Beschluss vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 3 K 471/18

Tenor

1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin eine Bescheinigung mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr ab ihrer Ausstellung zu erteilen, nach der die am 18.04.2017 beantragten Genehmigungen zur Ausübung des Verkehrs mit 30 Taxen als erteilt gelten. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 1/3 und die Antragsgegnerin zu 2/3.

3. Der Streitwert wird auf 225.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin begehrt die Aushändigung von Genehmigungsurkunden zu den beantragten Genehmigungen zur Ausübung des Verkehrs mit 30 Taxen aufgrund Eintritts der Genehmigungsfiktion.
Die Antragstellerin betreibt seit dem ... in der Rechtsform einer Einzelfirma als eingetragene Kauffrau ein Verkehrsunternehmen mit Taxis, Mietwagen und Mietomnibussen, zwischenzeitlich mit Betriebssitzen in ..., ..., ..., ... und ...
Die Antragstellerin beantragte bei der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 18.04.2017, bei dieser eingegangen an demselben Tag, die Erteilung der Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit 30 Taxen. Beigefügt waren dem Antrag unter anderem folgende Unterlagen:
- Eigenkapitalbescheinigung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 PBZugV mit Bestätigung des Steuerberaters vom 14.02.2017 mit Stichtag 31.12.2015
- Zusatzbescheinigung nach § 2 Abs. 3 PBZugV mit Bestätigung des Steuerberaters vom 14.02.2017 mit Stichtag 31.12.2015
- Handelsregisterauszug des Amtsgerichts Mannheim, Abruf vom 18.01.2016
- Bestellung des ... zum Betriebsleiter der Firma ... vom 01.08.2005
Mit Schreiben vom 02.05.2017 legte die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin dar, dass die vorgelegten Unterlagen zur Bescheidung des Antrags nicht ausreichend seien. Sowohl die vorgelegte Eigenkapitalbescheinigung als auch die Zusatzbescheinigung seien zwar am 14.02.2017 ausgestellt, aber mit Stichtag 31.12.2015 veraltet, da dieser zum Zeitpunkt der Antragstellung länger als ein Jahr zurückgelegen habe. Darüber hinaus sei der Anstellungsvertrag von Herrn ... nicht vorgelegt worden. Auch sei der vorgesehene Betriebssitz des Unternehmens in Karlsruhe nicht genannt worden.
Mit Schreiben vom 18.05.2017, am selben Tag bei der Antragsgegnerin eingegangen, wies die Antragstellerin darauf hin, dass nach Rücksprache mit ihrem Steuerberater derzeit keine Bilanzdaten für das Jahr 2016 zur Verfügung stünden. Dem Schreiben legte die Antragstellerin den Arbeitsvertrag zwischen ihr und Herrn ... bei. Weiter gab sie hinsichtlich des Betriebssitzes an, dass sie aktuell eine Option auf einen Büroraum in Karlsruhe habe, der Mietvertrag aber erst nach Erhalt einer Zusage durch die Antragsgegnerin unterzeichnet werde.
Mit Schreiben vom 19.05.2017 führte die Antragsgegnerin aus, es sei in Ordnung, dass die Antragstellerin den Betriebssitz mit Mietvertrag nachweise, sobald klar sei, ob sie eine Genehmigung erhalte. Ferner wies sie darauf hin, dass eine aktuelle Eigenkapitalbescheinigung nach wie vor nicht vorgelegt worden sei.
Mit Schreiben vom 22.05.2017, am selben Tag bei der Antragsgegnerin eingegangen, legte die Antragstellerin eine vorläufige betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) vor.
Mit „Zwischenbescheid Verlängerung Entscheidungsfrist“ vom 14.06.2017, der Antragstellerin zugestellt am 19.06.2017, teilte die Antragsgegnerin mit, die Unterlagen des Antrags der Antragstellerin hätten am 23.05.2017 vollständig zur Prüfung vorgelegen. Die Prüfung des Antrags vom 18.04.2017, vollständig eingegangen am 29.05.2017, könne bis zum 29.08.2017 noch nicht abgeschlossen werden. Gemäß § 15 Abs. 1 S. 3 und 4 PBefG werde die Frist zur Entscheidung deshalb um weitere 3 Monate bis 29.11.2017 verlängert. Zur Begründung der Fristverlängerung führte die Antragsgegnerin aus, dass sie in Kürze ein Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe (gemeint ist das Urteil im Verfahren 3 K 2922/16) erwarte, das auf die Vergabe von Taxilizenzen und deshalb auch Auswirkung auf die Entscheidung über den Antrag der Antragstellerin haben werde. Das Urteil, die Begründung und die Rechtsmittelfrist würden deshalb zur Einbeziehung in die Entscheidung über diesen Antrag abgewartet.
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Der Zwischenbescheid war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung des Inhalts versehen, dass gegen diesen innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch erhoben werden kann.
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In der Behördenakte findet sich ein Abdruck des Zwischenbescheids vom 14.06.2017, in der eine handschriftliche Korrektur der Datumsangaben dahingehend erfolgte, dass die Prüfung des Antrags vom 18.04.2017, vollständig eingegangen am „23.05.2017“, nicht bis zum „22.08.2017“ abgeschlossen werden könne, weshalb die Entscheidungsfrist bis zum „22.11.2017“ zu verlängern sei. Eine entsprechend abgeänderte Fassung wurde der Antragstellerin nicht übermittelt. Der Antragsteller-Vertreter erlangte von dieser im Rahmen der Akteneinsicht in die Behördenakte vom 13.12.2017 Kenntnis.
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Im Verfahren 3 K 2922/16 vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe, auf das der Zwischenbescheid der Antragsgegnerin vom 14.06.2017 Bezug nimmt, ist Streitgegenstand die Verpflichtung der Antragsgegnerin auf Erteilung von zehn Genehmigungen für den Verkehr mit Taxen im Bezirk der Stadt Karlsruhe. Diese hatte aufgrund einer Prognoseentscheidung die Festlegung auf 220 Genehmigungen für den örtlichen Verkehr mit Taxen getroffen. Mit Blick darauf lehnte sie den Genehmigungsantrag mit Verweis auf § 13 Abs. 4 PBefG ab, da eine Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Taxengewerbes bei Erteilung weiterer Genehmigungen bestehe.
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Das Verfahren 3 K 2922/16 ist noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 20.04.2017 hat die Antragsgegnerin und dortige Beklagte mit Schriftsatz vom 19.07.2017 die Zulassung der Berufung beantragt.
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Mit Bescheid vom 15.11.2017, der Antragstellerin zugestellt am 17.11.2017, lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Erteilung der Genehmigungen mit Verweis auf § 13 Abs. 4 PBefG ab. In diesem Bescheid führte die Antragsgegnerin auch aus, dass in der Reihenfolge des Antragseingangs 21 Bewerbungen aus der Vormerkliste A (Neubewerber) bei der Vergabe von Taxigenehmigungen vor der Antragstellerin zu berücksichtigen seien. Sie werde daher an Stelle 22 in die Liste aufgenommen.
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Mit Schreiben vom 18.11.2017 erhob die Antragstellerin gegen diesen Bescheid Widerspruch. Sie ist der Ansicht, die Fiktionswirkung nach § 15 Abs. 1 S. 5 PBefG sei vorliegend eingetreten, da die beantragten Genehmigungen nicht fristgemäß versagt worden seien. Ein vollständiger Antrag habe der Antragsgegnerin am 18.04.2017 vorgelegen. Die nach § 12 Abs. 2 PBefG notwendigen Unterlagen seien dem Antrag beigefügt worden. Auf Basis derselben Unterlagen habe bereits die Stadt ... und der Landkreis ... Genehmigungen nach dem PBefG erteilt. Soweit die Antragsgegnerin der Auffassung sei, es hätten in den Genehmigungsanträgen noch weitere Angaben gemäß der Sollvorschrift nach § 12 Abs. 1 PBefG gefehlt, stehe das Unterlassen dieser Angaben der Annahme eines die Dreimonatsfrist des § 15 Abs. 1 S. 2 PBefG auslösenden vollständigen Antrags im konkreten Fall nicht entgegen. Dabei spreche schon die im Vergleich mit § 12 Abs. 2 PBefG abweichende Wortlautgestaltung für eine tendenziell geringere Bedeutung der dort genannten Angaben. Der Eintritt der Fiktionswirkung scheitere nicht daran, dass die Antragstellerin beim Antrag noch keinen Betriebssitz in Karlsruhe angegeben habe. Dafür spreche schon, dass deren Angabe in § 12 Abs. 1 Nr. 4 PBefG nicht genannt sei. Vielmehr sei die Angabe der Adresse erst für die Ausstellung der Genehmigungsurkunde erforderlich. Anderenfalls werde der Antragstellerin ein erhebliches Investitionsrisiko aufgebürdet, wenn sie vorab gezwungen sei, Büroräume anzumieten, ohne genehmigungsrechtliche Sicherheit zu haben. Mit Eingang des vollständigen Antrags am 18.04.2017 sei die Dreimonatsfrist des § 15 Abs. 1 S. 2 PBefG in Gang gesetzt worden. Auch bei Annahme einer dreimonatigen Verlängerung nach § 15 Abs. 1 S. 4 PBefG sei die Frist am 18.10.2017 abgelaufen, weswegen die ablehnende Entscheidung vom 15.11.2017 zu spät ergangen sei. Zwar gehe § 15 Abs. 2 S. 1 PBefG seinem Wortlaut nach zunächst von einer grundsätzlichen Anfechtbarkeit der Genehmigungsentscheidung durch Dritte aus. Wo es jedoch von vorneherein an einer die Klagebefugnis im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO vermittelnden Drittbetroffenheit durch die Entscheidung fehle, werde diese sofort unanfechtbar mit der Folge, dass auch die Genehmigungsurkunde zu erteilen sei. Bereits zugelassene Taxiunternehmer würden hinsichtlich der ihnen erteilten Genehmigungen durch die einem anderen bewilligte Genehmigung nicht in eigenen Rechten verletzt.
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Dem Widerspruch vom 18.11.2017 half die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 29.12.2017 nicht ab. Zur Begründung führte sie aus, die nach § 12 Abs. 2 PBefG notwendigen Unterlagen hätten am 18.04.2017 noch nicht vollständig vorgelegen. So sei die vorgelegte Eigenkapitalbescheinigung zwar am 14.02.2017, aber mit Stichtag 31.12.2015 ausgestellt worden und daher im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 PBZugV veraltet gewesen. Der Stichtag der Eigenkapitalbescheinigung oder der Vermögensübersicht dürfe zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als ein Jahr zurückliegen. Die erforderliche Angabe des Betriebssitzes in Karlsruhe habe völlig gefehlt. Die für eine Beurteilung fehlenden Unterlagen und Angaben hätten nach Anforderung vom 02. und 19.05.2017 frühestens am 22.05.2017 vorgelegen. Dem Zwischenbescheid vom 14.06.2017 über die Fristverlängerung bis zum 22.11.2017 habe die Antragstellerin nicht widersprochen. Die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 15.11.2017, zugestellt am 17.11.2017, sei daher rechtzeitig erfolgt.
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Den Widerspruch wies das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Widerspruchsbescheid vom 11.01.2018 zurück. Hinsichtlich des Eintritts der Genehmigungsfiktion wiederholte es im Wesentlichen die Begründung der Nichtabhilfeentscheidung.
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Die Antragstellerin hat mit einem beim beschließenden Gericht am 12.01.2018 eingegangenen Schriftsatz einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt.
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In Ergänzung der Widerspruchsbegründung führte sie aus, der mit Antragstellung eingereichte Eigenkapitalnachweis, ausgestellt und damit vom Steuerberater am 14.02.2017 bestätigt, sei ausreichend. Ebenso sei ein Anstellungsvertrag des Betriebsleiters/Prokuristen nicht vom Gesetz gefordert. Die Prokura ergebe sich aus dem mit den Antragsunterlagen vorgelegten Handelsregisterauszug. Außerdem sei der Zwischenbescheid vom 14.06.2017 über die Fristverlängerung gemäß § 15 Abs. 1 S. 3 PBefG aus mehreren Gründen als unwirksam anzusehen. Die Notwendigkeit bereits am 14.06.2017 einen Zwischenbescheid zur Fristverlängerung zu erlassen, habe in keiner Weise bestanden. Eine derartige Fristverlängerung sei erst dann erforderlich und komme nur dann in Frage, wenn tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten vorlägen, die eine Entscheidung innerhalb der Dreimonatsfrist unmöglich machten. Eine rein prophylaktische Fristverlängerung sei unzulässig. Ein die Fristverlängerung rechtfertigender Grund liege hier nicht vor.Zum Zeitpunkt des Erlasses des Zwischenbescheids sei schon nicht absehbar gewesen, ob die Prüfung der erwarteten Urteilsbegründung einen Zeitraum über den 17.07.2017, gar über den 22.08.2017 hinaus beanspruchen werde. Erst wenn dies tatsächlich absehbar gewesen wäre, wäre ein solcher Zwischenbescheid möglicherweise überhaupt erst zulässig gewesen. Das Urteil des VG Karlsruhe (Az: 3 K 2922/16) sei der Antragsgegnerin wenige Tage nach Erlass des Zwischenbescheides zugestellt worden. Es sei also ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden, noch vor Ablauf der Fiktionsfrist im hiesigen Verfahren die Urteilsgründe zu prüfen und entsprechende Schlüsse daraus zu ziehen. Die Antragsgegnerin habe mit Schriftsatz vom 19.07.2017 die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Karlsruhe beantragt. Spätestens einige Tage vor dem 19.07.2017 sei also auf Seiten der Antragsgegnerin die Prüfung dieses Urteils, die als einziger Fristverlängerungsgrund im Zwischenbescheid vom 14.06.2017 genannt gewesen sei, abgeschlossen worden. Es habe also noch nicht einmal des Ausnutzens der originären Entscheidungsfrist des § 15 Abs. 1 S. 2 PBefG bedurft. Der Zwischenbescheid sei damit inhaltlich überholt und insgesamt obsolet gewesen. Dem Eintritt der Genehmigungsfiktion stehe nicht entgegen, dass die zu den jeweiligen Genehmigungen einzusetzenden Fahrzeuge zum Zeitpunkt des Fiktionseintritts noch nicht benannt gewesen seien. Die entsprechenden Fahrzeuge seien erst nach Erteilung der Genehmigungen zum Eintrag in die Genehmigungsurkunden nachzuweisen. Dem Eintritt der Genehmigungsfiktion stehe auch nicht entgegen, dass im Antrag ein Betriebssitz in Karlsruhe noch nicht nachgewiesen worden sei. Die Antragsgegnerin habe auf das Erfordernis des Nachweises eines Betriebssitzes verzichtet, bis Klarheit über die Genehmigungserteilung bestehe. Des Weiteren bestehe für die Antragstellerin dringender Anlass, ihr Begehren mit einem Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO zu verfolgen, da andernfalls die Verwirklichung ihres Rechts auf Einrichtung und Ausübung des Betriebs eines Taxiunternehmens mit den beantragten und fiktiv erteilten Genehmigungen vereitelt werde. Denn hinsichtlich der beantragten Genehmigungen sei sie für die Genehmigungsbehörde als Neubewerberin zu behandeln. Damit betrage die Genehmigungsdauer entsprechend § 13 Abs. 5 S. 5 PBefG lediglich zwei Jahre. Angesichts des regelmäßigen Zeitablaufs bei Widerspruchs- und Klageverfahren einschließlich möglicher zweitinstanzlicher Verfahren sei nicht damit zu rechnen, dass eine rechtskräftige Entscheidung noch innerhalb der Genehmigungsdauer der fingierten Genehmigungen gesichert ergehen könne. Die Genehmigungen könnten mithin nach rechtskräftigem Abschluss eines regulären Klageverfahrens infolge Zeitablaufs nicht mehr genutzt werden.
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Den zunächst gestellten Antrag unter 1. hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 01.02.2018 mit Blick auf den zwischenzeitlich ergangenen Widerspruchsbescheid vom 11.01.2018 abgeändert.
21 
Die Antragstellerin beantragt nunmehr,
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1. den Ablehnungsbescheid der Antragsgegnerin vom 15.11.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.01.2018 aufzuheben und anzuordnen, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin die Genehmigungsurkunden zu den beantragten Genehmigungen zum Taxiverkehr auszuhändigen hat, und
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2. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig zu erklären.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Zur Begründung wiederholt und vertieft die Antragsgegnerin ihr bisheriges Vorbringen. Ergänzend führt sie bezüglich des Eigenkapitalnachweises aus, dass nicht nur nach dem eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 4 PBefG auf den Stichtag und nicht auf das Datum der Bestätigung abzustellen sei, sondern dies auch durch den Sinn und Zweck der Vorschrift bestätigt werde, die notwendige Aktualität der Bescheinigungen zu gewährleisten. Sofern die Antragstellerin vortrage, mit den gleichen Unterlagen Genehmigungsbescheide im Landkreis ... sowie der Stadt ... erhalten zu haben, sei dies vorliegend irrelevant. Inwiefern andere Behörden von den gesetzlichen Vorgaben abwichen, spiele für das vorliegende Verfahren keine Rolle. Hinsichtlich des Nachweises des Beschäftigungsverhältnisses trägt die Antragsgegnerin vor, dass mit dem Antrag vom 18.04.2017 zwar eine entsprechende Bescheinigung der IHK Karlsruhe für Herrn ... vorgelegt worden sei, die Genehmigung jedoch nicht für Herrn ..., sondern für die Firma ..., ... e.K. beantragt worden sei. Da ein Sachkundenachweis für Frau ... nicht vorgelegt worden sei, habe die Antragsgegnerin im Rahmen des Antragsverfahrens sicherstellen müssen, dass dem fachlich geeigneten Herrn ... nach dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis die Führung des Betriebes möglich sei. Lediglich auf Grund der bestehenden Prokura habe die Antragsgegnerin nicht mit Sicherheit bewerten können, ob ihm die Führung der Geschäfte oblegen habe. Hierzu habe zwingend der Arbeitsvertrag eingesehen werden müssen. Das Schreiben der Antragsgegnerin vom 14.06.2017 sei als wirksamer Zwischenbescheid über die Fristverlängerung anzusehen. Mit Blick auf das Urteil des VG Karlsruhe in der Sache 3 K 2922/16 vom 20.04.2017 habe die Antragsgegnerin davon ausgehen müssen, dass diese Entscheidung mit einer weitreichenden und tiefgreifenden Änderung des hiesigen Taximarktes verbunden sein werde. Diesbezüglich habe sie entschieden, die Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe abzuwarten, um eine Bewertung vorzunehmen. Dieser Umstand habe die Antragsgegnerin zur Verlängerung der Frist berechtigt. Zum Zeitpunkt der Fristverlängerung hätten die Urteilsgründe noch nicht vorgelegen. Die Behörde sei bei der Verlängerung der Frist auch nicht darauf angewiesen, bis zum letzten Tage der laufenden Frist abzuwarten. Im Hinblick auf den Umfang und die Bedeutung des Verfahrens 3 K 2922/16 sei es angebracht gewesen, die Frist zu einem früheren Zeitpunkt zu verlängern. Die Antragstellerin könne ferner keinen Anordnungsgrund für sich in Anspruch nehmen. Zwar treffe es grundsätzlich zu, dass nach § 13 Abs. 5 S. 5 PBefG die Genehmigung Neubewerbern für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen sei. Die Antragstellerin lasse jedoch unberücksichtigt, dass sie nach Ablauf dieser Zeitdauer als Bestandsunternehmen unter erleichterten Voraussetzungen die Wiedererteilung beantragen könne. Es sei weder vorgetragen, noch glaubhaft gemacht worden, dass die Antragstellerin dringend auf den Betrieb des eigenen Unternehmens im Stadtkreis Karlsruhe angewiesen sei.
27 
Nach Hinweis des Gerichts auf die der Antragstellerin übersendete Fassung des Zwischenbescheids vom 14.06.2017 führte die Antragsgegnerin ergänzend aus, sie beabsichtige den Bescheid auf der Grundlage des § 42 S. 1 VwVfG zu korrigieren. Es handele sich um eine offenbare Unrichtigkeit, die den Verwaltungsakt nicht fehlerhaft mache. Vielmehr werde dieser mit seinem wahren, allerdings nur unvollkommen zum Ausdruck gebrachten Inhalt wirksam. Dies sei hier der Fall. Sie habe im ersten Absatz des Schreibens vom 14.06.2017 das korrekte Ausgangsdatum, den 23.05.2017, angegeben. Infolge eines Übertragungsfehlers sei sie im dritten Absatz davon ausgegangen, die vollständigen Unterlagen seien erst am 29.05.2017 vollständig gewesen. Der Übertragungsfehler habe sich dann auch auf das Ergebnis der Fristverlängerung fortgezogen. Dies sei ein typisches Versehen im Sinne des § 42 VwVfG. Sie fordere hiermit die Antragsgegnerin zur Vorlage des Schreibens vom 14.06.2017 bis spätestens dem 17.05.2018 auf, um die offenbare Unrichtigkeit der genannten Daten zu berichtigen. Auch ohne die Berichtigung des Schreibens sei der tatsächliche Wille und nicht der fehlerhaft zum Ausdruck gekommene Wille in dem Schreiben vom 14.06.2017 maßgeblich.
28 
Schließlich sei auch die Praxis der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe unzutreffend. Der im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 unter Nr. 47.4 genannte Wert von 15.000,00 Euro sei nicht mit der beantragten Anzahl der Fahrzeuge zu multiplizieren. In Position 47.4 des Streitwertkatalogs 2013 werde ausdrücklich die „Taxigenehmigung“ und nicht das einzelne Taxi als Anknüpfungspunkt für die Bedeutung der Sache im Sinne von § 52 Abs. 1 GKG aufgeführt.
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Dem Gericht liegen die Verfahrensakte der Antragsgegnerin (1 Band) und die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums Karlsruhe (1 Band) vor. Hierauf sowie auf das Urteil des VG Karlsruhe in der Sache 3 K 2922/16 und auf die Gerichtsakte wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.
II.
30 
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, hat in der Sache jedoch nur teilweise Erfolg.
31 
1. Unabhängig davon, ob man die begehrte Aushändigung der Genehmigungsurkunden als Leistungs- oder Verpflichtungsbegehren einstuft, ist der Antrag nach § 123 VwGO statthaft (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 27.10.2016 - 12 S 2257/14 -, juris; VG Oldenburg, Beschluss v. 24.08.2007 - 7 B 2197/07 -, juris).
32 
2. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus sonstigen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung). Der Antragsteller muss daher die Gefährdung eines eigenen Individualinteresses (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines Rechtes (Anordnungsanspruch) glaubhaft machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Außerdem darf eine stattgebende Entscheidung die Hauptsache grundsätzlich nicht vorwegnehmen, es sei denn, dass dies zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unerlässlich ist.
33 
Davon ausgehend hat die Antragstellerin vorliegend einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, jedoch nur soweit er die Erteilung einer Fiktionsbescheinigung gemäß § 42a Abs. 3 LVwVfG betrifft (hierzu a.). Zudem hat sie auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (hierzu b.). Das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache steht dem Erlass der Anordnung nicht entgegen (hierzu c.).
34 
a. Ein Anspruch auf Erteilung der Genehmigungsurkunden gemäß §§ 15 Abs. 2 S. 1, 17 PBefG dürfte vorliegend nicht bestehen. Nach § 15 Abs. 2 S. 1 PBefG wird dem Antragsteller eine Genehmigungsurkunde gemäß § 17 PBefG erteilt, wenn die Entscheidung über den Antrag unanfechtbar geworden ist. Zwar liegt im vorliegenden Fall eine Entscheidung über den Genehmigungsantrag vom 18.04.2017 in Gestalt einer gemäß § 15 Abs. 1 S. 5 PBefG fingierten Genehmigung vor (hierzu aa.). Jedoch ist die fingierte Genehmigung noch nicht unanfechtbar geworden (hierzu bb.). Auch fehlen für die Erteilung der Genehmigungsurkunden notwendige Angaben nach § 17 Abs. 1 PBefG (hierzu cc.). Mithin besteht daher lediglich ein Anspruch auf Bescheinigung des Eintritts der Genehmigungsfiktion gemäß § 42a Abs. 3 LVwVfG (hierzu dd.).
35 
aa. Zwar ist vorliegend keine positive Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 PBefG erforderlichen Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit 30 Taxen vom 18.04.2017 erfolgt. Jedoch liegt eine Entscheidung im Sinne von § 15 Abs. 2 S. 1 PBefG auch dann vor, wenn - wie hier - die Genehmigungsfiktion des § 15 Abs. 1 S. 5 PBefG eingetreten ist. Es liefe nämlich dem Gesetzeszweck zuwider, wenn trotz der fingierten Genehmigung mangels Vorliegens eines Bescheids der Anspruch aus § 15 Abs. 2 PBefG nicht entstehen würde (VG Oldenburg, Beschluss v. 24.08.2007, a.a.O.).
36 
Gemäß § 15 Abs. 1 S. 5 PBefG gilt die Genehmigung als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Dreimonatsfrist des § 15 Abs. 1 S. 2 PBefG versagt wird. Die materiell-rechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen (insb. nach § 13 PBefG) müssen nicht vorliegen, da die Genehmigungsfiktion auch dann eintritt, wenn diese nicht vorliegen, der Antrag somit eigentlich hätte versagt werden müssen (Bidinger, Personenbeförderungsrecht, Stand: 2017, B § 15 Rn. 15). Vorliegend ist die beantragte Genehmigung mit Bescheid vom 15.11.2017, zugestellt am 17.11.2017, versagt worden. Diese Versagung erfolgte nicht fristgerecht. Denn die Frist begann am 23.05.2017 zu laufen (hierzu (1)) und endete mit Ablauf des 22.08.2017 (hierzu (2)). Eine Verlängerung der Frist bis zum 29.11.2017 konnte durch den Zwischenbescheid vom 14.06.2017 nicht erfolgen, da dieser unwirksam war (hierzu (3)).
37 
(1) Die Dreimonatsfrist zur Entscheidung über den Antrag begann am 23.05.2017 zu laufen. Zwar ergeben sich aus § 15 Abs. 1 S. 2 PBefG keine spezifischen Anforderungen an den Genehmigungsantrag, der lediglich bei der Genehmigungsbehörde eingegangen sein muss. Es entspricht jedoch ständiger Rechtsprechung, dass erst die Vollständigkeit des Antrags den Beginn der Entscheidungsfrist des § 15 Abs. 1 S. 2 PBefG auslöst (VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 27.10.2016, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 23.10.2015 - 13 B 875/15 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 31.03.2015 - 7 B 11168/14 -, juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss v. 09.12.2003 - 1 L 174/03 -, juris; VGH Hessen, Urteil v. 15.10.2002 - 2 UE 2948/01 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 29.02.1996 - 4 L 40/95 - GewArch 1997, 118; VG Neustadt (Weinstraße), Urteil v. 23.04.2012 - 3 K 804/11.NW -, juris; VG Freiburg, Urteil v. 25.01.2012 - 1 K 46/10 -, juris). Diese Sichtweise entspricht dem Sinn und Zweck der Genehmigungsfiktion des § 15 Abs. 1 S. 5 PBefG. Denn diese Bestimmung, die die Beschleunigung des Verfahrens zum Ziel hat (vgl. BT-Drs. 12/6269 S. 145), soll ersichtlich die Position des Antragstellers gegenüber einer untätigen Genehmigungsbehörde stärken. Um jedoch in schutzwürdiger Weise auf den Eintritt der Genehmigungsfiktion vertrauen zu können, muss der Antragsteller seinerseits zunächst die Behörde durch die Einreichung vollständiger Antragsunterlagen in die Lage versetzt haben, über den Antrag zu entscheiden. Die mit der Genehmigungsfiktion beabsichtigte Beschleunigung des Verfahrens steht dem nicht entgegen. Denn der Schutzzweck der Fiktion kann sich nur auf Umstände beziehen, die der Einflussnahme des jeweiligen Antragstellers entzogen sind. Bei unvollständigen Antragsunterlagen ist dies indes nicht der Fall. Dabei wird den jeweiligen Antragstellern angesichts der gesetzlichen Regelung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen bzw. der zu machenden Angaben auch nichts Unzumutbares abverlangt. Im Gegenteil spricht die Zielrichtung des Personenbeförderungsgesetzes - der Schutz der zu befördernden Fahrgäste - dafür, dass nur ein sorgfältiger Antragsteller in den Genuss der Genehmigungsfiktion kommen soll (VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 27.10.2016, a.a.O.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss v. 09.12.2003, a.a.O.). Dies findet auch in der allgemeinen Vorschrift über die Genehmigungsfiktion gemäß § 42a VwVfG seine Bestätigung. Denn nach § 42a Abs. 2 S. 2 VwVfG beginnt die Entscheidungsfrist erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen.
38 
(a) Welche Anforderungen an einen vollständigen Antrag zu stellen sind, wird in Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich beurteilt. So wird zum Teil auf die in der Genehmigungsurkunde nach § 17 PBefG enthaltenen Mindestangaben abgehoben (Bidinger, a.a.O., B § 15 Rn. 13), zum Teil wird von dem Antrag erwartet, dass er sämtliche Angaben und Unterlagen enthält, die für die Prüfung der subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen des § 13 PBefG von Bedeutung sind (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss v. 09.12.2003, a.a.O.; VGH Hessen, Urteil v. 15.10.2002, a.a.O.). Der erstgenannten Auffassung vermag sich das Gericht nicht anzuschließen. Denn die Genehmigungsurkunde nach § 17 PBefG enthält gemäß dessen Absatz 1 lediglich Angaben, die erforderlich sind, um Inhalt und Umfang der Genehmigung zu beschreiben; weitere Angaben zu den Genehmigungsvoraussetzungen sind darin nicht vorgesehen. Damit kann es im Zusammenhang mit dem Eintritt der Genehmigungsfiktion nicht sein Bewenden haben. Es ist zunächst Sache des Antragstellers, einen hinreichend prüffähigen Antrag vorzulegen, der sich an den Vorgaben des § 12 PBefG orientiert. Erst durch einen solchen Antrag entsteht die begründete Erwartung, dass sich die Genehmigungsbehörde mit ihm abschließend befasst und zu einer Bescheidung innerhalb der dann in Lauf gesetzten Frist nach § 15 Abs. 1 S. 2 PBefG gelangt (VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 27.10.2016, a.a.O.).
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(b) Nach diesen Grundsätzen lag der Antrag auf Erteilung von 30 Genehmigungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht bereits am 18.04.2017, sondern erst am 22.05.2017 vollständig vor.
40 
(aa) Dass die Antragstellerin einen Betriebssitz in Karlsruhe bislang nicht nachgewiesen hat, hindert die Annahme einer vollständigen Antragstellung hier nicht. Gemäß §12 Abs. 1 Nr. 1 a) PBefG „soll“ der Antrag auf Erteilung in allen Fällen den Betriebssitz des Antragstellers enthalten. Dass die Angabe des Betriebssitzes in § 12 Abs. 1 Nr. 4 PBefG nicht genannt ist, steht dem nicht entgegen. Denn diese Vorschrift bezieht sich nur auf den Fall des Gelegenheitsverkehrs mit Kraftfahrzeugen, während § 12 Abs. 1 Nr. 1 PBefG Erfordernisse für alle Fälle regelt. Das Unterlassen der in § 12 Abs. 1 PBefG genannten Angaben steht der Annahme eines die Dreimonatsfrist des § 15 Abs. 1 S. 2 PBefG auslösenden vollständigen Antrags jedoch nicht entgegen. Dabei spricht schon die im Vergleich mit § 12 Abs. 2 PBefG abweichende Wortlautgestaltung für eine tendenziell geringere Bedeutung der dort genannten Angaben (so wohl VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 27.10.2016, a.a.O., juris Rn. 34 unter Bezugnahme auf VG Karlsruhe, Urteil v. 27.05.2014 - 1 K 1748/12 -, juris Rn. 34). Die Bestimmung spricht nur eine Empfehlung aus, indem sie nahelegt, dass der Antrag die angeführten Angaben enthalten "soll". Die entsprechenden Angaben können später - gegebenenfalls auf Anforderung der Behörde - noch nachgereicht bzw. vervollständigt werden (VG Koblenz v. 18.12.2006, - 4 K 329/06.KO -, juris; Bidinger, a.a.O., B § 12 Nr. 4).
41 
Selbst wenn man die Angabe des Betriebssitzes für eine vollständige Antragstellung verlangt, darf der Antragstellerin aus dem Unterlassen dieser Angabe hier aus Gründen des Vertrauensschutzes kein Nachteil erwachsen. Als die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 02.05.2017 auf das Fehlen der Betriebssitzangabe im Antrag vom 18.04.2017 hingewiesen hatte, gab die Antragstellerin diesbezüglich in einem Schreiben vom 18.05.2017 an, dass sie aktuell eine Option auf einen Büroraum in Karlsruhe habe, der Mietvertrag aber erst nach Erhalt einer Zusage durch die Antragsgegnerin unterzeichnet werde. Mit Schreiben vom 19.05.2017 zeigte sich die Antragsgegnerin damit einverstanden, dass die Antragstellerin den Betriebssitz in Karlsruhe mit Mietvertrag nachweise, bis Klarheit über die Genehmigungserteilung bestehe. Aufgrund dessen konnte die Antragstellerin darauf vertrauen, dass es ausreicht, den Betriebssitz erst bei Klarheit über die Genehmigungserteilung anzugeben. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Bestätigung der Vollständigkeit der Antragsunterlagen (jedenfalls) im Mai 2017 im Zwischenbescheid vom 14.06.2017 hinzuweisen. Wenn die Genehmigungsbehörde im Verfahren gegenüber dem Antragsteller geäußert hat, dass die Antragsunterlagen vollständig sind, ist es der Genehmigungsbehörde nach Treu und Glauben verwehrt, sich später auf die Unvollständigkeit der Antragsunterlagen zu berufen (OVG Hamburg, Beschluss v. 18.11.2010 - 3 Bs 206/10 -, juris; Dürig in: Obermayer/Funke-Kaiser, VwVfG, 5. Aufl. 2018, § 42a Rn. 16; Schmitz in: Saxinger/Winnes, Recht des öffentlichen Personenverkehrs, Stand: Juli 2017, § 15 PBefG Rn.22). Diese Sichtweise entspricht auch dem allgemeinen Rechtsgrundsatz des Verbots widersprüchlichen Verhaltens.
42 
(bb) Der Anstellungsvertrag des Herrn ... ist nach behördlichem Hinweis vom 02.05.2017 erst am 18.05.2017 bei der Antragsgegnerin eingegangen. Zu einem vollständigen Antrag auf Erteilung der Genehmigung gehören auch Unterlagen zum Nachweis der fachlichen Eignung des Antragstellers oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person im Sinne des § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 PBefG (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 29.02.1996, a.a.O.; Schmitz in: Saxinger/Winnes, a.a.O., § 15 PBefG Rn.22). Zwar verlangt § 12 PBefG dies nicht ausdrücklich. Allerdings ist die Norm an dieser Stelle nicht an die später in das Gesetz eingeführte Vorgabe des § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 PBefG angepasst worden, die die fachliche Eignung zur zwingenden Genehmigungsvoraussetzung erhoben hat. Daher ist § 12 Abs. 2 PBefG analog heranzuziehen (Linke in: Saxinger/Winnes, a.a.O., § 12 PBefG Rn.29). Vorliegend ist Herr ... zwar nach Bescheinigung der IHK Karlsruhe vom 12.12.2000 zur Führung eines Unternehmens des Taxenverkehrs fachlich geeignet. Jedoch ist dieser nicht der Antragsteller im Verfahren über die Erteilung der Genehmigungen, sondern die Antragstellerin. Zur Klärung der sich anschließenden Frage, ob es sich bei Herrn ... um eine für die Führung der Geschäfte bestellten Person handelt, bedurfte es der Vorlage seines Arbeitsvertrages mit der Antragstellerin. Denn nur so konnte beurteilt werden, ob ihm nach dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis die Führung der Geschäfte oblegen hat. Allein auf Grund der sich aus dem vorgelegten Handelsregisterauszug des Amtsgerichts Mannheim ergebenden Einzelprokura konnte die Antragsgegnerin dies nicht mit Sicherheit bewerten, zumal nach dem vorgelegten Auszug auch Herrn ... Einzelprokura erteilt worden war. Zwar ermächtigt die Prokura gemäß § 49 Abs. 1 HGB zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt. Ferner erklärt § 50 Abs. 1 und 2 HGB eine Beschränkung des Umfangs der Prokura im Innenverhältnis Dritten gegenüber für unwirksam. Die Prokura trifft jedoch gerade keine Aussage über das vorliegend relevante Innenverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
43 
Auch die Bestellung des Herrn ... zum Betriebsleiter der Antragstellerin vom 01.08.2005 genügt nicht zum Nachweis dafür, dass er die Geschäfte führt. Hierzu bedurfte es der Prüfung der konkreten vertraglichen Regelungen.
44 
(cc) Die vorläufige betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) ist bei der Behörde erst am 22.05.2017 eingegangen. Gemäß § 12 Abs. 2 PBefG stets beizufügen „sind“ dem Antrag Unterlagen, die ein Urteil über die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs sowie die Zuverlässigkeit des Antragstellers ermöglichen. Derartige Angaben unter Beilage der durch die Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) im Einzelnen bestimmten Nachweise sind für die Annahme eines fristauslösenden vollständigen Antrags unverzichtbar (VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 27.10.2016, a.a.O.; OVG Hamburg, Beschluss v. 18.11.2010, a.a.O.; VG Freiburg, Urteil v. 25.01.2012, a.a.O.). Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 PBZugV wird die finanzielle Leistungsfähigkeit durch Vorlage einer Eigenkapitalbescheinigung einer im Gesetz bezeichneten Stelle nachgewiesen. Bei Unternehmen des Taxenverkehrs, die keinen Jahresabschluss vorlegen können, ist eine von den im Gesetz bezeichneten Stellen bestätigte Vermögensübersicht vorzulegen. Der Stichtag der Eigenkapitalbescheinigung oder der Vermögensübersicht darf dabei zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als ein Jahr zurückliegen. Vorliegend beantragte die Antragstellerin am 18.04.2017 unter Beifügung einer Eigenkapitalbescheinigung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 PBZugV sowie einer Zusatzbescheinigung nach § 2 Abs. 3 PBZugV jeweils mit Stichtag 31.12.2015 die Erteilung der Genehmigungen. Damit liegt der Stichtag zum Zeitpunkt der Antragstellung länger als ein Jahr zurück, sodass die finanzielle Leistungsfähigkeit nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechend nachgewiesen wurde. Der Hinweis darauf, dass die Antragstellerin mit den vorgelegten Eigenkapitalbescheinigungen bereits Genehmigungen im Stadtgebiet ... und im Landkreis ... erhalten hat, ändert hieran nichts. Dass andere Behörden gegebenenfalls abweichend verfahren, vermag die hier zuständige Antragsgegnerin nicht zu binden. Erst nachdem die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 02.05. und 19.05.2017 auf das Erfordernis einer aktuellen Bescheinigung hingewiesen hatte, legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 22.05.2017 die vorläufige betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) vor.
45 
(c) Für die Berechnung der Frist gelten die Regelungen der §§ 187 bis 193 BGB entsprechend (§ 31 LVwVfG). Danach beginnt die Dreimonatsfrist des § 15 Abs. 1 S. 2 PBefG am Tag nach Eingang des vollständigen Antrages bei der Genehmigungsbehörde zu laufen (vgl. § 187 Abs. 1 BGB). Somit begann der Lauf der Frist vorliegend am 23.05.2017, nachdem die Antragstellerin mit einem am 22.05.2017 eingegangenen Schreiben die vorläufige betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) vorgelegt hatte.
46 
(2) Die hiernach am 23.05.2017 beginnende Frist endete gemäß § 188 Abs. 2, 1. Alt. BGB mit Ablauf des 22.08.2017, sodass die Ablehnung des Antrags mit Bescheid vom 15.11.2017, der Antragstellerin zugestellt am 17.11.2017, nicht fristgerecht erfolgte.
47 
(3) Der Zwischenbescheid vom 14.06.2017 bewirkte keine Fristverlängerung bis zum 29.11.2017. Denn der Zwischenbescheid ist sowohl formell (hierzu (a)) als auch materiell (hierzu (b)) zu beanstanden, weswegen er unwirksam ist (hierzu (c)).
48 
Kann die Prüfung des Antrags innerhalb der Frist des § 15 Abs. 1 S. 2 PBefG nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem dem Antragsteller mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können (§ 15 Abs. 1 S. 3 PBefG). Die Verlängerung der in Satz 2 bezeichneten Frist darf höchstens 3 Monate betragen (§ 15 Abs. 1 S. 4 PBefG).
49 
(a) Der Zwischenbescheid über die Fristverlängerung genügt schon nicht den formellen Anforderungen. Zwar hat die zuständige Antragsgegnerin über die Fristverlängerung entschieden. Auch ist die Verlängerung der Frist der Antragstellerin mit Schreiben vom 14.06.2017, ihr zugestellt am 19.06.2017, vor Ablauf der Dreimonatsfrist am 22.08.2017 mitgeteilt worden. Zudem hat die Antragsgegnerin der wie bei § 42a Abs. 2 S. 4 VwVfG auch im Rahmen des § 15 Abs. 1 S. 3 PBefG bestehenden Pflicht zur Begründung der Fristverlängerung genügt. Jedoch hat die Antragsgegnerin die Entscheidungsfrist vorliegend bis zum 29.11.2017 verlängert. Da die Dreimonatsfrist nach § 15 Abs. 1 S. 2 PBefG vorliegend am 22.08.2017 abgelaufen ist, beträgt die Fristverlängerung damit entgegen § 15 Abs. 1 S. 4 PBefG mehr als 3 Monate. Die Verlängerung über den gesetzlich höchstzulässigen Zeitraum von 3 Monaten hinaus hat die Rechtswidrigkeit des Zwischenbescheids zur Folge (VG Sigmaringen, Urteil v. 05.04.2016 - 4 K 900/15 -, juris). Eine geltungserhaltende Reduktion der Frist auf den gesetzlich höchstzulässigen Zeitraum bis zum 22.11.2017 kommt nicht in Betracht.
50 
Auch eine Berichtigung nach § 42 S. 1 LVwVfG erfolgte bislang nicht. Nach dieser Vorschrift kann die Behörde offenbare Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt jederzeit berichtigen. § 42 LVwVfG dürfte vorliegend bereits nicht unmittelbar anwendbar sein, da es sich bei dem Zwischenbescheid nicht um einen Verwaltungsakt handelt (VG Freiburg, Urteil v. 25.01.2012, a.a.O.; Dürig in: Obermayer/Funke-Kaiser, a.a.O., § 42a Rn. 21). Auch eine entsprechende Anwendung der Vorschrift dürfte angesichts ihres Ausnahmecharakters nicht in Betracht kommen. Selbst wenn sie entsprechend angewendet würde, dürfte es vorliegend an einer offenbaren Unrichtigkeit des Zwischenbescheids fehlen. Zwar ist der Zwischenbescheid im Sinne der Norm unrichtig. Denn aufgrund der widersprüchlichen Angaben zum Zeitpunkt des vollständigen Antragseingangs - zum einen der 23.05.2017, zum anderen der 29.05.2017 - ergibt sich die mangelnde Übereinstimmung des von der Behörde Gewollten und des von ihr Erklärten. Jedoch muss die Unrichtigkeit auch offensichtlich sein. Das Erfordernis der Offensichtlichkeit gilt auch für Schreib- und Rechenfehler, die deshalb nur dann im Wege einer einfachen Berichtigung korrigiert werden können, wenn sie für die Betroffenen aus dem Inhalt, insbesondere der Begründung oder sonstigen ihnen bekannten Umständen ohne weiteres ersichtlich sind. Denn § 42 LVwVfG sieht lediglich die Möglichkeit einer klarstellenden Berichtigung vor. Dies setzt voraus, dass der sachliche Gehalt des Verwaltungsakts durch die Berichtigung nicht berührt wird, weil der Verwaltungsakt schon in seiner nicht berichtigten Fassung genau das aussagte, was durch die Berichtigung klargestellt wird. Die Berichtigung kann deshalb nur Klarstellungsfunktion haben. Dies ist z.B. der Fall, wenn die Behörde bei einem einfachen Rechenvorgang zu einem offensichtlich falschen Ergebnis kommt und das richtige Ergebnis für jedermann unschwer zu ermitteln ist, ferner dann, wenn ein sinnentstellender oder sinnverändernder Schreibfehler aus dem Gesamtzusammenhang unschwer entdeckt und die richtige Aussage unter den konkreten Umständen für jedermann ohne weiteres erkannt werden kann (vgl. zu Vorstehendem insgesamt Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Auflage 2016, § 42 Rn. 2 und 9 f. m.w.Nachw.). Vorliegend ist bei den Ausführungen im Zwischenbescheid vom 14.06.2017, die Prüfung des Antrags vom 18.04.2017, vollständig eingegangen am 29.05.2017, könne bis zum 29.08.2017 noch nicht abgeschlossen werden, die Frist zur Entscheidung werde deshalb gemäß § 15 Abs. 1 S. 3 und 4 PBefG um drei weitere Monate bis zum 29.11.2017 verlängert, zunächst keine offensichtliche Unrichtigkeit zu erkennen. Folgt man den Ausführungen der Antragsgegnerin, kommt man zu der erkennbar beabsichtigten dreimonatigen Fristverlängerung. Die zusätzlich in dem Bescheid gemachten Ausführungen, der Antrag der Antragstellerin hätte am 23.05.2017 vollständig zur Prüfung vorgelegen, machen die Feststellungen in dem Bescheid bestenfalls perplex. Die beiden Angaben sind dabei aber nicht mit einem (mathematischen) Übertrag oder einem eindeutigen Einsatzwert wie z.B. einem Geburtsdatum vergleichbar, bei dem der „richtige“ Wert aus sich heraus erkennbar wäre. Wie die obigen Ausführungen zum Beginn der Dreimonatsfrist nach § 15 Abs. 1 S. 2 PBefG zeigen, ist die Feststellung des Zeitpunktes des vollständigen Antragseingangs in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht demgegenüber komplex, sodass der oben ermittelte Zeitpunkt des vollständigen Eingangs am 23.05.2017 für die Antragstellerin nicht ohne weiteres auf Grundlage des ihr zugestellten Zwischenbescheids zu ermitteln war. Dies gilt vorliegend umso mehr, da die Antragsgegnerin selbst zum für sie maßgelblichen Ereignis für die Vollständigkeit in dem Zwischenbescheid keinerlei Angaben gemacht hat.
51 
(b) Der Zwischenbescheid ist auch in materieller Hinsicht rechtswidrig. Weder liegt ein die Fristverlängerung rechtfertigender Grund vor (hierzu (aa)), noch war die Verlängerung bis zum 29.11.2017 notwendig, um die Prüfung abschließen zu können (hierzu (bb)).
52 
(aa) Zwar setzt § 15 PBefG nicht explizit einen Grund für die Fristverlängerung voraus. Jedoch würde die vom Gesetzgeber beabsichtigte Verfahrensbeschleunigung durch die Möglichkeit bloß vorsorglicher, grundloser Verlängerungen entwertet. Hinsichtlich der die Fristverlängerung rechtfertigenden Gründe ist einerseits kein zu strenger Prüfungsmaßstab anzulegen, um den der Genehmigungsbehörde eingeräumten Prüfungsrahmen nicht in einem übermäßigen Umfang einzuschränken. Andererseits sind die Anforderungen zu niedrig gesetzt, wenn für eine Fristverlängerung nur die Einhaltung der Willkürgrenze verlangt würde. Die Überprüfung der Begründung nur auf offensichtliche und besonders schwerwiegende Fehler genügt daher nicht (so aber VG Sigmaringen, Urteil v. 05.04.2016, a.a.O.). Richtig dürfte sein, sich an die Verlängerungsvoraussetzungen in § 42a Abs. 2 S. 3 VwVfG anzulehnen (so auch VG Freiburg, Urteil v. 25.01.2012, a.a.O.). Obwohl § 42a VwVfG bei Erlass des § 15 PBefG noch nicht in Kraft war, kann auch bei dieser Vorschrift die neue allgemeine Regelung herangezogen werden. Dies dürfte auch der Intention des Gesetzgebers entsprechen, mit § 42a VwVfG allgemeine Grundsätze der Genehmigungsfiktion festzulegen (Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 42a Rn. 79; Guckelberger, DÖV 2010, 109, (113)). Nach § 42a Abs. 2 S. 3 VwVfG kann die Frist verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Dem entspricht die zu § 15 PBefG vertretene Auffassung, nach der es eines sachlichen Grundes bedarf, der die Fristverlängerung notwendig macht, d.h. es müssen tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten vorliegen, die einen fristgerechten Abschluss des Verfahrens verhindern (VG Sigmaringen, Beschluss v. 28.09.2006 - 5 K 1315/06 -, juris; Bidinger, a.a.O., B § 15 Rn. 17). Danach besteht die Verlängerungsmöglichkeit bei Schwierigkeiten im Einzelfall, etwa bei einem ungewöhnlich hohen Umfang der Sache oder überdurchschnittlichen Problemen bei der tatsächlichen oder rechtlichen Klärung (Dürig in: Obermayer/Funke-Kaiser, a.a.O., § 42a Rn. 20). Das einzelne Genehmigungsverfahren muss eine Besonderheit, also einen atypischen Fall aufweisen, der von anderen Verfahren dieser Art erheblich abweicht (Broscheit, GewArch 2015, 209, (213)). Die generelle und typische Komplexität der Verfahrensart und der Rechtsmaterie ist bereits in der gesetzlichen Regelfrist berücksichtigt (Schliesky in: Knack/Henneke, VwVfG, 10. Aufl. 2014, § 42a Rn. 15). Ob die Verlängerung zu Recht erfolgt ist, unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle (§ 42a VwVG: Dürig in: Obermayer/Funke-Kaiser, a.a.O., § 42a Rn. 22; Schliesky in: Knack/Henneke, a.a.O., § 42a Rn. 15).
53 
Unter Zugrundelegung dessen lag hier ein in diesem Sinne verstandener sachlicher Grund für die Fristverlängerung nicht vor.
54 
(aaa) Die Antragsgegnerin begründete die Fristverlängerung hier damit, dass sie in Kürze ein Urteil des VG Karlsruhe im Verfahren 3 K 2922/16 erwarte, das auf die Vergabe von Taxilizenzen und deshalb auch Auswirkung auf die Entscheidung über den Antrag vom 18.04.2017 haben werde. Deshalb würden das Urteil, die Begründung und die Rechtsmittelfrist zur Einbeziehung in die Entscheidung über diesen Antrag abgewartet, weswegen die Prüfung des Antrags nicht innerhalb der Dreimonatsfrist abgeschlossen werden könne. Es handelt sich dabei jedoch nicht um eine atypische Konstellation. Mit Blick auf die Funktionsfähigkeit des Taxengewerbes werden notwendigerweise Prognoseentscheidungen hinsichtlich der Festlegung des Taxenbedarfs getroffen. Gegen die auf die festgelegte Bedarfsgrenze gestützte Versagung von Genehmigungen gehen viele der abgelehnten Bewerber gerichtlich vor. Zwar erweisen sich entsprechende Genehmigungsverfahren damit typischerweise als schwierig. Dies ist aber bei der Bemessung der Regelfrist zu berücksichtigen. Mit dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck der Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens wäre es kaum zu vereinbaren, wenn in Fällen wie dem vorliegenden die Fristverlängerung nach § 15 Abs. 1 S. 3 u. 4 PBefG zur Regel und die Regelfrist nach § 15 Abs. 1 S. 2 PBefG zur Ausnahme würde.
55 
(bbb) Selbst wenn entgegen des vorstehend Ausgeführten ein sachlicher Grund für die Fristverlängerung angenommen würde, wäre dieser vor Ablauf der am 22.08.2017 endenden gesetzlichen Regelfrist weggefallen. Im Verfahren 3 K 2922/16 wurde das mit Gründen versehene Urteil vom 20.04.2017 der Antragsgegnerin am 21.06.2017 zugestellt. Am 19.07.2017 beantragte die Antragsgegnerin die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil. Der in der Begründung des Zwischenbescheids angegebene Grund für die Fristverlängerung ist damit spätestens mit Ablauf der einmonatigen Berufungszulassungsantragsfrist, in der die Urteilsgründe geprüft werden konnten, am 21.07.2017 und somit vor Ablauf der gesetzlichen Dreimonatsfrist am 22.08.2017 entfallen. Dies hat die Rechtswidrigkeit des verfügten Zwischenbescheides zur Folge. Denn die vom Gesetzgeber bezweckte Verfahrensbeschleunigung würde nicht erreicht, wenn die im vorliegenden Zwischenbescheid getroffene Fristverlängerung Bestand hätte, obwohl der Verlängerungsgrund noch innerhalb der gesetzlichen Frist entfallen ist.
56 
(bb) Ungeachtet der fehlenden sachlichen Rechtfertigung war die Verlängerung der Frist bis zum 29.11.2017 auf Grundlage der Begründung des Zwischenbescheids nicht notwendig i.S.d. § 15 Abs. 1 S. 3 PBefG. Vorliegend konnte die Antragsgegnerin zum Zeitpunkt des Erlasses des Zwischenbescheids am 14.06.2017 mit Blick auf die ständige gerichtliche Übung davon ausgehen, dass das Urteil vom 20.04.2017 samt Gründen in nächster Zeit zugestellt wird. Auch wenn noch die einmonatige Berufungszulassungsfrist zur eingehenden Prüfung der die Entscheidung tragenden Gründe eingeräumt wird, war die Fristverlängerung bis zum 29.11.2017 zu einem solch frühen Zeitpunkt unter Berücksichtigung der vom Gesetzgeber bezweckten Verfahrensbeschleunigung nicht notwendig. Für die Antragsgegnerin war es zu diesem Zeitpunkt überhaupt noch nicht absehbar, ob sie zur sachgerechten Bearbeitung des Genehmigungsantrags überhaupt einer Verlängerung der Bearbeitungsfrist - und wenn ja, mit welcher Zeitdauer - bedurfte.
57 
(c) Die Rechtsfolgen einer rechtswidrigen Fristverlängerung sind strittig. Während nach einer Ansicht die materiell rechtswidrige Fristverlängerung wirksam bleibt (so für § 19 Abs. 3 BauGB a.F.: OVG Niedersachsen, Beschluss v. 25.01.1993 - 1 L 85/90 -, juris; VGH Bayern, Beschluss v. 18.09.2000 - 1 B 99.674 -, juris; für § 42a VwVfG: Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 42a Rn. 89), führt die Rechtswidrigkeit der Fristverlängerung nach zutreffender Auffassung auch zu deren Unwirksamkeit, sodass die Genehmigungsfiktion mit Ablauf der Regelfrist eintritt (Bidinger, a.a.O., B § 15 Rn. 17; für § 42a VwVfG: Dürig in: Obermayer/Funke-Kaiser, a.a.O., § 42a Rn. 22, Schemmer in: Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 2. Aufl. 2016, § 42a Rn. 13; Uechtritz, DVBl 2010, 684 (691)). Denn der Zwischenbescheid, mit der die Verlängerung der Bearbeitungsfrist ausgesprochen wird, ist eine unselbstständige Verfahrenshandlung und kein Verwaltungsakt, sodass sich die bei fehlerhaften Verwaltungsakten übliche und gebotene Unterscheidung zwischen Nichtigkeit und bloßer Rechtswidrigkeit verbietet (so für § 145 Abs. 1 S. 3 BauGB: VG Frankfurt (Oder), Urteil v. 01.03.2011 - 7 K 1008/08 -, juris). Die Heilungstatbestände der §§ 45, 46 LVwVfG finden keine Anwendung (Dürig in: Obermayer/Funke-Kaiser, a.a.O., § 42a Rn. 22). Die Antragstellerin kann sich hier auch auf die Unwirksamkeit des Zwischenbescheides berufen. Denn entgegen der beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung musste die Antragstellerin gegen diesen keinen fristgebundenen Rechtsbehelf einlegen, da er eine nicht selbstständig anfechtbare Verfahrenshandlung im Sinne des § 44a S. 1 VwGO ist (Bidinger, a.a.O., B § 15 Rn. 20).
58 
bb. Einem vollständigen Erfolg der Antragstellerin steht jedoch entgegen, dass es an der für einen Urkundenausstellungsanspruch notwendigen Unanfechtbarkeit im Sinne von § 15 Abs. 2 S. 1 PBefG fehlt. Auch eine fingierte Genehmigung ist anfechtbar (vgl. § 42a Abs. 1 S. 2 VwVfG; VG Karlsruhe, Urteil v. 27.05.2014, a.a.O.). Wo es jedoch von vorneherein an einer die Klagebefugnis im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO vermittelnden Drittbetroffenheit durch die fingierte Genehmigung fehlt, wird diese gleichsam sofort unanfechtbar mit der Folge, dass auch die Genehmigungsurkunde zu erteilen ist. Zwar werden bereits zugelassene Taxiunternehmer hinsichtlich der ihnen erteilten Genehmigungen durch die einem anderen bewilligte Genehmigung nicht in eigenen Rechten verletzt. Denn die Rechtsordnung schützt nicht gegen Konkurrenz (BVerwG, Urteil v. 28.06.1963 - VII C 139.61 -, BVerwGE 16, 187). Jedoch gibt der Rang auf der von der Antragsgegnerin in Anwendung von § 13 Abs. 5 S. 2 PBefG erstellten Vormerkliste für die Vergabe von Taxikonzessionen vorgehenden Bewerbern eine den Schutz des § 42 Abs. 2 VwGO genießende Rechtsposition, die u.a. zum Widerspruch gegen die Zuteilung einer Konzession außerhalb der Vormerkliste oder ohne Berücksichtigung der Rangfolge berechtigt(vgl. hierfür OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 11.06.1990 - 13 B 1283/90 -, juris; VG Sigmaringen, Urteil v. 11.11.2015 - 1 K 3511/14 -, juris). Nach der Vormerkliste der Antragsgegnerin für Neubewerber (Stand 01.01.2018) ist die Antragstellerin in der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge an 22. Stelle aufgenommen worden, sodass ihr andere Bewerber rangstellenmäßig vorgehen. Durch den Eintritt der Genehmigungsfiktion werden diese Bewerber von der Antragstellerin übersprungen und damit in ihren Rechten aus der Rangstelle beeinträchtigt. Da ihnen die fingierte Genehmigung nicht bekannt gegeben und diese nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen wird, müssen sie weder die Widerspruchs- und Klagefristen der §§ 70 Abs. 1, 74 Abs. 1 VwGO noch die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO einhalten. (VG Karlsruhe, Urteil v. 27.05.2014, a.a.O.; Dürig in: Obermayer/Funke-Kaiser, a.a.O., § 42a Rn. 14). Demnach dürften die fingierten Genehmigungen zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch anfechtbar sein.
59 
cc. Auch kann die Antragstellerin erst nach Mitteilung der für die Genehmigungsurkunden erforderlichen Angaben in § 17 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 PBefG, somit insb. nach Mitteilung der amtlichen Kennzeichen der von ihr vorgehaltenen Kraftfahrzeuge sowie nach Mitteilung des Betriebssitzes in Karlsruhe, die Ausstellung der Genehmigungsurkunden von der Antragsgegnerin beanspruchen (VG Neustadt (Weinstraße), Urteil v. 23.04.2012 , a.a.O.). Diese Angaben fehlen bislang.
60 
dd. Auch wenn eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Ausstellung der Genehmigungsurkunden im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht in Betracht kommt, führt dies gleichwohl nicht zur vollständigen Erfolglosigkeit des Antrags. Denn die Antragstellerin kann hier beanspruchen, dass die Antragsgegnerin ihr eine Bescheinigung ausstellt, nach der die am 18.04.2017 beantragten Genehmigungen zur Ausübung des Verkehrs mit 30 Taxen als erteilt gelten. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 42a Abs. 3 LVwVfG i.V.m. § 15 Abs. 1 S. 5 PBefG (Schmitz in: Saxinger/Winnes,a.a.O., § 15 PBefG Rn.46). Danach ist auf Verlangen demjenigen, dem der Verwaltungsakt (hier: die Genehmigung) hätte bekannt gegeben werden müssen, der Eintritt der Genehmigungsfiktion schriftlich zu bescheinigen. Da die Antragsgegnerin vorliegend den Eintritt der Genehmigungsfiktion bestreitet, ist sie daher zur Ausstellung einer diesbezüglichen Bescheinigung zu verpflichten; das diesbezügliche Verlangen der Antragstellerin ist als „minus“ in ihrem Verlangen auf Aushändigung der Genehmigungsurkunden enthalten (OVG Hamburg, Beschluss v. 18.11.2010, a.a.O.).
61 
Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung orientiert sich das Gericht an den rechtlich vergleichbaren Fällen, in denen die Genehmigungsbehörde im Wege der einstweiligen Anordnung zur Erteilung einer personenbeförderungsrechtlichen Genehmigung verpflichtet werden soll. Dort gilt der Grundsatz, dass zwar die Erteilung einer vorläufigen Genehmigung rechtlich ausgeschlossen ist (§ 15 Abs. 4 PBefG), aber die Verpflichtung zur Erteilung einer Genehmigung mit einer im Vergleich zu der beantragten Genehmigung kürzeren Geltungsdauer möglich bleibt (vgl. OVG Hamburg, Beschluss v. 23.05.2007 - 1 Bs 92/07 -, juris). Für die Durchsetzung einer Genehmigungsfiktion im Wege der einstweiligen Anordnung gilt Entsprechendes (OVG Hamburg Beschluss v. 18.11.2010, a.a.O.). Demnach verpflichtet das Gericht die Antragsgegnerin zur Ausstellung einer nicht bloß vorläufigen, sondern endgültigen Fiktionsbescheinigung, die jedoch mit einer kürzeren Geltungsdauer versehen ist.
62 
b. Der gemäß § 123 Abs. 1 VwGO erforderliche Anordnungsgrund ist für den Erlass der hier beschlossenen einstweiligen Anordnung ebenfalls glaubhaft gemacht. Der Antragstellerin drohten erhebliche Nachteile, wenn sie darauf verwiesen würde, die Genehmigungsfiktion nicht im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes, sondern in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren geltend zu machen. Nachdem die Antragstellerin im maßgeblichen Zeitpunkt des Fiktionseintritts als Neubewerberin anzusehen war, war die Geltungsdauer der Genehmigungen in Abweichung von § 16 Abs. 4 PBefG nach § 13 Abs. 5 S. 5 Hs. 1 PBefG auf zwei Jahre beschränkt. Dies gilt auch für eine fingierte Genehmigung, da sie in ihrem Regelungsgehalt nicht über den gesetzlich vorgegebenen Rahmen hinausreichen kann. Die bis zum rechtskräftigen Abschluss eines solchen Hauptsacheverfahrens wahrscheinlich vergehende Zeit würde einen wesentlichen Teil dieser zweijährigen, im August 2017 eingetretenen Geltungsdauer der als erteilt geltenden Genehmigungen aufzehren. In dieser Zeit hätte die Antragstellerin keine Möglichkeit, von der Genehmigung Gebrauch zu machen bzw. die Ausstellung einer Genehmigungsurkunde zu erwirken (vgl. OVG Hamburg, Beschluss v. 18.11.2010, a.a.O.).
63 
c. Die getroffene Anordnung nimmt auch nicht die Hauptsache vorweg. Da die Beklagte vorliegend zur Erteilung der Fiktionsbescheinigung mit einer kürzeren Geltungsdauer, als die für die beantragten Genehmigungen erstrebte Geltungsdauer betragen würde, verpflichtet wird, bleibt die eigentliche Entscheidung dem Klageverfahren vorbehalten.
64 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO. Da die Beteiligten im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im Wesentlichen darüber gestritten haben, ob die Genehmigungsfiktion eingetreten ist oder nicht, und die Antragstellerin sich insoweit durchsetzt, hat sie nach Einschätzung des Gerichts überwiegend obsiegt (vgl. OVG Hamburg Beschluss v. 18.11.2010, a.a.O.).
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Die Zuziehung eines Bevollmächtigten wird nicht gemäß § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO für notwendig erklärt. Nach dieser Vorschrift sind, soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Der Begriff des Vorverfahrens im Sinne des § 162 VwGO wird durch die Vorschriften der §§ 68 ff. VwGO bestimmt. Nach § 68 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 VwGO bedürfen lediglich die Anfechtungsklage und Verpflichtungsklage des Vorverfahrens. Der Antrag nach § 123 VwGO bedarf eines solchen Vorverfahrens gerade nicht (VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 18.08.1982 - 8 S 1049/82 -, VBlBW 1983, 168).
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4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen in Nr. 1.5 und 47.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Für eine Taxigenehmigung sieht Nr. 47.4 des Streitwertkatalogs einen Streitwert von 15.000,00 Euro vor. Somit ergibt sich unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses an den 30 Genehmigungen ein Streitwert von 450.000,00 Euro (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 27.10.2016, a.a.O.; VG Karlsruhe, Urteil v. 27.05.2014, a.a.O.). Dass hier die Aushändigung der Genehmigungsurkunden begehrt wird, veranlasst zu keiner anderen Bewertung. Denn gemäß § 17 Abs. 3 PBefG kann die Erteilung der Genehmigung nur durch die Genehmigungsurkunde nachgewiesen werden. In der Aushändigung der Urkunde ist eine zwingende Voraussetzung für die Ausübung des Verkehrs zu sehen (OVG Hamburg, Beschluss v. 18.11.2010, a.a.O.). Der genannte Streitwert ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.

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