HeimG § 14 Leistungen an Träger und Beschäftigte

Heimgesetz

(1) Dem Träger ist es untersagt, sich von oder zugunsten von Bewohnerinnen und Bewohnern oder den Bewerberinnen und Bewerbern um einen Heimplatz Geld- oder geldwerte Leistungen über das nach § 5 vereinbarte Entgelt hinaus versprechen oder gewähren zu lassen.

(2) Dies gilt nicht, wenn

1.
andere als die in § 5 aufgeführten Leistungen des Trägers abgegolten werden,
2.
geringwertige Aufmerksamkeiten versprochen oder gewährt werden,
3.
Leistungen im Hinblick auf die Überlassung eines Heimplatzes zum Bau, zum Erwerb, zur Instandsetzung, zur Ausstattung oder zum Betrieb des Heims versprochen oder gewährt werden,
4.
(weggefallen)

(3) Leistungen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 sind zurückzugewähren, soweit sie nicht mit dem Entgelt verrechnet worden sind. Sie sind vom Zeitpunkt ihrer Gewährung an mit mindestens 4 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen, soweit der Vorteil der Kapitalnutzung bei der Bemessung des Entgelts nicht berücksichtigt worden ist. Die Verzinsung oder der Vorteil der Kapitalnutzung bei der Bemessung des Entgelts sind der Bewohnerin oder dem Bewohner gegenüber durch jährliche Abrechnungen nachzuweisen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Leistungen, die von oder zugunsten von Bewerberinnen und Bewerbern erbracht worden sind.

(4) (weggefallen)

(5) Der Leitung, den Beschäftigten oder sonstigen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern des Heims ist es untersagt, sich von oder zugunsten von Bewohnerinnen und Bewohnern neben der vom Träger erbrachten Vergütung Geld- oder geldwerte Leistungen für die Erfüllung der Pflichten aus dem Heimvertrag versprechen oder gewähren zu lassen. Dies gilt nicht, soweit es sich um geringwertige Aufmerksamkeiten handelt.

(6) Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1 und 5 zulassen, soweit der Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner die Aufrechterhaltung der Verbote nicht erfordert und die Leistungen noch nicht versprochen oder gewährt worden sind.

(7) (weggefallen)

(8) (weggefallen)

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Wx 124/19
22. Mai 2019
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Urteil vom Bundesgerichtshof (3. Zivilsenat) - III ZR 36/17
5. April 2018
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Urteil vom Amtsgericht Dortmund - 425 C 11205/13
11. März 2014
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Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (2. Kammer) - 2 Sa 326/13
12. Dezember 2013
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Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 8 W 253/11
21. März 2013
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Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (1. Strafsenat) - 1 Ws 54/13
13. Februar 2013
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Urteil vom Oberlandesgericht Celle (6. Zivilsenat) - 6 U 90/11
5. Januar 2012
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Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 6 S 40/04
1. Juli 2004
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