Auf mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 2) ist § 325 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die gesetzlichen Vertreter
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die Bilanz nur in der für kleine Kapitalgesellschaften nach § 266 Abs. 1 Satz 3 vorgeschriebenen Form beim Betreiber des Bundesanzeigers einreichen müssen. In der Bilanz oder im Anhang sind jedoch die folgenden Posten des § 266 Abs. 2 und 3 zusätzlich gesondert anzugeben: Auf der Aktivseite -
- A I 1
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Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte; - A I 2
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Geschäfts- oder Firmenwert; - A II 1
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Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken; - A II 2
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technische Anlagen und Maschinen; - A II 3
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andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung; - A II 4
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geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau; - A III 1
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Anteile an verbundenen Unternehmen; - A III 2
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Ausleihungen an verbundene Unternehmen; - A III 3
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Beteiligungen; - A III 4
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Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht; - B II 2
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Forderungen gegen verbundene Unternehmen; - B II 3
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Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht; - B III 1
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Anteile an verbundenen Unternehmen.
Auf der Passivseite -
- C 1
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Anleihen, davon konvertibel; - C 2
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Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten; - C 6
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Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen; - C 7
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Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
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den Anhang ohne die Angaben nach § 285 Nr. 2 und 8 Buchstabe a, Nr. 12 beim Betreiber des Bundesanzeigers einreichen dürfen.