Urteil vom Landgericht Kiel (1. Kammer für Handelssachen) - 14 O 63/11
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit hinsichtlich des Unterlassungsantrages zu Ziffer 1.a. (1) in der Hauptsache erledigt ist.
2. Die Beklagten werden bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,
Restaurants unter Übernahme des Gestaltungskonzepts der Klägerin zu betreiben, insbesondere, wenn dies mit folgenden Gestaltungsmerkmalen geschieht:
- große straßenseitige Schaufensterflächen mit großen Menütafeln und „Open“-Leuchthinweistafel mit roter Schrift grün umrandet
- gekachelter Fußboden in Erdfarben
- hellbraune Naturholz-Verkaufstresen im Verkaufsbereich mit Edelstahlelementen, Klappvitrine und Ablage
- Verblendung mit Gemüsemotiv an den Verkaufstresen
- ziegelrote Tapeten mit „Mauerwerk“-Motiv
- sandfarbene Tapeten mit Toskana-Motiven
- Unterteilung des Verkaufstresens in „Stationen“ mit Schildern an den Klappvitrinen, die Fragen an den Kunden enthalten bzw. den Bestellvorgang erläutern (z. B. „Welches Brot magst Du?“)
- Edelstahlschränke an der Rückwand im Verkaufsbereich mit Backofen und Brotabkühlschrank
- Plexiglasregale für amerikanisches Gebäck neben der Kasse
- Sitzmöbel mit erdfarbenen (roten, orangen und grünen) Kunstlederbezügen bzw. aus Kunststoff in grau-grüner Bi-Color-Optik
- ovales Hängeschild mit grüner Umrandung und Verzierung sowie grüner Aufschrift „Bitte hier bestellen“ sowie weitere Original XXX-Türbeschilderungen
- in hellbrauner Holzoptik verkleideter Abfallbehälter mit Abfallklappe und oberseitiger Tablettarretierung
- schwarze Pfosten mit grünem Absperrgurt im Tresenbereich
3. Die Beklagten werden wie Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 10.000,00 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 25.06.2012 zu zahlen.
4. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin schriftlich Auskunft über den genauen Zeitraum und Umfang der Verletzungshandlungen gemäß Ziffer 2. und wegen Verstoßes gegen das nachvertragliche Wettbewerbsverbot zu erteilen und Rechnung zu legen, und zwar unter Angabe der erwirtschafteten Umsätze und Gewinne einschließlich aller zur Gewinnermittlung notwendigen Faktoren seit dem 14.10.2010, jeweils aufgeschlüsselt nach Wochen.
5. Es wird festgestellt, dass die Beklagten wie Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der dieser infolge der Verletzungshandlungen zu Ziffer 2. und wegen des Verstoßes gegen das nachvertragliche Wettbewerbsverbot entstanden ist und zukünftig noch entstehen wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 45 %, die Beklagten 55 %.
Das Urteil ist wegen des Ausspruchs zu Ziffer 4. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,00 €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
- 1
Die Klägerin ist ausschließliche Lizenznehmerin für das Franchise-Konzept „XXX“ in Europa und hat 1999 mit dem ersten XXX-Restaurant in Deutschland das Konzept einer auf Sandwiches, Wraps und Salate spezialisierten Fast-Food-Kette eingeführt. Nach einer repräsentativen Umfrage der G/D/P Forschungsgruppe, Hamburg, aus dem Jahr 2010 kennen rd. 85 % der Bevölkerung die XXX-Restaurantkette, 52 % haben schon einmal ein derartiges Restaurant besucht und 45 % kennen die Werbung (Anlage K 1).
- 2
Kern des Konzepts der Klägerin ist der Betrieb von Sandwich-Schnellrestaurants im amerikanischen Stil. Die Einzelheiten des äußeren Erscheinungsbildes und der inhaltlichen Gestaltung finden sich in einem ca. 600 Seiten umfassenden Betriebshandbuch (Anlagenordner 2), in dem u. a. auch geregelt ist, dass die Restaurants nach dem Design „Toscana II“ bzw. „Tuscany II“ ausgestattet sein müssen, wobei die Franchisenehmer die Einrichtung nach einem Baukastenprinzip aus dem „XXX-Equipment Catalogue“ zusammenstellen. In den Restaurants wird der Kunde an einer speziellen Bedientheke durch Fragen geführt und kann sich an den einzelnen Stationen individuell sein Sandwich zusammenstellen lassen. Die Klägerin schreibt für bestimmte Waren sowie Einrichtungs- und sonstige im Betrieb verwendete Gegenstände einen sog. „Goldstandard“ vor. Die Franchisenehmer der Klägerin werden Mitglieder einer Einkaufsgenossenschaft, der EIPC, die Hersteller und Lieferanten der von der Klägerin vorgeschriebenen Produkte auswählt und mit diesen die Einkaufskonditionen aushandelt. Die Klägerin muss die ausgesuchten Produkte genehmigen. Für Deutschland hat die EIPC einen Rahmenvertrag mit der XXX GmbH abgeschlossen, die als Logistiker und Zwischenhändler fungiert und nach Anweisung der EIPC von den gelisteten/autorisierten Lieferanten bzw. Herstellern die Waren einkauft und die Franchisenehmer auf Basis der mit diesen abgeschlossenen Lieferverträge beliefert.
- 3
Die Beklagte zu 1.), bestehend aus den Beklagten zu 2.) und 3.), schloss mit der Klägerin am 21.04.2009 einen Vertrag über den Betrieb eines XXX-Restaurants am Standort XXX in XXX. Neben einer Standard-Gebühr verpflichtete sich die Beklagte zu 1.) darin zur Zahlung einer Franchise-Gebühr in Höhe von 8 % des Bruttoumsatzes sowie zur Zahlung einer Marketinggebühr von 4,5 %, die für den Franchisenehmer-Werbefonds bestimmt war. Der Vertrag sah eine Laufzeit von 20 Jahren vor, wobei es der Beklagten zu 1.) freigestellt war, das Restaurant zu betreiben. Ziffer 5. d. des Vertrages sah ein vertragliches Wettbewerbsverbot vor, Ziffer 8. g. in der Fassung aus der Zusatzvereinbarung für die Europäische Union lautet:
- 4
„Sie verpflichten sich, innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr nach Kündigung, Ablauf oder Übertragung des vorliegenden Vertrags in den Räumlichkeiten, in denen Ihre Franchiseniederlassung untergebracht war, kein anderes Sandwich-Restaurant (abgesehen von anderen, ordnungsgemäß lizenzierten XXX-Restaurants) zu eröffnen. Sie erklären sich einverstanden, für jedes Sandwich-Restaurant, mit dem Sie in Zusammenhang stehen und das unter Verletzung der vorliegenden Bestimmung in den Räumlichkeiten, in denen Ihre Franchiseniederlassung untergebracht war, eröffnet wurde, einen Betrag in Höhe von 10.000 Euros sowie zusätzlich acht Prozent (8 %) des Bruttoumsatzes während eines (1) Jahres an uns zu entrichten, da dies schätzungsweise dem von uns erlittenen Schaden entspricht…“
- 5
Der Vertrag sah in Ziffer 13 die Anwendung liechtensteinischen Rechts vor. Wegen aller Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen wird auf die Anlage K 8 Bezug genommen. Die Beklagten zu 2.) und 3.) unterzeichneten unter dem Datum 26.03.2009 eine Widerrufsbelehrung (im Anlagenkonvolut K 8). Nach Behauptung der Klägerin haben die Beklagten zu 2.) und 3.) zuvor die Diskothek „XXX“ in XXX betrieben, nach Behauptung der Beklagten haben sie eine Werbeagentur betrieben.
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Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens haben sich die Parteien mit einer Anwendung deutschen Rechts einverstanden erklärt.
- 7
Nachdem die Beklagten den Betrieb des Restaurants in XXX aufgenommen hatten, übernahmen sie im Frühjahr 2010 zusätzlich die Führung eines XXX-Restaurants in XXX, dessen bisheriger Inhaber insolvent geworden war. Da sich die Parteien im Folgenden jedoch nicht über die Übernahmebedingungen einigen konnten und die Klägerin den Beklagten daraufhin die Nutzung der Marken „XXX“ untersagte, betrieben die Beklagten dieses Restaurant ab September 2010 unter der Bezeichnung „XXX“ weiter. Im August 2010 kündigten die Beklagten die zugunsten der Klägerin erteilten Abbuchungsaufträge und leisteten nach Behauptung der Klägerin keine Zahlungen mehr. Unter der Überschrift „Kündigung des Franchisevertrags # 47203 – Wettbewerbsverstoß“ rügte die Klägerin mit Schreiben vom 13.10.2010 und vom 27.10.2010, Anlagen K 10 und K 11, den Betrieb des Restaurants in XXX als Vertragsverletzung. Mit Schreiben vom 19.10.2010 kündigten die Beklagten ihrerseits fristlos (Anlage K 12). Nachfolgend betrieben die Beklagten das Restaurant in XXX ebenfalls unter der Bezeichnung „XXX“ weiter. Wegen des Aussehens des Restaurants im Dezember 2010 wird auf die Fotos Anlagenkonvolut K 13 Bezug genommen.
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Mittlerweile werden zahlreiche ehemalige XXX-Restaurants an den bisherigen Standorten unter der Bezeichnung „XXX“ mehr oder weniger unverändert fortgeführt. Der Beklagte zu 2.) ist Geschäftsführer der hinter diesen Restaurants stehenden „XXX“ XXX GmbH.
- 9
Mit dem Antrag zu 1.a. (2) will die Klägerin den Beklagten untersagen lassen, Restaurants unter Übernahme ihres Gestaltungskonzepts zu betreiben. Sie behauptet, die von der XXX-Gruppe entwickelte Gestaltung des Restaurants einschließlich des Designs „Tuscany“ bzw. „Toscana“ zeichne sich insbesondere durch eine aufeinander abgestimmte Gestaltung des gesamten Mobiliars, der Wände und des Bodens aus. Konzept und Gestaltung der XXX-Restaurants seien damit im hohen Maße geeignet, im Verkehr auf die Herkunft aus dem Unternehmen XXX hinzuweisen. Jedes XXX-Restaurant verfüge über einen sehr hohen Wiedererkennungsfaktor. Wie sich aus den Fotos Anlagenkonvolut K 13 und dem Foto K 15 ergebe, hätten die Beklagten noch im Dezember 2010 das Restaurant weiterhin nahezu unverändert unter der Bezeichnung „XXX“ als Sandwichrestaurant weitergeführt. Das Produktangebot sowie das Präsentations- und Bestellkonzept seien nahezu unverändert geblieben. Das Restaurant habe noch immer fast alle der im Antrag aufgeführten typischen und prägenden Gestaltungsmerkmale eines XXX-Restaurants aufgewiesen. Damit nutzten die Beklagten ihren Ruf und ihre Bekanntheit für eigene Zwecke aus und täuschten über die Identität des Unternehmens.
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Zum Klagantrag zu 1.a. (3) vertritt sie die Ansicht, ihr stehe sowohl aus § 90 HGB als auch aus Ziffer 5. p. des Franchisevertrages ein Anspruch auf Unterlassung des Betriebs eines Restaurants unter Übernahme der in ihrem Betriebshandbuch enthaltenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse und des Konzepts und Know-hows zu. Die Beklagten handelten missbräuchlich, indem sie mittels Vertragsbruchs das Franchisesystem verlassen hätten und sodann dazu übergegangen seien, exakt dasselbe Franchisekonzept mit dem System-Know-how und dem System-good-will weiter zu nutzen. Jedenfalls aber könne sie den Beklagten untersagen lassen, die Restaurants unter einer gemeinsamen Bezeichnung, insbesondere der Bezeichnung „XXX“ im Verbund mit weiteren ehemaligen Franchisenehmern der Klägerin an den bisherigen Standorten als Sandwich-Restaurants zu betreiben. Die Beklagten hätten gemeinsam mit den weiteren Mitgliedern des fresh!-Verbundes ihr gesamtes Betriebskonzept und Know-how vollständig übernommen und die bestehende Struktur gezielt dazu ausgenutzt, eine eigene Restaurantkette nach dem Vorbild der Klägerin zu gründen.
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Mit dem Klagantrag zu 1.b macht die Klägerin wegen Verstoßes der Beklagten gegen das nachvertragliche Wettbewerbsverbot den in Ziffer 8. g. vereinbarten Betrag von 10.000,00 € geltend. Sie vertritt die Auffassung, der Franchisevertrag und auch das darin geregelte nachvertragliche Wettbewerbsverbot seien wirksam vereinbart. Die Beklagten hätten den von ihr gegengezeichneten Vertrag mit Begleitschreiben vom 22.05.2009, Anlage K 44, zurückerhalten, so dass die Schriftform gewahrt sei. Der Vertrag sei auch im Übrigen wirksam. Er verstoße weder gegen § 138 BGB noch komme eine Unwirksamkeit nach § 306 Abs. 3 BGB in Betracht. Es liege auch kein Kartellrechtsverstoß vor. Es fehle schon an einer Wettbewerbsbeschränkung, da sie selbst an der Herstellung und dem Vertrieb der Vertragswaren nicht beteiligt sei. Die Genehmigungspflicht betreffend die Vertragswaren sei zur Wahrung eines einheitlichen Erscheinungsbildes und zur Sicherung des Qualitätsstandards erforderlich und zulässig. Ein Verbot von Querlieferungen enthalte der Vertrag nicht. Das Hin- und Herliefern von Lebensmitteln sei aber auch schon unter Hygienegesichtspunkten bedenklich. Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot sei erforderlich, um das den Beklagten überlassene Know-how zu schützen. Diese Know-how bestehe in dem Wissens- und Erfahrungsschatz, der im Betriebshandbuch zusammengefasst sei. Erst mit diesem Wissen werde der Franchisenehmer in die Lage versetzt, überhaupt ein „XXX“-Restaurant zu betreiben.
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Ein gesetzliches Widerrufsrecht habe nicht bestanden. Es sei zudem treuwidrig, wenn die Beklagten nach Beendigung des Vertrages von einem solchen Widerrufsrecht noch Gebrauch machen wollten.
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Mit dem Klagantrag zu 1.c. begehrt sie Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung über den Umfang der Verletzungshandlungen und die daraus erzielten Umsätze und Gewinne, mit dem Klagantrag zu 2. Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten.
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Die Klägerin hat zunächst mit dem Klagantrag zu 1.a. (1) beantragt, es den Beklagten zu untersagen, bis zum 14.10.2011 am Standort XXX in XXX ein Sandwich-Restaurant zu betreiben, insbesondere innerhalb des unter der Bezeichnung „XXX“ agierenden Restaurantverbundes.
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Diesen Antrag hat sie mit Schriftsatz vom 01.11.2011 wegen Zeitablaufs für erledigt erklärt
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und beantragt nunmehr,
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1.a. (1) festzustellen, dass sich der Rechtsstreit in Bezug auf den Klagantrag zu 1.a. (1) in der Hauptsache erledigt hat,
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1.a. die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,
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(2) Restaurants unter Übernahme des Gestaltungskonzeptes der Klägerin zu betreiben,
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insbesondere, wenn dies mit folgenden Gestaltungsmerkmalen geschieht:
- 21
- große straßenseitige Schaufensterflächen mit großen Menütafeln und „Open“-Leuchthinweistafel mit roter Schrift grün umrandet
- 22
- gekachelter Fußboden in Erdfarben
- 23
- hellbraune Naturholz-Verkaufstresen im Verkaufsbereich mit Edelstahlelementen, Klappvitrine und Ablage
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- Verblendung mit Gemüsemotiv an den Verkaufstresen
- 25
- ziegelrote Tapeten mit „Mauerwerk“-Motiv
- 26
- sandfarbene Tapeten mit Toskana-Motiven
- 27
- Unterteilung des Verkaufstresens in „Stationen“ mit Schildern an den Klappvitrinen, die Fragen an den Kunden enthalten bzw. den Bestellvorgang erläutern (z. B. „Welches Brot magst Du?“)
- 28
- Edelstahlschränke an der Rückwand im Verkaufsbereich mit Backofen und Brotabkühlschrank
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- Plexiglasregale für amerikanisches Gebäck neben der Kasse
- 30
- Sitzmöbel mit erdfarbenen (roten, orangen und grünen) Kunstlederbezügen bzw. aus Kunststoff in grau-grüner Bi-Color-Optik
- 31
- ovales Hängeschild mit grüner Umrandung und Verzierung sowie grüner Aufschrift „Bitte hier bestellen“ sowie weitere Original XXX-Türbeschilderungen
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- in hellbrauner Holzoptik verkleideter Abfallbehälter mit Abfallklappe und oberseitiger Tablettarretierung
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- schwarze Pfosten mit grünem Absperrgurt im Tresenbereich,
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(3) ein Restaurant unter Übernahme der in dem sog. Betriebshandbuch der XXX (“XXX”) mit Sitz in XXX, XXX, enthaltenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse und/oder des darin enthaltenen im Einzelnen beschriebenen Konzepts und/oder Know-hows zu betreiben, d.h. insbesondere ein solches Restaurant, das in Bezug auf das Produktangebot, die Bezeichnung der Produkte, die Art der Präsentation des Produktangebots gegenüber den Kunden oder die Art und Weise der Zubereitung der Produkte oder die Einrichtung und Ausstattung des Restaurants einschließlich der Nebenräume und deren jeweiliger Anordnung den in dem Betriebshandbuch gemachten Vorgaben ganz oder in wesentlichen Teilen entspricht, sofern dies nicht branchenüblich ist,
hilfsweise,
den Beklagten zu untersagen, unter einer gemeinsamen Bezeichnung, insbesondere der Bezeichnung „XXX“, im Verbund mit weiteren ehemaligen Franchisenehmern der Klägerin an dem Standort XXX in XXX ein Sandwich-Restaurant wie aus den als Anlage K 13 eingereichten Fotos ersichtlich mit einem im Wesentlichen aus Sandwiches, Wraps und Salaten bestehenden Produktsortiment, einem Bestellkonzept mittels eines „Baukastenprinzips“ und einzelnen nach Art einer „Produktionsstraße“ aufgebauten Bestell-Stationen zu betreiben,
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1.b. die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 10.0000,00 zu zahlen nebst 8 Prozent Zinsen seit Rechtshängigkeit,
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1.c. der Klägerin schriftlich Auskunft über den genauen Zeitraum und Umfang der Verletzungshandlungen gemäß Ziffer 1.a. zu erteilen und Rechnung zu legen, und zwar unter Angabe der erwirtschafteten Umsätze und Gewinne einschließlich aller zur Gewinnermittlung notwendigen Faktoren seit dem 14. Oktober 2010, jeweils aufgeschlüsselt nach Wochen,
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2. festzustellen, dass die Beklagten wie Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der dieser infolge der Verletzungshandlungen gem. Ziffer 1.a. entstanden ist und zukünftig noch entstehen wird.
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Die Beklagten beantragen,
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die Klage abzuweisen.
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Sie vertreten die Auffassung, den Vertrag wirksam widerrufen zu haben, so dass die Klägerin hieraus keine Ansprüche herleiten könne. Als Existenzgründer i. S. d. § 507 BGB a. F. habe ihnen ein gesetzliches Widerrufsrecht zur Seite gestanden. Die Widerrufsbelehrung genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen und sei zudem rückdatiert, um ihr Recht auf Lösung vom Vertrag zu vereiteln.
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Der Vertrag sei jedenfalls nach § 306 Abs. 3 BGB unwirksam. Er zeichne sich durch eine grenzenlose Regelungsflut aus und sei in weiten Teilen für juristische Laien nicht zu verstehen. Nachteilige Regelungen würden in einem Dickicht von Selbstverständlichkeiten verschwinden. Zahlreiche Formularklauseln seien nicht mit dem AGB-Recht vereinbar. Ohne die unwirksamen Regelungen könne der Vertrag nicht bestehen bleiben, weil er dann keinen Sinn mehr ergebe. Er sei auch wegen sittenwidriger Knebelung unwirksam. Es bestehe ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. Viele XXX-Betriebe seien nicht in der Lage, Gewinne zu erzielen. Dennoch müssten sie die umsatzabhängigen Gebühren bezahlen. Der Vertrag sei aber auch wegen Verstoßes gegen Art. 101 AEUV, § 1, 2 Abs. 2 GWB unwirksam, weil er eine unzulässige Bezugsbindung auf 20 Jahre sowie ein Verbot von Querlieferungen enthalte. Die Klägerin habe einen Marktanteil von über 30 %, so dass eine Freistellung nach der Vertikal-GVO nicht in Betracht komme. Bei der EIPC handele es sich um eine Scheingesellschaft. Tatsächlich gebe die Klägerin die Bezugsquellen vor. Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot verstoße zudem gegen §§ 90, 90a HGB. Sie hätten weder den Franchisevertrag noch die Zusatzvereinbarung für die Europäische Union ausgehändigt erhalten. Schließlich müsse sich die Klägerin entscheiden, ob sie die vereinbarte Vertragsstrafe geltend machen oder die Wettbewerbstätigkeit verbieten lassen wolle.
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Auch der Antrag zu 1.a. (2) habe keinen vollstreckungsfähigen Inhalt und sei unbegründet. Es fehle dem XXX-System an der wettbewerblichen Eigenart. Es gebe kein einheitliches Gestaltungskonzept, vielmehr gebe es quer durch die Bundesrepublik erhebliche Unterschiede in der äußeren wie inneren Gestaltung. Auch werde das System „Tuscany“ nicht einheitlich verwendet. Es bestehe zudem keine Verwechselungsgefahr. So werde in dem Restaurant in XXX auch Pizza angeboten. Dem Unterlassungsantrag zu 1.a. (3) fehle es ebenfalls an einem vollstreckungsfähigen Inhalt. Eine Verletzungshandlung liege mangels Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen nicht vor. Redlich erworbenes Wissen dürften sie nach Ablauf des Vertrages ohnehin weiter verwenden.
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Mit Schriftsatz vom 12.12.2012 haben sie außerdem die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch in Höhe von 20.000,00 € erklärt und tragen hierzu vor:
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Sie hätten die Führung des Restaurants in XXX auf Bitten der Klägerin übernommen. Der Deutschland-Sonderbeauftragte des XXX-Gründers, Herr XXX, habe ihnen zugesagt, man werde für das Restaurant in XXX einen „special deal“ machen. In den XXX werde die XXX dafür sorgen, dass zum Lizenztransfer keine Kosten anfallen würden und keine rückständigen Franchisegebühren des bisherigen Inhabers geltend gemacht würden. Im Vertrauen hierauf hätten sie mit der Gebäudeeigentümerin des Restaurants in XXX einen Mietvertrag geschlossen. Nachdem die Klägerin dann aber verlangt habe, dass sie doch rückständige Franchisegebühren von ca. 8.000 € übernehmen sollten und sie dies abgelehnt hätten, habe die Klägerin sie – unstreitig – aufgefordert, die Marken „XXX“ zu entfernen. Erst danach hätten sie das Restaurant in XXX unter „XXX“ weitergeführt. Sie hätten sodann versucht, einen Käufer für das Restaurant zu finden, und schließlich einen Betreiber gefunden, der aber gescheitert sei. Deswegen hätten sie sich im Jahr 2011 mit dem Vermieter auf eine Auflösung des Mietvertrages gegen Zahlung eines Betrages von 20.000,00 € geeinigt. Diesen Betrag habe ihnen die Klägerin als Schadensersatz zu erstatten.
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Wegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist nur im zuerkannten Umfang begründet.
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Dieses Ergebnis rechtfertigt sich – nach § 313 Abs. 3 ZPO kurz zusammengefasst – aus folgenden Erwägungen:
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Zum Tenor zu 1.:
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Nachdem sich die Beklagten der Erledigungserklärung der Klägerin nicht angeschlossen haben, war nach § 256 ZPO die Erledigung der Hauptsache durch Urteil festzustellen, weil die Klage insoweit bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses in Form des zeitlichen Ablaufs des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes begründet war. Denn den Beklagten war es nach Ziffer 8. g. des Franchisevertrages i. V. m. der Zusatzvereinbarung für die Europäische Union untersagt, nach Kündigung der Verträge am bisherigen Standort ein Sandwich-Restaurant zu betreiben. Entgegen der Ansicht der Beklagten hat die Beklagte zu 1.) den Franchisevertrag nicht wirksam widerrufen. Der Vertrag ist auch ebenso wie das nachvertragliche Wettbewerbsverbot wirksam:
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Im Einzelnen:
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Für die Beurteilung der Frage, ob der Beklagten zu 1.) ein gesetzliches oder vertragliches Widerrufsrecht zustand ist ebenso wie für die Beurteilung der weiteren Frage der Wirksamkeit des Vertrages deutsches Recht anzuwenden, nachdem sich die Parteien mit der Anwendung deutschen Rechts einverstanden erklärt und damit eine wirksame nachträgliche Rechtswahl nach Art. 3 II der Rom I-Verordnung getroffen haben.
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Ein gesetzliches Widerrufsrecht aus §§ 505, 507 BGB a. F. stand der Beklagten zu 1.) nicht zu.
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Nach § 505 BGB a. F. steht einem Verbraucher ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB bei Verträgen mit einem Unternehmer zu, die die regelmäßige Lieferung von Sachen gleicher Art oder die Verpflichtung zum wiederkehrenden Erwerb oder Bezug von Sachen zum Gegenstand haben. Diese Vorschrift gilt nach § 507 BGB a. F. auch für sog. Existenzgründer, die für die Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit einen Ratenlieferungsvertrag schließen, es sei denn, der Barzahlungspreis übersteigt 50.000,00 €.
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Ob es sich bei dem hier zu beurteilenden Franchisevertrag um einen Vertrag i. S. d. § 505 Abs. 1 Nr. 3 BGB a. F. handelte, obwohl der Beklagten zu 1.) der Betrieb der Restaurants freigestellt war und sie somit nicht über einen bestimmten Zeitraum zum Bezug von Waren verpflichtet war, konnte ebenso dahingestellt bleiben wie die weiteren Fragen, ob eine Verpflichtung zum wiederkehrenden Erwerb durch einen vom Vertragspartner autorisierten Dritten unter § 505 Abs. 1 Nr. 3 BGB a. F. fällt und ob die Beklagten zu 2.) und 3.) Existenzgründer i. S. d. § 507 BGB waren. Denn das gesetzliche Widerrufsrecht des § 505 BGB galt jedenfalls deswegen nicht für die Beklagten, weil die in § 507 BGB enthaltene Wertgrenze von 50.000 € überschritten war.
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Die in Rechtsprechung und Literatur befürwortete Anwendung des § 505 BGB a. F. auf Franchiseverträge wird gerade mit der darin enthaltenen Verpflichtung des Franchisenehmers zum wiederkehrenden Warenbezug begründet (vgl. zum früheren VerbrKrG BGHZ 128, 156; OLG Hamm, NJW 1992, 3179). Dementsprechend muss dann aber auch für die Frage, ob der „Barzahlungspreis“ die in § 507 BGB a. F. vorgesehene Wertgrenze überschreitet und somit ein Widerrufsrecht nicht besteht, darauf abgestellt werden, welchen Gesamtwert die Bezugsverpflichtung des Franchisenehmers erreicht. Da zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses regelmäßig nicht klar ist, zu welchem Gesamtwert sich die Bezugsverpflichtung des Franchisenehmers tatsächlich kumulieren wird, ist eine Prognose erforderlich, um den Gesamtabnahmewert für den Warenbezug zu ermitteln (vgl. Giesler/Nauschütt-Giesler, Franchiserecht, 2. Aufl. Kapitel 9 Rn. 115-118). Angesichts der geplanten Vertragslaufzeit von 20 Jahren ist es aber offensichtlich, dass die Beklagte zu 1.) aus der Sicht des Zeitpunkts des Vertragsschlusses in diesem Zeitraum Zutaten und sonstige Waren im Wert von weit mehr als 50.000 € von dem von der EIPC bestimmten Lieferanten beziehen würde, so dass ein gesetzliches Widerrufsrecht nicht bestand.
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Soweit die Klägerin der Beklagten zu 1.) dennoch ein Widerrufsrecht eingeräumt hat, ist dieses nach jeweiligem Ablauf der zweiwöchigen Frist ab Vertragsschluss erloschen. Dem steht nicht entgegen, dass die Widerrufsbelehrung den strengen Belehrungsvorschriften des § 355 BGB nicht genügte. Wird einem Vertragspartner vertraglich ein Widerrufsrecht eingeräumt, das ihm nach dem Gesetz nicht zusteht, bestimmt sich der Inhalt dieses Widerrufsrechts ausschließlich durch Auslegung der vertraglichen Vereinbarung (vgl. BGH Urteil vom 22.05.2012, II ZR 88/11). Die Kammer geht nicht davon aus, dass die Klägerin den Willen hatte, sich freiwillig den strengen Belehrungsvorschriften des § 355 BGB und den daraus resultierenden Konsequenzen, insbesondere dem fehlenden Beginn des Laufs der Widerrufsfrist bei unzureichender Belehrung, zu unterwerfen. Vielmehr erfolgte die Widerrufsbelehrung erkennbar deswegen, weil zum damaligen Zeitpunkt ebenso wie heute nicht abschließend geklärt ist, ob und unter welchen Voraussetzungen Verträge der vorliegenden Art dem gesetzlichen Widerrufsrecht unterliegen. Aus diesem Grund konnte ein vernünftiger Empfänger den Erklärungen der Klägerin nicht entnehmen, dass diese sich auch für den Fall, dass ein gesetzliches Widerrufsrecht nicht bestand, verpflichten wollte, der Beklagten zu 1.) vertraglich ein unbefristetes Widerrufsrecht einzuräumen, wenn die von ihr in der Widerrufsbelehrung genannten Voraussetzungen des Widerrufsrechts nicht den strengen vom Gesetz für ein gesetzliches Widerrufsrecht aufgestellten Anforderungen genügten (vgl. BGH, Urteil vom 22.05.2012, II ZR 88/11).
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Dabei kommt es auf die Frage, ob die Widerrufsbelehrung rückdatiert war und durch wen dies geschehen sein soll, nicht entscheidend an. Denn aus der Widerrufsbelehrung ließ sich für die Beklagte zu 1.) jedenfalls hinreichend deutlich entnehmen, dass die – vertraglich eingeräumte - Widerrufsfrist mit Abschluss des Vertrages, also mit der Unterzeichnung durch beide Vertragspartner und Erhalt des gegengezeichneten Exemplars, zu laufen begann und mit dem Ablauf von 2 Wochen endete. Somit war ihre Jahre später und erst nach Beendigung des Vertrages abgegebene Widerrufserklärung verfristet.
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Der Vertrag ist auch im Übrigen wirksam. Die Kammer teilt nicht die Ansicht der Beklagten, der Franchisevertrag sei nichtig. Allerdings spricht vieles dafür, dass diverse darin enthaltene Formularklauseln der Inhaltskontrolle des § 307 BGB nicht standhalten, weil sie den Franchisenehmer unangemessen benachteiligen. Die Unwirksamkeit einzelner Regelungen führt jedoch nicht zu der Gesamtnichtigkeit des Franchisevertrages, sondern nach § 306 Abs. 2 BGB dazu, dass anstelle der unwirksamen Bestimmungen die gesetzlichen Regelungen gelten, was für den Franchisenehmer regelmäßig vorteilhaft ist. Eine Gesamtnichtigkeit käme ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn dem Franchisenehmer auch unter Berücksichtigung der nach Abs. 2 vorgesehenen Änderung ein Festhalten an dem Vertrag nicht zumutbar wäre. Hierfür sieht die Kammer aber keine Anhaltspunkte.
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Ebenso wenig liegen ausreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass der Franchisevertrag nach § 138 BGB sittenwidrig und damit nichtig sein könnte. Eine enge Einbindung des Franchisenehmers in das System ist gerade franchisetypisch und dient der Sicherung des einheitlichen Auftretens und der Qualität des Systems. Die Bemessung der Franchisegebühren in Form eines prozentualen Anteils vom Umsatz ist üblich (vgl. Giesler/Nauschütt-Giesler aaO. Kapitel 5 Rn. 158a ff) und als solche nicht zu beanstanden. Für ein von vornherein vertraglich angelegtes auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung fehlt es an jeglichem konkreten Sachvortrag der Beklagten.
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Weiter liegt auch keine kartellrechtlich unzulässige Alleinbezugsverpflichtung vor. Dabei kann offen bleiben, welchen Marktanteil die Klägerin hat und wer tatsächlich die Bezugsquellen vorgibt. Ebenso kann offen bleiben, ob die Verpflichtung der Beklagten zu 1.), einen großen Teil der für die Herstellung der Produkte benötigten Zutaten und der sonstigen für den Restaurantbetrieb benötigten Waren über das von der EICP benannte Unternehmen zu beziehen, überhaupt eine Verpflichtung zum alleinigen Bezug von Waren über die Klägerin oder einem von dieser benannten Lieferanten i. S. d. Art. 1 d) Vertikal-GVO darstellt. Denn die Bezugsbindung ist vorliegend jedenfalls nicht unzulässig. Bezugsbindungen, die dazu dienen, die Einheitlichkeit der Qualität des Angebots des Vertriebsfranchisesystems zu gewährleisten, unterfallen von vornherein nicht dem Art. 101 AEUV bzw. § 1 GWB. Dies gilt namentlich dann, wenn die Aufstellung und Überwachung objektiver Qualitätsnormen hinsichtlich der geführten Produkte nicht möglich ist oder wegen der Zahl der Franchisenehmer zu unverhältnismäßig hohen Kosten führen würde (vgl. die Nachweise aus der Rechtsprechung bei Immenga/Mestmäcker-Zimmer, Wettbewerbsrecht, GWB, 4. Aufl. § 1 Rn. 367). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Insbesondere die Sicherstellung der einheitlichen Qualität der für die Herstellung der Sandwiches, Wraps pp benötigten Zutaten und des einheitlichen Aussehens und Geschmacks der Standardprodukte wäre anders als durch einen einheitlichen Bezug nicht oder nur unter völlig unverhältnismäßigem Aufwand möglich, weil die Klägerin anderenfalls durch ständige Kontrollen in den einzelnen Restaurants überprüfen müsste, ob die für die Herstellung der angebotenen Produkte benötigten Zutaten wie z. B. Thunfisch, Hähnchen- und Truthahnfleisch, Salami pp, tatsächlich gleicher Art, Güte und Geschmacks sind. Dies erscheint im Ergebnis nicht praktikabel.
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Unabhängig davon haben die Beklagten aber auch trotz Bestreitens der Klägerin nicht konkret dargelegt, dass die Bezugsbindung tatsächlich mehr als 80 % des regelmäßigen Warenbezugs betraf. Es ist gerichtsbekannt, dass die Franchisenehmer der Klägerin u. a. sowohl Getränke als auch Gemüse und Salat frei beziehen konnten. Dass diese Waren im Verhältnis zu den über die Fa. Supreme zu beziehenden Waren regelmäßig weniger als 20 % ausmachten, haben die Beklagten nicht dargetan.
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Schließlich würde eine kartellrechtliche Unwirksamkeit der Bezugsbindung nicht zu einer Gesamtunwirksamkeit des Franchisevertrages führen. Eine Teilnichtigkeit hätte vielmehr zur Folge, dass die Klägerin in der Weise in eine Abänderung einzuwilligen gehabt hätte, dass die Beklagte zu 1.) berechtigt gewesen wäre, einen Teil der Vertragswaren, die zur Sicherung des einheitlichen Qualitätsstandards nicht unbedingt einheitlich bezogen werden mussten, von Dritten zu erwerben (so auch LG Düsseldorf, Urteil vom 21.06.2012, 14c O 275/11).
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Es liegt auch kein kartellrechtswidriges, gegen Art. 4 d) der Vertikal-GVO verstoßendes Verbot von Querlieferungen zwischen Händlern innerhalb eines selektiven Vertriebssystems vor. Das LG Düsseldorf führt in der oben genannten Entscheidung dazu aus:
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„Ein kartellrechtswidrig gegen Art. 4 d der Vertikal-GVO verstoßendes Verbot von Querlieferungen zwischen Händlern innerhalb eines selektiven Vertriebssystems ist aus der vorgelegten Vertragsurkunde nicht ersichtlich. Mit der Festlegung auf die von der EIPC zertifizierten Lieferanten könnte zwar auch der Einkauf von Waren bei anderen Franchisenehmern der Klägerin unzulässig sein. Wie die Beklagte aber selbst hervorhebt, sind nach § 305 c Abs. 2 BGB Allgemeine Vertragsbedingungen auch in Franchiseverträgen kundenfreundlich auszulegen, was dort eine Auslegung zugunsten des Franchisenehmers bedingt (vgl. BGH NJW-RR 2003, 1635 – Apollo Optik). Dies würde aber gerade nicht bedeuten, dass Querlieferungen im Franchisesystem der Klägerin ausgeschlossen sind. Denn dies würde die Freiheit der Franchisenehmer beschränken.“
- 65
Dem folgt die Kammer. Darüber hinaus dürfte sich eine Querlieferung hinsichtlich des größten Teils der „Pflichtwaren“ auch schon aus lebensmittelrechtlichen und hygienischen Gründen verbieten.
- 66
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist auch das nachvertragliche Wettbewerbsverbot wirksam vereinbart. Dabei konnte offen bleiben, ob § 90a HGB überhaupt auf das vorliegende Vertragsverhältnis entsprechend zur Anwendung gelangt. Denn die dort in Abs. 1 vorgesehene Form wurde eingehalten. Danach bedarf die Vereinbarung eines Wettbewerbsverbotes der Schriftform und der Aushändigung einer vom Unternehmer unterzeichneten Urkunde an den Handelsvertreter. Die Kammer geht davon aus, dass die Beklagten die von der Klägerin unterzeichneten Verträge, die die Vereinbarung des Wettbewerbsverbotes enthielten, erhalten haben. Die Klägerin hat hierzu als Anlage K 44 das Begleitschreiben vorgelegt, mit dem sie ein unterzeichnetes Vertragsexemplar an die Beklagten zurückgesandt hat. Dass sie dieses Schreiben erhalten haben, haben die Beklagten nicht substanziiert bestritten, so dass der Vortrag der Klägerin als zugestanden gilt. Schließlich ist eine Wettbewerbsabrede auch ohne Entschädigungszusage gültig (vgl. die Nachweise bei Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl. § 90a Rn. 18).
- 67
Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot verstößt auch nicht gegen Art. 101 AEUV. Der Franchisegeber muss in der Lage sein, durch ein zeitlich angemessen begrenztes nachvertragliches Wettbewerbsverbot das dem Franchisenehmer überlassene Know-how zu schützen, um zu verhindern, dass sich der ehemalige Franchisenehmer das übertragene Know-how und den gewonnenen Kundenstamm zu seinem Vorteil und zum Nachteil des Franchisegebers zunutze macht. Derartige Regelungen stellen keine Wettbewerbsbeschränkungen i. S. d. Art. 101 AEUV dar (vgl. (EuGH, Urteil vom 28.01.1986 – Rs 161/84 „Pronuptia“; Immenga/Mestmäcker-Zimmer, GWB, 4. Aufl. § 1 Rn. 367). Entgegen der Ansicht der Beklagten hat die Klägerin der Beklagten zu 1.) durchaus schützenswertes Know-how zur Verfügung gestellt. Dem steht nicht entgegen, dass das Belegen eines Sandwiches zum Allgemeinwissen gehört und auch die Kenntnisse, wie ein Restaurant geführt werden kann, allgemein zugänglich sind. Denn das von der Klägerin der Beklagten zu 1.) mit ihrem Betriebshandbuch überlassene Know-how vermittelt die speziellen Kenntnisse, die für das Führen eines Sandwich-Restaurants in der von der Klägerin entwickelten Geschäftsform erforderlich sind, um ein „XXX“-Restaurant unter einem einheitlichen Erscheinungsbild zu führen. Dazu gehören Kenntnisse über die Ausstattung und Einrichtung, über die Beschaffung, Verwahrung, Vorratshaltung und Zubereitung der Produkte sowie Kenntnisse der Betriebsführung und der Mitarbeiterführung ebenso wie Kenntnisse der Rezepturen.
- 68
Da der somit erfolgte Verstoß der Beklagten zu 1.) gegen das nachvertragliche Wettbewerbsverbot zum 14.10.2011 endete, war hinsichtlich des ursprünglichen Klagantrages zu 1. a. (1) die Erledigung der Hauptsache festzustellen.
- 69
Zum Tenor zu 2.:
- 70
Der Anspruch der Klägerin auf Unterlassung des Betriebs eines Restaurants unter Übernahme ihres Gestaltungskonzepts ergibt sich aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 4 Nr. 9 a, b UWG.
- 71
Die Klägerin ist Mitbewerberin der Beklagten zu 1.) i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG und als solche anspruchsberechtigt. Mitbewerber ist ein Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Dabei ist es unerheblich, ob die Beteiligten, wie hier, auf unterschiedlichen Wirtschaftsstufen tätig sind. Entscheidend kommt es vielmehr darauf an, ob sich die Angebote im Ergebnis an denselben Abnehmerkreis richten (vgl. die Nachweise aus der Rechtsprechung bei Köhler/Bornkamm-Köhler, UWG, 30. Aufl. § 2 Rn. 96d). Dies ist hier zweifelsfrei der Fall.
- 72
Die Beklagten zu 2.) und 3.) sind als vertretungsbefugte Gesellschafter der Beklagten zu 1.) neben dieser anspruchsverpflichtet.
- 73
Der Antrag hat entgegen der Ansicht der Beklagten einen vollstreckungsfähigen Inhalt. Die Klägerin hat ihr Gestaltungskonzept so genau beschrieben, dass deutlich wird, welche Art der Gestaltung eines Restaurants den Beklagten untersagt werden soll.
- 74
Mit der Gestaltung des Restaurants unter der Bezeichnung „XXX“, wie sich diese aus den Fotos Anlagenkonvolut K 13 ergibt, haben die Beklagten gegen § 4 Nr. 9a und b UWG verstoßen. Danach handelt unlauter, wer Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt (Alternative a) oder die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt (Alternative b). Beides ist hier der Fall.
- 75
Der lauterkeitsrechtliche Nachahmungsschutz bezieht sich zwar seinem Wortlaut nach nur auf Waren und Dienstleistungen. Doch sind die Begriffe weit zu fassen, ggf. ist § 4 Nr. 9 UWG analog anzuwenden. Geschützt sein können Leistungs- und Arbeitsergebnisse aller Art, auch bloße Werbemittel und Werbeauftritte (Köhler/Bornkamm-Köhler aaO. § 4 Rn. 9.21). Allerdings genießen nur Leistungsergebnisse mit wettbewerblicher Eigenart Nachahmungsschutz, wobei diese dann vorliegt, wenn die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale der Leistung geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft oder ihre Besonderheiten hinzuweisen und das nachgeahmte Konzept eine gewisse Bekanntheit erreicht hat. Eine solche wettbewerbliche Eigenart weist das Gestaltungskonzept der Klägerin aber entgegen der Ansicht der Beklagten auf, so dass es grundsätzlich Nachahmungsschutz genießt:
- 76
Das Gestaltungskonzept der Klägerin, wie sie es ihren Franchisenehmern in ihrem Betriebshandbuch und dem XXX Equipment Catalogue verbindlich vorschreibt und wie es sich aus den von ihr als Anlagenkonvolut K 2 eingereichten Fotos zeigt, ist in Deutschland in ca. 650 XXX-Restaurants nach Maßgabe der jeweiligen Örtlichkeit umgesetzt worden. Dabei ist nicht entscheidend, ob im Einzelfall eine etwas unterschiedliche Anordnung des Mobiliars und eine etwas abweichende farbliche Gestaltung vorliegt. Denn der Wiedererkennungswert gründet sich auf die Gesamtschau der im Tenor aufgeführten prägenden Gestaltungsmerkmale, insbesondere auf die Schaufenstergestaltung mit dem „Open“-Schild in grün umrandeter roter Leuchtschrift, den gekachelten Fußboden in Erdfarben, die ziegelroten Tapeten mit „Mauerwerk“-Motiv, die sandfarbenen Tapeten mit Toskana-Motiven, den Aufbau und die Ausgestaltung des Tresens und dessen Unterteilung in „Stationen“ mit Schildern an den Klappvitrinen, die Fragen an den Kunden enthalten bzw. den Bestellvorgang erläutern, die Edelstahlschränke im rückwärtigen Verkaufsbereich, die Art der Sitzmöbel, die Plexiglasregale für amerikanisches Gebäck neben der Kasse usw., selbst wenn im Einzelfall einmal eine abweichende Gestaltung gewählt oder auf ein einzelnes Merkmal verzichtet wurde. Ihren Sachvortrag, das Design „Toscana II“ bzw. „Tuscany II“ finde sich nicht in allen XXX-Restaurants in Deutschland, haben die Beklagten angesichts dessen, dass das Betriebshandbuch die Verwendung dieses Dekors ausdrücklich vorschreibt, nicht ausreichend substanziiert.
- 77
Aus den Lichtbildern Anlagenkonvolut K 13 ergibt sich, dass die Beklagten einen wesentlichen Teil der vorstehend beschriebenen Gestaltungsmerkmale beibehalten haben. So weist das Schaufenster nach wie vor das typische „Open“-Schild auf, die Anordnung und der Aufbau des Verkaufstresens entsprechen dem von der Klägerin vorgeschriebenen Design einschließlich der Verblendung mit dem Gemüsemotiv und der hinter dem Tresen befindlichen Tapete mit „Mauerwerk“-Motiv, das Plexiglasregal mit Gebäck neben der Kasse ist nach wie vor vorhanden, ebenso die Unterteilung des Verkaufstresens in Stationen mit Schildern an den Klappvitrinen, die Fragen an den Kunden enthalten. Auch das Sitzmobiliar und der Fliesenfußboden entsprechen dem von der Klägerin vorgeschriebenen Design. Angesichts dessen, dass nach wie vor „XXX“, Wraps und Salate angeboten werden, wird trotz des Austausches der Marke „XXX“ durch die Bezeichnung „XXX“ ein relevanter Teil des Verkehrs über die Identität des Restaurants getäuscht und annehmen, er befinde sich in einem XXX-Restaurant oder einem mit diesem Unternehmen jedenfalls verbundenen Partnerunternehmen. Damit wird ein Kunde automatisch die Erwartung verbinden, Speisen und Getränke gleicher Art und Qualität wie bei XXX-Restaurants üblich zu erhalten. Hierin liegt auch ein unzulässiger Transfer der Wertschätzung der XXX-Produkte. All dies gilt umso mehr, als das Restaurant unter der Bezeichnung „XXX“ am selben Standort geführt wird, an dem zuvor das XXX-Restaurant geführt wurde.
- 78
Zum Tenor zu 3.:
- 79
Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,00 € ergibt sich aus Ziffer 8. g. des Franchisevertrages in der Fassung der Zusatzvereinbarung für die Europäische Union. Anhaltspunkte dafür, dass die Vertragsstrafe unangemessen hoch wäre, sieht das Gericht nicht. Dies ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte zu 1.) nach Ziffer 8. g. zusätzlich verpflichtet ist, der Klägerin für den Zeitraum des Verstoßes gegen das nachvertragliche Wettbewerbsverbot 8 % des Bruttoumsatzes zu zahlen. Wäre die Klägerin darauf beschränkt, lediglich die 8 % vom Bruttoumsatz verlangen zu dürfen, so könnte der ehemalige Franchisenehmer im Ergebnis nahezu gefahrlos gegen das Wettbewerbsverstoß verstoßen, weil er schlimmstenfalls lediglich das weiterzahlen müsste, was er nach dem Vertrag ohnehin schuldete. Die Klägerin musste sich auch nicht entweder für die Geltendmachung der Vertragsstrafe und des Schadensersatzes oder für die Durchsetzung des Wettbewerbsverbotes entscheiden. Mit der Geltendmachung der Vertragsstrafe für einen bereits begangenen Verstoß verzichtete sie nicht auf die Einhaltung des Wettbewerbsverbots für die Zukunft.
- 80
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Da es sich bei der Vertragsstrafe nicht um eine Entgeltforderung i. S. d. § 288 Abs. 2 BGB handelt, kann die Klägerin lediglich den gesetzlichen Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus § 288 Abs. 1 BGB verlangen.
- 82
Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Vertragsstrafe ist nicht durch Aufrechnung erloschen.
- 83
Die Voraussetzungen eines aufrechenbaren Schadensersatzanspruchs gegen die Klägerin aus § 311 BGB haben die Beklagten nicht schlüssig darlegen können. Sie haben zum einen nichts dafür vorgetragen, dass die Klägerin Herrn XXX als ihren Verhandlungsgehilfen in die Vertragsverhandlungen mit den Beklagten einbezogen hätte, so dass nicht erkennbar ist, aus welchen Gründen sich die Klägerin etwaige Zusagen des Herrn XXX zurechnen lassen müsste. Darüber hinaus haben die Beklagten nicht substanziiert dargelegt, wann Herr XXX die behaupteten Zusagen gemacht haben soll und wie sich dies in die mit der Klägerin geführten Verhandlungen zeitlich einfügte. Schließlich aber bleibt völlig unklar, warum die angemieteten Räumlichkeiten nicht wirtschaftlich verwertbar gewesen sein sollen und der Mietvertrag zwangsläufig gegen Zahlung einer Ablösesumme aufgehoben werden musste.
- 84
Zum Tenor zu 4.:
- 85
Der Auskunftsanspruch ergibt sich als unselbständiger Nebenanspruch aus Ziffer 8. g. des Franchisevertrages sowie aus § 9 UWG. Die Klägerin ist zur Berechnung ihres Schadensersatzanspruchs wegen des Verstoßes gegen das nachvertragliche Wettbewerbsverbot und gegen § 4 Nr. 9 UWG auf die verlangten Auskünfte angewiesen.
- 86
Zum Tenor zu 5.:
- 87
Der Feststellungsausspruch ergibt sich aus Ziffer 8. g. des Franchisevertrages sowie aus § 9 UWG i. V. m. § 256 ZPO. Die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse daran, die Verpflichtung der Beklagten, ihr den aus der Verletzung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots sowie des Verstoßes gegen § 4 Nr. 9 UWG entstandenen Schaden zu ersetzen, schon jetzt feststellen zu lassen.
- 88
Im Übrigen ist die Klage dagegen unbegründet und daher abzuweisen. Der Klägerin steht weder der als Hauptantrag geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu Ziffer 1. a. (3) noch der hilfsweise geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu.
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Der Hauptantrag ist schon unzulässig, weil er keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat. Es lässt sich nicht zweifelsfrei erkennen, welches konkrete Verhalten den Beklagten verboten werden soll, so dass die Entscheidung, ob das jeweils beanstandete Verhalten erlaubt oder verboten sein soll, in unzulässiger Weise in das Zwangsvollstreckungsverfahren verlagert werden würde. Darüber hinaus ist der Antrag aber auch unbegründet. Die Klägerin hat nichts dafür vorgetragen, dass die Beklagten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse oder das in den Betriebshandbüchern enthaltene Know-how – nach Ablauf des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots - in unzulässiger Weise genutzt hätten oder zu nutzen beabsichtigen, so dass es an der für einen Unterlassungsanspruch erforderlichen Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr fehlt. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sind solche Tatsachen, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis bekannt sind, und an deren Geheimhaltung der Unternehmensinhaber ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse hat. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagten derartige Geheimnisse, wie etwa geheime Rezepturen, genutzt hätten oder zu nutzen beabsichtigen. Soweit sie dagegen nach Ablauf des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots das durch ihre Tätigkeit im Franchisesystem der Klägerin erworbene Wissen verwenden, ist dies nicht unzulässig. Nach allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, der die Kammer folgt, ist die Übernahme des Leistungsergebnisses des Franchisegebers vielmehr vom Grundsatz her frei (vgl. die Nachweise bei Giesler/Nauschütt aaO. Kapitel 3 Rn. 227f). Unzulässig wird diese erst dann, wenn sie zu einer Herkunftstäuschung führt oder der gute Ruf des Franchisegebers in unzulässiger Weise ausgebeutet wird. Ein derartiges Verhalten ist aber bereits vom Unterlassungsausspruch zu Ziffer 2. des Tenors erfasst.
- 90
Vorstehende Ausführungen zur Unbegründetheit des Hauptantrages gelten in gleicher Weise auch für den Hilfsantrag. Eine Nachahmung des Konzeptes der Klägerin, das im Wesentlichen im Verkauf eines Produktsortiments von Sandwiches, Wraps und Salaten besteht, die mittels eines „Baukastenprinzips“ und einzelnen nach Art einer „Produktionsstraße“ aufgebauten Bestellstationen veräußert werden, ist als solches nicht unzulässig, sondern erst dann, wenn der Betrieb des Restaurants im konkreten Fall zu einer unzulässigen Herkunftstäuschung oder Rufausbeutung führt. Allein in dem Umstand, dass die Beklagten nach Ablauf des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes unter der bisherigen Anschrift ein Sandwichrestaurant betreiben, wobei sie ebenso wie weitere ehemalige Franchisenehmer der Klägerin unter der Bezeichnung „XXX“ agieren, sieht die Kammer keine unlautere Behinderung der Klägerin i. S. d. § 4 Nr. 10 UWG. Da Wettbewerb darauf angelegt ist, auf Kosten der Mitbewerber einen Wettbewerbsvorsprung zu erzielen, müssen zum bloßen Faktum der Beeinträchtigung der wettbewerbsrechtlichen Entfaltungsmöglichkeit des Mitbewerbers noch weitere, die Unlauterkeit begründende Umstände hinzukommen, die hier aber nicht vorliegen. Auch wenn die Beklagten die Kündigung der Franchiseverträge durch die Klägerin durch Einstellung der Zahlungen provoziert haben sollten, so dient das jetzt beanstandete Verhalten, nämlich der Weiterbetrieb eines Sandwichrestaurants in den bisherigen Geschäftsräumen, doch in erster Linie der Sicherung des Einkommens der Beklagten und richtet sich nicht gezielt gegen die Klägerin. Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beklagte zu 2.) als Geschäftsführer der fresh-Systemgastronomie tätig ist. Soweit er an einem gezielten Abwerben anderer Franchisenehmer unter Einsatz unlauterer Mittel beteiligt gewesen sein sollte, könnte ihm diese Tätigkeit untersagt werden, nicht aber der Betrieb eines Sandwichrestaurants in einem neuen Verbund.
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