HGB § 13g Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland

Handelsgesetzbuch

(1) Für Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland gelten ergänzend die folgenden Vorschriften.

(2) Der Anmeldung ist der Gesellschaftsvertrag in öffentlich beglaubigter Abschrift und, sofern der Gesellschaftsvertrag nicht in deutscher Sprache erstellt ist, eine beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache beizufügen. Die Vorschriften des § 8 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 und 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind anzuwenden. Wird die Errichtung der Zweigniederlassung in den ersten zwei Jahren nach der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister ihres Sitzes angemeldet, so sind in die Anmeldung auch die nach § 5 Abs. 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung getroffenen Festsetzungen aufzunehmen, soweit nicht das ausländische Recht Abweichungen nötig macht.

(3) Die Eintragung der Errichtung der Zweigniederlassung hat auch die Angaben nach § 10 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie die Angaben nach § 13e Abs. 2 Satz 3 bis 5 zu enthalten.

(4) Änderungen des Gesellschaftsvertrages der ausländischen Gesellschaft sind durch die Geschäftsführer zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Für die Anmeldung gelten die Vorschriften des § 54 Abs. 1 und 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung sinngemäß, soweit nicht das ausländische Recht Abweichungen nötig macht.

(5) Im übrigen gelten die Vorschriften der §§ 39, 65 Abs. 1 Satz 1, § 67 Abs. 1 und 2, § 74 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung sinngemäß, soweit nicht das ausländische Recht Abweichungen nötig macht.

(6) Für die Aufhebung einer Zweigniederlassung gelten die Vorschriften über ihre Errichtung sinngemäß.

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof (2. Zivilsenat) - II ZB 25/17
16. Februar 2021
II ZB 25/17 16. Februar 2021
Urteil vom Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (6. Senat) - L 6 U 99/12
4. Dezember 2014
L 6 U 99/12 4. Dezember 2014
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (2. Zivilsenat) - 2 W 143/07
11. Juli 2007
2 W 143/07 11. Juli 2007
Beschluss vom Landgericht Kiel (3. Kammer für Handelssachen) - 16 T 10/06
19. Dezember 2006
16 T 10/06 19. Dezember 2006
Beschluss vom Landgericht Stuttgart - 32 T 9/04 KfH
9. Februar 2005
32 T 9/04 KfH 9. Februar 2005
Entscheidung vom Amtsgericht Sigmaringen - 2 GR 476/04
9. September 2004
2 GR 476/04 9. September 2004