Urteil vom Landgericht Hamburg (3. Zivilkammer) - 303 O 236/14

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 117.555,75 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf diesen Betrag seit 02.12.2013 zu zahlen.

2. Die Widerklage wird abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 5% und die Beklagte 95% zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des gesamten zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter der E. A. E. GmbH (nachfolgend Schuldnerin genannt) von der Beklagten die Rückgewährt von Beitragszahlungen zur Sozialversicherung, die die Beklagte nach Stellung eines Eigeninsolvenzantrages durch die Schuldnerin und nach Mitteilung der Antragsstellung erhalten hat.

2

Die unternehmerische Tätigkeit der Schuldnerin bestand in dem sogenannten Retrofit von Druckmaschinen. Das Retrofitverfahren erlaubt die Modernisierung und Erweiterung von Druckmaschinen, sodass die Lebensdauer verlängert und die Produktqualität und Effizienz gesteigert wird. Daneben bot die Schuldnerin auch die Programmierung und den Service von Druckmaschinen an.

3

Am 30.08.2013 stellte die Schuldnerin beim Amtsgericht R. einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Der Antrag enthielt auch den Antrag auf gerichtliche Anordnung der Eigenverwaltung gemäß den §§ 270 ff. InsO. Er enthielt ferner den Antrag anzuordnen, dass die Schuldnerin Masseverbindlichkeiten gemäß § 270b Abs. 3 InsO begründen darf. Für die Einzelheiten wird auf den Antrag vom 30.08.2013 in Anlage K1 verwiesen. Mit Beschluss vom 02.09.2013 traf das Amtsgericht R. - Insolvenzgericht (Az …) - folgenden Anordnungen:

4

„1.
Die vorläufige Eigenverwaltung wird angeordnet. Die Schuldnerin ist berechtigt, unter der Aufsicht des Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen, §§ 270 - 285 InsO.

5

2.
Zum vorläufigen Sachwalter gem. §§ 270a, 270b InsO wird Rechtsanwalt P.-A. B., < Anschrift entfernt > bestellt.

6

3.
Der Schuldnerin wird eine Frist bis zum 02.12.2013 zur Vorlage eines Insolvenzplanes gesetzt.

7

4.
Die Schuldnerin darf Masseverbindlichkeiten begründen, § 270b Abs. 3 InsO. …“

8

Am 01.12.2013 wurde schließlich das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Kläger, der bislang als Sachwalter fungierte, zum Insolvenzverwalter bestellt.

9

Die Schuldnerin informierte die Beklagte mit Schreiben vom 12.09.2013 über die Stellung des Insolvenzantrages wegen Überschuldung und drohender Zahlungsunfähigkeit (vgl. Schreiben vom 12.09.2013 in Anlage K4). In dem Schreiben heißt es:

10

„Sehr geehrte Damen und Herren,
wir teilen Ihnen mit, dass die E. A. E. … am 30.08.2013 bei dem zuständigen Amtsgericht R. einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der Anordnung gemäß § 270b InsO (Schutzschirmverfahren) wegen drohender Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung gestellt hat. Seit dem 02.09.2013 befindet sich die E. A. E. … durch gerichtlichen Beschluss im Insolvenzantrags- und Schutzschirmverfahren. Eine Kopie des Beschlusses zur Eröffnung des Verfahrens fügen wir als Anlage bei. …

11

Die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung werden wir - vorbehaltlich einer späteren Anfechtung - weiter zahlen. …“

12

In Anschluss an diese der Beklagten auch zeitnah zugegangene Mitteilung erhielt die Beklagte von einem Geschäftskonto der Schuldnerin bei der P. Bank für die Beitragsmonate September bis einschließlich November 2013 den Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung überwiesen. Im Einzelnen handelte es sich dabei um folgende Zahlungen:

13

24.09.2013

Arbeitnehmerbeitrag 09/2013

41.065,87 €

24.10.2013

Arbeitnehmerbeitrag 10/2013

51.228,72 €

25.11.2013

Arbeitnehmerbeitrag 11/2013

58.176,82 €

Summe

        

150.471,41 €

14

Die Beklagte erhielt diese Zahlungen auf unstreitig bestehende Beitragsforderungen der Beklagten zur Gesamtsozialversicherung von Mitarbeitern der Schuldnerin, die bei der Beklagten krankenversichert waren, in Kenntnis des am 30.08.2013 gestellten Insolvenzantrages. Die für die Monate September bis November 2013 angefallenen Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung wurden von der Schuldnerin nicht bezahlt. Hinsichtlich dieser Beitragsanteile stellte die Beklagte bei der Bundesagentur für Arbeit einen Antrag auf Zahlung von Insolvenzgeld, dem stattgegeben wurde. Die Bundesagentur für Arbeit zahlte die Arbeitgeberanteile an die Beklagte aus. Diese meldete die Arbeitgeberanteile sodann als (einfache) Insolvenzforderung zur Insolvenztabelle an.

15

Der Kläger behauptet, dass die drei streitbefangenen Zahlungen an die Beklagte auf Rechtshandlungen/Überweisungen der Schuldnerin zurückzuführen seien.

16

Der Kläger ist der Ansicht, dass die unter Anfechtungsvorbehalt geleisteten Zahlungen auf Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung anfechtbar seien. Die Zahlungen seien nicht als Masseverbindlichkeiten, sondern einfache Insolvenzforderungen zu behandeln und damit anfechtbar. Die Zurückstufung des Arbeitnehmerbeitrages als Insolvenzforderung ergebe sich aus Hintergrund, Zweck und Systematik des § 55 Abs. 2 und Abs. 3 InsO. Ausdrücklich im Interesse der Sanierung erhaltenswerter Unternehmen habe der Gesetzgeber die während des Insolvenzantragsverfahrens entstehenden insolvenzgeldfähigen Ansprüche einschließlich der Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Abgrenzung zu § 55 Abs. 2 InsO in den Rang von Insolvenzforderungen zurückgestuft. Auch die Tatsache, dass die Schuldnerin lediglich die Arbeitnehmeranteile auf die Sozialversicherungsbeiträge gezahlt hat, lasse darauf schließen, dass die Zahlungen nicht erfolgt seien, um Masseverbindlichkeiten zu begründen bzw. zu tilgen, sondern um die anderenfalls drohende persönliche strafbewehrte Haftung der Geschäftsführung auszuschließen.

17

Der Kläger ist vor diesem Hintergrund der Ansicht, dass die Voraussetzungen sowohl von § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 InsO als auch von § 133 Abs. 1 InsO vorlägen.

18

Der Kläger hat ursprünglich beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 150.471,41 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.12.2013 zu verurteilen. Mit Schriftsatz vom 20.11.2014 hat der Kläger sodann die Klage in Höhe von 32.915,66 € nebst Zinsen auf diesen Betrag in Bezug auf die Beiträge für September 2013 nach erfolgter Aufrechnung mit Masseverbindlichkeiten für die nach Insolvenzeröffnung freigestellten Arbeitnehmer zurückgenommen.

19

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

20

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 117.555,75 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf diesen Betrag seit 02.12.2013 zu zahlen.

21

Die Beklagte beantragt,

22

die Klage abzuweisen.

23

Widerklagend beantragt die Beklagte.

24

1. festzustellen, dass die Aufrechnung des Klägers mit Schreiben vom 06.11.2014 gegen eine Masseforderung der Beklagten über 32.915,66 € unwirksam ist und

25

2. festzustellen, dass die Rückgewähransprüche des Klägers gegen die Beklagte aus der Zahlung vom 24.09.2013 über 41.065,87 €, aus der Zahlung vom 24.10.2013 über 51.228,72 € und aus der Zahlung vom 25.11.2013 über 58.176,82 € auch über den im hiesigen Verfahren nach Klagrücknahme noch geltend gemachten Teilbetrag von 117.555,75 € hinaus nicht bestehen.

26

Der Kläger beantragt,

27

die Widerklage abzuweisen.

28

Die Beklagte hat zunächst mit Nichtwissen bestritten, dass die streitbefangenen Zahlungen aus dem Vermögen der Schuldnerin erbracht worden sind. Nach Einreichen entsprechender Kontoauszüge (Anlagen K8 bis K10) durch den Kläger mit Schriftsatz vom 03.02.2015 hat die Beklagte ihr ursprüngliches Bestreiten inhaltlich nicht weiter verfolgt.

29

Die Beklagte ist der Ansicht, dass eine Anfechtung der erhaltenen Zahlungen auf die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung rechtlich ausgeschlossen sei. Bei dieser Forderung handele es sich um von der Schuldnerin gemäß § 270b Abs. 3 S. 1 und S. 2 InsO begründete Masseverbindlichkeiten. Selbst wenn die Schuldnerin nicht den Willen gehabt haben sollte, Masseverbindlichkeiten zu begründen, sei aufgrund der gesetzlichen Anordnung in § 270b Abs. 3 InsO zwingend, dass die im Rahmen der erteilten Globalermächtigung durch das Amtsgericht begründete Forderung eine Masseverbindlichkeit sei. Der Schuldner habe nicht die Möglichkeit, dies bei der Begründung einer Verbindlichkeit im Einzelfall wieder auszuschließen. Entsprechend sei auch der amtsgerichtliche Beschluss vom 02.09.2013 auszulegen.

30

Diese Masseverbindlichkeit sei auch nicht gemäß § 55 Abs. 3 InsO in Verbindung mit § 175 SGB III zu einer einfachen Insolvenzforderung rückgestuft worden. Die Vorschrift des § 55 Abs. 3 InsO, die unter gewissen Voraussetzungen Entsprechendes ermögliche, sei für den eigenverwaltenden Schuldner bereits nicht anwendbar, weil § 270b Abs. 3 InsO zwar auf § 55 Abs. 2 InsO verweise, aber eben nicht auf § 55 Abs. 3 InsO. Selbst wenn § 55 Abs. 3 InsO Anwendung finden sollte, so lägen die Voraussetzungen für eine Rückstufung nicht vor, weil § 55 Abs. 3 InsO auf § 175 SGB III verweise, dessen Voraussetzungen hier nicht erfüllt seien. Diese Vorschrift setze nämlich voraus, dass auf die Sozialversicherungsbeiträge bei Eintritt des Insolvenzereignisses (hier der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Beschluss des Amtsgerichts R. vom 01.12.2013) noch nicht gezahlt worden sei. Tatsächlich seien hier aber - unstreitig - bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf die Arbeitnehmerbeiträge Zahlungen erbracht worden.

31

Darüber hinaus fehle es an einem Eröffnungsantrag im Sinne von § 130 Abs. 1 S. 1 InsO. Das Schutzschirmverfahren sei ein eigenständiges Sanierungsverfahren, sodass ein entsprechender Antrag nicht einem solchen entspreche, den § 130 Abs. 1 InsO voraussetze.

32

Ferner sei aus teleologischen Gründen eine Reduzierung von § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 InsO im Rahmen des sog. Schutzschirmverfahrens geboten, weil die Zahlung bereits ein Teil des Sanierungsverfahrens sei.

33

Schließlich erhebt die Beklagte den Bargeschäftseinwand.

34

Die Beklagte ist der Ansicht, dass sie ein Zwischenfeststellungsinteresse bzw. Feststellungsinteresse bezüglich der Unwirksamkeit der vom Kläger erklärten Aufrechnung habe. Sie habe nach erfolgter Teil-Klagrücknahme ein Interesse daran klären zu lassen, dass ihre Masseforderungen nicht durch die mit den hier streitbefangenen insolvenzanfechtungsrechtlichen Rückerstattungsansprüchen erklärte Aufrechnung erloschen seien.

35

Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die - teils umfangreiche rechtliche Ausführungen enthaltenden Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

36

Die zulässige Klage hat in der Sache vollen Umfangs Erfolg (I.), während die insoweit spiegelbildlich zur erfolgten Teilklagrücknahme erhobene Widerklage unbegründet ist (II.).

I.

37

Die Klage hat im zuletzt noch erhobenen Umfang in der Sache vollen Erfolg. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein insolvenzanfechtungsrechtlicher Rückerstattungsanspruch in Bezug auf die hier streitgegenständlichen drei Zahlungen vom 24.09.2013 (Restbetrag in Höhe von 8.150,21 €), 24.10.2013 (51.228,72 €) und 25.11.2013 (58.176,82 €) aus § 143 Abs. 1 InsO in der zuletzt geltend gemachten Höhe zu. Der Kläger kann sich mit Erfolg auf den Anfechtungsgrund nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO im Hinblick auf die streitgegenständlichen Zahlungen berufen.

1.

38

Die angefochtenen Zahlungen haben das Vermögen der Schuldnerin gemindert. Soweit die Beklagte dies zunächst mit Nichtwissen bestritten hat, ist sie dem weiteren tatsächlichen Vortrag des Klägers unter Vorlage entsprechender Kontoauszüge, die Zahlungen stammten von einem Konto der Schuldnerin bei der P. Bank und hätten deshalb eine das Schuldnervermögen mindernde Wirkung gehabt, nicht mehr entgegengetreten. Das Gericht hat angesichts der eingereichten Kontoauszüge keine Zweifel daran, dass die streitbefangenen Zahlungen vom Konto der Schuldnerin und damit aus ihrem Vermögen erfolgt sind.

2.

39

Die Beklagte hatte zum Zeitpunkt des Erhalts der streitbefangenen Zahlungen unstreitig Kenntnis von dem von der Schuldnerin gestellten (Insolvenz)-Eröffnungsantrag. Bei dem hier gestellten Eröffnungsantrag handelt es sich entgegen der Auffassung der Beklagten auch um einen Antrag im Sinne von § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO.

40

Aus § 270 InsO folgt, dass die Möglichkeit der Eigenverwaltung zunächst die Stellung eines Eröffnungsantrages nach § 13 InsO voraussetzt. Für das Verfahren verweist § 270 Abs. 1 Satz 2 InsO ausdrücklich auf die allgemeinen Vorschriften, soweit in §§ 270 ff. InsO keine abweichenden Regelungen getroffen werden. Dies ist in Bezug auf den Insolvenzantrag nicht geschehen. Soweit die Beklagte meint, hier sei eine teleologische Reduktion geboten, vermag diese Auffassung nicht zu überzeugen. Einen zwingenden Grund für eine Abweichung von der gesetzlichen Regelung und der Systematik ist nicht ersichtlich, auch wenn man rechtspolitisch sicherlich hier im Sinne der Beklagten eine andere gesetzliche Regelung treffen kann. Soweit die Beklagte ausführt, durch die Eigenverwaltung werde bei Gläubigern ein schutzwürdiges Vertrauen in eine erfolgreiche Sanierung begründet, mag dies im Einzelfall zutreffen. Allerdings ändert dies nichts an der auch für Gläubiger erkennbaren Ausgangssituation der Stellung eines Insolvenzantrags durch die Schuldnerin und der dadurch bedingten Erschütterung des allgemeinen Vertrauens in die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Schuldnerin. Angesichts der trotz gerichtlicher Prüfung der Interessen der Gläubiger bei Anordnung der Eigenverwaltung stets unsicheren Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens und für eine teilweise oder vollständige Begleichung der bestehenden Forderungen kann von einer von einem „normalen“ Insolvenzverfahren substantiell abweichenden schutzwürdigen Vertrauenslage der Gläubigern nicht die Rede sein. Der wirtschaftliche Ausgang des normalen Insolvenzverfahrens wie der einer Selbstverwaltung durch die Schuldnerin ist zunächst ungewiss und rechtfertigt durchaus eine Gleichbehandlung.

3.

41

Die beglichenen Forderungen der Beklagten auf die Arbeitnehmeranteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag, die auf die Zeit des Schutzschirmverfahrens vom 02.09. bis 01.12.2013 entfallen, sind entgegen der Auffassung der Beklagten als Insolvenzforderungen im Sinne von § 38 InsO und nicht als Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 2 InsO zu behandeln. Sie unterliegen damit der Insolvenzanfechtung nach §§ 129 ff. InsO.

3.1

3.1.1

42

Ursprünglich hat es sich um Insolvenzforderungen gehandelt, da die Gesamtsozialversicherungsbeitragsforderungen der Beklagten zu einer Zeit begründet worden sind, zu der ein eröffnetes Insolvenzverfahren noch nicht bestand hat.

43

Der Wortlaut des § 270b Abs. 3 S. 1 InsO, der von der Begründung von Masseverbindlichkeiten schon während des Schutzschirmverfahrens spricht, dürfte insoweit missglückt und zu weit gefasst sein. Tatsächlich dürfte angesichts der Gesetzessystematik und der Bezugnahme auf § 55 Abs. 2 InsO in § 270b Abs. 3 S. 2 InsO gemeint sein - freilich ohne dass das Amtsgericht R. dies in seinem Beschluss vom 02.09.2013 klargestellt hat -, dass der eigenverwaltende Schuldner Verbindlichkeiten begründet („begründen darf“, so das Amtsgericht), die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit gelten.

3.1.2

44

Die Forderungen der Beklagten gelten auch nicht mit Insolvenzverfahrenseröffnung durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 01.12.2013 gemäß §§ 270b Abs. 3 S. 2, 55 Abs. 2 InsO als Masseverbindlichkeiten.

45

Es kann dahinstehen, ob eine insolvenzgerichtliche Anordnung nach § 270b Abs. 3 InsO im Sinne einer Globalermächtigung dem Schuldner auch die umfassende Möglichkeit einräumt, bei der Begründung einer Verbindlichkeit im Einzelfall auszuschließen, dass diese nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit gilt. Eine solche Möglichkeit des Schuldners, außerhalb einer gerichtlichen Globalermächtigung Forderungen zu begründen, die nach Verfahrenseröffnung nur als einfache Insolvenzforderungen gelten, wird von der herrschenden Meinung unter Hinweis auf den Wortlaut von § 270b Abs. 3 S. 1 InsO und die Gesetzgebungsgeschichte abgelehnt (vgl. insoweit Kreft/Landfermann, InsO, 7. Auflage, § 270b Rn. 41 m.w.N.; zweifelnd wohl MüKo/Kern, InsO, 3. Auflage, § 270b Rn. 111 und Marotzke, DB 2013, 1287). Nach dieser Auffassung besteht eine Handlungsmöglichkeit des Schuldners nur insoweit, als er bei Insolvenzantragstellung und bei Stellung des Antrags nach § 270b InsO zwischen einer Globalermächtigung - in deren Rahmen dann stets Masseverbindlichkeiten „begründet“ werden - und Einzel- bzw. Gruppenermächtigungen „wählen“ kann. Wählt er den Weg der Globalermächtigung greife mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens deshalb zunächst § 55 Abs. 2 InsO (so auch LG Hamburg, Urteil vom 19.11.2014, Az. 303 O 335/13).

46

Unabhängig davon, ob man im sog. Schutzschirmverfahren eine praktisch wohl eher wenig relevante allgemeine Wahlmöglichkeit des eigenverwaltenden Schuldners zwischen der „Begründung“ einer einfachen Insolvenzforderung und einer Masseverbindlichkeit auch bei beantragter und bewilligter Globalermächtigung nach § 270b Abs. 3 InsO zulässt, gelten nach Sinn und Zweck von § 270b InsO jedenfalls solche Forderungen, bei deren Begleichung der Schuldner einen Anfechtungsvorbehalt klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, deren Begleichung offensichtlich nicht der Vorbereitung der Sanierung des insolvenzreifen Unternehmens dient und bezüglich derer ein insolvenzrechtliches Ausfallrisiko wegen eines (kompensierenden) Anspruchs gegen die Bundesagentur für Arbeit auf Zahlung aus der Insolvenzausfallversicherung nicht besteht, nach erfolgter Insolvenzverfahrenseröffnung nicht als Masseverbindlichkeiten.

47

Die Vorschrift des § 270b InsO (amtliche Überschrift „Vorbereitung einer Sanierung“) legt als Ziel und gleichzeitig Rahmen einer Eigenverwaltung im sog. Schutzschirmverfahren die Vorbereitung einer (Unternehmens-)Sanierung fest. In diesem Rahmen gilt § 55 Abs. 2 InsO entsprechend. Eine Ermächtigung nach § 270b Abs. 3 InsO umfasst nach Ansicht des Gerichts damit auch nur solche Verbindlichkeiten, die unter diesen Sanierungszweck fallen. Eine Berufung auf eine erteilte Globalermächtigung kommt dann nicht in Betracht, wenn es sich um Verbindlichkeiten handelt, die mit der Betriebsfortführung und Sanierung nichts zu tun haben (vgl. OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29.01.2014, Az. 5 U 195/13, bei juris Rn. 23 a.E.) oder deren Eigenschaft als spätere Masseverbindlichkeit für den Gläubiger wegen anderweitiger wirtschaftlicher Absicherung nicht erforderlich ist und damit einer Sanierung wegen der drohenden Verringerung der Insolvenzmasse entgegensteht.

48

Dabei kommt der Befugnis zur „Masseverbindlichkeitsbegründung“ für eine erfolgreiche Sanierung herausgehobene Bedeutung zu. Als vertrauensbildende Maßnahme dient sie dem Schuldner dazu, seine Geschäftspartner zu überzeugen, den Sanierungsversuch zu begleiten. Insoweit werden geschäftsbezogene Verbindlichkeiten praktisch fast immer vom Sanierungszweck getragen, weil eine weitere Zusammenarbeit mit dem Schuldner trotz der offensichtlichen wirtschaftlichen Krise nur bei geeigneter Absicherung künftiger Forderungen stattfinden wird. Etwas anderes kann aber für Löhne von Arbeitnehmern und die damit einhergehenden Sozialversicherungsbeiträge gelten. Allerdings sind Arbeitnehmer und deren Arbeitserbringung für die Betriebsfortführung existenziell. Da und soweit sie aber über das Insolvenzgeld der Bundesagentur für Arbeit für den maximal dreimonatigen Zeitraum des Schutzschirmverfahrens abgesichert sind, muss um ihr Vertrauen nicht in Form der Sicherstellung ihrer Forderungen als Masseverbindlichkeiten besonders geworben werden. Auch die Sozialversicherungsträger zählen dann nicht zu den für eine Betriebsfortführung wichtigen Gläubigern. Die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge stellt mangels eines unmittelbar in das Schuldnervermögen fließenden Gegenwerts keine betriebsnotwendige Ausgabe dar. Ihnen gegenüber wird der Schuldner jedenfalls dann nicht um besonderes Vertrauen und Unterstützung werben müssen, um sie von etwaigen Aufhebungsanträgen nach § 270b Abs. 4 S. 1 Nr. 3 InsO abzuhalten, wenn und soweit sie für die dreimonatige Zeit des Schutzschirmverfahrens durch die Insolvenzausfallversicherung der Bundesagentur für Arbeit wirtschaftlich abgesichert sind.

49

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Anfechtung einer dem Sozialversicherungsträger gewährten Befriedigung mit der Folge der Rückgewähr zur Insolvenzmasse der Geltendmachung der Beiträge aus der Insolvenzausfallversicherung nicht entgegensteht. Da nach der Anfechtung und Rückgewähr die Forderungen des Sozialversicherungsträgers gemäß § 144 Abs. 1 InsO wieder aufleben, bestehen sowohl von § 175 Abs. 1 SGB III vorausgesetzte Gesamtsozialversicherungsbeitragsforderung als auch die Nichtbegleichung derselben. Der Sozialversicherungsträger wäre dann wieder in die Lage versetzt, Leistungen aus der Insolvenzausfallversicherung erhalten zu können.

50

Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn und soweit durch die Fortbeschäftigung (das Nicht-Freistellen) eines Arbeitnehmers ein wirtschaftliches Risiko für den betroffenen Sozialversicherungsträger entstehen würde, namentlich wenn nach einer Rückerstattung wegen möglicher Anspruchsausschlüsse nach § 166 SGB III eine Inanspruchnahme der Insolvenzausfallversicherung ausgeschlossen wäre. In einem solchen Fall ist der Schuldner auf das Wohlwollen des Sozialversicherungsträgers und damit dessen Absicherung im Falle der Insolvenzverfahrenseröffnung angewiesen.

51

Diese Voraussetzungen liegen hier indes nicht vor. Die Beklagte hätte es auch nach ihrem eigenen Vortrag nach erfolgter Rückerstattung und nach entsprechender Antragstellung in der Hand, sich wirtschaftlich durch Leistungen aus der Insolvenzausfallversicherung der Bundesagentur für Arbeit schadlos zu halten. Dies ist in Bezug auf die von der Schuldnerin nicht beglichenen (nicht strafrechtlich bewehrten) Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung bereits geschehen. Es ist nicht ersichtlich und auch von der Beklagten nicht einmal ansatzweise vorgetragen, dass die Bundesagentur für Arbeit Leistungen aus der Insolvenzausfallversicherung in Bezug auf die Arbeitnehmeranteile nunmehr versagen würde.

52

Vor diesem Hintergrund gelten die Sozialversicherungsbeiträge im hiesigen Fall auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht als Masseverbindlichkeiten.

3.1.3

53

Selbst wenn man auf die hier streitbefangenen Forderungen über § 270b Abs. 3 S. 2 InsO die Vorschrift des § 55 Abs. 2 InsO zur Anwendung bringen würde, würde nach Auffassung des Gerichts im Ergebnis nichts anderes gelten. In diesem Fall käme es hier zu einer „Rückstufung“ der Masseverbindlichkeit über § 55 Abs. 3 InsO in den Rang einer einfachen Insolvenzforderung.

54

§ 55 Abs. 3 InsO gilt auch im Anwendungsbereich von § 270b InsO. Eines ausdrücklichen Verweises in § 270b Abs. 3 auf § 55 Abs. 3 InsO bedurfte es nicht. Zwar mag der Gesetzgeber - ggf. aus Gründen der Klarstellung - bei Regelung vergleichbarer Umstände einen Bereich ausdrücklich regeln und bei der Normierung eines anderen Bereichs durch umfangreiche Aufzählungen und Verweise auf die ausdrücklich getroffenen Regelungen verweisen. Es besteht aber gesetzgebungstechnisch ohne weiteres auch die Möglichkeit, ohne Einzelaufzählung auf ein zuvor für einen anderen Bereich festgelegtes Regelungsregime zu verweisen. So liegen die Dinge hier. Von der hier vom Gesetzgeber zum Ausdruck gebrachten Gleichstellung von starkem vorläufigen Insolvenzverwaltern und eigenverwaltendem Schuldner mit entsprechender gerichtlicher Ermächtigung sind sowohl § 55 Abs. 2 InsO als auch die diese Norm unmittelbar ergänzende Vorschrift des § 55 Abs. 3 InsO umfasst. Überzeugende Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber sachlich unterschiedliche Kompetenzen zwischen starken vorläufigen Insolvenzverwaltern und eigenverwaltendem Schuldner hat normieren wollen, finden sich auch in den von der Beklagten angeführten Gesetzesmaterialien (vgl. BT-Drucksache 17/7511, S. 37) nicht. Diese Gesetzesmaterialien belegen vielmehr die Absicht des Gesetzgebers zu einer inhaltlichen Gleichstellung. Soweit die Beklagte aus dem Wort „quasi“ eine gegenüber dem vorläufigen Insolvenzverwalter (noch) stärkere Position des eigenverwaltenden Schuldners ableiten will, überzeugt dies nicht. Gleiches gilt für die Passage „er (der eigenverwaltende Schuldner) erlangt damit die Befugnis, durch alle seine Rechtshandlungen Masseverbindlichkeiten zu begründen“. Hätte der Gesetzgeber tatsächlich die von der Beklagten angenommene inhaltlich und wirtschaftlichen Bezug auf § 55 Abs. 3 InsO bedeutsame Abweichung zwischen selbstverwaltendem Schuldner und starkem vorläufigen Insolvenzverwalter gewollt, hätte es nahe gelegen, dies in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck zu bringen. Dies gilt umso mehr angesichts des rechtspolitischen Streits um die ehemalige Vorschrift des § 59 Abs. 2 KO, dessen Wegfall und die anschließend in § 55 Abs. 3 InsO wieder ins Gesetz aufgenommene entsprechende Regelung.

55

Allerdings beinhaltet § 55 Abs. 3 S. 2 InsO einen Verweis auf § 175 Abs. 1 SGB III, der für das Bestehenbleiben der sozialrechtlichen Ansprüche gegen den Schuldner und deren Übergang auf die Bundesagentur für Arbeit deren Nichtbegleichung vor Eintritt des Insolvenzereignisses voraussetzt. Dies führt aber gerade nach Sinn und Zweck des Insolvenzanfechtungsrechts einerseits (Wiederherstellung der wirtschaftlichen Lage vor der Rechtshandlung) und nach dem mit der Insolvenzausfallversicherung verfolgten rechtspolitischen Absicht einer Subventionierung der Insolvenzmasse im Interesse einer gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung andererseits nicht dazu, dass eine Rückstufung der Forderung ausgeschlossen wäre (so im Ergebnis zur Konkursordnung zu Recht OLG Hamm, Urteil vom 18.09.1986, Az. 27 U 11/86, ZIP 1986, 1476-1478 (1477)). Dies gilt umso mehr, wenn der Schuldner seine Zahlung unter Anfechtungsvorbehalt geleistet hat, ein etwaiges Vertrauen auf den Fortbestand des Vermögensvorteils auf Seiten des Gläubigers damit nicht bestanden hat, dem Sozialversicherungsträger ein wirtschaftliches Risiko wegen des Eingreifens der Insolvenzausfallversicherung nicht droht und er die Zahlung lediglich dem Umstand der Strafbewehrtheit der Forderung verdankt. Unter diesen Voraussetzungen ist es dem Sozialversicherungsträger - hier der Beklagten - nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die zuvor erhaltene Zahlung zu berufen.

3.1.4

56

Soweit die Beklagte anführt, es könne nicht angehen, wenn die Schuldnerin zur Ermöglichung einer erfolgreichen Sanierung Zahlungen an die Beklagte erbringe, um deren Unterstützung im Schutzschirmverfahren zu erhalten, die Beklagte diese finanziellen Mittel jedoch nachfolgend in die Masse zurückzahlen müsse, überzeugt dies nicht. Wirtschaftlich bestehen für die Beklagte hier keine Risiken, weil sie sich nach entsprechendem Antrag jederzeit aus der Insolvenzausfallversicherung schadlos halten kann.

57

Es ist auch nicht zwingend so, dass die Annahme der Anfechtbarkeit von Leistungen auf Sozialversicherungsbeiträge im Schutzschirmverfahren die Sinnhaftigkeit des Schutzschirmverfahrens als Ganzes in Frage gestellt würde. Zwar mögen Leistungen an Sozialversicherungsträger mit wirtschaftlichen Rückerstattungs-Risiken für diese belastet sein. Auch mag dies dazu führen, dass Sozialversicherungsträger der Anordnung der Selbstverwaltung durch den Schuldner eher skeptisch gegenüberstehen. Dies muss aber keinesfalls zwangsläufig zu der regelhaften Aufhebung des Schutzschirmverfahrens nach bis zu drei Monaten gemäß § 270 b Abs. 4 Nr. 3 InsO führen. Entscheidend für die praktische Bedeutung des Schutzschirmverfahrens auch im Hinblick auf Sozialversicherungsträger dürfte vielmehr sein, wie sich die wirtschaftliche Lage beim Schuldner tatsächlich darstellt und inwieweit binnen maximal drei Monaten ein tragfähiges Sanierungskonzept erarbeitet wird. Dahinter und hinter die tatsächlichen Erfahrungen der Sozialversicherungsträger mit der Sanierung von Insolvenzschuldnern nach Selbstverwaltung dürfte die Frage der Anfechtbarkeit von Sozialversicherungsbeitragsleistungen im Rahmen des Schutzschirmverfahrens von der Bedeutung her zurücktreten. Zudem ist wiederum zu beachten, dass eine Anfechtbarkeit nur dann anzunehmen ist, wenn ein wirtschaftliche Absicherung des beklagten Sozialversicherungsträgers gewährleistet über die Insolvenzausfallversicherung gewährleistet ist.

58

Soweit die Beklagte anführt, dass eine Anfechtbarkeit zu einer gesetzgeberisch nicht gewollten Erhöhung der Kosten für die Insolvenzausfallversicherung führte, führt dies zu keiner anderen Einschätzung. Unabhängig davon, dass zu den Kosten für die Insolvenzausfallversicherung durch die hier vertretene Ansicht keine belastbaren Bezifferungen vorliegen, greift dieser Einwand zu kurz. Der Gesetzgeber hat mit der Schaffung der Insolvenzausfallversicherung und dem durch § 270b InsO verfolgten Zweck einer Sanierung eine Wertung vorgegeben. Gegebenenfalls entstehende Mehrkosten im Rahmen dieses solidarischen Systems sind deshalb kein Argument gegen die Ausschöpfung der systemimmanenten und gewollten Möglichkeiten.

3.1.5

59

Die Anfechtbarkeit der Leistungen ist hier auch nicht wegen der seinerzeit bestehenden Sanierungsbemühungen abzulehnen. Zwar mag ein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz im Rahmen von § 133 Abs. 1 InsO bei Zahlungen im Rahmen von ernsthaften und Erfolg versprechenden Sanierungsbemühungen im Einzelfall ausscheiden. Dieser Umstand mag hier auch einem Anfechtungsgrund nach § 133 Abs. 1 InsO entgegenstehen. Die hinter diesem Ansatz stehenden Wertungen lassen sich aber auf das hiesige Problem im Rahmen von § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO nicht übertragen.

3.1.6

60

Der von der Beklagten erhobene Bargeschäftseinwand greift ebenfalls nicht.

61

Ein Bargeschäft gemäß § 142 InsO liegt vor, wenn der Schuldner in engem zeitlichen Zusammenhang mit seiner Leistung aufgrund einer Vereinbarung mit dem Anfechtungsgegner eine gleichwertige Gegenleistung erhalten hat. Nur in einem solchen Fall liegt keine Vermögensverschiebung zu Lasten der Schuldnerin vor, sondern eine bloße Vermögensumschichtung.

62

Im vorliegenden Fall hat die Schuldnerin aber weder eine Vereinbarung mit der Beklagten getroffen noch eine Gegenleistung von ihr erhalten. Die sozialversicherungsrechtliche Pflicht der Schuldnerin, die Beiträge an die Einzugsstelle zu entrichten, ersetzt die notwendige Vereinbarung nicht. Außerdem ist keine dem Zugriff der übrigen Gläubiger offenstehende Gegenleistung der Beklagten in das Vermögen der Schuldnerin gelangt. Stellt man auf die durch das kassenärztliche Versicherungssystem bereitgestellten Leistungen ab, so fehlt es an einer Bereicherung der Masse. Sieht man die Gegenleistung in der Arbeitsleistung der bei der Beklagten versicherten Arbeitnehmer, so rührt diese nicht von der Beklagten her (vgl. BGH Entscheidung vom 9. Juni 2005, Aktenzeichen IX ZR 152/03). Ein Unmittelbarkeitsbezug zwischen dem Erbringen der Beiträge zur Sozialversicherung und der Erbringung der Arbeitsleistung durch die bei der Beklagten versicherten Arbeitnehmer besteht nicht. Wie das Nichtabführen der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung im hiesigen Falle belegt, ist die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen durch die Schuldnerin im Rahmen des Schutzschirmverfahrens zur Sicherstellung der Arbeitsleistung der bei der Beklagten versicherten Arbeitnehmer nicht zwingend erforderlich. Vor diesem Hintergrund fehlt es auch wertungstechnisch an dem Erfordernis der Unmittelbarkeit von Leistung (Abführen der Sozialversicherungsbeiträge) und Gegenleistung (Erlangung der Arbeitsleistung durch die Arbeitnehmer).

4.

63

Die Zinsentscheidung folgt aus § 143 Abs. 1 S. 2 InsO i.V.m. §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 291, 288 Abs. 1 BGB. Bei anfechtbarem Erwerb von Geld hat der Anfechtungsgegner Prozesszinsen jedenfalls für den auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens folgenden Tag zu entrichten (vgl. § 187 BGB).

II.

64

Die zulässige Widerklage hat in der Sache keinen Erfolg. Die vom Kläger mit Rückerstattungsansprüchen für den Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung für September 2013 erklärte Aufrechnung gegen Masseverbindlichkeiten der Beklagten ist wirksam.

65

Aus dem soeben unter Ziffer I. Ausgeführten folgt, dass die für September 2013 geleisteten Beitragszahlungen vollen Umfangs anfechtbar sind, somit Rückerstattungsansprüche des Klägers gegen die Beklagte auch in Höhe von weiteren 32.915,66 € bestanden haben. Mit dieser Forderung hat der Kläger wirksam die Aufrechnung erklärt. Die jeweiligen Forderungshöhen sind zwischen den Parteien unstreitig.

III.

66

Die Kostenentscheidung und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2, 708 Nr. 11, 709 S. 1 und S. 2, 711 ZPO.

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