Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (1. Strafsenat) - 1 Ws 54/13
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, soweit hiermit die Beschwerde gegen den Arrestbeschluss des Amtsgerichts Hannover 11. Juli 2012 zurückgewiesen wurde.
Zugleich wird der mit Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 11. Juli 2012 (Az.: 272 Gs 1463/12) in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Beschuldigten B. in Höhe von 770.000 Euro angeordnete dingliche Arrest aufgehoben.
Die Kosten des weiteren Beschwerdeverfahrens sowie die dem Beschuldigte hierdurch erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse zur Last.
Gründe
I.
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Der Beschuldigte B. betreibt ein Gewerbe der ambulanten Seniorenbetreuung. Weitere Beschuldigte des gegen ihn betriebenen Ermittlungsverfahrens sind drei Berufsbetreuer, nämlich die Rechtsanwältin W. aus H., die Rechtsanwältin Dr. R.-A. aus H. und der Beschuldigte C. B., sowie der Notar C.-D. H. aus H. Den Beschuldigten wird im Grunde zur Last gelegt, in der Form eines kollusiven Zusammenwirkens betreute und testierunfähige Senioren dazu veranlasst zu haben, einen oder auch mehrere der Beschuldigten, vor allem aber den Beschuldigten B., durch letztwillige Verfügungen als Erben oder Vermächtnisnehmer einzusetzen. Dem Beschuldigten H. wird zur Last gelegt, am Verfassen notarieller Testamente sowie nachfolgend an der Testamentsvollstreckung mitgewirkt zu haben. Daneben wird den beschuldigten Berufsbetreuern sowie dem Beschuldigten B. zur Last gelegt, ebenfalls in kollusivem Zusammenwirken Zahlungen aus dem Vermögen der Betreuten an den Beschuldigten B. geleistet zu haben, obwohl dieser hierfür keine adäquate Gegenleistung erbracht habe. Dem angefochtenen Beschluss des Landgerichts zufolge sollen seit Januar 2002 dem Beschuldigten insgesamt 787.766,66 Euro zugewendet worden sein, und zwar 629.936,50 Euro infolge letztwilliger Verfügungen zu seinen Gunsten und 118.827,06 Euro für - fragliche - Dienstleistungen, wovon ein Betrag in Höhe von insgesamt 374.095,76 Euro bereits zur Auszahlung an den Beschuldigten B. gelangt ist. Im Hinblick auf die Einzelheiten der den Beschuldigten zur Last gelegten Taten kann auf den angefochtenen Beschluss des Landgerichts Hannover Bezug genommen werden. Die dortigen Angaben werden durch die erfolgte Aufhebung nicht grundsätzlich in Frage gestellt.
- 2
Mit Beschluss vom 11. Juli 2012 hat das Amtsgericht Hannover in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Beschuldigten B. einen dinglichen Arrest in Höhe von 770.000 Euro angeordnet. Die (u.a.) hiergegen gerichtete Beschwerde des Beschuldigten B. hat das Landgericht mit Beschluss vom 7. Dezember 2012 verworfen. Hiergegen wendet sich der Beschuldigte mit seiner weiteren Beschwerde und trägt vor, es fehle an zureichenden tatsächlichen Feststellungen für die Annahme einer Untreue ebenso wie an den rechtlichen Voraussetzungen. Der Beschuldigte B. habe sich nichts vorzuwerfen. Der Vorwurf gemeinschaftlichen Vorgehens stütze sich lediglich auf Vermutungen, und ein Vermögensschaden sei zu Lebzeiten der Geschädigten nicht eingetreten. Auch müsse im Hinblick auf die abgerechneten Dienstleistungen nicht er sich entlasten. Jedenfalls aber könne ein nunmehr erforderlicher dringender Tatverdacht im Sinne von § 111b Abs. 3 StPO nicht mehr angenommen werden. Die Kammer hat der Beschwerde nicht abgeholfen und hierzu ausgeführt, den Beschuldigten B. träfe als Betreuer die Pflicht, den Verbleib von Geldern nachzuweisen. Weiteres müsse einer Prüfung in einer Hauptverhandlung vorbehalten bleiben. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die weitere Beschwerde mit der Erwägung als unbegründet zu verwerfen, der allein erforderliche Anfangsverdacht einer Untreue bestehe.
II.
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Soweit der Beschuldigte B. zwischenzeitlich Gegenvorstellung gegen den Nichtabhilfebeschluss eingelegt hat, hat der Senat hierüber ebenso wenig zu befinden wie über den zugleich gestellten Ablehnungsantrag. Soweit sich die Gegenvorstellung gegen die Fortdauer des Arrests richten sollte, ist diese ohnehin nicht statthaft, weil insoweit das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde eröffnet ist. Im Übrigen (im Hinblick auf den angefochtenen Durchsuchungsbeschluss) hat nicht der Senat, sondern allein die Kammer über die Gegenvorstellung zu entscheiden. Entsprechendes gilt für den Befangenheitsantrag.
III.
- 4
Die weitere Beschwerde ist zulässig (§ 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO). In der Sache kann ihr ein Erfolg nicht versagt bleiben.
- 5
Die Anordnung des dinglichen Arrests ist gemäß § 111 b Abs. 3 Satz 1 StPO aufzuheben, weil seit ihrer Anordnung am 11. Juli 2012 nunmehr mehr als sechs Monate vergangen sind und jedenfalls auf der Grundlage des derzeitigen Erkenntnisstandes zwar hinreichende, indessen keine dringenden Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass der Verfall von Wertersatz gegen den Beschwerdeführer angeordnet werden wird. Im Einzelnen:
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1. Der Senat teilt zunächst ausdrücklich die Auffassung des Landgerichts, dass - indessen nur bei Annahme von zureichenden, tatsächlichen Feststellungen - das dem Beschuldigten B. zur Last gelegte Verhalten geeignet sein kann, den Tatbestand der Teilnahme an einer Untreue nach Maßgabe der §§ 266 Abs. 1, Abs. 3, 26, 27, 28 Abs. 1 StGB zu erfüllen. Auch insoweit kann auf die diesbezüglichen Ausführungen der hier angefochtenen Entscheidung Bezug genommen werden, denen gegenüber auch das Beschwerdevorbringen nicht durchgreift. Hierbei unterliegt keinem Zweifel, dass ein Betreuer einer Vermögensbetreuungspflicht im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB unterliegt (Fischer, Strafgesetzbuch, 60. Aufl., § 266 Rn. 48) und dass diese auch über den Tod des Betreuten hinaus wirkt (vgl. OLG Stuttgart, NStZ 1999, 622; RGSt 45, 434, 435). Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Auffassung, dass ein Betreuter als undoloses Werkzeug gegen sich selbst eingesetzt werden kann, jedenfalls dann, wenn dieser nicht mehr im Sinne von § 2229 Abs. 4 BGB in der Lage war, ein Testament zu errichten und der Zustand des Betreuten hierzu bewusst ausgenutzt wurde. Auch die Annahme, dass bereits zu Lebzeiten eines Betreuten eine hinreichend konkrete Vermögensgefährdung bereits dann eintreten kann, wenn dieser nicht mehr testierfähig war und somit keine Möglichkeit mehr besteht, eine letztwillige Verfügung zu ändern, unterliegt keinen Bedenken. Die Entscheidung des OLG Stuttgart (a.a.O.) steht dem gerade nicht entgegen. Dies gilt erst recht nach Eintritt des Todesfalls und ohnehin dann, wenn auf die letztwilligen Verfügungen Vermögenswerte bereits ausbezahlt worden sind. Dass - bei Annahme einer Testierunfähigkeit - die fraglichen Testamente anfechtbar sind, schließt die Annahme zumindest einer konkreten Vermögensgefährdung ebenso wenig aus wie der Umstand, dass zumindest außerhalb des Geltungsbereichs von § 14 Abs. 5 HeimG das Einsetzen eines Betreuers als Erben zwar rechtlich nicht ausdrücklich untersagt ist, ein gleichwohl aufgesetztes Testament indessen sittenwidrig sein kann (vgl. hierzu OLG Braunschweig, FamRZ 2000, 1189).
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2. Der Senat kann aber jedenfalls auf der Grundlage des vorliegenden Ermittlungsstandes nicht erkennen, dass dringende Gründe im Sinne von § 111b Abs. 3 StPO für die Annahme sprechen, dass ein Verfall oder die Einziehung von Wertersatz angeordnet werden wird.
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a) § 111 b Abs. 2 StPO verlangt für die Annahme, dass die Voraussetzungen des Verfalls von Wertersatz vorliegen, zunächst zwar lediglich „Gründe“ und siedelt damit die Prognosewahrscheinlichkeit auf dem Niveau des einfachen Tatverdachts an (vgl. OLG Jena StV 2005, 90; LR-Schäfer, StPO, 25. Aufl., § 111 b Rn. 15). Danach genügt es für die Anordnung des dinglichen Arrests, wenn wie beim Anfangsverdacht des § 152 StPO „zureichende tatsächliche Anhaltspunkte“ vorliegen, also eine gewisse auf Tatsachen gestützte Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Verfall von Wertersatz später endgültig angeordnet werden wird (vgl. LR-Schäfer a. a. O.). Diese Voraussetzungen für die erstmalige Anordnung des dinglichen Arrests waren zu Beginn des vorliegenden Ermittlungsverfahrens erfüllt. Denn aus dem vorliegenden Ermittlungsergebnis ergaben - und ergeben - sich zureichende tatsächliche Anhaltspunkte, dass hier der Straftatbestand des § 266 StGB erfüllt ist und dementsprechend der Verfall von Wertersatz in Betracht kommt.
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b) Indessen sind für die Aufrechterhaltung eines bestehenden dinglichen Arrests über sechs Monate hinaus [der Beschluss des Amtsgerichts stammt vom 11. Juli 2012] gemäß § 111 b Abs. 3 Satz 1 StPO „dringende Gründe“ für die Annahme der endgültigen Anordnung des Verfalls von Wertersatz erforderlich. Danach muss ein hohes Maß der Wahrscheinlichkeit bestehen, dass es im Hauptverfahren zu einer solchen Maßnahme kommen wird (vgl. OLG Jena a. a. O.; LR-Schäfer a. a. O. Rdnr. 44). Dies erfordert eine Prüfung in mehrfacher Richtung: Zunächst muss mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Straftat begangen worden sein. Weiter müssen mit hoher Wahrscheinlichkeit die Voraussetzungen des Verfalls vorliegen und es muss unter Berücksichtigung der Ermessensregelungen und unter Beachtung der Härteklauseln mit hoher Wahrscheinlichkeit die Anordnung dieser Maßnahme zu erwarten sein (vgl. LR-Schäfer a. a. O.). Die Anforderungen an die Beweisdichte nehmen dabei im Verlauf des Verfahrens zu (Senatsbeschluss vom 11. Februar 2008, NStZ-RR 2008, 203). Vor diesem Hintergrund muss nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen das Vorliegen „dringender Gründe“ verneint werden.
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aa) Dies gilt zunächst im Hinblick auf die dem Beschuldigten B. zugewandten Zahlungen für die fraglichen Dienstleistungen. Hierbei ist zunächst zwar unerheblich, ob hierfür Belege vorliegen oder dass diese von den bearbeitenden Rechtspflegern nicht beanstandet wurden; denn hieraus folgt nicht sogleich, dass die fraglichen Dienstleistungen tatsächlich auch erbracht wurden. Jedenfalls aber fehlt es bislang an einem für die Annahme eines dringenden Verdachts hinreichend erforderlichen Nachweis, dass die Dienstleistungen tatsächlich nicht erbracht wurden. Hierbei ist dem Beschuldigten zuzustimmen, dass grundsätzlich nicht er sich entlasten und nachweisen muss, dass die Leistungen tatsächlich erbracht wurden. Entgegen der Nichtabhilfeentscheidung des Landgerichts ist oder war der Beschuldigte B. auch zu keinem Zeitpunkt zur Rechenschaft verpflichteter Betreuer einer der Geschädigten. Hinzu kommt, dass die jeweiligen Einzelbelege sich derzeit offenbar in der polizeilichen Auswertung befinden und der Beschuldigte somit rein tatsächlich keine Möglichkeit hat, sich in der für erforderlich gehaltenen Weise zu entlasten.
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bb) Ebenfalls an einem für die Annahme eines dringenden Verdachts hinreichend erforderlichen Nachweis fehlt es bislang im Hinblick auf die ganz entscheidende Frage, ob die Geschädigten zum Zeitpunkt des Verfassens der letztwilligen Verfügungen wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage waren, die Bedeutung einer von ihnen abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, § 2229 Abs. 4 BGB, und somit testierunfähig waren. Dass die Geschädigten unter Betreuung standen, reicht für sich genommen für diese Annahme nicht aus, denn auch Betreute können grundsätzlich testierfähig sein (vgl. nur Palandt-Weidlich, 72. Aufl., § 2229 Rn. 5 ff). Die gegenteilige Annahme muss indessen erwiesen sein. Zwar kann zum Nachweis auf ein im Betreuungsverfahren eingeholtes Gutachten zurückgegriffen werden, soweit dieses im Hinblick auf die rechtlich erhebliche Frage der Testierfähigkeit hinreichend aussagekräftig ist. Dem werden die derzeit vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen zumindest überwiegend nicht vollständig gerecht. Hinreichend erscheinende Hinweise auf die Annahme einer Testierunfähigkeit ergeben sich nach derzeitigem Erkenntnisstand lediglich in den Fällen zum Nachteil der Geschädigten W., G. und D. In den übrigen Fällen wird lediglich ein betreuungsrechtlich bedeutsamer Zustand der Geschädigten beschrieben. Näheres wird aufzuklären sein.
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cc) Letztlich fehlt es derzeit aber auch an den für die Annahme eines dringenden Verdachts erforderlichen, konkreten Nachweisen, in welcher Form wann von wem auf die Geschädigten - so sie denn testierunfähig waren - durch die Beschuldigten dahingehend eingewirkt wurde, teils unter Aufheben vorheriger Verfügungen einen oder mehrere der Beschuldigten letztwillig zu bedenken. Zwar erlaubt bei vernünftiger Betrachtung eine Gesamtwürdigung der Umstände durchaus die Annahme, dass die Beschuldigten in verwerflicher, kollusiver Weise zum Nachteil der Geschädigten zusammengewirkt haben; dieser Schluss liegt auch nach Auffassung des Senats keinesfalls fern. Aber auch dies wird in geeigneter Form nachzuweisen sein. Auf der Grundlage der dem Senat vorliegenden Erkenntnisse erscheint diese Annahme aber jedenfalls nicht in einem für die derzeitige Annahme eines dringenden Verdachts erforderlichen Maße belegt.
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c) Der Senat verkennt nicht, dass das Fehlen erforderlicher Nachweise zumindest zum Teil darin begründet liegt, dass die Ermittlungen bislang noch nicht abgeschlossen sind. Allerdings gewährt § 111 b Abs. 3 Satz 2 StPO gerade für derartige Fälle ausdrücklich die Möglichkeit, auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Maßnahme zu verlängern, wenn bestimmte Tatsachen den Tatverdacht begründen und die sechs Monate wegen der besonderen Schwierigkeit oder des besonderen Umfangs der Ermittlungen oder wegen eines anderen wichtigen Grundes nicht ausreichen und die genannten Gründe ihre Fortdauer rechtfertigen (vgl. auch Senat a.a.O.). Maßgeblich für die Berechnung der Frist nach § 111 b Abs. 3 Satz 1 StPO ist der Zeitpunkt der Anordnung des dinglichen Arrests (vgl. LR-Schäfer a. a. O. Rdnr. 42). Die in § 111b Abs. 3 StPO bestimmte Frist ist somit seit dem 11. Januar 2013 abgelaufen. Vor Ablauf der Frist wurde eine solche Verlängerung vorliegend aber weder beantragt, noch beschlossen. Nach Ablauf der Frist kommt eine Verlängerung nicht mehr in Betracht, zumal die Frist bereits seit einem Monat abgelaufen war, bevor die Akten dem Senat zur Entscheidung über die weitere Beschwerde vorgelegt wurden. Da der Senat im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gemäß § 309 Abs. 2 StPO die in der Sache gebotene Entscheidung zu treffen hat, war die Anordnung des dinglichen Arrests aufzuheben.
IV.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 StPO in entsprechender Anwendung.
V.
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Gegen diesen Beschluss ist nach § 304 Abs. 4 StPO ein Rechtsmittel nicht eröffnet.
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