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HGB § 527 Reisefrachtvertrag

Handelsgesetzbuch

(1) Durch den Reisefrachtvertrag wird der Verfrachter verpflichtet, das Gut mit einem bestimmten Schiff im Ganzen, mit einem verhältnismäßigen Teil eines bestimmten Schiffes oder in einem bestimmt bezeichneten Raum eines solchen Schiffes auf einer oder mehreren bestimmten Reisen über See zum Bestimmungsort zu befördern und dort dem Empfänger abzuliefern. Jede Partei kann die schriftliche Beurkundung des Reisefrachtvertrags verlangen.

(2) Auf den Reisefrachtvertrag sind die §§ 481 bis 511 und 513 bis 525 entsprechend anzuwenden, soweit die §§ 528 bis 535 nichts anderes bestimmen.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Niedersächsisches Finanzgericht - 9 K 311/21
15. November 2023
9 K 311/21 15. November 2023
Urteil vom Schifffahrtsobergericht Köln - 3 U 147/98 Bsch
22. Oktober 1999
3 U 147/98 Bsch 22. Oktober 1999