Urteil vom Oberlandesgericht Celle (6. Zivilsenat) - 6 U 90/11

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 29. Juli 2011 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Verden teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Erben des am 27. Februar 2006 verstorbenen J. R. als Gesamthandsgläubiger 170.353,78 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Januar 2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 170.353,78 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger als Miterbe des am 13. März 1910 geborenen und am 27. Februar 2006 verstorbenen J. R. nimmt die Beklagte aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Zahlung an die Miterben zur gesamten Hand in Anspruch.

2

Mit Schreiben vom 22. Oktober 2004 beantragte der Erblasser auf Anraten seiner Hausbank, der Volksbank S. e.G., sowie der Leiterin des Seniorenheims, in welchem er wohnte und das die Haus am S. gGmbH betreibt, die Bestellung eines Betreuers für sich. Die Nervenärztin Dr. E., welche den Erblasser psychiatrisch untersuchte, führt in ihrem Gutachten vom 1. Dezember 2004 aus, der Erblasser sei seelisch behindert aufgrund eines altersbedingten hirnorganischen Abbauprozesses; obwohl dieser für sein - des Erblassers - Alter relativ gering sei, sei der Erblasser zur Zeit nicht in der Lage, verantwortlich Entscheidungen zu treffen. Am 9. Februar 2005 schlossen die Volksbank S. e.G. und der Erblasser einen Vertrag, in welchem jene diesem versprach, später auf dessen Sparkonto zusammengeführte Gelder nach seinem Tode an die Beklagte auszukehren. Am selben Tag unterzeichnete Pastor K. als Vorsitzender des Vorstandes der Beklagten die Annahme des Schenkungsangebots des Erblassers an diese. Der Erblasser und die Beklagte vereinbarten zugleich, dass die Beklagte aus der Schenkung 80.000 € an die Haus am S. gGmbH, 5.000 € an die Sozialstation S. L. und 10.000 € an die Nichte des Erblassers zahlten sollte.

3

Im Vorstand der Beklagten war seinerzeit auch Pastor Sch. Dieser ist zugleich aufgrund Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 15. Mai 2002 seit dem im Vorstand des Kinder- und Altenheime S. e.V. Dieser Verein ist einziger Gesellschafter der Haus am S. gGmbH. Die Beklagte ist eines von etwa 100 Mitgliedern dieses Vereins. Die Volksbank S. e.G. überwies der Beklagten, nachdem sie die Beträge von dem Sparkonto des Erblassers auf dessen laufendes Konto übertragen hatte, am 15. Mai 2006 170.353,78 €. Von diesem Geld überwies die Beklagte weisungsgemäß 95.000 € weiter.

4

Der Kläger hat Zahlung von 170.353,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Mai 2006 an die Erben des Erblassers verlangt. Er hat behauptet, dieser sei am 9. Februar 2005 geschäftsunfähig gewesen, und gemeint, das Schenkungsversprechen des Erblassers sei wegen Verstoßes gegen das Heimgesetz nichtig. Die Beklagte hat Abweisung der Klage erstrebt.

5

Das Landgericht hat Beweis erhoben zur Frage der Geschäftsunfähigkeit des Erblassers am 9. Februar 2005 durch sachverständige Begutachtung seitens des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. D. und zu der Frage, ob Mitarbeitern der Haus am S. gGmbH vor dem Tode des Erblassers bekannt gewesen sei, dass diese von dem Erblasser 80.000 € habe erhalten sollen, durch Vernehmung der Pflegedienstleiterin W., der Rentnerin M. und des Pastors K. als Zeugen. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 2./4. November 2010 ausgeführt, die Auswertung der medizinischen Unterlagen ergebe keinen Hinweis darauf, dass bei dem Erblasser ein kontinuierlich fortschreitender Hirnabbau oder ein dementieller Prozess vorgelegen habe; Phasen der Orientierung und Wachheit hätten sich mit solchen vorübergehender Desorientiertheit und Verwirrung abgewechselt; er könne nicht mit ausreichender Sicherheit feststellen, dass der Erblasser am 9. Februar 2005 seinen Willen nicht frei habe bilden und danach handeln können. Er hat dazu erläutert, es habe schon vor dem 9. Februar 2005 Phasen gegeben, von denen er sage, dass Geschäftsunfähigkeit des Erblassers vorgelegen habe.

6

Die Zeuginnen W. und M. haben bekundet, sie hätten nichts davon gewusst, dass der Erblasser zugunsten des Heimträgers verfügt habe. Der Zeuge K. hat schriftlich ausgesagt, er habe mit keinem Mitarbeiter der Haus am S. gGmbH über die Verfügung des Erblassers gesprochen.

7

Das Landgericht, auf dessen Urteil der Senat zur näheren Sachdarstellung verweist, hat die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit welcher er sein Ziel weiterverfolgt.

8

Wegen des weiteren Parteivorbringens verweist der Senat auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen.

II.

9

Die Berufung ist überwiegend, bis auf einen Teil der begehrten Zinszahlung, begründet.

10

Die Erben des am 27. Februar 2006 verstorbenen J. R. können von der Beklagten die Zahlung von 170.353,78 € nebst Zinsen seit dem 10. Januar 2010 verlangen (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1, § 818 Abs. 2 Fall 2, § 1922 Abs. 1 BGB), den allein geltend zu machen der Kläger als einer der Erben kraft Gesetzes ermächtigt ist (§ 2039 Satz 1 BGB).

11

1. Die Voraussetzungen für diesen Anspruch sind erfüllt.

12

a) Die Beklagte hat etwas erlangt. Die Volksbank S. eG hat ihr am 15. Mai 2006 in Erfüllung des wirksamen Versprechens, das sie dem Erblasser im Rahmen des Darlehensvertrages mit diesem am 9. Februar 2005 zu ihren - der Beklagten - Gunsten auf dessen Todesfall gegeben hat, 170.353,78 € auf ihre - der Beklagten - Forderung gegen sie (§ 488 Abs. 1 Satz 2, § 331 Abs. 1 BGB) überwiesen.

13

b) Diese Überweisung war eine Leistung des Erblassers an die Beklagte auf seine Kosten. Er wollte durch sie die Verbindlichkeit gegenüber der Beklagten aus seinem Schenkungsversprechen an sie erfüllen, das er ihr am 9. Februar 2005 gegeben und durch seinen Tod vollzogen hatte.

14

c) Die mit Schenkungsvertrag vom 9. Februar 2005 erklärte Zuwendung des Auszahlungsanspruches des Erblassers bezüglich der Guthaben auf den Konten Nr. 8137010, 8137021 und 8137000 bei der Volksbank S. eG (§ 516 Abs. 1 BGB) erfolgte ohne Rechtsgrund. Die Verbindlichkeit, welche der Erblasser erfüllen wollte, bestand nicht. Das Schenkungsversprechen ist nichtig (§§ 134, 138 Abs. 1 BGB). Es umgeht das Verbot des § 14 Abs. 1 HeimG, dass der Heimträger sich von einem Heimbewohner geldwerte Leistungen über das vereinbarte Entgelt hinaus versprechen lässt.

15

aa) Die Beklagte war, als sie sich anstelle der Haus am S. gGmbH, die das Heim betreibt, in welchem der Erblasser wohnte, das Versprechen des Erblassers geben ließ, tatsächlich und rechtlich imstande, die Betreuung und Versorgung im Heim zugunsten des Erblassers zu beeinflussen und dadurch entgegen dem Gesetzeszweck den Heimfrieden zu stören (dazu: BayObLG Beschluss vom 9. Februar 2000, 1 Z BR 149/99, zit. nach juris: Rn 27). Sie konnte Einfluss nehmen auf den Kinder- und Altenheime S. e.V., der als einziger Gesellschafter des Heimträgers, der gGmbH, durch seine Beschlussfassung (§ 48 Abs. 1, 3 Fall 1 GmbHG) dessen Handlungen festlegen konnte. Vertreter dieses Vereins war, als der Erblasser der Beklagten die Schenkung versprach, Pastor Sch. als Mitglied dessen Vorstands, der zugleich, da er dem Vorstand der Beklagten angehörte, auch die Beklagte vertreten konnte.

16

bb) Die Umgehung des Gesetzesverbots zeigt sich weiter darin, dass der Erblasser der Beklagten zur Auflage machte, von dem Geschenk einen Teilbetrag von 80.000 € der Haus am S. gGmbH auszuzahlen, statt dieser diesen Teilbetrag unmittelbar zuzuwenden. Dann nämlich hätte § 14 Abs. 1 HeimG unmittelbar gegolten.

17

cc) Maßgeblich für das "Sich-Versprechen-Lassen" ist die Kenntnis Pastor K. von der Zuwendung an die Beklagte schon zu Lebzeiten des Erblassers, welche die Beklagte sich entsprechend § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen muss, nicht der Kenntnisstand von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Heims.

18

(1) Die Beklagte war aus der maßgeblichen Sicht des Erblassers diejenige Person, von der er zum einen damit rechnete, dass sie die Information von der Zuwendung an die in der Organisation des Heimträgers zuständige Stelle weiterleiten werde, und zum anderen annahm, sie könne die Ausgestaltung seiner konkreten Lebenssituation wesentlich beeinflussen (hierzu: Beschluss des Senats vom 17. März 2011, 6 W 1/11 Seite 4; BayObLG NJW 1993, 1143 ff., bei juris: Rn. 26). Der Erblasser hatte als eigentlichen Beweggrund seiner Zuwendung an die Beklagte einen beträchtlichen Teil dieser Zuwendung zur Weiterleitung an den Heimträger bestimmt. Rechtsanwältin D. hat insoweit als Zeugin ausgesagt, der Erblasser habe sein Geld dem Altenheim vermachen wollen, in dem er gewohnt habe (S. 2 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 25. Mai 2011, Bl. 284 d.A.). Die Tatsache, dass der Heimträger das ihm zugedachte Geld nur von der Beklagten bekommen konnte, verschaffte dieser aus Sicht des Erblassers die Möglichkeit der Einflussnahme auf den Heimträger.

19

(2) Unerheblich ist, dass Pastor K. über ihm in Ausübung seines Dienstes bekannt gewordene Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren hatte (§ 42 Satz 1 des bis zum 30. Juni 2012 im Bereich der evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannover geltenden Pfarrergesetzes vom 17. Oktober 1995; § 31 Abs. 1 Satz 1 Pfarrdienstgesetz der EKD, das für die evangelisch-lutherische Landeskirche Hannover ab dem 1. Juli 2012 gilt). Zum einen gelten kirchenrechtliche Vorschriften nicht für die hier betroffenen weltlichen Belange der Zurechnung von Wissen bei Abgabe einer Willenserklärung als Vertreter. Zum anderen kommt es auf das der Beklagten zugerechnete Wissen an, das diese hatte ungeachtet dessen, ob ihr Vertreter es weitergegeben durfte. Die Annahme der Beklagten, Bewohner von Altenheimen hätten, legte man die Rechtsansicht des Senats zugrunde, faktisch keine Möglichkeit mehr, kirchlichen Organisationen etwas zuzuwenden, trifft nicht zu. Diese Organisationen müssen die Heimbewohner lediglich darauf hinweisen, dass sie sich von ihnen kraft Gesetzes über das geschuldete Heimentgelt hinaus nichts versprechen lassen dürfen, und sie auf den Weg der Errichtung eines Testamentes oder Bankvertrages zu ihren - der Organisationen - Gunsten verweisen, über dessen Inhalt sie Vertretern der Organisationen gegenüber Stillschweigen bewahren müssten.

20

2. Die Verpflichtung der Beklagten zum Wertersatz gegenüber den Erben des Erblassers ist nicht teilweise ausgeschlossen (§ 818 Abs. 3 BGB). Die Zahlungen der Beklagten in Höhe von 80.000 € an die Haus am S. gGmbH, eines Betrages von 5.000 € an die Sozialstation S. L. und in Höhe von 10.000 € an die Nichte des Erblassers haben nicht bewirkt, dass die Beklagte insoweit nicht mehr bereichert ist. An die Stelle der gezahlten Beträge sind im Vermögen der Beklagten Bereicherungsansprüche gegen die Zahlungsempfänger in Höhe dieser Beträge getreten. Die Beklagte hat an die Zahlungsempfänger ohne rechtlichen Grund, nämlich zur Erfüllung derer Ansprüche aus § 330 Satz 2 Fall 1, § 331 Abs. 1, § 516 Abs. 1 BGB geleistet, die nicht entstanden sind. Der Schenkungsvertrag zwischen Erblasser und Beklagter, durch deren mit ihm verbundene Auflage die von ihr Begünstigten die Leistung unmittelbar von der Beklagten sollten fordern können, ist nichtig, wie zu Nr. 1 Buchst. c) ausgeführt.

21

3. Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1 Satz 1, § 286 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 BGB ab dem Tage nach Zustellung der Klage (§ 187 Abs. 1 BGB). Die Verzinsung beginnt nicht schon gemäß § 291 Satz 1 Halbs. 1 BGB mit dem Empfang des Geldes durch die Beklagte.

22

a) Die Vorschrift des § 819 Abs. 1 BGB gibt diese Rechtsfolge nicht her. Selbst wenn der Erblasser am 9. Februar 2005 geschäftsunfähig gewesen sein sollte, ist nicht feststellbar, dass Pastor K., der das Schenkungsangebot des Erblassers angenommen und dessen Kenntnis die Beklagte sich zurechnen zu lassen hat, von der Geschäftsunfähigkeit wusste. Nach den Aussagen Rechtsanwältin D. und Rechtsanwalt M. als Zeugen lässt sich nicht ausschließen, dass der Erblasser das Schenkungsangebot Pastor K. gemacht hat, ohne dass dieser dabei anwesend war.

23

b) Die frühere Verzinsung als zuerkannt lässt sich auch nicht aus § 819 Abs. 2 BGB herleiten. Es lässt sich nicht feststellen, dass der Vorstand der Beklagten, auf dessen Kenntnis es nach § 166 Abs. 1 BGB ankommt, als die Beklagte das Geld erhielt, positiv wusste, dass mit der Schenkung, die der Überweisung dieses Geldes zugrunde lag, das Verbot des § 14 Abs. 1 HeimG umgangen war, oder vor dieser Rechtslage leichtfertig die Augen verschlossen hat (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 70. Aufl., § 817 Rn. 8). Vielmehr ist nicht auszuschließen, dass die Vertreter K. und V. der Beklagten auf die Ordnungsmäßigkeit der Schenkung vertraut haben, weil der Erblasser sich in dieser Angelegenheit von einem Rechtsanwalt hatte beraten lassen. Rechtsanwalt M. hat insoweit als Zeuge bekundet, die Vertreter der Beklagten hätten ihm erklärt, "man wolle auf keinen Fall hinterher beschuldigt werden, sich das Geld des alten Herrn unter den Nagel gerissen zu haben" (S. 6 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 25. Mai 2011, Bl. 288 d.A.).

24

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, § 711 Satz 1 und 2 ZPO. Der Beklagten war kein Vollstreckungsschutz zu gewähren. Sie hat nicht dargetan, dass die Vollstreckung seitens des Klägers ihr einen nicht zu ersetzenden Nachteil brächte (§ 712 Abs. 1 ZPO).

25

Der Antrag, die Sicherheit durch Bürgschaft einer inländischen Bank erbringen zu können, ist gegenstandlos, da dies der Beklagten mangels anderweitiger Bestimmung durch den Senat kraft Gesetzes gestattet ist, § 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO.

26

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

27

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG festgesetzt.

 


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