Urteil vom Oberlandesgericht Celle - 20 U 3/26
Tenor:
- 1.
Auf die Berufung des Klägers wird das am 11. März 2025 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim - 3 O 402/23 - aufgehoben, soweit die Klage gegen die Beklagten zu 1 und 2 als unzulässig abgewiesen worden ist. Insoweit wird das Landgericht Hildesheim für örtlich unzuständig erklärt und der Rechtsstreit erster Instanz auf den hilfsweisen Verweisungsantrag des Klägers an das örtlich zuständige Landgericht München I verwiesen.
- 2.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Landgericht München I vorbehalten.
- 3.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
- 4.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt als Aktionär der W. AG die Beklagten zu 1 und 2 im Urkundenprozess auf Schadensersatz wegen vermeintlich unrichtiger Bestätigungsvermerke für Jahresbzw. Konzernabschlüsse der W. AG in Anspruch.
Seine Klage hat sich ursprünglich auch gegen die K. AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (im Folgenden: ehemalige Beklagte zu 3) gerichtet, der der Kläger die unrichtige Erstattung eines Berichts über eine bei der W. AG durchgeführte Sonderuntersuchung vorgeworfen hat. Der Senat hat das gegen die Beklagten zu 1 und 2 gerichtete Verfahren in der mündlichen Verhandlung vom 9. Februar 2026 abgetrennt (vgl. Protokoll, Bl. 650 ff. d.A.). Insoweit liegt dem Rechtsstreit Folgendes zugrunde:
Die Beklagten zu 1 und 2 waren Mitarbeiter der seinerzeitigen X GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (...), die seit dem Jahr 2009 als Abschluss- und Konzernabschlussprüferin der W. AG tätig war. Sie zeichneten unter dem 24. April 2019 die Bestätigungsvermerke für den Jahres- und den Konzernabschluss der W. AG zum 31. Dezember 2018 (Anlagen K 1 und K 2, Bl. 27 ff., 34 ff. eALG), auf die wegen der näheren Einzelheiten verwiesen wird. Die Abschlüsse enthalten Vermögenswerte, deren Existenz nach derzeitigem Kenntnisstand zumindest zweifelhaft ist.
Der Kläger hat behauptet, auf die Richtigkeit der von den Beklagten zu 1 und 2 gezeichneten Bestätigungsvermerke vertraut und daher zwischen dem 3. Januar 2020 und dem 27. Juni 2020 insgesamt 1.148 Aktien der W. AG für einen Betrag von insgesamt € 36.313,58 gekauft zu haben. Dabei habe er Aktien für € 10.802,86 vor der Bekanntmachung des Berichts über die von der ehemaligen Beklagten zu 3 durchgeführte Sonderuntersuchung, die übrigen danach erworben. Ein Verkauf sei zwischen dem 13. Juli 2020 und dem 3. September 2020 mit einem Verlust von € 34.900,24 erfolgt (Bl. 5 eALG mit Anlagen K 4, Bl. 45 ff. eALG, und K 5, Bl. 134 ff. eALG).
Der Kläger hat gemeint, die Beklagten zu 1 und 2 hätten insbesondere wegen fehlender Kontoauszüge, Salden- und Bankbestätigungen für Treuhandkonten, auf denen nach Darstellung der W. AG zuletzt mehr als € 1,9 Milliarden verwahrt worden sein sollten, spätestens ab dem Geschäftsjahr 2016 die Erteilung der Bestätigungsvermerke verweigern, diese aber mindestens mit Kenntnis des Berichts der ehemaligen Beklagten zu 3 vom 27. April 2020 über deren Sonderuntersuchung zurücknehmen müssen (Bl. 6 ff. eALG). Es sei "schlechterdings undenkbar, dass das (...) Unterlassen einer notwendigen Prüfung und Beanstandung und die der Realität nicht entsprechende Feststellung der Existenz von Treuhandkonten (...) nicht bewusst und willentlich falsch geschehen" sei (Bl. 12 eALG). Die Beklagten zu 1 und 2 hafteten daher aus § 826 BGB (Bl. 14 eALG) und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 332 Abs. 1 HGB (Bl. 21 eALG).
Die Beklagten zu 1 und 2 haben die örtliche Zuständigkeit des vom Kläger angerufenen, für seinen Wohnsitz zuständigen Landgerichts Hildesheim gerügt und das Landgericht München I für zuständig gehalten (Bl. 210 f. eALG). In der Sache haben sie im Wesentlichen bestritten, dass die Jahres- und Konzernabschlüsse der W. AG des mit dem 31. Dezember 2018 endenden Geschäftsjahres und der Vorjahre unrichtig gewesen seien (Bl. 217 eALG), und behauptet, die Prüfungshandlungen ordnungsgemäß durchgeführt zu haben (Bl. 224 ff. eALG). Entgegen der Auffassung des Klägers könne Gegenteiliges schon deshalb nicht aus dem Bericht der ehemaligen Beklagten zu 3 über die von ihr durchgeführte Sonderuntersuchung abgeleitet werden, weil diese einen vollständig anderen Fokus gehabt habe (Bl. 225 ff. eALG). Insbesondere sei die Bilanzierung von Guthaben auf den Treuhandkonten als Zahlungsmittel bzw. Zahlungsmitteläquivalente durch die W. AG nicht zu beanstanden gewesen (Bl. 249 ff. eALG). Schließlich haben die Beklagten zu 1 und 2 irgend geartetes vorsätzliches Handeln (Bl. 300 f. eALG) sowie Kausalität und Schadenseintritt (Bl. 302 ff. eALG) bestritten.
Mit Beschluss vom 24. April 2024 (Bl. 418 ff. eALG) hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass für die Beklagten zu 1 und 2 ein ausschließlicher Gerichtsstand gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO in dessen bis zum 19. Juli 2024 geltender Fassung (im Folgenden: a.F.) in München bestehe.
Einen vom Kläger daraufhin gestellten Antrag nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO hat der - auch für Zuständigkeitsbestimmungsverfahren zuständige - erkennende Senat mit Beschluss vom 23. August 2024 (Bl. 535 ff. eALG) zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, eine gerichtliche Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO komme nicht in Betracht, weil mit dem Landgericht München I ein für alle Beklagten zuständiges Gericht von vornherein zur Verfügung gestanden hätte. Dort sei bezüglich der Beklagten zu 1 und 2 ohnehin ein ausschließlicher Gerichtsstand nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO a.F. begründet, während sich die dortige Zuständigkeit für die ehemalige Beklagte zu 3 u.a. aus § 32 ZPO ergebe, weil der von dem Kläger zur Grundlage seiner Klage gemachte Bericht der ehemaligen Beklagten zu 3 über die von ihr durchgeführte Sonderuntersuchung in München gezeichnet und damit die vom Kläger inzident behauptete Täuschung durch bewusst unrichtige Erstattung des Berichts vollendet worden sei, so dass in München ein Begehungsort i.S.d. 32 ZPO in Gestalt eines Handlungsortes liege.
Einen Verweisungsantrag hat der Kläger daraufhin nicht gestellt, sondern die Auffassung vertreten, die Bestimmung des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO a.F. greife nicht ein, weil es sich bei Bestätigungsvermerken des Abschlussprüfers nicht um öffentliche Kapitalmarktinformationen i.S.d. § 1 KapMuG in dessen bis zum 19. Juli 2024 geltender Fassung (im Folgenden: a.F.) handele.
Das Landgericht hat die Klage sodann mit Urteil vom 11. März 2025 (Bl. 476 ff. eALG), auf das wegen der näheren Einzelheiten der tatbestandlichen Feststellungen, der erstinstanzlich gestellten Anträge und der Entscheidungsgründe verwiesen wird (§ 540 Abs. 1 ZPO), insgesamt als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat die Kammer im Wesentlichen ausgeführt, hinsichtlich der Beklagten zu 1 und 2 bestehe ein ausschließlicher Gerichtsstand gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO a.F. bei dem Landgericht München I. Das entspreche überwiegender Auffassung. Der gegenteiligen Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts in dessen Teilmusterentscheid vom 28. Februar 2025 - 101 Kap 1/22 - ist die Kammer nicht gefolgt. Bezüglich der ehemaligen Beklagten zu 3 hat die Kammer die Eröffnung eines Gerichtsstands der unerlaubten Handlung gemäß § 32 ZPO in ihrem Bezirk verneint, weil der Kläger eine unerlaubte Handlung bzw. deren Kausalität für den behaupteten Aktienerwerb nicht schlüssig dargelegt habe.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er macht geltend, das Landgericht sei nach § 32 ZPO örtlich für seine "primär auf deliktische Normen (§ 826 BGB bzw. § 823 Abs. 2 i.V.m. §§ 263, 264a StGB) gestützte Klage" zuständig (Seite 3 der Berufungsbegründung vom 13. Juni 2025, Bl. 412 d.A.). Es bestehe kein ausschließlicher Gerichtsstand nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO a.F. in München, weil eine in Bestätigungsvermerken enthaltene öffentliche Kapitalmarktinformation nicht dem Abschlussprüfer als Veranlasser zuzurechnen sei (Seite 4 der Berufungsbegründung vom 13. Juni 2025, Bl. 413 d.A.). Soweit der Gesetzgeber § 1 KapMuG zwischenzeitlich geändert habe und Bestätigungsvermerke von Abschlussprüfern nunmehr ausdrücklich zu den öffentlichen Kapitalmarktinformationen zähle, müsse dies für den vorliegenden Fall schon im Hinblick auf das Rückwirkungsverbot ohne Bedeutung bleiben. Hinsichtlich der ehemaligen Beklagten zu 3 stellten die Ausführungen des Landgerichts zur fehlenden Substanz seines Vortrages eine unzulässige Vorwegnahme der Beurteilung der materiellen Rechtslage dar. Er habe eine unerlaubte Handlung der ehemaligen Beklagten zu 3 schlüssig dargelegt.
Der Kläger beantragt,
- 1.
Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche des Klägers aus dem Insolvenzverfahren beim Amtsgericht München (Az.: 1542 IN 1308/20) betreffend die W. AG, WKN: ..., gesamtschuldnerisch mit der Firma X GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ..., die [ehemaligen] Beklagten zu 1. bis 3. zu verurteilen, an den Kläger € 25.510,72 und die Beklagten zu 1. und 2. weitere € 9.389,52, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 4 % p. a. seit dem 27.6.2020 bis zur Rechtshängigkeit der Klage und ab dann in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszins zu bezahlen;
- 2.
hilfsweise die Verweisung des Rechtsstreits an das statt des Landgericht Hildesheim sonst örtlich zuständige Gericht;
- 3.
weiter hilfsweise das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung.
Im Berufungsverfahren hat der Kläger mit Schriftsatz vom 31. Juli 2025 (Bl. 455 ff. d.A.), auf den verwiesen wird, erneut die Bestimmung des zuständigen Gerichts beantragt. Der Senat hat diesen Antrag mit Beschluss vom 7. Oktober 2025 (20 UH 22/25) erneut mit der Begründung zurückgewiesen, dass eine Gerichtsstandsbestimmung nicht in Betracht komme, weil der Kläger die Klage vor dem bezüglich aller drei (ehemaliger) Beklagter jedenfalls nach § 32 ZPO zuständigen Landgericht München I hätte erheben können und für eine Gerichtsstandsbestimmung kein Raum sei, wenn von vornherein ein alle Beklagten erfassender (allgemeiner oder besonderer) Gerichtsstand gegeben sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird neben der angefochtenen Entscheidung auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.
II.
Die Berufung ist gemäß §§ 511, 513, 517, 519 ZPO zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden.
In der Sache hat das Rechtsmittel lediglich mit dem auf Verweisung an das zuständige Gericht gerichteten Hilfsantrag Erfolg, weil das Landgericht Hildesheim seine örtliche Zuständigkeit zutreffend verneint hat. Im Einzelnen:
1.) Das Landgericht hat die Klage mangels örtlicher Zuständigkeit zu Recht als unzulässig abgewiesen, nachdem der Kläger in erster Instanz trotz entsprechender Hinweise einen Verweisungsantrag nicht gestellt hat. Zutreffend hat die Kammer angenommen, dass der ausschließliche Gerichtsstand nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO a.F. bei dem Landgericht München I eröffnet ist.
a) Die Vorschrift des § 32b ZPO ist im Streitfall in ihrer bis zum 19. Juli 2024 geltenden Fassung (a.F.) anzuwenden. Denn nach der in § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO zum Ausdruck kommenden Wertung ist u.a. hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit von einer Fortgeltung bisheriger Vorschriften auszugehen, wenn sich diese während des laufenden Verfahrens ändern (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 36. Aufl. 2026, Einl. Rn. 13 a.E.; Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl. 2025, Einl. Rn. 13; vgl. auch MünchKomm/Rauscher, ZPO, 7. Aufl. 2025, Einl. Rn. 519).
b) Nach der Bestimmung des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO a.F. ist für Klagen, mit denen ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation geltend gemacht wird, ausschließlich das Gericht am Sitz des betroffenen Emittenten zuständig, wenn sich dieser Sitz im Inland befindet und die Klage zumindest auch gegen den Emittenten gerichtet wird.
Maßgeblich für den Begriff der öffentlichen Kapitalmarktinformation ist dabei die Legaldefinition in § 1 Abs. 2 Satz 1 KapMuG (vgl. Asmus/Waßmuth, Kollektive Rechtsdurchsetzung, 1. Aufl. 2022, ZPO § 32b Rn. 8; s. auch BeckOK/Toussaint, ZPO, 59. Edition, Stand: 1. Dezember 2025, § 32b Rn. 3). Sowohl nach der bei Klagerhebung geltenden als auch nach der aktuellen Fassung dieser Bestimmung sind darunter mithin Informationen über Tatsachen, Umstände, Kennzahlen und sonstige Unternehmensdaten zu verstehen, die für eine Vielzahl von Kapitalanlegern bestimmt sind und einen Emittenten von Wertpapieren oder einen Anbieter von sonstigen Vermögensanlagen betreffen.
c) Die Bestätigungsvermerke, die die Beklagten zu 1 und 2 gezeichnet haben, unterfallen dieser Definition.
aa) Das ergibt sich im Hinblick auf die heutige Rechtslage bereits daraus, dass "Bestätigungsvermerke[n] von Abschlussprüfern zu offenzulegenden Jahresabschlüssen und Konzernabschlüssen des Emittenten" in § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 9 KapMuG ausdrücklich als Fall der öffentlichen Kapitalmarktinformation genannt werden. Allerdings kann darauf im Streitfall nicht zurückgegriffen werden, weil bei Klagerhebung das KapMuG noch in seiner bis zum 19. Juli 2024 geltenden Fassung anwendbar war, die den Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers noch nicht ausdrücklich als Unterfall der öffentlichen Kapitalmarktinformation benannt hat. Auf diese vorherige Fassung kommt es an, weil der Gesetzgeber bei Neufassung des KapMuG zum 20. Juli 2024 in dessen § 30 Abs. 2 festgelegt hat, dass auf Musterverfahren, die aus einem vor dem 20. Juli 2024 gestellten Musterverfahrensantrag herrühren, das KapMuG in seiner bis einschließlich 19. Juli 2024 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden ist. Daraus folgt für vor dem 20. Juli 2024 erhobene Einzelklagen, dass für die Definition des Begriffs der öffentlichen Kapitalmarktinformation in § 32b ZPO a.F. die Bestimmung des § 1 Abs. 2 KapMuG a.F. maßgeblich ist.
bb) Bezüglich der im Streitfall mithin maßgeblichen Rechtslage bis zum 19. Juli 2024 (also vor der ausdrücklichen Erwähnung des Bestätigungsvermerks eines Abschlussprüfers in § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 9 KapMuG) werden unterschiedliche Auffassungen zu der Frage vertreten, ob Bestätigungsvermerke von Abschlussprüfern auch danach bereits dem Begriff der öffentlichen Kapitalmarktinformation unterfallen.
(1) Nach vorherrschender Auffassung ist dies zu bejahen (vgl. OLG München, Beschluss vom 29. Februar 2024 - 17 W 1163/23 -, juris Rn. 38 ff.; OLG München, Beschluss vom 20. Mai 2022 - 13 U 9056/21 -, juris Rn. 15 ff.; OLG München, Beschluss vom 13. Dezember 2021 - 3 U 6014/21 -, juris Rn. 48 ff.; OLG München, Verfügung vom 9. Dezember 2021 - 8 U 6063/21 -, juris Rn. 52 ff.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 28. Juni 2021 - 12 AR 6/21 -, juris Rn. 14 ff.; Prütting/Gehrlein/Bey/Lau, ZPO, 17. Aufl. 2025, § 32b Rn. 2c; Klöhn, NZG 2024, 971; s. auch die unveröffentlichten, von den Beklagten zu 1 und 2 vorgelegten Urteile des OLG Düsseldorf zu 5 U 267/21 [Bl. 541 ff. d.A.], des OLG Köln vom 18. Juni 2025 zu 16 U 107/24 [Bl. 553 ff. d.A.], des OLG Nürnberg vom 19. November 2025 zu 4 U 368/25 [Bl. 562 ff. d.A.] und des OLG Oldenburg vom 13. Oktober 2022 zu 8 U 119/22 [Bl. 580 ff. d.A.]).
(2) Eine andere Ansicht will die Frage verneinen und in Bestätigungsvermerken deshalb keine öffentliche Kapitalmarktinformation nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KapMuG a.F. erblicken, weil der Abschlussprüfer das in diesem Vermerk zusammengefasste Prüfungsergebnis nicht selbst an den Kapitalmarkt kommuniziere und mit der Annahme des Prüfungsauftrags nicht die Aufgabe übernommen habe, den Kapitalmarkt über das Prüfungsergebnis zu unterrichten (vgl. BayObLG, Teilmusterentscheid vom 22. Februar 2025 - 101 Kap 1/22 -, juris Rn. 242 ff.); entscheidend sei, dass der Abschlussprüfer sich "mit der Dokumentation seines Prüfergebnisses im Bestätigungsvermerk nicht unmittelbar mit Informationen an den Kapitalmarkt" wende (vgl. BayObLG, a.a.O., juris Rn. 279).
cc) Der Senat schließt sich nach eigener kritischer Würdigung der erstgenannten Auffassung an.
(1) Bei dem Bestätigungsvermerk handelt es sich insoweit um eine Information über Umstände, die für eine Vielzahl von Kapitalanlegern bestimmt ist und einen Emittenten von Wertpapieren betrifft, als darin das Ergebnis der Abschlussprüfung niedergelegt ist (vgl. OLG München, Beschluss vom 20. Mai 2022 - 13 U 9056/21 -, juris Rn. 16; OLG Stuttgart, Beschluss vom 28. Juni 2021 - 12 AR 6/21 -, juris Rn. 18 f.; Klöhn, NZG 2024, 971 [975] m.w.N.). Dass diese Information nicht vom Abschlussprüfer selbst veröffentlicht wird, erachtet der Senat anders als das Bayerische Oberste Landesgericht nicht für durchgreifend. Denn dessen Betrachtungsweise übersieht, dass sich der Bestätigungsvermerk nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sehr wohl insoweit nach außen wendet, als er "eine wichtige Informationsquelle für den Markt und insbesondere für Kapitalanlageinteressenten" darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 15. August 2024 - III ZR 74/23 -, juris Rn. 26). Zu Recht hat das Landgericht insoweit betont, dass der Bestätigungsvermerk kraft Gesetzes offenzulegen ist (§ 325 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB). Eine Unterscheidung danach, ob eine Information über Tatsachen, Umstände, Kennzahlen und sonstige Unternehmensdaten im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 KapMuG a.F. unmittelbar und direkt von ihrem Urheber an den Kapitalmarkt kommuniziert wird, ist dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht zu entnehmen und erscheint künstlich. Vielmehr stellt der Gesetzeswortlaut allein darauf ab, ob eine derartige Information "für eine Vielzahl von Kapitalanlegern bestimmt" ist, woran im Falle des Bestätigungsvermerks schon im Hinblick auf die erwähnte Offenlegungspflicht und die Einstufung als wichtige Informationsquelle (BGH, a.a.O.) keine begründeten Zweifel bestehen. Der Abschlussprüfer wird entsprechend den sich aus §§ 316, 321, 322 HGB ergebenden Verpflichtungen gerade im öffentlichen Interesse tätig und beglaubigt gegenüber der Allgemeinheit, dass der Abschluss mit den Rechnungslegungsvorschriften und den gesellschaftsvertraglichen Vorschriften übereinstimmt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - VII ZR 42/08 -, BGHZ 183, 323, juris Rn. 29; OLG München, Beschluss vom 23. September 2022 - 13 U 3614/22 - , juris Rn. 23). Auf welchem Weg die - von vornherein für die Öffentlichkeit bestimmte - im Bestätigungsvermerk enthaltene Information dann letztlich öffentlich wird, woher sie also in diesem Sinne stammt, ist demgegenüber für die Qualifizierung als öffentliche Kapitalmarktinformation im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 2 Satz 1 KapMuG a.F. nicht von Bedeutung (vgl. Asmus/Waßmuth, Kollektive Rechtsdurchsetzung, 1. Aufl. 2022, KapMuG § 1 Rn. 26; Juretzek, DStR 2025, 1173 [1174] [BayObLG 28.02.2025 - 101 Kap 1/22]; vgl. auch OLG Celle, Beschluss vom 30. September 2022 - 13 Kap 1/16 -, juris Rn. 66).
(2) Anderes folgt entgegen der Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Soweit danach für die Zulässigkeit eines auf § 1 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG a.F. gestützten Musterfeststellungsantrags erforderlich ist, dass die geltend gemachte Schadensersatzpflicht an die Publikation oder die Veranlassung einer für die Öffentlichkeit bestimmten Kapitalmarktinformation anknüpft (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2008 - III ZB 92/07 -, juris Rn. 12), bedeutet dies lediglich, dass der Bestand des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs unmittelbar von einer fehlerhaften, irreführenden oder unterlassenen öffentlichen Kapitalmarktinformation abhängen muss (vgl. BGH, a.a.O., juris Rn. 11; OLG Stuttgart, Beschluss vom 28. Juni 2021 - 12 AR 6/21 -, juris Rn. 23 ff.). Das ist vorliegend der Fall (vgl. dazu noch unten). Eine Einschränkung des Begriffs der öffentlichen Kapitalmarktinformation hinsichtlich der Person des Publizierenden lässt sich der Entscheidung des Bundesgerichtshofs hingegen nicht entnehmen. Im Übrigen kann in der Erteilung des Bestätigungsvermerks vor dem Hintergrund der entsprechenden Offenlegungspflicht ohne Weiteres eine Veranlassung in diesem Sinne gesehen werden.
(3) Zu keinem anderen Ergebnis führt auch die vom Kläger mit Schriftsatz vom 4. Januar 2026 (Bl. 509 ff. d.A.) auszugsweise angeführte (unveröffentlichte) Entscheidung des Kammergerichts. Soweit darin ohne nähere Begründung ausgeführt wird, Bestätigungsvermerke unterfielen dem Begriff der öffentlichen Kapitalmarktinformation im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 KapMuG a.F. deshalb nicht, weil sie "nun aber offensichtlich nicht ,über Tatsachen, Umstände, Kennzahlen und sonstige Unternehmensdaten' informierten, weil diese bereits vor dem Vorliegen eines Bestätigungsvermerks bekannt" seien, greift dies zu kurz. Im Falle des Bestätigungsvermerks stehen gar nicht die im geprüften Abschluss genannten Informationen, sondern die davon zu unterscheidende Erklärung über das Ergebnis von deren Prüfung als eigenständiger Informationsgehalt im Fokus. Werden aber Jahresabschlüsse selbst in § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 KapMuG a.F. ausdrücklich als Beispiele für öffentliche Kapitalmarktinformationen genannt, so hat dies entgegen der Auffassung des Kammergerichts erst recht für einen darauf bezogenen, im Informationsgehalt jedoch grundverschiedenen Bestätigungsvermerk zu gelten (vgl. OLG München, Beschluss vom 13. Dezember 2021 - 3 U 6014/21 -, juris Rn. 50).
(4) Für die vorherrschende Auffassung (und damit zugleich gegen die Ansicht des Bayerischen Obersten Landesgerichts und des Kammergerichts) spricht auch das Telos der Bestimmung des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Dieses besteht und bestand sowohl für die aktuelle als auch für die bis zum 19. Juli 2024 geltende (und damit hier anwendbare, s.o.) Fassung darin, für die Beurteilung einer bestimmten öffentlichen Kapitalmarktinformation einer Zersplitterung der örtlichen Zuständigkeit vorzubeugen und die Entscheidung möglichst ein und desselben Gerichts über darauf gestützte Schadensersatzansprüche zu ermöglichen (vgl. BT-Drs. 15/5091, S. 33; BGH, Beschluss vom 30. Juli 2013 - X ARZ 320/13 -, juris Rn. 15; BayObLG, Beschluss vom 29. März 2021 - 101 AR 16/21 -, juris Rn. 47; Musielak/Voit/Heinrich, ZPO, 20. Aufl. 2023 und 22. Aufl. 2025, jeweils § 32b Rn.1; Stein/Roth, ZPO, 24. Aufl. 2024, § 32b Rn. 1). Die "ansonsten in Betracht kommenden Gerichtsstände des Sitzes des Beklagten, der unerlaubten Handlung oder des Vermögens nach internationalem Zivilprozessrecht" sollen nach dem Willen des Gesetzgebers zwecks Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens gerade nach Möglichkeit vermieden werden (vgl. BT-Drs. 15/5091, 33). Das gebietet es, den Begriff der öffentlichen Kapitalmarktinformation eher weit zu verstehen (vgl. MünchKomm/Jungmann, ZPO, 7. Aufl. 2025, § 32b Rn. 58 m.w.N.) und von Restriktionen, wie sie das Bayerische Oberste Landesgericht und das Kammergericht vornehmen wollen, abzusehen.
(5) Die Richtigkeit der Auffassung, dass der Bestätigungsvermerk eines Abschlussprüfers auch nach der bis zum 19. Juli 2024 geltenden Rechtslage einen Fall der öffentlichen Kapitalmarktinformation darstellt, findet ihre abschließende Bestätigung schließlich in der Begründung, die der Gesetzgeber der ausdrücklichen Aufnahme des Bestätigungsvermerks in den Katalog der Beispiele für öffentliche Kapitalmarktinformationen mit Wirkung ab dem 20. Juli 2024 gegeben hat (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 9 KapMuG). Denn insoweit ergibt sich aus der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes, dass es sich bei der "Aufnahme (...) von Bestätigungsvermerken von Abschlussprüfern in den Katalog der Regelbeispiele nach Absatz 2 Satz 2 (neue Nummer 9)" lediglich um eine Klarstellung handeln soll (vgl. BT-Drs. 20/11787, S. 45 f.). Daraus erhellt, dass nach der Vorstellung des Gesetzgebers durch die Änderung lediglich bestätigt werden sollte, was der ohnehin vorherrschenden Ansicht, die den Bestätigungsvermerk zu den öffentlichen Kapitalmarktinformationen zählte, bereits entsprach (vgl. Juretzek, DStR 2025, 1173 [BayObLG 28.02.2025 - 101 Kap 1/22] [1175]). Sofern das Kammergericht in der vom Kläger angeführten Entscheidung meint, dies könne nicht ohne Weiteres angenommen werden, weil in der Beschlussempfehlung zugleich auch von "Ergänzung" die Rede sei, folgt der Senat dem nicht. Der Begriff der Ergänzung bezieht sich ersichtlich lediglich auf den Wortlaut der Norm, nicht indessen auf ihre inhaltliche Reichweite.
Entgegen der Auffassung des Klägers liegt in der Heranziehung der den Reformgesetzgeber leitenden Motive auch kein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot. Der Senat verkennt nicht, dass auf den vor dem 19. Juli 2024 rechtshängig gewordenen Rechtsstreit sowohl § 32b ZPO als auch § 1 Abs. 2 KapMuG in deren bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden sind (s.o.). Für die Auslegung dieser Normen stellt es aber ein gewichtiges Indiz dar, wenn der Gesetzgeber die von ihm vorgenommene Ergänzung des Wortlauts ausdrücklich als "Klarstellung" bezeichnet, weil dies Rückschlüsse darauf erlaubt, wie der Gesetzgeber die - hier maßgebliche - Vorgängernorm verstanden wissen wollte, nämlich im Sinne der insoweit in Rechtsprechung und Literatur bereits zum Zeitpunkt der Reform vorherrschenden Ansicht. Der Gesetzgeber hat mithin nicht nachträglich andere Rechtsfolgen für bestimmte Sachverhalte definieren wollen. Er hat lediglich die ohnehin bereits herrschende Praxis aufgegriffen und im Wortlaut des Gesetzes verankert.
d) Ist nach alldem der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers auch nach der bis zum 19. Juli 2024 geltenden Rechtslage als Fall der öffentlichen Kapitalmarktinformation aufzufassen, ist für Klagen wie die vorliegende, mit denen auf die Unrichtigkeit eines solchen Bestätigungsvermerks gestützte Schadensersatzansprüche verfolgt werden, der ausschließliche Gerichtsstand gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO a.F. grundsätzlich eröffnet (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 28. Juni 2021 - 12 AR 6/21 -, juris; Stein/Roth, ZPO, 24. Aufl. 2024, § 32b Rn. 5).
e) Die sich aus § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO a.F. ergebenden weiteren Voraussetzungen für die Eröffnung des ausschließlichen Gerichtsstands liegen im Streitfall vor (s. sogleich unter aa)) bzw. sind nicht einschlägig (s. unten unter bb)).
aa) Zu diesen Voraussetzungen zählt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insbesondere, dass der Bestand des geltend gemachten Anspruchs unmittelbar von der Unrichtigkeit der Kapitalmarktinformation abhängen muss (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2008 - III ZB 92/07 -, juris Rn. 11). Das ist hier der Fall, weil der Kläger behauptet, gerade im Vertrauen auf die Richtigkeit des von den Beklagten zu 1 und 2 gezeichneten Bestätigungsvermerks Aktien der W. AG erworben zu haben.
bb) Nicht erforderlich hingegen ist im Anwendungsbereich von § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO a.F., dass sich die Klage auch gegen den Emittenten (hier: die W. AG), den Anbieter oder die Zielgesellschaft richtet. Denn nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift in ihrer seit dem 1. Dezember 2012 geltenden Fassung muss diese einschränkende Voraussetzung nur in Fällen des § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO a.F., nicht aber in Fällen des hier betroffenen § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO a.F. gegeben sein, weil die mit der Einbeziehung von Anlageberatern und Anlagevermittlern in den Anwendungsbereich der Vorschrift verbundene Erweiterung ihres Anwendungsbereichs gewissen Beschränkungen unterworfen werden sollte, die aber die Fälle von § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO a.F. nicht erfassen sollten (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 2013 - X ARZ 320/13 -, juris Rn. 18 ff.; Stein/Roth, a.a.O., § 32b Rn. 10).
2.) Aufgrund des somit gegebenen ausschließlichen Gerichtsstands nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO a.F. hat das Landgericht die gegen die Beklagten zu 1 und 2 gerichtete Klage mit Recht als unzulässig abgewiesen.
Eine Zurückweisung der dagegen gerichteten Berufung kommt gleichwohl nicht in Betracht, weil der Kläger im Berufungsverfahren nunmehr erstmals hilfsweise einen Verweisungsantrag gestellt hat.
a) Die hilfsweise Stellung eines Verweisungsantrags erstmals in der Berufungsinstanz ist zulässig. Sie hat die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Gericht durch Urteil zur Folge (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2014 - VIII ZR 376/13 -, BGHZ 202, 39, juris Rn. 52; OLG München, Urteil vom 9. Juli 2013 - 9 U 5159/12 -, juris Rn. 18; KG Berlin, Urteil vom 1. März 2011 - 14 U 122/08 -, juris Rn. 14; Stein/Jonas/Thole, ZPO, 23. Aufl. 2018, § 281 Rn. 64 m.w.N.).
b) Dabei ist auch unschädlich, dass der Kläger das seiner Auffassung nach zuständige Gericht im Verweisungsantrag nicht benannt hat. Denn jedenfalls dann, wenn - wie hier - nicht mehrere Gerichte örtlich zuständig sind, braucht ein bestimmtes Gericht nicht angegeben zu werden (vgl. BeckOK/Bacher, ZPO, 59. Edition, Stand: 1. Dezember 2025, § 281 Rn. 16; MünchKomm/Prütting, ZPO, 7. Aufl. 2025, § 281 Rn. 33).
3.) Nach alldem war das die Beklagten zu 1 und 2 betreffende Verfahren an das Landgericht München I zu verweisen.
Die vom Kläger erstrebte Verweisung des gesamten, also auch die ehemalige Beklagte zu 3 umfassenden Verfahrens kam demgegenüber nicht in Betracht, weil betreffend die ehemalige Beklagte zu 3 der Gerichtsstand nach § 32 ZPO (auch) vor dem Landgericht Hildesheim eröffnet ist und es hinsichtlich der Ansprüche, für die das angerufene Gericht zuständig ist, bei der mit Rechtshängigkeit eingetretenen Bindung bleibt (vgl. BayObLG, Beschluss vom 10. Februar 2021 - 101 AR 154/20 -, juris Rn. 39 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 21. Oktober 2011 - 31 SA 72/11 -, juris Rn. 21 ff.; MünchKomm/Patzina/Windau, ZPO, 7. Aufl. 2025, § 35 Rn. 14; sämtlich zur objektiven Klagehäufung). In einem solchen Fall kommt eine Gesamtverweisung nicht in Betracht, sondern der Rechtsstreit ist hinsichtlich der Ansprüche, für die das Wahlrecht (hier aufgrund fehlender Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) neu ausgeübt werden kann, abzutrennen und auf (hier nunmehr gestellten) Antrag zu verweisen (vgl. BeckOGK/Lutz, ZPO, Stand: 15. Dezember 2025, § 35 Rn. 19 m.w.N.). Das gilt auch im - hier gegebenen - Fall der subjektiven Klagehäufung, wenn das angerufene Gericht für einen von mehreren Beklagten zuständig ist: Dann ist von Amts wegen die Frage einer Prozesstrennung in den Blick zu nehmen (§ 145 ZPO) und kann nach einer solchen das (abgetrennte) Verfahren gegen den Beklagten, für den es an der Zuständigkeit fehlt, verwiesen werden (vgl. BayObLG, Beschluss vom 5. März 2020 - 1 AR 152/19 -, juris Rn. 18; OLG Hamm, Beschluss vom 23. Mai 2018 - 32 SA 9/18 - , juris Rn. 15 m.w.N.; Stein/Jonas/Althammer, ZPO, 23. Aufl. 2016, § 145 Rn. 9; BeckOK/Bacher, ZPO, 59. Edition, Stand: 1. Januar 2025, § 281 Rn. 15). Dementsprechend hat der Senat das die Beklagten zu 1 und 2 betreffende Verfahren im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 9. Februar 2026 unter Bezugnahme auf eine entsprechende Hinweisverfügung vom 29. Januar 2026 (Bl. 626 f. d.A.) abgetrennt.
III.
1.) Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 281 Abs. 3 ZPO. Kommt es aufgrund entsprechender Antragstellung erst im Rechtsmittelverfahren zur Verweisung, legt das Rechtsmittelgericht die Kosten des Rechtsmittelverfahrens als Mehrkosten bereits in dem Verweisungsurteil dem Kläger auf (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 1956 - IV ZR 75/56 -, BGHZ 22, 65, juris Rn. 21; BGH, Urteil vom 5. November 1953 - III ZR 379/51 -, BGHZ 11, 43, juris Rn. 56; OLG Braunschweig, Urteil vom 3. Mai 2022 - 4 U 582/21 -, juris Rn. 42 f.; Stein/Jonas/Thole, ZPO, 23. Aufl. 2018, § 281 Rn. 69).
2.) Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
3.) Die vom Kläger angeregte Zulassung der Revision kam nicht in Betracht.
a) Der Zulassung steht zwar nicht entgegen, dass mit der Verweisung an das Landgericht München I dem Hilfsantrag des Klägers entsprochen wird. Denn die erforderliche Beschwer (vgl. Zöller/Feskorn, ZPO, a.a.O., § 543 Rn. 6) ist auch dann gegeben, wenn der Kläger mit seinem Hauptantrag abgewiesen und nur dem Hilfsantrag stattgegeben worden ist (vgl. BeckOK/Kessal-Wulf, ZPO, 59. Edition, Stand: 1. Dezember 2025, § 542 Rn. 12 i.V.m. § 511 Rn. 19.12; BeckOGK/Brückner, ZPO, Stand: 1. Januar 2026, § 542 Rn. 49 i.V.m. § 511 Rn. 19).
b) Auch weicht der Senat zwar von der Sichtweise des Bayerischen Obersten Landesgerichts in dessen Teilmusterentscheid vom 28. Februar 2025 (101 Kap 1/22, juris) und derjenigen des Kammergerichts ab.
c) Doch kann die Frage der örtlichen Zuständigkeit, die den einzigen Entscheidungsgegenstand bildet, durch das Revisionsgericht nicht überprüft werden. Das ergibt sich aus der Vorschrift des § 545 Abs. 2 ZPO, wonach die Revision nicht darauf gestützt werden kann, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat. Daraus folgt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein schlechthin bestehendes Verbot, eine in den Vorinstanzen angenommene oder verneinte sachliche Zuständigkeit revisionsgerichtlich nachzuprüfen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 2022 - V ZR 143/21 -, juris Rn. 5 m.w.N.; BeckOGK/Brückner, ZPO, Stand: 1. Januar 2026, § 545 Rn. 67). Steht wie hier nur die Frage der örtlichen Zuständigkeit in Streit, scheidet die Zulassung der Revision daher aus (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2007 - II ZR 133/06 -, juris; BGH, Urteil vom 26. Oktober 1979 - I ZR 6/79 -, juris Rn. 10; ebenso OLG Nürnberg, Urteil vom 19. November 2025 - 4 U 368/25 -, Bl. 562 ff. d.A., hier Bl. 578 d.A.).
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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
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