur Zahlung des Rundfunkbeitrags auch nicht einwenden, der Beklagte verletze den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Dem Einwand kommt im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Rundfunkbeitragsbescheids bereits von vornherein keine Bedeutung zu.

170

Vgl. SächsOVG, Urteil vom 05.07.2023, 5 A 1421/18, juris, Rn. 31 m.w.Nw.; BVerwG, Beschluss vom 28.02.2017, 6 B 19/17, juris, Rn. 4 f.; OVG NRW, Beschluss vom 07.02.2022, 2 A 2949/21, juris, Rn. 6 ff.

171

Die Beitragserhebung soll dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk die finanziellen Mittel verschaffen, die er benötigt, um seinen durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vorgegebenen Programmauftrag zu erfüllen.

172

Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2016, 6 C 6.15, juris, Rn. 15.

173

In der Art und Weise, wie die Rundfunkanstalten ihren gesetzlichen Funktionsauftrag erfüllen, sind diese frei.

174

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.07.2021, 1 BvR 2756/20, juris, Rn. 88.

175

Die Entscheidung, wie Finanzmittel im Einzelnen eingesetzt werden, liegt deshalb außerhalb des Rechtsschutzauftrags der Verwaltungsgerichte aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG.

176

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 01.09.2016, 2 A 760/16, juris, Rn. 70.

177

Die Frage, ob das öffentlich-rechtliche Rundfunkprogrammangebot den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verletzt, obliegt den dafür vorgesehenen Kontrollorganen, insbesondere den Rechnungshöfen, der KEF oder – im Falle von gar strafbarer Veruntreuung – der Strafjustiz (Staatsanwaltschaften, Strafgerichte).

178

Es ist auch nicht relevant, ob der öffentlich-rechtliche Rundfunk vom konkreten Beitragsschuldner tatsächlich genutzt, der beitragsrelevante Vorteil also wahrgenommen wird. Denn die Rundfunkbeitragspflicht knüpft ohne Rücksicht auf die konkreten Nutzungsmöglichkeiten des Empfängers allein an den Teilnehmerstatus des Betreffenden an, der durch das Bereithalten bzw. Bereitstellen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks begründet wird.

179

Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.10.2025, 6 C 5.24, juris, Rn. 26.

180

Es kommt allein auf das Bestehen einer realistischen Nutzungsmöglichkeit an. Diese ist stets gegeben, weil den Beitragsschuldnern ein Empfang durch das Beschaffen von entsprechenden Empfangsgeräten möglich ist.

181

Vgl. auch Lent, in: BeckOK Informations- und MedienR (August 2025), § 2 RBStV Rn. 1. In ähnlichem Sinne: BVerfG, Urteil vom 18.07.2018, 1 BvR 1675/16, juris, Rn. 92.

182

Im vorliegenden Fall ist auch die konkrete Höhe des festgesetzten rückständigen Rundfunkbeitrages nicht zu beanstanden. Fehler in der entsprechenden Berechnung des Beklagten sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere liegt ihr der für den betreffenden Zeitraum korrekte Rundfunkbeitrag in Höhe von 18,36 Euro pro Monat zu Grunde.

183

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.07.2021, 1 BvR 2756/20, juris Rn. 10, 104, 113 f. (Beitragshöhe gültig ab August 2021).

184

Auch ist die Festsetzung eines Säumniszuschlages in den angefochtenen Bescheiden in Höhe von 8 Euro rechtlich nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Säumniszuschlages ist § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i.V.m. § 11 Abs. 1 Rundfunkbeitragssatzung (Saarländischer Rundfunk). Danach wird ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8 Euro fällig, wenn – wie hier – geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden.

185

Vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 12.12.2022, 7 ZB 20.1120, juris, Rn. 43.

186

Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

187

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

188

Die Zulassung der Berufung kommt mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 124a Abs. 1 VwGO nicht in Betracht.

189

B e s c h l u s s

190

Der Streitwert wird auf 126,16 Euro (2 x 63,08 Euro) festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).


Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen