Urteil vom Amtsgericht Dortmund - 425 C 11205/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche aus einem Heimvertrag für vollstationäre Einrichtungen der Altenhilfe.
3Der Kläger ist der Sohn der am 20.5.2013 verstorbenen H B. Frau B war Eigentümer des Grundstücks Hring in H. Dies hat sie auf ihren Sohn übertragen und sich ein Nießbrauchsrecht vorbehalten im Jahr 2008 hat sie unentgeltlich auf dies Nießbrauchsrecht verzichtet. Der Kläger hat gegenüber der Stadt H den Wert dieser Schenkung mit 54.000,- € beziffert.
4Am 29.09.2009 schloss die Mutter des Klägers einen Heimvertrag für vollstationäre Einrichtungen mit dem Beklagten. Diesen unterzeichnete der Kläger aufgrund einer notariell beurkundeten Vorsorgevollmacht als Vertreter seiner Mutter mit dem Zusatz „i.A.“ nach § 12 Abs. 3 des Vertrages. Ebenso unterzeichnete er nochmals unter § 12 Abs. 5 des Vertrages. Dort heißt es auszugsweise wörtlich:
5„Herr W B verpflichtet sich im Rahmen des Schuldbeitrittes, die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungsentgelte (§ 4 und § 6) insoweit zu entrichten, als diese zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Schuldbeitretenden nicht von der Bewohnerin selbst bzw. durch ein Sozialamt oder einen sonstigen Kostenträger geleistet worden sind.“
6Zusätzlich unterzeichnete der Kläger eine „Anlage zu § 12 (5) des Heimvertrages“ in der es u.a. hieß:
7„Inhalt dieser „Verpflichtung zur Zahlung“ ist im rechtlichen Sinne ein „Schuldbeitritt“, bzw. eine „Schuldübernahme“. Es wird zusammen mit dem zahlungspflichtigen Heimbewohner als „Gesamtschuldner“ (§ 421 BGB) gehaftet“.
8Nach Ziffer II der Anlage wurde die Verpflichtung zur Zahlung „für den Fall übernommen, dass der Heimbewohner oder ein Kostenträger nicht zahlt“.
9Schließlich unterzeichnete der Kläger am 29.9.2009 eine Einzugsermächtigung für seine Mutter hinsichtlich der Heimkosten, die auf sein eigenes Konto bezogen war. Wegen der weiteren Einzelheiten aller vertraglichen Vereinbarungen wird auf die bei den Gerichtsakten befindlichen Verträge Bezug genommen.
10Die Mutter des Klägers war ab dem 08.10.2009 bis zu ihrem Versterben am 20.05.2013 in einer Einrichtung des Beklagten, dem Willi-Pohlmann-Seniorenzentrum in Herne, untergebracht. Bereits am 29.9.2009 stellte der Kläger einen Antrag auf Pflegewohngeld nach dem Landespflegegesetz NRW. Dieser Antrag wurde von der Stadt Herne am 7.12.2012 wegen der Schenkung des Nießbrauchsrechts abgelehnt. Das gegen den Bescheid eingeleitete Klageverfahren wurde nach dem Tod der Mutter nicht weitergeführt.
11Ab Januar 2010 bis einschließlich August 2012 wurde auf Grund der Einzugsermächtigung vom Konto der Klägers ein Betrag von 4.842,27 € für die Heimunterbringung seiner Mutter abgebucht. Nach dem Tod seiner Mutter schlug der Kläger deren Erbschaft vor dem Amtsgericht Herne aus.
12Mit Schreiben vom 30.08.2012 wandte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers an den Beklagten und widerrief die Einzugsermächtigung und verlangte eine Erklärung, dass keine Rechte aus dem Schuldbeitritt hergeleitet werden. Mit Schreiben vom 06.09.2012 teilte der Beklagte dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, dass man zwar die Rechtsauffassung des Klägers nicht teile, dass man aber „im konkreten Fall Herrn W B aus der Haftung“ entlasse. Ferner hieß es in dem Schreiben: „Wir erklären ausdrücklich, aus der Schuldbeitrittserklärung, die Herr C3 unterzeichnet hat, weder für die Vergangenheit noch zukünftig Rechte herzuleiten.“
13Der Prozessbevollmächtigte des Klägers forderte den Beklagten am 28.06.2013 schriftlich und unter Fristsetzung bis zum 25.07.2013 zur Zahlung von 4.842,27 € auf. Die Prozessbevollmächtigten des Beklagten lehnten die Zahlung mit Schreiben vom 17.07.2013 ab. Mit Schreiben vom 04.09.2013 forderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Beklagten erneut zur Zahlung unter Fristsetzung zum 20.09.2013 auf.
14Der Kläger behauptet, die Vermögensrücklagen seiner Mutter seien mit Ablauf des Kalenderjahres 2009 vollständig aufgebraucht gewesen. Den jeweiligen Abrechnungen sei zu entnehmen, dass die Zahlungen der Renten- und Krankenversicherung nicht ausreichten. Er habe daraufhin die offenstehenden Beträge bezahlt. Er ist der Ansicht, dass bei neutraler Betrachtungsweise der Schluss naheliege, dass aufgrund des Schuldbeitritts gezahlt worden sei.
15Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz hat der Kläger nach Schluss der mündlichen Verhandlung und nach Verkündung des Urteilstenors behauptet, seine Mutter habe Leistungen nach § 43 SGB XI erhalten.
16Er ist der Meinung, der von ihm unterzeichnete Schuldbeitritt sei sittenwidrig und verstoße außerdem gegen § 14 WBVG.
17Der Kläger beantragt,
181. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 4.842,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.09.2013 zu zahlen;
192. den Beklagten zu verurteilen, ihn wegen der vorgerichtlichen, nicht anrechenbaren Rechtsanwaltskosten in Höhe von 489,45 € gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten freizustellen.
20Der Beklagte beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Er behauptet, die Vermögensrücklagen der Mutter seien mit Ablauf des Kalenderjahres 2009 nicht vollständig aufgebraucht gewesen. Die Zahlungen seien auch nicht aufgrund des Schuldbeitritts erfolgt sondern aus seiner Sicht Zahlungen auf eine fremde Schuld gewesen. Im Übrigen hätte ein Anspruch auf Zahlung gegen das Sozialamt bestanden, der hätte geltend gemacht werden müssen.
23Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
24Entscheidungsgründe:
25Die Klage ist unbegründet. Der Kläger kann unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vom Beklagten die Zahlung der 4.842,27 € zzgl. Zinsen verlangen. Gleiches gilt für die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 489,45 €.
26Dabei kann offenbleiben, ob die von dem Beklagten vom Konto des Klägers eingezogenen Beträge aus dessen Sicht nicht als Leistung der Mutter des Klägers zu verstehen waren. Dafür spricht jedoch, dass der Kläger die Einzugsermächtigung bereits im September 2009 erteilt hat, als die Mutter nach eigenen Angaben des Klägers noch leistungsfähig war. Er hat diese Einzugsermächtigung also bereits erteilt, als er nach seinen eigenen Angaben nicht aus eigenem Vermögen Zahlungen leistete sondern von dem Konto Zahlungen aus dem Vermögen der Mutter erfolgten. Die Frage, woher das Geld stammt, ist dabei aus der Sicht des Zahlungsempfängers unerheblich. Der Kläger war Betreuer seiner Mutter und verfügte auch über deren Geld. Für den Beklagten waren unterschiedliche Leistende bis Ende 2009 und ab Anfang 2010 nicht erkennbar. Wegen des Vorrangs der Leistungskondiktion schieden dann Ansprüche des Klägers aus.
27Aber selbst wenn man dies anders sehen sollte, besteht kein Rückzahlungsanspruch aus § 812 BGB. Die Voraussetzungen einer Leistungskondiktion nach § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB liegen nicht vor. Ein Rechtsgrund für die Zahlungen des Klägers liegt in der von ihm unterzeichneten „Verpflichtung zur Zahlung“.
28Danach bestand eine Einstandspflicht des Klägers für den Fall, dass seine Mutter oder ein Kostenträger die monatlichen Heimkosten wie vorliegend nicht vollständig zahlen. Diese Vereinbarung ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts im vorliegenden Fall Rechtsgrund für die Zahlungen. Der Kläger hat das Nichtbestehen eines Rechtsgrundes, für das er darlegungs- und beweispflichtig ist, nicht dargelegt.
29Vorliegend ist der maßgebliche Vertrag noch vor Inkrafttreten (1.10.2009) des WBVG geschlossen worden. Dass die Mutter des Klägers erst nach Inkrafttreten des Gesetzes den Heimplatz bezogen hat, ist unerheblich. Nach dem zuvor geltenden Heimgesetz war die getroffene Vereinbarung wirksam. Ein Verstoß gegen § 14 HeimG lag nicht vor.
30Deshalb sind die Zahlungen, die bis April 2010 geleistet wurden mit Rechtsgrund erfolgt und können nicht kondiziert werden.
31Aber auch die Zahlungen ab Mai 2010 erfolgten mit Rechtsgrund. Die Nichtigkeit der vom Kläger unterzeichneten Erklärung ergibt sich nicht aus § 14 Abs. 4 WBVG i.V.m. § 134 BGB. Gemäß § 14 Abs. 4 WBVG können Unternehmer von Verbrauchern, die Leistungen nach den §§ 42 und 43 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, keine Sicherheiten nach § 14 Abs. 1 WBVG verlangen.
32Ein solcher Verstoß ist nach Ansicht des Gerichts nicht vorgetragen.
33Die Vorschrift des § 14 Abs. 4 WBVG ist aufgrund der Überleitungsvorschrift des § 17 WBVG ab Mai 2010 auf den Vertrag anzuwenden. Die Vereinbarung mit dem Kläger ist aber auch nicht nachträglich mit Ablauf des 30.04.2010 nichtig geworden, sodass auch Ansprüche nach § 812 Abs. 1 S. 2, 1. Alt. BGB ausscheiden.
34Der Kläger hat dies ausdrücklich im vorliegenden Verfahren nicht vorgetragen. Das Gericht hat mit den Parteien im Termin ausführlich die Wirksamkeit der Vereinbarung im Lichte des § 14 Abs. 1 WBVG und aufgrund des nachträglichen Schriftwechsels erörtert. Während der Erörterungen war von Leistungen nach § 43 SGB XI nicht die Rede. Erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung und nach Verkündung des Urteils hat der Kläger dies in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz explizit behauptet. Dieser Sachvortrag kann nicht mehr berücksichtigt werden. Dass der Hinweis auf die Leistungen in einem vorgerichtlichen Schreiben an die Gegenseite enthalten war, führt noch nicht zu einem entsprechenden Sachvortrag im vorliegenden Verfahren.
35Es kann im Übrigen nach Ansicht des Gerichts aber auch dahingestellt bleiben, ob die Mutter des Klägers wirklich Leistungen gem. § 43 SGB XI bezogen hat. Selbst wenn die neue Behauptung des Klägers zutreffen sollte, verstößt der Schuldbeitritt des Klägers nicht gegen § 14 Abs. 4 WBVG und ist daher nicht gemäß § 139 BGB teilnichtig. § 14 Abs. 4 WBVG schließt nur Sicherheitsleistungen von Verbrauchern, die wie die Mutter des Klägers Pflegeleistungen nach §§ 42, 43 SGB XI erhalten, aus. Zu diesem geschützten Personenkreis gehört der Kläger nicht. Der Kläger bezieht keine Pflegeleistungen nach §§ 42, 43 SGB XI und ist daher nicht von dem Ausschluss des § 14 Abs. 4 WBVG erfasst.
36Dass der Schuldbeitritt in Fällen der vorliegenden Art keine Sicherheitsleistung i.S.d. § 14 Abs. 4 WBVG ist ergibt sich auch aus § 232 BGB. Dort sind die Sicherheitsleistungen aufgezählt. Auch in § 108 ZPO sind Sicherheitsleistungen aufgezählt. In beiden Vorschriften ist der Schuldbeitritt nicht erwähnt.
37Auch Sinn und Zweck der Regelung sprechen zumindest im vorliegenden Fall nicht für eine Anwendbarkeit. Der Kläger als Sohn hat erhebliche Vermögenswerte von der Mutter schenkungsweise übertragen erhalten. Ihn gesamtschuldnerisch wegen einer von ihm für seine eingegangenen vertraglichen Verpflichtung in Anspruch zu nehmen, deren Erfüllung wegen der Vermögensverschiebung von Anfang an nicht vollständig möglich war, erscheint dem erkennenden Gericht nicht vom Schutzzweck der Norm erfasst zu sein. Die Norm will eine zusätzliche Belastung Hilfsbedürftiger ausschließen. Zu letzteren gehört der Kläger nicht.
38Offenbelieben kann deshalb, ob auf Fallgestaltungen der vorliegenden Art nicht auch die Grundsätze der Rechtsprechung des BGH zur unbegrenzten Mietbürgschaft übertragen werden können (BGH NJW 2013, 1876 und BGH NJW 1990, 2380).
39Die Vereinbarung verstößt auch nicht gegen die guten Sitten und ist damit nicht gemäß § 138 BGB nichtig. Die „Verpflichtung zur Zahlung“ verstößt nicht gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden. Ein anderes ergibt sich auch nicht aus den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen für Bürgschaften gegenüber Angehörigen, für deren Anwendung gleichgültig ist, in welcher Form die Mithaftung begründet wird. Anhaltspunkte für eine insofern erforderliche krasse (finanzielle) Überforderung wurden vom Kläger nicht vorgetragen. Wegen der Schenkung der Mutter hatte der Kläger ausreichende finanzielle Mittel, um die eingegangenen Verpflichtungen auch zu erfüllen. Selbst in den Fällen eines Berufsbetreuers ohne eigenes Interesse am Betreuten und ohne Übertragung von Vermögenswerten hat das OLG Hamm eine Mithaftung des Betreuers nicht als Verstoß gegen § 14 HeimG angesehen (OLG Hamm Urt. v. 3.11.2011 - I-17 U 69/11, 17 U 690/11 vorgehend LG Dortmund, 21. März 2011, Az: 24 O 174/11 zitiert nach juris).
40Die Vereinbarung ist auch nicht gem. § 14 Abs. 1 WBVG unwirksam. Selbst wenn man den Schuldbeitritt als Sicherheitsleistung bewerten würde übersteigt der gezahlte Betrag den Höchstbetrag nicht. Dass der Schuldbeitritt selbst der Höhe nach nicht begrenzt ist dem Schuldbeitritt im System einer solchen gesamtschuldnerischen Verpflichtung nach immanent. Aber selbst bei Bürgschaften führt dies nur zur Unwirksamkeit des die Höchstgrenze überschreitenden Teils (BGH NJW 2004, 3045).
41Letztlich ergibt sich auch keine Rückzahlungsverpflichtung aus dem Schreiben des Beklagten vom 06.09.2012. Dieses ist gemäß §§ 133, 157 BGB nach dem objektiven Empfängerhorizont unter Berücksichtigung des Grundsatzes von „Treu und Glauben“ und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auszulegen. Dabei ist der wirkliche Wille des Erklärenden zu berücksichtigen. Der Beklagte erklärte im Schreiben vom 06.09.2012 zwar für die Vergangenheit und Zukunft keine Rechte aus dem Schuldbeitritt mehr „herzuleiten“. Dem ist jedoch nicht zu entnehmen, dass der Beklagte die zuvor erfolgten Zahlungen des Klägers für rechtsgrundlos erachtet. Auch eine normative Auslegung dieser Erklärung führt hier zu dem Schluss, dass der Beklagte aufgrund der Schuldbeitrittserklärung nur keine weiteren Rechte – weder für die Vergangenheit noch in der Zukunft – geltend machen wird. Damit hat er jedoch nicht zum Ausdruck gebracht, die in der Vergangenheit empfangenen Zahlungen als rechtsgrundlos zu erachten. Der Beklagte hat damit nur auf die Geltendmachung weiterer Ansprüche, egal ob diese in der Vergangenheit oder Zukunft fällig wurden, verzichtet. Erfüllte Ansprüche sollten nicht rückabgewickelt werden.
42Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten. Ein Rückzahlungsanspruch des Klägers besteht nach den vorstehenden Ausführungen nicht, sodass der Ersatz der Anwaltskosten als Verzugsschaden über §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB nicht in Betracht kommt.
43Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
44Rechtsbehelfsbelehrung:
45Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
46a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
47b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
48Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Dortmund, Kaiserstr. 34, 44135 Dortmund, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
49Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Dortmund zu begründen.
50Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Dortmund durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
51Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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