Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (2. Kammer) - 2 Sa 326/13

Tenor

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) trägt die Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses durch einen Aufhebungsvertrag oder durch eine von der Beklagten ausgesprochene Kündigung.

2

Die 1960 geborene, verheiratete und einem Kind zum Unterhalt verpflichtete Klägerin war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern seit dem 01. Januar 2001 beschäftigt, zuletzt in der Funktion als Bereichsleiterin Veranstaltungs- und Bewohnerservice; im Übrigen wird auf die Anstellungsverträge vom 14. Dezember 2000 (Bl. 9 - 12 d. A.) und 25. Mai 2001 (Bl. 13 - 16 d. A.) nebst den ergänzenden Vereinbarungen vom 07. Juni 2002 (Bl. 18 d. A.), 20. Juni 2002 (Bl. 17 d. A.), 02. Mai 2007 (Bl. 19 d. A.) und 28. August 2008 (Bl. 20 d. A.) verwiesen.

3

Am 01. Juli 2005 unterzeichnete die Klägerin neben dem Vermerk "Kenntnis genommen und verstanden" die Betriebsordnung der Beklagten (Bl. 37, 38 d. A.), die u. a. folgendes regelt:

4

"(…)

5

3. Annahme von Geschenken

6

Alle Beschäftigten der Residenz unterliegen dem Heimgesetz. Hierin ist in § 14 Abs. 5 die Annahme von Geschenken geregelt. Mitarbeiter dürfen grundsätzlich nur geringfügige Aufmerksamkeiten von Bewohnern oder Angehörigen als Geschenk annehmen. Dies sind z. B. eine Schachtel Pralinen oder eine Tafel Schokolade. Das Gesetz will einer Bevorzugung bestimmter Bewohner durch Geldgaben oder Wertgeschenke vorbeugen.

7

4. Professionelle Distanz

8

Die Betreuung der Bewohner erfordert eine professionelle Distanz. Diese beinhaltet, dass Bewohner nicht mit privaten Angelegenheiten oder Sorgen der Mitarbeiter belastet werden dürfen. Wir sind für die Sorgen und Anliegen der Bewohner da und nicht umgekehrt.

9

Es besteht für alle Mitarbeiter Schweigepflicht über private Angelegenheiten der Bewohner, der Kollegen sowie über interne Angelegenheiten der Residenz. Diese dürfen weder anderen Bewohnern und Angehörigen, noch Personen außerhalb des Hauses zugetragen werden dürfen.

10

Private Aktivitäten und Unternehmungen mit Bewohnern außerhalb der Dienstzeit dürfen nur nach Rücksprache mit dem Vorgesetzten erfolgen. Gemeinsame private Reisen mit den Bewohnern sind nur mit Genehmigung der Direktion erlaubt.

11

Grundsätzlich besteht auch die Verpflichtung zum "Sie" bei der Anrede, auch wenn Bewohner das "Du" anbieten. Auch das ist ein Teil der professionellen Distanz.

12

(…)

13

11. Verstöße

14

Verstöße gegen diese Betriebsordnung haben arbeitsrechtliche Konsequenzen zur Folge."

15

Am 10. Januar 2011 bestätigte die Klägerin mit ihrer Unterschrift die Kenntnisnahme der dann gültigen Betriebsordnung (Bl. 39, 40 d. A.), die u. a. folgende Regelungen enthält:

16

"(…)

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3. Annahme von Geschenken

18

Alle Beschäftigten der Residenz unterliegen dem Landesgesetz über Wohnformen und Teilhabe (LWTG). § 11 regelt das Verbot der Annahme von Leistungen.

19

Die Annahme von Geld- und Wertgeschenken für den ausschließlich persönlichen Gebrauch ist verboten.

20

MA dürfen grundsätzlich nur geringwertige Aufmerksamkeiten annehmen, wenn diese auch anderen MA im Bereich zugänglich gemacht werden.

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4. Professionelle Distanz

22

Die Betreuung der Bewohner/innen erfordert eine professionelle Distanz. Bewohner/innen dürfen nicht mit privaten Angelegenheiten oder Sorgen der Mitarbeiter belastet werden. Hierzu gehören auch private Angelegenheiten von anderen MA und Bewohnerinnen und Bewohnern.

23

Die Schweigepflicht umfasst alle betrieblichen und Bewohner bezogenen Erkenntnisse und Informationen gegenüber Dritten.

24

Über private Aktivitäten und Unternehmungen mit Bewohner/innen außerhalb der Dienstzeit ist der Dienstgeber vorab zu informieren.

25

Grundsätzlich besteht die Verpflichtung zum "Sie" bei der Anrede, auch wenn Bewohner/innen das "Du" anbieten; auch das ist ein Teil unserer professionellen Distanz. Nur in begründeten Ausnahmefällen darf - nach Rücksprache mit der/dem direkten Vorgesetzten - hiervon abgewichen werden.

26

(…)

27

13. Verstöße

28

Verstöße gegen diese Betriebsordnung können arbeitsrechtliche Konsequenzen zur Folge haben."

29

Seit dem 15. Juni 2001 erhielt die Bewohnerin E. M. zusätzliche Maßnahmen der persönlichen Betreuung, insbesondere Spaziergänge/Mobilisierung, welche von der Beklagten mit 13,00 EUR pro Stunde gesondert berechnet und in den letzten Jahren durch die Klägerin als Mitarbeiterin erbracht wurden. Hierüber erstellte die Beklagte monatliche Leistungsnachweise (vgl. Bl. 78 - 84 d. A. bezüglich des Zeitraums von Januar bis einschließlich Juli 2012).

30

Am 07. Dezember 2010 gab die Klägerin drei eidesstattliche Versicherungen ab. Am 08. Juli 2011 erhielt sie von Herrn J. M., dem Ehemann der Heimbewohnerin E. M., 10.776,95 EUR als Darlehen zu einem Zinssatz von 4 %, abzuzahlen in monatlichen Raten in Höhe von 467,-- EUR bis zum 01. Juli 2013. Am 14. Februar 2012 stellte die Klägerin Antrag auf Privatinsolvenz. Mit Beschluss des Amtsgerichts C. vom 04. April 2012 - 23 IN 36/12 - (Bl. 7, 8 d. A.) wurde über das Vermögen der Klägerin wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet.

31

Ende August 2012 erfuhr die Heimleiterin A. C., dass die Klägerin Geld von Herrn M. angenommen hatte.

32

Am 31. August 2012 fand gegen 16.00 Uhr ein Gespräch zwischen der Klägerin und der Heimleiterin in deren Büro statt, an dem auch der Prozessbevollmächtigte der Beklagten, Herr Rechtsanwalt H.-B., teilnahm. Die Heimleiterin Frau Z. warf der Klägerin vor, dass sie von Herrn J. M. Geld angenommen habe und dieser Sachverhalt sowohl einen Verstoß gegen § 14 Abs. 5 Heimgesetz als auch eine strafbare Handlung darstelle und die Beklagte zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses sowie zur Erstattung einer Strafanzeige berechtige. Dann legte sie der Klägerin ein auf den 30. August 2012 datiertes, von ihr unterzeichnetes Schreiben vor, das die fristlose, hilfsweise fristgemäße Kündigung des Arbeitsverhältnisses beinhaltete (Bl. 41 d. A.); dabei ist zwischen den Parteien streitig, ob das Kündigungsschreiben der Klägerin übergeben wurde - so die Beklagte - oder dieses während des weiteren Gesprächs auf dem Tisch vor der Klägerin liegen blieb - so die Klägerin -. Nach längerer Diskussion unterzeichneten die Heimleiterin der Beklagten und die Klägerin eine auf den 30. August 2012 datierte Vereinbarung, nach der das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auf arbeitgeberseitiger Anregung einverständlich mit Ablauf des 31. August 2012 beendet wird; im Übrigen wird auf die Aufhebungsvereinbarung vom 30. August 2012 (Bl. 21 d. A.) verwiesen.

33

Mit ihrer am 21. September 2012 beim Arbeitsgericht Trier eingegangenen Klage hat die Klägerin die Aufhebungsvereinbarung vom 30. August 2012 wegen arglistiger Täuschung und Drohung angefochten und die Feststellung des Fortbestands ihres Arbeitsverhältnisses über den 31. August 2012 hinaus begehrt sowie gleichzeitig Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung vom 30. August 2012 erhoben.

34

Am 27. September 2012 erhielt die Heimleitung von einem Mitglied des Bewohnerbeirates folgendes Schreiben des Herrn J. M. vom 22. September 2012 (Bl. 43, 44 d. A.):

35

"An den Beirat der A.

36

Richtigstellung der spekulativen Aussagen der Beiratsvorsitzenden sowie andere Bewohner.

37

Frau C. hat in einer Notsituation von mir ein Darlehen in Höhe von 10.776,95 € am 08.07.2011 erhalten. Das Geld wurde von mir sofort an die Bank überwiesen. Damit war der Fahrzeugbrief frei der bei der Bank hinterlegt war. Dies geschah in Absprache mit dem Gerichtsvollzieher.

38

Dies ist aber nach Rücksprache mit meinem Anwalt kein Grund zur fristlosen Kündigung. Ich bin nicht Bewohner des Hauses und das Darlehen sollte nicht irgendwelche Zwecke erfüllen. Alles Weitere ist Spekulation. Oder diente nur als Vorwand.

39

Frau C. stellte dann aber die vereinbarten Rückzahlungen der Februar Rate ein. Mir wurde dann von Herrn C. kurz mitgeteilt, dass Frau C. Insolvenz angemeldet hat. Der Antrag wurde am 14.02.2012 beim Amtsgericht C. gestellt und läuft unter den Az. 00 ... 00/12
Insolvenz Verwalter ist Dr. Dr. T. S..

40

Ich musste dann einen Anwalt einschalten. Bei der Nachfrage beim Amtsgericht C. wurde uns dann mitgeteilt, dass Frau C. im Dez. 2010 drei eidesstattliche Erklärungen für insgesamt 4 Gläubiger abgegeben hatte. Wir konnten auf Grund dieser Situation nicht meine Forderung beim Insolvenzverwalter anmelden da hier gerichtlich geklärt werden muss ob hier eine betrügerische Absicht vorliegt. Ein Gerichtsverfahren hatte ich aber vorerst abgelehnt um nicht ihren Arbeitsplatz zu gefährden.

41

Ein Grund zur Kündigung bestand aber darin das Frau C. von einer Bewohnerin für ihren Urlaub 400,00 € bekommen hatte und angenommen hatte. Hier liegen wenn es der Wahrheitsfindung dienlich ist 2 Aussagen von außen stehenden in Form einer eidesstattlichen Versicherung vor.

42

Nach Lage der Dinge bleibe ich jetzt auf einer Summe von 7.776,95 € in der Forderung. Bei Herrn C. besteht eine Insolvenz Forderung von 347.295,55 € Amtsgericht C. vom 13.01.2012."

43

Mit anwaltlichem Schreiben vom 28. September 2012 (Bl. 45, 46 d. A.) gab die Beklagte der Klägerin unter Fristsetzung zum 01. Oktober 2012 Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem in der schriftlichen Erklärung des Herrn J. M. enthaltenen Vorwurf, sie habe von einer Bewohnerin für ihren Urlaub 400,-- EUR angenommen. Die Klägerin bestritt den Vorwurf der Annahme von 400,-- EUR. Daraufhin erklärte die Beklagte in ihrer schriftsätzlichen Klageerwiderung vom 04. Oktober 2012 wegen dieses Sachverhalts die außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die Vereinbarung vom 31. August 2012 noch durch die am 31. August 2012 übergebene fristlose Kündigung aufgelöst sein sollte. Diese Schriftsatzkündigung hat die Klägerin mit ihrer am 09. Oktober 2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klageerweiterung angegriffen.

44

Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen, das auf den 30. August 2012 datierte Kündigungsschreiben sei ihr nicht ausgehändigt worden, sondern habe während des Gesprächs am 31. August 2012 vor ihr auf dem Tisch gelegen. Die Heimleiterin habe ihr auf ihre Bitte um Bedenkzeit und Gelegenheit, ihr eigenes Büro aufzusuchen, untersagt, den Raum zu verlassen. Sie habe dann aus Verzweiflung und zur Abwendung einer fristlosen Kündigung sowie aus Angst vor einer Strafanzeige die Aufhebungsvereinbarung unterzeichnet. Bei dem Darlehen habe es sich nicht um eine geldwerte Leistung im Sinne des § 14 Abs. 5 HeimG bzw. § 11 LWTG gehandelt. Die Darlehensgewährung habe in keinem Zusammenhang mit der Unterbringung der Ehefrau des Herrn M. in der von der Beklagten betriebenen Residenz gestanden. Insbesondere hätten die Vertragsparteien hiermit nicht das Ziel verfolgt, einer Bewohnerin oder einem Bewohner der von der Beklagten betriebenen Residenz einen Vorteil zukommen zu lassen. Sie habe daher durch die Annahme des Darlehens weder gegen gesetzliche Bestimmungen noch arbeitsvertragliche Verpflichtungen verstoßen. Herrn M. sei bekannt gewesen, dass sie rund ein halbes Jahr vor Gewährung des Darlehens drei eidesstattliche Versicherungen abgegeben habe. Sie habe Herrn M. in dessen Wohnung in Anwesenheit seiner Lebensgefährtin über ihre finanzielle und wirtschaftliche Lage unterrichtet. Zum Zeitpunkt der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bis zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung habe sich die Geschäftslage des von ihr betriebenen Unternehmens "T.-Fahrdienst" wieder so gut entwickelt, dass sowohl sie selbst als auch Herr M. davon ausgegangen seien, dass sie das ihr gewährte Darlehen zurückzahlen könnte. Der vereinbarte Zinssatz von 4 % habe dem seinerzeit üblichen Zinssatz für ein Geschäftsdarlehen entsprochen. Im Übrigen ergebe sich auch aus der in § 14 Abs. 3 S. 4 i.V.m. Abs. 5 HeimG zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Wertung, dass die Vereinbarung eines Zinssatzes von 4 % keine geldwerte Leistung darstelle. Sie sei zur Abgabe der auf den Abschluss der Aufhebungsvereinbarung gerichteten Erklärung sowohl durch arglistige Täuschung als auch widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden. Ihre arglistige Täuschung sei darin zu sehen, dass man sie bewusst darüber falsch unterrichtet habe, dass sie durch den Abschluss des Darlehensvertrages mit Herrn M. gegen § 14 Abs. 5 HeimG verstoßen hätte und dieses Verhalten zugleich einen strafrechtlichen Tatbestand erfüllen würde. Zur Anfechtung wegen einer widerrechtlichen Drohung sei sie deshalb berechtigt, weil man ihr für den Fall der Nichtunterzeichnung der Vereinbarung vom 30. August 2012 mit einer fristlosen Kündigung und Strafanzeige gedroht habe, obwohl die Beklagte davon habe ausgehen müssen, dass die ihr angedrohte fristlose Kündigung im Falle ihres Ausspruches einer arbeitsgerichtlichen Überprüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht standhalten würde. Entgegen der Darstellung der Beklagten habe sie auch nicht von Herrn M. für die von ihr erbrachten Zusatzleistungen eine Zusatzvergütung von 10,-- EUR pro Stunde erhalten. Herr M. habe ihr lediglich in der Zeit, als er in S. gelebt habe und lediglich ca. alle vier Wochen in C. gewesen sei, Geldbeträge zum Bestreiten der Kosten von Kino-, Restaurant- und Cafébesuchen sowie Ausflügen während der persönlichen Betreuungsmaßnahmen zu Gunsten seiner Frau sowie für Anschaffungen, wie fehlende Kosmetika, Obst oder Blumen, zur Verfügung gestellt. Sie habe die Geldbeträge, die Herr M. ihr habe zukommen lassen, ausschließlich "treuhänderisch" für Ausgaben zu Gunsten von dessen Ehefrau verwandt.

45

Die Klägerin hat beantragt,

46

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 30. August 2012, ihr vorgelegt am 31. August 2012, beendet worden ist,

47

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch den Aufhebungsvertrag vom 30. August 2012, unterzeichnet von den Parteien am 31. August 2012, aufgelöst worden ist und daher über den 31. August 2012 hinaus fortbesteht,

48

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 04. Oktober 2012, ihr zugegangen am 04. Oktober 2012, beendet worden ist.

49

Die Beklagte hat beantragt,

50

die Klage abzuweisen.

51

Sie hat erwidert, ihre Heimleiterin, Frau C., habe das Kündigungsschreiben der Klägerin tatsächlich übergeben, die es entgegengenommen habe. Erst auf mehrfache Bitte der Klägerin, die Kündigung doch zurückzunehmen, und der dargestellten Diskussion habe Frau C. auf Vorschlag ihres Prozessbevollmächtigten mit ihrem Geschäftsführer D. telefoniert und dessen Zustimmung zu einer Aufhebungsvereinbarung erreicht. Diese sei sodann im Beisein der Klägerin formuliert worden. Im Hinblick darauf, dass die Klägerin zuvor die außerordentliche Kündigung bereits zuvor entgegengenommen habe, sei ihr nicht mit einer außerordentlichen Kündigung gedroht, sondern diese bereits erklärt worden. Die Klägerin sei aber nicht gegangen, sondern habe versucht "zu verhandeln", und zwar erfolgreich, weil die erfolgte fristlose Kündigung sodann in einen Aufhebungsvertrag umgewandelt worden sei. Im Übrigen wäre auch die Drohung mit einer außerordentlichen Kündigung nur dann widerrechtlich, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine solche Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung hätte ziehen dürfen. Die Annahme eines ungewöhnlich zinsgünstigen Darlehens, nämlich mit einer Verzinsung von lediglich 4 % ohne Sicherheiten und nach Ablegung der eidesstattlichen Versicherung, sei unzweifelhaft eine verbotene Vorteilsannahme im Sinne von § 11 Abs. 1 LWTG, erfülle den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 LWTG und verstoße gegen den Arbeitsvertrag. Die Gewährung eines Darlehens von dem Ehemann einer Bewohnerin sei eine geldwerte Leistung. Das Darlehen sei auch zu Gunsten der Bewohnerin E. M. gewährt worden, weil hierdurch eine besondere Abhängigkeit bzw. Sonderverbindung erreicht werde. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift könne es keine Rolle spielen, ob Frau M. oder ihr Ehemann die geldwerte Leistung an die Klägerin gewährt habe. Die Vorschrift diene dem Schutz der alten bzw. pflegebedürftigen Menschen und solle verhindern, dass sich insbesondere jene Personen, die im besonderem Maße auf die Hilfe des Personals der Einrichtung angewiesen seien, diese Leistungen, die ihnen aufgrund des Heimvertrages ohnehin bereits geschuldet würden, noch einmal erkaufen müssten oder könnten. Die Klägerin habe bei der Entgegennahme des Darlehens in betrügerischer Absicht gehandelt, weil sie schon zum damaligen Zeitpunkt damit gerechnet habe, das Darlehen aufgrund ihrer zerrütteten Vermögensverhältnisses nicht zurückzahlen zu können. Herr M. habe erst nachträglich feststellen müssen, dass die Klägerin vor dem erbetenen Darlehen bereits drei eidesstattliche Versicherungen abgegeben habe. Die Verschuldung und Vermögenslosigkeit sei Herrn M. bei der Hingabe des Darlehens nicht bekannt gewesen. Die Klägerin hätte bei Offenbarung ihrer wahren wirtschaftlichen Verhältnisses das Darlehen von Herrn M. nie erhalten. Die Vereinbarung eines Zinssatzes von lediglich 4 % für ein nicht gesichertes Darlehen an einen kreditunwürdigen Schuldner sei völlig marktunüblich und somit ein Vorteil. Weiterhin habe die Klägerin im August 2012 von der Heimbewohnerin R. D.-L. über deren Cousine Sch. einen Betrag von 400,-- EUR erhalten, den sie nach ihren Angaben gegenüber Frau T. für einen Spanienurlaub verwandt habe. Anlässlich ihres Neujahrsempfangs am 16. Januar 2013 habe Herr M. ihrem Prozessbevollmächtigten erzählt, dass er der Klägerin für die zu Gunsten seiner Ehefrau erbrachten Zusatzleistungen zusätzlich ca. acht Jahre lang in bar eine Zusatzvergütung von 10,-- EUR pro Stunde gezahlt habe. Dies habe ihr Prozessbevollmächtigter einige Tage später Frau C. mitgeteilt. Ihrer Schätzung nach dürfte die Klägerin aufgrund der von ihr gleichsam "schwarz" neben ihrem Lohn einkassierten Zusatzvergütung von 10,-- EUR pro Stunde in den acht Jahren jährlich mindestens 1.000,-- EUR zusätzlich in bar erhalten haben.

52

Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen R. D.-L., Sch., T. T., A. K. und J. M.. Wegen des Ergebnisses der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll des Arbeitsgerichts vom 28. März 2013 verwiesen. Mit Urteil vom 18. April 2013 - 3 Ca 1326/12 - hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 30. August 2012 noch durch den Aufhebungsvertrag vom 31. August 2012 aufgelöst worden ist. Weiterhin hat es unter Abweisung der Klage im Übrigen festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 04. Oktober 2012 nicht außerordentlich fristlos, sondern ordentlich zum 31. März 2013 beendet worden ist. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Kündigung der Beklagten vom 30. August 2012 unwirksam sei. Es fehle bereits an einem wichtigen Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB für die außerordentliche Kündigung. Zwar habe die Klägerin durch die Annahme des Darlehens gegen ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen, weil es sich hierbei um eine geldwerte Leistung im Sinne des § 14 Abs. 5 Heimgesetz bzw. § 11 LWTG handele, die der Klägerin von einem Angehörigen einer Bewohnerin gewährt worden sei. Jedoch stelle die Annahme des Darlehens durch die Klägerin keine so schwerwiegende Pflichtverletzung dar, dass sie einen an sich geeigneten außerordentlichen Kündigungsgrund begründen würde. Jedenfalls fehle es an der erforderlichen Abmahnung. Deshalb sei auch die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung vom 30. August 2012 unwirksam. Den Aufhebungsvertrag habe die Klägerin wirksam wegen widerrechtlicher Drohung angefochten. Auch unter Zugrundelegung des Vortrags der Beklagten, wonach das Kündigungsschreiben bereits übergeben worden sei, habe nach dem objektiven Empfängerhorizont der Klägerin die Drohung mit der außerordentlichen Kündigung und deren Folgen die ganze Zeit im Raum gestanden. Die Androhung der außerordentlichen Kündigung sei auch als widerrechtlich anzusehen. Im Hinblick darauf, dass es bereits an einem die außerordentliche Kündigung an sich rechtfertigenden Grund fehle und es jedenfalls einer Abmahnung bedurft hätte, habe die Beklagte davon ausgehen müssen, dass die außerordentliche Kündigung einer arbeitsgerichtlichen Überprüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht standhalten würde. Ein Nachschieben weiterer Kündigungsgründe, wie des Verdachts der Annahme von 400,-- EUR von einer Bewohnerin oder der Annahme regelmäßiger Trinkgelder von Herrn M. im Rahmen der zusätzlichen Betreuungsmaßnahme für dessen Ehefrau, sei bereits deshalb ausgeschlossen, weil die Kündigung hierdurch einen völlig anderen Charakter erhielte. Somit stelle der Ausspruch der außerordentlichen Kündigung eine widerrechtliche Drohung dar, aufgrund derer die Klägerin ihre auf den Aufhebungsvertrag gerichtete Willenserklärung wirksam angefochten habe. Durch die Kündigung der Beklagten vom 04. Oktober 2013 sei das Arbeitsverhältnis der Parteien zwar nicht außerordentlich, jedoch ordentlich zum 31. März 2013 beendet worden. Der Vorwurf, die Klägerin habe von der Bewohnerin D.-L. im August 2012 400,-- EUR angenommen, sei nach Vernehmung der Zeugen nicht erwiesen. Ein wichtiger Grund ergebe sich auch nicht aus dem gegenüber der Klägerin erhobenen Vorwurf, von Herrn M. zusätzliche Geldbeträge im Rahmen der Betreuung von dessen Ehefrau erhalten zu haben, weil sich der Vorwurf durch die Beweiserhebung als tatsächlich weniger schwerwiegende Pflichtverletzung erwiesen habe, die eine außerordentliche Kündigung nicht rechtfertige. Die Klägerin habe nämlich nicht zusätzlich 10,-- EUR pro Stunde für die von Herrn M. ohnehin mit der Beklagten abzurechnenden zusätzlichen Betreuungsmaßnahmen sozusagen als Trinkgeld erhalten, wodurch sie gegen das Verbot der Annahme von Geldgeschenken verstoßen hätte. Stattdessen habe der Zeuge M. glaubhaft bekundet, dass die Klägerin für zusätzlich erbrachte Stunden, d. h. neben den mit der Beklagten abgerechneten 15 Stunden pro Monat, 10,-- EUR pro Stunde erhalten habe. Die Entgegennahme von 10,-- EUR für jede zusätzlich erbrachte, mit der Beklagten nicht abgerechnete Stunde, stelle jedoch keine Annahme eines Geschenkes oder einer geldwerten Leistung dar, da hier durch die Klägerin eine Gegenleistung in Form der tatsächlich erbrachten Betreuungsmaßnahmen erfolgt sei. Allerdings stelle das Verhalten der Klägerin die Ausübung einer unerlaubten Neben- und sogar Konkurrenztätigkeit zu Lasten der Beklagten dar. Diese Pflichtverletzung sei aber nach den Gesamtumständen nicht derart gravierend, dass hierin ein an sich geeigneter Grund für eine außerordentliche Kündigung liege. Somit sei die Kündigung vom 04. Oktober 2012 als außerordentliche Kündigung nicht wirksam. Die hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 04. Oktober 2012 sei jedoch gerechtfertigt. Die nicht genehmigte Neben- und Konkurrenztätigkeit der Klägerin stelle eine erhebliche Verletzung ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten dar, so dass ein verhaltensbedingter Kündigungsgrund gemäß § 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 1 KSchG vorliege. Da die während eines langen Zeitraumes ausgeübte Neben- und Konkurrenztätigkeit im Verborgenen stattgefunden habe und für die Klägerin ohne weiteres erkennbar gewesen sei, dass die Hinnahme dieses Verhaltens durch die Beklagte offensichtlich ausgeschlossen sei, sei eine Abmahnung entbehrlich. Das Arbeitsverhältnis der Parteien sei daher durch die Kündigung vom 04. Oktober 2012 zwar nicht außerordentlich, jedoch ordentlich mit Ablauf der Kündigungsfrist beendet worden.

53

Das Urteil des Arbeitsgerichts ist der Klägerin am 22. Juli 2013 und der Beklagten am 23. Juli 2013 zugestellt worden. Hiergegen haben sowohl die Beklagte mit Schriftsatz vom 02. August 2013, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 05. August 2013 eingegangen, als auch die Klägerin mit Schriftsatz vom 16. August 2013, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Berufung eingelegt. Die Berufung ist von der Beklagten mit Schriftsatz vom 06. September 2013, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 13. September 2013 eingegangen, und von der Klägerin mit Schriftsatz vom 20. September 2013, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 23. September 2013 (Montag) eingegangen, jeweils begründet worden.

54

Die Beklagte trägt vor, das Arbeitsgericht habe die Anforderungen an eine Anfechtung des Aufhebungsvertrages vom 31. August 2012 verkannt. Im Hinblick auf die nach ihrem Vortrag bereits ausgesprochene Kündigung fehle es bereits begrifflich an einer Drohung und damit an einem Anfechtungstatbestand. Jedenfalls fehle es an einer Widerrechtlichkeit der angeblichen Drohung. Sowohl die Annahme eines Darlehens mit erheblicher Zinsverbilligung als auch die Annahme von 10,-- EUR pro Stunde über Jahre hinweg würden eine außerordentliche fristlose Kündigung begründen. Erst recht habe sie eine solche in Erwägung ziehen dürfen. Der klare Verstoß der Klägerin gegen den Arbeitsvertrag bzw. ihre Betriebsordnung und die eindeutigen gesetzlichen Regelungen (§§ 14 Abs. 5 HeimG und § 11 LWTG) müsse als ein derart erhebliches Fehlverhalten angesehen werden, dass eine außerordentliche Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt sei und von ihr jedenfalls habe in Erwägung gezogen werden müssen. Deshalb sei die Anfechtung des Aufhebungsvertrages unwirksam, so dass das Arbeitsverhältnis gemäß der geschlossenen Aufhebungsvereinbarung zum 31. August 2012 geendet habe. Selbst im Falle des Durchdringens der Anfechtung des Aufhebungsvertrages hätte die Klägerin lediglich erreicht, dass die einverständlich zurückgenommene fristlose Kündigung gemäß dem Kündigungsschreiben vom 30. August 2012 wieder wirksam werde. Die fristlose Kündigung sei erst recht aufgrund der nachträglich bekannt gewordenen Vertragsverstöße der Klägerin gerechtfertigt. Der Charakter der Kündigungsgründe, nämlich die verbotene Annahme von Vorteilen, sei in allen weiteren Fällen absolut identisch. Dementsprechend sei auch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen gerechtfertigt. Gleiches gelte für die lediglich hilfsweise ausgesprochene Kündigung vom 04. Oktober 2012.

55

Die Beklagte beantragt,

56

das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 18. April 2013 - 3 Ca 1326/12 - abzuändern, soweit es der Klage stattgegeben hat, und die Klage insgesamt abzuweisen.

57

Die Klägerin beantragt,

58

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen,
das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 18. April 2013 - 1 Ca 1326/12 - abzuändern, soweit es die Klage abgewiesen hat, und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 04. Oktober 2012 nicht ordentlich zum 31. März 2013 beendet wurde.

59

Die Beklagte beantragt,

60

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

61

Die Klägerin erwidert, entgegen der Darstellung der Beklagten sei ihr das Kündigungsschreiben vom 30. August 2012 nicht ausgehändigt worden, sondern sei während des Gesprächs auf dem Tisch vor ihr liegen geblieben. Sie sei daher auch nicht dazu gekommen, den Erhalt des Kündigungsschreibens - wie unten auf dem Dokument vorgesehen - mit Datum und Unterschrift zu quittieren. Gerade auch dieser Umstand habe bei ihr die Vorstellung erzeugt, dass der Ausspruch der Kündigung noch bevorgestanden habe. Aus ihrer Sicht habe es daher keinen Grund gegeben, die anwesende Heimleiterin um die Zurücknahme der Kündigung zu bitten. Vielmehr habe sie die Heimleiterin wiederholt aufgefordert, ihr nicht zu kündigen. Selbst unter Zugrundelegung des von der Beklagten dargestellten Geschehensablaufs würden die Voraussetzungen einer Drohung vorliegen, weil eine Drohung nicht ausdrücklich erfolgen müsse, sondern sich auch aus den Umständen ergeben könne. Das Arbeitsgericht habe zu Recht angenommen, dass das zum Abschluss des Aufhebungsvertrages führende Gespräch von der Unterbreitung des Vorwurfs über die Vorlage der Kündigungserklärung sowie die Diskussion über deren Aufrechterhaltung bzw. Rücknahme und das Absehen von einer Strafanzeige bis zum Abschluss der Aufhebungsvereinbarung als ein einheitlicher Vorgang anzusehen sei. Sie habe bis zur Unterzeichnung des Aushebungsvertrages davon ausgehen müssen, dass das letzte Wort über die Kündigung noch nicht gesprochen gewesen sei. Weiterhin habe das Arbeitsgericht zu Recht festgestellt, dass der von der Beklagten behauptete Verstoß gegen § 14 Abs. 5 HeimG bzw. § 11 LWTG keine so schwerwiegende Pflichtverletzung darstelle, dass sie einen an sich geeigneten außerordentlichen Kündigungsgrund begründen könnte. Dieser Feststellung könne allerdings nur im Ergebnis, nicht jedoch in der Begründung gefolgt werden. Sie bleibe bei ihrem Rechtsstandpunkt, dass es sich bei der Gewährung eines Darlehens von dem Ehemann einer Heimbewohnerin nicht um die Annahme von Geldleistungen oder geldwerten Leistungen im Sinne der vorgenannten Bestimmungen handele, wenn für die Überlassung des Darlehens marktübliche Zinsen zu zahlen seien. Einem Verstoß stehe ferner entgegen, dass geldwerte Leistungen immer zu Gunsten von Bewohnern oder Bewohnerinnen versprochen oder gewährt werden müssten, was weder von der Beklagten behauptet noch vom Arbeitsgericht festgestellt worden sei. Der Zeuge M. habe als Darlehensgeber noch nicht einmal angedeutet, dass es einen Zusammenhang zwischen der Gewährung des Darlehens und der Unterbringung seiner Ehefrau in der Residenz der Beklagten gegeben habe. Auch der erstmals durch die Vernehmung des Zeugen M. bekannt gewordene Sachverhalt könne nicht (nachträglich) zur Rechtfertigung der Kündigung vom 30. August 2013 herangezogen werden. Der Zeuge M. habe bei seiner Vernehmung entgegen der Behauptung der Beklagten nicht gesagt, dass sie die Gefälligkeiten gegenüber seiner Ehefrau, für die sie angeblich eine Vergütung in Höhe von 10,-- EUR pro Stunde erhalten habe, während ihrer Arbeitszeit erbracht habe. Unabhängig davon, dass der in der Beweisaufnahme am 28. März 2013 bekannt gewordene Sachverhalt, auf den die Beklagte die Kündigung im Nachhinein stützen wolle, nicht bewiesen sei, stehe § 626 Abs. 2 BGB der nachträglichen Heranziehung dieses Kündigungsgrundes für eine außerordentliche Kündigung entgegen. Im Hinblick darauf, dass ein verständiger Arbeitgeber eine fristlose Kündigung nicht ernsthaft hätte in Erwägung ziehen dürfen, sei die Drohung der Beklagten mit einer außerordentlichen Kündigung widerrechtlich gewesen. Da sie weder gegen arbeitsvertragliche Pflichten noch gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen habe, sei auch die mit Schreiben vom 30. August 2012 hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung unwirksam. Gleiches gelte für die fristlose Kündigung vom 04. Oktober 2012. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei auch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung vom 04. Oktober 2012 nicht gerechtfertigt. Die Ausübung einer Nebentätigkeit stehe nach § 8 des Anstellungsvertrages vom 25. Mai 2011 lediglich unter einem Zustimmungsvorbehalt. Unter die dort getroffene Regelung würden Gefälligkeiten ohne verbindlichen Charakter und in dem geringfügigen Umfang, wie sie von dem Zeugen M. beschrieben worden seien, nicht fallen. Nach dem vom Zeugen M. geschilderten Sachverhalt seien die gefälligkeitshalber erbrachten Betreuungsleistungen im eigenen Interesse der Beklagten gewesen, weil anderenfalls der Zeuge M. gezwungen gewesen wäre, einen in Konkurrenz zur Beklagten tätigen Dritten zu beauftragen. Jedenfalls hätte sie von der Beklagten die Erteilung der Zustimmung verlangen können. Somit sei auch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 04. Oktober 2012 in Ermangelung eines Pflichtenverstoßes unwirksam.

62

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b und c ArbGG statthaften Berufungen beider Parteien sind zulässig, insbesondere jeweils form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 ZPO).

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In der Sache hat die Berufung der Beklagten Erfolg, während die Berufung der Klägerin unbegründet ist. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die von ihnen am 31. August 2012 unterzeichnete Aufhebungsvereinbarung vom 30. August 2012 wirksam zum 31. August 2012 beendet worden. Die von der Klägerin erklärte Anfechtung ist nicht begründet, weil kein Anfechtungsgrund vorliegt.

I.

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Nach § 123 Abs. 1 BGB kann derjenige, der widerrechtlich durch Drohung zur Abgabe einer Willenserklärung bestimmt worden ist, die Erklärung mit der Nichtigkeitsfolge des § 142 Abs. 1 BGB anfechten. Die Voraussetzungen dieses Anfechtungstatbestandes, auf den sich die Klägerin berufen hat, sind nicht erfüllt.

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Im Streitfall kann zu Gunsten der Klägerin davon ausgegangen werden, dass ihr in dem am 31. August 2012 geführten Gespräch gemäß ihrer Darstellung der Ausspruch der außerordentlichen Kündigung und die Erstattung einer Strafanzeige in Aussicht gestellt worden ist, falls sie den ihr angebotenen Aufhebungsvertrag nicht unterzeichnet. Eine hierin liegende Drohung im Sinne von § 123 Abs. 1 BGB war aber jedenfalls nicht widerrechtlich.

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1. Die Drohung mit einer außerordentlichen Kündigung ist widerrechtlich, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine solche Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte. Die Widerrechtlichkeit der Kündigungsandrohung kann sich regelmäßig nur aus der Inadäquanz von Mittel und Zweck ergeben. Hat der Drohende an der Erreichung des verfolgten Zwecks kein berechtigtes Interesse oder ist die Drohung nach Treu und Glauben nicht mehr als angemessenes Mittel zur Erreichung dieses Zwecks anzusehen, so ist die Drohung widerrechtlich. Dabei ist nicht erforderlich, dass die angedrohte Kündigung, wenn sie ausgesprochen worden wäre, sich in einem Kündigungsschutzprozess als rechtsbeständig erwiesen hätte. Von dem Arbeitgeber kann nicht verlangt werden, dass er bei seiner Abwägung generell die Beurteilung des Tatsachengerichts "trifft". Nur wenn der Arbeitgeber unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls davon ausgehen muss, die angedrohte Kündigung werde im Falle ihres Ausspruchs einer arbeitsgerichtlichen Überprüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht standhalten, darf er die außerordentliche Kündigungserklärung nicht in Aussicht stellen, um damit den Arbeitnehmer zum Abschluss einer Beendigungsvereinbarung zu veranlassen (BAG 15. Dezember 2005 - 6 AZR 197/05 - Rn. 23, NZA 2006, 841). Der Anfechtungsprozess ist nicht wie ein Kündigungsschutzprozess zu führen. Der anfechtende Arbeitnehmer trägt die Beweislast für sämtliche Voraussetzungen des Anfechtungstatbestandes. Er hat daher die Tatsachen darzulegen und ggf. zu beweisen, die die angedrohte Kündigung als widerrechtlich erscheinen lassen (BAG 03. Juli 2003 - 2 AZR 327/02 - Rn. 16, juris).

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2. Ausgehend von diesen Grundsätzen kann im Streitfall nicht angenommen werden, dass die Androhung einer außerordentlichen Kündigung und einer Strafanzeige widerrechtlich gewesen ist.

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Die Klägerin hat unstreitig am 08. Juli 2011 von Herrn J. M., dem Ehemann der Bewohnerin E. M., einen Geldbetrag in Höhe von 10.776,95 EUR als Darlehen zu einem Zinssatz von 4 % erhalten, obwohl sie wegen ihrer Verschuldung zuvor bereits drei eidesstattliche Versicherungen abgegeben hatte. Hierin liegt ein erheblicher Verstoß gegen § 11 Abs. 1 LWTG, der an sich zur Rechtfertigung einer außerordentlichen Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung an sich geeignet ist.

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a) Das Heimrecht wurde im Rahmen der großen Föderalismusreform gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG den Ländern zugeordnet (s. dazu auch die Übergangsregelung in Art. 125 a Abs. 1 GG). So gilt an Stelle des Heimgesetzes in Rheinland-Pfalz seit dem 01. Januar 2010 das Landesgesetz über Wohnformen und Teilhabe (LWTG) vom 22. Dezember 2009. Nach § 11 Abs. 1 LWTG ist es dem Träger, der Leitung und den Beschäftigten einer Einrichtung im Sinne des § 4 oder des § 5 untersagt, sich von oder zu Gunsten von Bewohnerinnen und Bewohnern Geldleistungen oder geldwerte Leistungen über das vertraglich vereinbarte Entgelt oder die vom Träger an die Leitung oder die Beschäftigten erbrachte Vergütung hinaus versprechen oder gewähren zu lassen. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieses Verbots, auf das auch in der von der Klägerin am 10. Januar 2011 zur Kenntnis genommene Betriebsordnung verwiesen wird, sind im Streitfall erfüllt. Ein Ausnahmetatbestand des § 11 Abs. 2 LWTG kommt im Streitfall nicht in Betracht.

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aa) Die Klägerin ist als Beschäftigte der von der Beklagten nach dem LWTG betriebenen Seniorenresidenz Adressatin des in § 11 LWTG geregelten Verbots der Annahme von Leistungen. Dementsprechend ist in Ziff. 3 der von der Klägerin am 10. Januar 2011 zur Kenntnis genommenen Betriebsordnung ausdrücklich festgelegt, dass alle Beschäftigten der Residenz dem Landesgesetz über Wohnformen und Teilhabe (LWTG) unterliegen und § 11 das Verbot der Annahme von Leistungen regelt. § 11 Abs. 1 LWTG verfolgt ebenso wie § 14 Abs. 5 HeimG im Wesentlichen drei Zwecke: Erstens soll verhindert werden, dass die Hilfs- oder Arglosigkeit alter und pflegebedürftiger Menschen in finanzieller Hinsicht ausgenutzt wird. Sie sollen vor der nochmaligen oder überhöhten Abgeltung von Pflegeleistungen bewahrt werden. Zweitens soll der Heimfriede geschützt werden. Es soll verhindert werden, dass durch die Gewährung von finanziellen Zusatzleistungen oder Zusatzversprechen eine unterschiedliche (privilegierende oder benachteiligende) Behandlung der Bewohner eines Altenheims eintritt. Drittens dient die Vorschrift auch dazu, die Testierfreiheit der Heimbewohner zu sichern (vgl. BVerfG 03. Juli 1998 - 1 BvR 434/98 - NJW 1998, 2964; OLG München 20. Juni 2006 - 33 Wx 119/06 - NJW 2006, 2642). Das in § 11 Abs. 1 LWTG normierte Verbot gilt nicht nur für das Versprechen oder Gewähren von Seiten des Bewohners, sondern auf von dritter Seite, z. B. von den Angehörigen des Bewohners, wie der Wortlaut "zu Gunsten von Bewohnerinnen und Bewohnern" klar zu erkennen gibt (OLG München 20. Juni 2006 - 33 Wx 119/06 - NJW 2006, 2642). Eine Geld- oder geldwerte Leistung ist jede Zuwendung, die Geldeswert besitzt, wie zum Beispiel ein zinsgünstiges Darlehen (Dubischar, DNotZ 1993, 419 (420) m.w.N.; vgl. auch OLG München 20. Juni 2006 - 33 Wx 119/06 - NJW 2006, 2642).

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bb) Die Klägerin hat sich von dem Ehemann einer Bewohnerin ein Darlehen in erheblicher Höhe gewähren lassen, das sie in Anbetracht ihrer schlechten Vermögenslage nach der Abgabe von drei eidesstattlichen Versicherungen ansonsten nicht und erst recht nicht zu einem Zinssatz von 4 % ohne Sicherheiten erhalten hätte. Die Klägerin hat sich damit eine geldwerte Leistung von einem Angehörigen einer Bewohnerin gewähren lassen. Im Hinblick darauf, dass die Gewährung oder Verweigerung von finanziellen Vorteilen durch Dritte, die dem Heimbewohner nahestehen, die Art seiner Behandlung durch den Heimträger bzw. dessen Personal beeinflussen können, erfasst das Verbot entsprechend seinem Schutzzweck nicht nur geldwerte Leistungen der Bewohner selbst, sondern auch ihrer Angehörigen. Entgegen der Ansicht der Klägerin kommt es nicht darauf an, ob die Zuwendung auch subjektiv aus Sicht des Zuwendenden und des Begünstigten in Bezug auf die dienstliche Tätigkeit erfolgte (vgl. hierzu BAG 17. Juni 2003 - 2 AZR 62/02 -, ZTR 2004, 25). Objektiv besteht ein enger und zeitlicher Zusammenhang zwischen der arbeitsvertraglich geschuldeten Betreuungstätigkeit der Klägerin zu Gunsten der Bewohnerin E. M. und der Darlehensgewährung durch deren Ehemann, was ausreichend ist. Dementsprechend hat auch der Zeuge J. M. bei seiner erstinstanzlichen Vernehmung bekundet, dass er zu der Klägerin über viele Jahre ein Vertrauensverhältnis gehabt habe, da sie seine Ehefrau betreut habe. Deshalb habe er bei der Darlehensgewährung auch keine Gefahr gesehen.

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b) Erschwerend kommt im Streitfall hinzu, dass die Klägerin das Ausmaß ihrer Verschuldung gegenüber dem Zeugen M. nicht offengelegt hatte. Die Beklagte hat vorgetragen, dass der Zeuge M. erst nachträglich habe feststellen müssen, dass die Klägerin vor der am 08. Juli 2011 erfolgten Darlehensgewährung bereits drei eidesstattliche Versicherungen abgegeben habe. Die Verschuldung und Vermögenslosigkeit der Klägerin sei dem Zeugen M. bei der Hingabe des Darlehens nicht bekannt gewesen. Die Klägerin sei somit ein Rückzahlungsversprechen eingegangen, welches sie mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht hätte einhalten können. Zumindest hätte sie dieses Darlehen bei Offenbarung ihrer wahren wirtschaftlichen Verhältnisses von dem Zeugen M. nie erhalten. Die Klägerin hat dies zwar bestritten und vorgetragen, dass dem Zeugen M. bekannt gewesen sei, dass sie rund ein halbes Jahr vor der Gewährung des Darlehens drei eidesstattliche Versicherungen abgegeben habe. Sie habe den Zeugen M. hierüber und über ihre finanzielle und wirtschaftliche Lage unterrichtet. Der Zeuge M. hat diesen Vortrag der Klägerin bei seiner erstinstanzlichen Vernehmung aber nicht bestätigt. Vielmehr hat er im Gegenteil glaubhaft ausgesagt, dass er von den drei eidesstattlichen Versicherungen der Klägerin im Dezember 2010 bei der Darlehensgewährung am 08. Juli 2011 noch nichts gewusst habe. Er sei der Auffassung gewesen, dass mit der Zahlung des Geldes das von der Klägerin geschilderte Problem beseitigt sei. Er habe nichts von weiteren Schulden und insbesondere auch nichts von der Abgabe der drei eidesstattlichen Versicherungen gewusst. Er hätte ihr das Darlehen nicht gewährt, wenn er gewusst hätte, dass die Klägerin bereits drei eidesstattliche Versicherungen abgegeben habe.

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Im Zeitpunkt der Darlehensgewährung am 08. Juli 2011 bestand das hohe Risiko, dass die Klägerin nicht zu einer Rückzahlung des Darlehens in der Lage sein wird, welches sich dann auch realisiert hat. Das ihr gewährte Darlehen zu einem Zinssatz von lediglich 4 % hätte die Klägerin in Anbetracht ihrer Vermögenssituation ohne die Vertrauensbeziehung zum Zeugen M., die durch die langjährige Betreuung seiner Ehefrau entstanden ist, nicht erhalten. Hinzu kommt noch, dass sie die von ihr zuvor abgegebenen drei eidesstattlichen Versicherungen und das Ausmaß ihrer Verschuldung gegenüber dem Zeugen M., der der Klägerin vertraute, nicht offengelegt hat.

75

c) Der schwerwiegende Verstoß der Klägerin gegen das Verbot des § 11 Abs. 1 LWTG, dessen Hinnahme durch die Beklagte offensichtlich - auch für die Klägerin erkennbar - ausgeschlossen war, ist im Streitfall nach den Gesamtumständen auch ohne vorherige Abmahnung an sich geeignet, einen wichtigen Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB zu bilden. Von der Beklagten kann hingegen nicht verlangt werden, dass sie bei ihrer Abwägung auch die Beurteilung des Tatsachengerichts "trifft". Die 2-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB war im Zeitpunkt des Abschlusses der Aufhebungsvereinbarung noch nicht abgelaufen, weil die Beklagte bzw. deren Heimleiterin erst Ende August 2012 erfahren hatte, dass die Klägerin Geld von Herrn M. angenommen hatte. Die Beklagte durfte deshalb den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung wegen des von ihrer erhobenen Vorwurfs ernsthaft in Erwägung ziehen, so dass die Androhung einer außerordentlichen Kündigung nicht als widerrechtliche Drohung im Sinne von § 123 Abs. 1 BGB angesehen werden kann. Gleiches gilt auch für die Androhung der Erstattung einer Strafanzeige.

II.

76

Der weiterhin von der Klägerin geltend gemachte Anfechtungsgrund einer arglistigen Täuschung im Sinne von § 123 Abs. 1 BGB liegt ebenfalls nicht vor. Vielmehr hat die Beklagte die Klägerin zutreffend darauf hingewiesen, dass sie mit der Inanspruchnahme des Darlehens gegen das gesetzlich geregelte Verbot der Annahme von Leistungen verstoßen hat. Aufgrund des schwerwiegenden Vorwurfs durfte die Beklagte auch von ihrer Berechtigung zur Erstattung einer Strafanzeige ausgehen und die Klägerin darauf hinweisen, ohne dass hierin eine arglistige Täuschung gesehen werden kann.

77

Mithin ist das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der Aufhebungsvereinbarung vom 30. August 2012 wirksam zum 31. August 2012 beendet worden. Auf die Frage, ob das Arbeitsverhältnis im Falle einer Nichtigkeit des am 31. August 2012 geschlossenen Aufhebungsvertrags zum selben Tag oder zu einem späteren Zeitpunkt durch eine von der Beklagten ausgesprochene Kündigung beendet worden wäre, kommt es daher nicht an.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

79

Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.

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