InsO § 10 Anhörung des Schuldners

Insolvenzordnung

(1) Soweit in diesem Gesetz eine Anhörung des Schuldners vorgeschrieben ist, kann sie unterbleiben, wenn sich der Schuldner im Ausland aufhält und die Anhörung das Verfahren übermäßig verzögern würde oder wenn der Aufenthalt des Schuldners unbekannt ist. In diesem Fall soll ein Vertreter oder Angehöriger des Schuldners gehört werden.

(2) Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gilt Absatz 1 entsprechend für die Anhörung von Personen, die zur Vertretung des Schuldners berechtigt oder an ihm beteiligt sind. Ist der Schuldner eine juristische Person und hat diese keinen organschaftlichen Vertreter (Führungslosigkeit), so können die an ihm beteiligten Personen gehört werden; Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Amtsgericht Köln - 73 IN 360/15
18. November 2015
73 IN 360/15 18. November 2015
Beschluss vom Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein - 3a IN 354/14 Sp
30. September 2014
3a IN 354/14 Sp 30. September 2014
Beschluss vom Amtsgericht Magdeburg - 340 IN 687/12 (381)
12. Dezember 2012
340 IN 687/12 (381) 12. Dezember 2012
Beschluss vom Amtsgericht Magdeburg - 340 IN 527/12 (381)
7. November 2012
340 IN 527/12 (381) 7. November 2012