HGB § 90

Handelsgesetzbuch

Der Handelsvertreter darf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die ihm anvertraut oder als solche durch seine Tätigkeit für den Unternehmer bekanntgeworden sind, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht verwerten oder anderen mitteilen, soweit dies nach den gesamten Umständen der Berufsauffassung eines ordentlichen Kaufmannes widersprechen würde.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof (7. Zivilsenat) - VII ZR 100/15
3. Dezember 2015
VII ZR 100/15 3. Dezember 2015
Beschluss vom Landgericht Bonn - 31 O 50/15
4. November 2015
31 O 50/15 4. November 2015
Urteil vom Landgericht Kiel (1. Kammer für Handelssachen) - 14 O 63/11
18. Januar 2013
14 O 63/11 18. Januar 2013