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GWB § 125 Selbstreinigung

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

(1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen, bei dem ein Ausschlussgrund nach § 123 oder § 124 vorliegt, nicht von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren aus, wenn das Unternehmen nachgewiesen hat, dass es

1.
für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat,
2.
die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat, und
3.
konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden.
§ 123 Absatz 4 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Öffentliche Auftraggeber bewerten die von dem Unternehmen ergriffenen Selbstreinigungsmaßnahmen und berücksichtigen dabei die Schwere und die besonderen Umstände der Straftat oder des Fehlverhaltens. Erachten die öffentlichen Auftraggeber die Selbstreinigungsmaßnahmen des Unternehmens als unzureichend, so begründen sie diese Entscheidung gegenüber dem Unternehmen.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 B 102/25
19. Dezember 2025
13 B 102/25 19. Dezember 2025
Beschluss vom Vergabekammer Lüneburg - VgK-17/2025
23. Mai 2025
VgK-17/2025 23. Mai 2025
Beschluss vom Vergabekammer Lüneburg - VgK-11/2025
22. April 2025
VgK-11/2025 22. April 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 6 L 126/25
5. Februar 2025
6 L 126/25 5. Februar 2025
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 B 106/24
19. Juli 2024
13 B 106/24 19. Juli 2024
Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - Verg 15/23 e
29. Mai 2024
Verg 15/23 e 29. Mai 2024
Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - Verg 17/23 e
29. Mai 2024
Verg 17/23 e 29. Mai 2024
Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - Verg 20/23 e
29. Mai 2024
Verg 20/23 e 29. Mai 2024
Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - Verg 16/23 e
29. Mai 2024
Verg 16/23 e 29. Mai 2024
Urteil vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 10 Sa 7/21
3. November 2021
10 Sa 7/21 3. November 2021