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HGB § 332 Verletzung der Berichtspflicht

Handelsgesetzbuch

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Abschlußprüfer oder Gehilfe eines Abschlußprüfers über das Ergebnis der Prüfung eines Jahresabschlusses, eines Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a, eines Lageberichts, eines Konzernabschlusses, eines Konzernlageberichts einer Kapitalgesellschaft oder eines Zwischenabschlusses nach § 340a Abs. 3 oder eines Konzernzwischenabschlusses gemäß § 340i Abs. 4 unrichtig berichtet, im Prüfungsbericht (§ 321) erhebliche Umstände verschweigt oder einen inhaltlich unrichtigen Bestätigungsvermerk (§ 322) erteilt.

(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Ebenso wird bestraft, wer einen inhaltlich unrichtigen Bestätigungsvermerk erteilt zu dem Jahresabschluss, zu dem Einzelabschluss nach § 325 Absatz 2a oder zu dem Konzernabschluss einer Kapitalgesellschaft, die ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 ist.

(3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 12 U 285/21
7. April 2022
12 U 285/21 7. April 2022
Urteil vom Unknown court (7. Zivilsenat) - VII ZR 236/19
12. März 2020
VII ZR 236/19 12. März 2020
Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 8 U 47/10
3. Februar 2014
8 U 47/10 3. Februar 2014
Urteil vom Landgericht Dortmund - 3 O 109/08
18. Dezember 2009
3 O 109/08 18. Dezember 2009
Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 12 U 147/05
29. September 2009
12 U 147/05 29. September 2009
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 VAs 34, 36, 37 und 45/96
10. September 1996
1 VAs 34, 36, 37 und 45/96 10. September 1996