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HGB § 134 Gerichtliche Entscheidung über Ausschließungsklage

Handelsgesetzbuch

Tritt in der Person eines Gesellschafters ein wichtiger Grund ein, kann auf Antrag der anderen Gesellschafter seine Ausschließung aus der Gesellschaft durch gerichtliche Entscheidung ausgesprochen werden, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat oder wenn ihm die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird. Der Klage steht nicht entgegen, dass nach der Ausschließung nur ein Gesellschafter verbleibt.

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Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (9. Zivilsenat) - 9 W 124/25
11. Februar 2026
9 W 124/25 11. Februar 2026
Urteil vom Bundesgerichtshof - II ZR 71/24
10. Februar 2026
II ZR 71/24 10. Februar 2026
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (5. Zivilsenat) - 5 W 35/15
2. Dezember 2015
5 W 35/15 2. Dezember 2015
Urteil vom Sozialgericht Stralsund (3. Kammer) - S 3 KR 68/10
29. November 2013
S 3 KR 68/10 29. November 2013
Urteil vom Landgericht Bonn - 14 O 34/12
19. April 2012
14 O 34/12 19. April 2012