1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 21.09.2018 (Az. 1 O 235/17) abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.
3. Das vorliegende Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H. von110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H. von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 6.750,00 EUR festgesetzt.
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| | Im vorliegenden Rechtsstreit macht der Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen der MS „A. S.“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG (im Folgenden: Schuldnerin) Ansprüche auf Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen aus dem Zeitraum vom 27.06.2003 bis zum 04.12.2007 i.H. von insgesamt 6.750,00 EUR (entspricht 45% seiner Beteiligung) gegenüber dem Beklagten geltend. |
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| | Dieser war mit einer Kommanditeinlage i.H. von 15.000,00 EUR zunächst als Treugeberkommanditist und später - seit entsprechender Handelsregistereintragung vom 23.08.2005 im Wege der Sonderrechtsnachfolge (vgl. den Handelsregisterauszug GA I 95 i.V.m. GA I 92) - als Direktkommanditist an der Schuldnerin beteiligt.Auf den Zeitraum vor Eintragung des Beklagten in das Handelsregister entfielen unstreitig Ausschüttungen i.H. von insgesamt 4.050,00 EUR (vgl. GA I 15). |
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| | Die Jahresabschlüsse der Schuldnerin in den Jahren 2003-2007 wiesen durchweg nicht durch Kommanditeinlagen gedeckte Verluste aus. In diesem Zeitraum erfolgten Entnahmen durch die Kommanditisten i.H. von insgesamt 5.705.000,00 EUR (vgl. GA I 14; unstreitig; vgl. zuletzt GA I 91). Am 12.09.2012 stellte die Schuldnerin Insolvenzantrag. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgte am 07.11.2012. |
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| | Das von der Schuldnerin betriebene Schiff „MS A S“ wurde seitens des Klägers im Februar 2013 zu einem Kaufpreis i.H. von 13.500.000,00 US-$ verkauft, wobei der Kaufpreis zu einer vollständigen Deckung der Darlehensforderung der den Schiffsbau finanzierenden Bank nicht ausreichte. |
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| | Ausweislich der vom Kläger vorgelegten, vom 19.04.2018 datierenden Tabelle nach § 175 InsO waren Forderungen i.H. von 14.256.981,31 EUR zur Insolvenztabelle angemeldet worden. In seiner Anspruchsbegründungsschrift vom 07.05.2018 (S. 4; GA I 15) hatte der Kläger - infolge eines Rechenfehlers - zunächst vorgetragen, dass hiervon Forderungen i.H. von 1.416.157,36 EUR festgestellt worden seien, wohingegen die übrigen Forderungen bestritten oder vom Gläubiger zurückgenommen worden seien. |
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| | Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen landgerichtlichen Urteils vom 21.09.2018 (1 O 235/17; GA I 73 ff.) Bezug genommen. |
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| | Mit dieser Entscheidung hat das Landgericht der Klage vollumfänglich stattgegeben und den Beklagten verurteilt, an den Kläger 6.750,00 EUR nebst Zinsen hieraus i.H. von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.11.2017 zu bezahlen. |
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| | Zur Begründung hat es im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: |
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| | Der Kläger könne von dem Beklagten die Zahlung i.H. von 6.750,00 EUR aus §§ 172 Abs. 4, 171 Abs. 2 HGB verlangen. Dieser habe in den Jahren 2013 bis 2017 Ausschüttungen i.H. von insgesamt 6750,00 EUR erhalten, wodurch die geleistete Einlage herabgemindert worden sei. Es bestünden Forderungen von Gesellschaftsgläubigern mindestens in Höhe der Klageforderung. Vorliegend habe der Kläger eine Insolvenztabelle vorgelegt mit nicht widersprochenen und festgestellten Forderungen von Gesellschaftsgläubigern i.H. von 1.416.107 50,36 EUR, welche aus der Insolvenzmasse nicht befriedigt werden könnten. Der Anspruch auf Rückerstattung der Ausschüttungen bis zur Höhe der Einlage sei auch nicht gemäß § 172 Abs. 5 HGB ausgeschlossen, weil der Beklagte nicht dargetan habe, dass er die Ausschüttungen gutgläubig als Gewinn bezogen habe. Der Anspruch sei auch nicht nach § 398 BGB erloschen, da ein Anspruch des Beklagten gegen den Kläger wegen einer Pflichtverletzung in seiner Funktion als Insolvenzverwalter insoweit nicht ersichtlich sei. Etwaigen Einwendungen des Beklagten wegen behaupteter Zins- und Währungskursmanipulationen stehe § 129 Abs. 1 HGB entgegen. Der Anspruch sei durchsetzbar, da § 214 BGB mangels Verjährung des Klageanspruchs nicht greife. Die fünfjährige Verjährungsfrist (§ 159 Abs. 1, 2 HGB) beginne mit der Eintragung der Auflösung der Gesellschaft in das Handelsregister zu laufen. Die Schuldnerin sei nach §§ 161 Abs. 2, 131 Abs. 1 Nr. 3 HGB durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Beschluss des Amtsgerichts – Insolvenzgerichts - Hamburg vom 07.11.2012 aufgelöst worden. Durch Anmeldung der Forderungen der Gläubiger gegen die Schuldnerin zur Insolvenztabelle sei der Ablauf der Verjährungsfrist nach § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB i.V.m. §§ 161 Abs. 2, 159 Abs. 4 HGB gehemmt worden. Zinsen nach § 291 BGB könne der Kläger ab 16.11.2017 verlangen. |
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| | Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils (LGU 4 ff.) verwiesen. |
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| | Gegen diese landgerichtliche Entscheidung richtet sich das Rechtsmittel der Berufung des Beklagten. |
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| | In seiner Berufungsbegründungsschrift vom 05.01.2019 (S, 2 f.; GA I 89 f.) erhebt der Beklagte über die bereits geltend gemachte Verjährung hinsichtlich des Gesamtanspruchs hinaus auch die Einrede der Verjährung im Hinblick auf den Teil des Rückforderungsanspruchs i.H. von 4.050,00 EUR betreffend die Zeit vor seiner Eintragung als Direktkommanditist. Hinsichtlich der vor seiner Eintragung erfolgten Ausschüttungen bestehe allenfalls ein Freistellungsanspruch der Treuhänderin, dessen dreijährige Verjährungsfrist spätestens Ende 2012 zu laufen begonnen habe, nachdem die Insolvenzeröffnung am 07.11.2012 erfolgt sei. |
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| | Zu Unrecht gehe das Landgericht mit dem Bundesgerichtshof (Urt. v. 20.02.2018 – II ZR 272/16) davon aus, dass dem Kommanditisten hinsichtlich der zur Tabelle festgestellten Forderungen sämtliche Einwendungen von Anfang an abgeschnitten sein, was über § 129 HGB auch die vom Beklagten erhobenen Einwände betreffen die Zins- und Währungsmanipulation betreffe. Ohnehin gehe der Bundesgerichtshof in seiner vorerwähnten Entscheidung zwingend von der Vorlage einer Tabelle nach § 178 InsO aus, wohingegen der Kläger in Gestalt der Anlage K 4 nur eine Tabelle nach § 175 InsO vorgelegt habe. |
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| | Auch verkenne das Landgericht, dass der Insolvenzverwalter nur berechtigt sei, die Haftung des Kommanditisten nach § 171 Abs. 2 HGB einzufordern, wenn die Inanspruchnahme des Kommanditisten für die Befriedigung der Insolvenzgläubiger benötigt werde. Soweit der Kläger den Masse-Kontostand zum Zeitpunkt der Anspruchsbegründung mit 865.607,05 EUR angegeben habe, seien darin die bis dahin von anderen Kommanditisten zurückgezahlten Beträge enthalten. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass die Kommanditisten nicht für die Masseverbindlichkeiten und Verfahrenskosten hafteten. Zu deren Höhe äußere sich der Kläger allerdings nicht, weswegen der Beklagte annehmen müsse, dass die Bezahlung von Verfahrenskosten und Masseverbindlichkeiten mittels zurückgezahlter Kommanditisten-Gelder erfolgt sei und weiter erfolgen werde. Für die bereits eingezogenen Ausschüttungen hätte eine Art „Sondermasse“ begründet werden müssen, die auf einem anderen Konto hätte geführt werden müssen. Weiter sei vor diesem Hintergrund anzunehmen, dass die Insolvenzgläubiger von der Einziehung letztlich nichts erhielten, so dass von Masseunzulänglichkeit auszugehen sei. |
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| | Zudem sei der sich aus der Anspruchsbegründung des Klägers ergebende Fehlbetrag deswegen weiter zu vermindern, da der Kläger so zu stellen sei, als habe er der Gesellschaft zustehende Schadensersatzansprüche gegen die finanzierende Bank wegen Zins- und Währungsmanipulation geltend gemacht und realisiert. Selbst wenn Ansprüche gegen die finanzierende Bank nicht bestehen sollten bzw. ein Durchgriff auf den Kläger in diesem Verfahren nicht möglich sein sollte, bestünde angesichts des Vorliegens haftungsbegründender Entnahmen durch Kommanditisten i.H. von insgesamt 5,7 Mio. EUR ein Rückforderungsanspruch des Klägers in entsprechender Höhe. Würden diese 5,7 Mio. EUR realisiert, überstiege dieser Betrag bei weitem die zur Tabelle festgestellten Forderungen. |
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| | Der Beklagte stellt den Berufungsantrag (GA II 158 i.V.m. GA I 89), |
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| | das Urteil des Landgerichts Hechingen - 1 O 235/17 - aufzuheben und die Klage abzuweisen. |
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| | Der Kläger beantragt (GA II 158), |
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| | die Berufung zurückzuweisen. |
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| | Er verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Erweiterung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags. In seiner Berufungserwiderung vom 08.02.2019 (S. 4; GA I 105) hat der Kläger vorgetragen, dass per 01.02.2019 die beiden vom Kläger im Insolvenzverfahren geführten Konten Guthaben i.H. von 324.544,56 US-$ (entspricht: 280.541,61 EUR) bzw. i.H. von 749.757,88 EUR ausgewiesen hätten (vgl. Anlage BE 3; GA I 126 f.), woraus sich ein Massebestand zu diesem Zeitpunkt - vorbehaltlich des Abzugs von Verfahrenskosten und sonstigen Masseverbindlichkeiten - i.H. von 1.030.299,49 EUR ergeben habe (vgl. GA I 105). Außerdem hat er den Stand der festgestellten Insolvenzforderungen – nach Korrektur seines Rechenfehlers - mit (mindestens) 1.226.072,33 EUR angegeben; der Beklagte hat diesen Stand nicht bestritten. Aktuell bestehe – so der Kläger weiter - damit - vorbehaltlich des Abzuges von Verfahrenskosten und sonstigen Masseverbindlichkeiten - eine Deckungslücke i.H. von mindestens 195.772,84 EUR. Gleichzeitig hat er als Anlage BE 2 (GA I 115 ff.) die Tabelle des Amtsgerichts Hamburg – Insolvenzgericht – nach § 178 InsO vorgelegt. |
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| | Auf Hinweis des Senats mit Verfügung vom 15.03.2019 (GA II 139), dass es einer rechnerischen Darstellung des sekundär darlegungsbelasteten Klägers bedürfe, in welchem Umfang unter voller Einbeziehung der schon geleisteten, ausschließlich für die Befriedigung von Insolvenzgläubigern zur Verfügung stehenden Rückzahlungen anderer Kommanditisten eine Deckungslücke für diese Befriedigung bleibe, vertritt der Kläger mit Schriftsatz vom 01.04.2019 (GA II 142 ff.) weiterhin folgende Auffassung: |
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| | Als Insolvenzverwalter unterliege er keiner Darlegungslast in Bezug auf etwaige einzelne Verfügungen über die Insolvenzmasse. Ein Insolvenzverwalter sei „allein dem Insolvenzgericht gegenüber zur Abrechnung verpflichtet, nicht aber in jedem einzelnen Prozess“. Es werde weiterhin bestritten, dass die Kommanditisten der Schuldnerin nicht für Masseverbindlichkeiten bzw. Verfahrenskosten hafteten. Ferner werde weiterhin bestritten, dass die Insolvenzmasse einen Umfang erreicht habe, welcher es ermögliche, die offenen Insolvenzforderungen zu befriedigen. Der Beklagte habe nicht substantiiert dazu vorgetragen, warum und in welchem Umfang die vom Kläger nachgewiesene Insolvenzmasse durch die Zahlung von Verfahrenskosten oder sonstigen Masseverbindlichkeiten i.S. der §§ 54,55 InsO geschmälert worden sein solle. Maßgeblich sei, was im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an Masse zur Verteilung an die Insolvenzgläubiger vorhanden sei. Diesen Betrag habe der Kläger genannt und außerdem nachgewiesen, dass dieser nicht ausreiche, um sämtliche festgestellten Insolvenzforderungen i.S. von § 38 InsO zu befriedigen. In diesem Zusammenhang werde auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 13.03.2019 (9 U 10/19; Anlage BE 4; GA II 145 ff.) verwiesen, welcher „in einem Parallel-Rechtsstreit“ ergangen sei. |
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| | Wegen der Einzelheiten des Parteivortrags in beiden Instanzen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlage sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. |
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| | Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Abänderung des landgerichtlichen Urteils dahingehend, dass die Klage abgewiesen wird. |
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| | Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Haftungsanspruch gemäß §§ 171, 172 Abs. 4 HGB nicht zu. Die Erforderlichkeit der Inanspruchnahme des Beklagten kann nicht festgestellt werden, da der Kläger trotz Hinweises des Senats seiner sekundären Darlegungslast hinsichtlich der Rückzahlungen durch die Gesamtheit der Kommanditisten nicht genügt hat. |
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| | Als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin ist der Kläger gemäß § 171 Abs. 1, 2 HGB befugt, den Haftungsanspruch der Gesellschaftsgläubiger gegen die Kommanditisten im eigenen Namen geltend zu machen, unabhängig von der Frage, ob er gegenüber dem Insolvenzgericht Masseunzulänglichkeit angezeigt hat oder nicht (ganz h.M.; vgl. nur OLG Koblenz, Urt. v. 27.09.2018 – 6 U 1197/17, Tz. 12 bei juris; OLG München, Urt. v. 26.04.2018 – 23 U 1542/17, Tz. 22 bei juris m.w.N.; ausführlich OLG Stuttgart, Urteil vom 31.07.2019 - 20 U 36/18 unter II.A.1.b)). |
|
| | Der im Handelsregister eingetragene Kapitalanteil des Beklagten ist durch Auszahlungen unter den Betrag der geleisteten Einlage (Haftsumme) gemindert. |
|
| | Die persönliche Haftung des Beklagten war durch die Zahlung eines Betrages in Höhe seiner im Handelsregister eingetragenen Hafteinlage gemäß § 171 Abs. 1 HS. 2 HGB ausgeschlossen. |
|
| | Die Haftung lebt gem. § 172 Abs. 4 HGB wieder auf, wenn und soweit an den Kommanditisten Auszahlungen erfolgen und hierdurch und/oder infolge von Verlustzuweisungen sein Kapitalkonto unter den Betrag der eingetragenen Haftsumme gemindert ist. Auszahlungen aus Liquiditätsüberschüssen, durch die der Kapitalanteil des Gesellschafters unter die bedungene Einlage herabgemindert oder eine bereits bestehende Belastung vertieft wird, können so zu einer Haftung nach §§ 172 Abs. 4, 171 Abs. 1 HGB führen (BGH, Urt. v. 12.03.2013 - II ZR 73/11, Tz. 10 f. bei juris; BGH, Versäumnisurt. v. 01.07.2014 - II ZR 73/12, Tz. 13 f. bei juris). Durch die Haftsumme, die Höhe des ausgezahlten Betrages und durch das Ausmaß der dadurch gegebenenfalls entstehenden Haftsummenunterdeckung ist diese erneute Haftung begrenzt (vgl. BGH, Urt. v. 22.03.2011 - II ZR 215/09, Tz. 21 bei juris). |
|
| | Die vom Beklagten vereinnahmten Ausschüttungen i.H. von 6.750,00 EUR haben seine Kommanditistenhaftung wiederaufleben lassen. |
|
| | Der Beklagte hat Zeitraum vom 27.06.2003 bis zum 04.12.2007 unstreitig Auszahlungen der Schuldnerin i.H. von 6.750,00 EUR erhalten. |
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| |
| | Der Beklagte ist seit 23.08.2005 als Kommanditist der Schuldnerin in das Handelsregister eingetragen (vgl. den Handelsregisterauszug GA I 95 i.V.m. GA I 92). Seitdem ist er unmittelbar an der Schuldnerin beteiligt und nicht - wie zuvor - lediglich mittelbar über eine Treuhandkommanditistin. |
|
| | Der Beklagte haftet auch für die Rückzahlung von Einlagen, soweit diese vor seinem Beitritt zur Schuldnerin als unmittelbarer Kommanditist erfolgt ist (§ 173 HGB). Denn die Haftung nach §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB hat ihren Grund nicht in einem Haftungsereignis, sondern einer Haftungslage: Jeder nach §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB haftende Kommanditist muss jederzeit dafür einstehen, dass die Haftsumme durch seine Einlage im Gesellschaftsvermögen gedeckt, also eingezahlt (§ 171 Abs. 1 HGB) und nicht zurückgezahlt ist (§ 172 Abs. 4 HGB; vgl. K. Schmidt in: MünchKommHGB, aaO, § 173 Rz. 31, 33). |
|
| | Mit der Abtretung eines Kommanditanteils übernimmt der neue Kommanditist auch hinsichtlich der Einlageschuld gegenüber der Gesellschaft sowie hinsichtlich der Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern diejenige Rechtsposition, die bis zur Abtretung der frühere Kommanditist innegehabt hatte: Hatte dieser seine Einlage ganz oder teilweise noch nicht erbracht und haftete er deshalb den Gläubigern wegen des offenstehenden Betrages bis zur Höhe der eingetragenen Haftsumme, so haftet nun der neue Kommanditist den Gläubigern mit seinem Privatvermögen in gleicher Weise (BGH, Urt. v. 29.06.1981 - II ZR 142/80, BGHZ 81, 82, Tz. 7 bei juris). Die Nichterbringung der Einlage steht deren Rückzahlung im Sinne von § 172 Abs. 4 HGB gleich (vgl. Strohn in: Ebenroth / Boujong / Joost / Strohn, aaO, § 173 Rz. 13; Thiessen in: Staub, HGB, 5. Aufl., § 173 Rz. 85; Haas / Mock in: Röhricht / v. Westphalen / Haas, HGB, 4. Aufl., § 173 Rz. 16; Roth in: Baumbach/Hopt, HGB, 38. Aufl., § 173 Rn. 11; Oetker in: Oetker, aaO, § 173 Rn. 24). |
|
| | Im Falle der Abtretung des Kommanditanteils an einen früheren Treugeberkommanditisten – wie vorliegend den Beklagten – spricht dafür zusätzlich, dass die Rückzahlung der Einlage diesem unmittelbar zugutegekommen ist. |
|
| | Die Haftung des Beklagten ist nicht, wie das Landgericht angenommen hat, durch „Entnahme von Gewinnanteilen“, sondern deshalb in Höhe der Klageforderung wieder aufgelebt, weil die Ausschüttungen nicht durch entsprechende Gewinnanteile gedeckt waren, sondern vielmehr gewinnunabhängig erfolgt sind, und weil deshalb sowie infolge von Verlustzuweisungen sein Kapitalkonto entsprechend gemindert war, wie der Kläger schlüssig vorgebracht hat. |
|
| | Dass sie seinen Kapitalanteil nicht unter die Haftsumme gemindert haben, hat der Beklagte nicht bewiesen. Er hätte darlegen und gegebenenfalls beweisen müssen, dass die Ausschüttungen die Haftung nicht wieder begründet haben (vgl. BGH, Urt. v. 22.03.2011 - II ZR 271/08, Tz. 21 bei juris; BGH, Urt. v. 22.03.2011 - II ZR 224/08, Tz. 21 bei juris; K. Schmidt in: MünchKommHGB, 3. Aufl., § 172 Rz. 74; Strohn in: Ebenroth / Boujong / Joost / Strohn, HGB, 3. Aufl., § 172 Rn. 55 f.; Oetker in: Oetker, HGB, 5. Aufl., § 172 Rz. 30). Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Beklagten nicht. |
|
| | Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass auch die Voraussetzungen des § 172 Abs. 5 HGB nach dem Vortrag des Beklagten nicht gegeben sind. Mit der Berufung ist dies nicht angegriffen. |
|
| | Gläubigerforderungen gegen die Schuldnerin, für die der Beklagte haftet, liegen mindestens in Höhe der Klageforderung vor. Soweit der Beklagte die Auffassung vertritt, dass ihm im Zusammenhang mit dem Aspekt „Finanz- und Währungsmanipulation“ Einwendungen hinsichtlich der zur Tabelle festgestellten Forderungen nicht abgeschnitten seien, kann dem nicht gefolgt werden. |
|
| | Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es zur Darlegung der Forderung ausreichend, wenn der Kläger die Insolvenztabelle vorlegt, mit festgestellten Forderungen, die nicht aus der Insolvenzmasse befriedigt werden können (BGH, Urt. v. 20.02.2018 - II ZR 272/16, Rz. 15 bei juris; vgl. auch BGH, Beschl. v. 18.10.2011 - II ZR 37/10, Rz. 9 bei juris). Ausreichend ist die Vorlage der vom Insolvenzverwalter geführten, aktualisierten Tabelle gemäß § 175 InsO (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 27.11.2018 - 5 U 65/18, Rz. 46 bei juris). Das Landgericht Ansbach, dessen Entscheidung Gegenstand des Revisionsverfahrens II ZR 272/16 beim Bundesgerichtshof war, hat die Vorlage der Tabelle im Sinne von § 175 InsO durch den Insolvenzverwalter ebenfalls für ausreichend erachtet (Urt. v. 30.09.2016 - 1 S 14/16, Tz. 25 bei juris), ohne dass dies vom Bundesgerichtshof beanstandet worden wäre (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 27.11.2018, aaO, Tz. 48 bei juris). Entscheidend ist letztlich der Inhalt der Insolvenztabelle und nicht deren förmliche Vorlage. Dafür spricht auch, dass die Vorlage einer Insolvenztabelle durch hinreichend konkreten Vortrag ersetzt werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 11.12.1989 - II ZR 78/89, BGHZ 109, 334, Tz. 15 bei juris). |
|
| | Bereits mit der Vorlage der Tabelle nach § 175 InsO (im Anlagenkonvolut K 4; hinter GA I 5) hat der Kläger mithin insoweit seiner Darlegungslast genügt. Abgesehen davon hat er im Berufungsverfahren zusätzlich die vom Amtsgericht Hamburg - Insolvenzgericht - geführte Tabelle nach § 178 InsO (Anlage BE 2; GA I 115 ff.) nachgereicht. Konkrete Abweichungen der vorgelegten Tabelle von der Insolvenztabelle gemäß § 178 InsO werden von dem Beklagten nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich. |
|
| | Die Angabe einer Reihenfolge der in der Insolvenztabelle enthaltenen Forderungen hinsichtlich ihrer Geltendmachung durch den Kläger ist nicht erforderlich, da die nach Insolvenzeröffnung vom Insolvenzverwalter einzuziehende Hafteinlage nur noch zur gleichmäßigen (anteiligen) Befriedigung der berechtigten Gläubiger verwendet werden darf (BGH, Urt. v. 20.02.2018, aaO, Tz. 17 bei juris; OLG Frankfurt, Urt. v. 27.11.2018, aaO, Tz. 53 bei juris; vgl. auch BGH, Beschl. v. 18.10.2011, aaO). |
|
| | Einwendungen des Beklagten gegen die festgestellten Gläubigerforderungen sind unbeachtlich, da ihm diese nach §§ 129 Abs. 1, 161 Abs. 2 HGB aufgrund der Wirkungen der widerspruchslosen Feststellung der Forderungen in der Insolvenztabelle abgeschnitten sind (vgl. BGH, Urt. v. 20.02.2018, aaO, Tz. 21 bei juris; Drescher, WM 2019, 137, 141). |
|
| | Die Feststellung der Forderungen zur Insolvenztabelle hat für den Insolvenzverwalter und die Gläubiger gemäß § 178 Abs. 3 InsO die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils. Für den Schuldner ergibt sich die Rechtskraftwirkung nicht aus § 178 Abs. 3 InsO, weil dieser dort nicht genannt ist. Sie folgt aber mittelbar aus § 201 Abs. 2 InsO (BGH, Urt. v. 20.02.2018, aaO, Tz. 22 bei juris). Die Rechtskraftwirkung außerhalb der Vollstreckung besteht schon vor Aufhebung des Verfahrens, sobald die Feststellung zur Tabelle erfolgt ist (BGH, Urt. v. 10.10.2013 - IX ZR 30/12, NJW 2014, 391, Tz. 19). |
|
| | Gegen die aus § 128 HGB begründete persönliche Haftung eines Gesellschafters kann dieser gemäß § 129 Abs. 1 HGB von persönlichen Einwendungen abgesehen nur die Einwendungen geltend machen, die auch von der Gesellschaft erhoben werden können. Ist im Gesellschaftsprozess ein rechtskräftiges Urteil gegen die Gesellschaft ergangen, wirkt dies auch gegen die Gesellschafter, indem es ihnen die Einwendungen nimmt, die der Gesellschaft abgesprochen wurden (BGH, Urt. v. 20.02.2018, aaO, Tz. 23 bei juris). Diese Grundsätze gelten gemäß § 161 Abs. 2 HGB auch für die Haftung des Kommanditisten gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft nach §§ 171, 172 Abs. 4 HGB (BGH, Urt. v. 20.02.2018, aaO, Tz. 24 bei juris). |
|
| | Die Einwendungen des Beklagten gegen den Bestand der in den Tabellen nach § 175 InsO bzw. § 178 InsO aufgeführten Forderungen sind daher unbeachtlich. |
|
| | Es kann nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, dass die Inanspruchnahme des Beklagten zur Befriedigung der Gläubiger notwendig ist, da das vorhandene Gesellschaftsvermögen hierfür nicht ausreicht. Das geht zulasten des Klägers, da er seiner sekundären Darlegungslast nicht entsprochen hat. |
|
| | Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass seine Inanspruchnahme zur Gläubigerbefriedigung nicht benötigt wird, liegt beim Beklagten (vgl. BGH, Urt. v. 20.02.2018, aaO, Tz. 39 bei juris; BGH, Urt. v. 11.12.1989, aaO, Tz. 15 bei juris; ausführlich OLG Stuttgart, Urt. v. 02.12.1998 - 20 U 29/98, Tz. 63 ff., 70 bei juris; Thiessen in: Staub, HGB, 5. Aufl., § 171 Rn. 226; Strohn in: Ebenroth / Boujong / Joost / Strohn, aaO, § 171 Rz. 96; Haas / Mock in: Röhricht / v. Westphalen / Haas, HGB, 4. Aufl., § 171 Rz. 92). |
|
| | Im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast hat der Insolvenzverwalter aber die für die Befriedigung der Gläubiger bedeutsamen Verhältnisse der Gesellschaft darzulegen, sofern nur er dazu im Stande ist (BGH, Urt. v. 11.12.1989, aaO; vgl. auch BGH, Urt. v. 20.02.2018, aaO). Genügt er seiner sekundären Darlegungslast nicht, gilt die Behauptung des Beklagten nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden und er muss sie nicht beweisen (vgl. BGH, Urt. v. 18.01.2018 - I ZR 150/15, Tz. 30 bei juris). |
|
| | Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Klägers nicht. |
|
| | Da die Kommanditisten gemäß § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4 HGB zur Begleichung von Masseverbindlichkeiten und -kosten grundsätzlich nicht in Anspruch genommen werden dürfen (aa), steht mindestens ein Betrag in Höhe ihrer Rückzahlungen zur Begleichung von Gläubigerforderungen zur Verfügung. In welcher Höhe die Kommanditisten bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der letzten mündlichen Verhandlung Rückzahlungen geleistet haben, hat der Kläger nicht vorgetragen. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass der Betrag der Kommanditisten-Rückzahlungen die Gläubigerforderungen übersteigt und die Inanspruchnahme des Beklagten deshalb nicht erforderlich ist (bb). Aufgrund seiner sekundären Darlegungslast wäre der Kläger gehalten gewesen, hierzu näher vorzutragen (cc). |
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| | Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht für die durch den Insolvenzverwalter begründeten Masseverbindlichkeiten – anders als für außerhalb des Insolvenzverfahrens entstandene Verbindlichkeiten – schon aus insolvenzrechtlichen Gründen keine Haftung der Gesellschafter (BGH, Teilurt. v. 24.09.2009 - IX ZR 234/07, Tz. 11 bei juris; vgl. auch OLG Hamm, Urt. v. 21.01.2019 - 8 U 59/18, Tz. 21 bei juris). |
|
| | Schuldner der durch Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters nach Verfahrenseröffnung begründeten Masseverbindlichkeiten (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 InsO) ist der Insolvenzschuldner. Während des Verfahrens beschränkt sich jedoch die Haftung auf die Gegenstände der Insolvenzmasse. |
|
| | Es handelt sich um eine dem Verfahren immanente Haftungsbeschränkung, nach der der Verwalter nicht befugt ist, den Schuldner persönlich mit seinem insolvenzfreien Vermögen zu verpflichten, weil seine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis nach § 80 Abs. 1 InsO auf das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen beschränkt ist (BGH, Teilurt. v. 24.09.2009 - IX ZR 234/07, aaO, Tz. 12 bei juris). |
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| | Auch für die Kosten des Insolvenzverfahrens (§ 54 InsO), insbesondere die Gerichtskosten sowie die Vergütung und die Auslagen des Insolvenzverwalters, haftet der Gesellschafter nicht mit seinem Privatvermögen (BGH, Teilurt. v. 24.09.2009 - IX ZR 234/07, aaO, Tz. 19 bei juris; vgl. auch OLG Schleswig-Holstein, Urt. v. 07.09.2016 - 9 U 9/16, Tz. 33 bei juris). |
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| | Die zur Haftung von Gesellschaftern einer offenen Handelsgesellschaft ergangene BGH-Entscheidung ist nach überwiegender Auffassung der obergerichtlichen Rechtsprechung auf die Haftung von Kommanditisten übertragbar (s. nur OLG Celle, Urt. v. 12.12.2018 - 9 U 74/17, Tz. 12 f. bei juris; OLG Hamm, Urt. v. 20.11.2000 - 8 U 22/00, NZG 2001, 359, 360 unter 2.a; OLG Schleswig-Holstein, Urt. v. 07.09.2016 - 9 U 9/16, aaO; OLG Koblenz, Urt. v. 06.11.2018 - 3 U 265/18, Tz. 20 bei juris; OLG Köln, Beschl. v. 11.06.2018 - 18 U 49/17, BeckRS 2018, 13782, Tz. 14, OLG Köln, Urt. v. 29.11.2018, Tz. 10 bei juris; OLG Frankfurt, Urt. v. 27.11.2018 - 5 U 65/18, Tz. 131 bei juris; OLG München, Urt. v. 12.03.2019 - 18 U 2812/18, Tz. 27 ff. bei juris). Gründe, die dafür sprechen könnten, deren Haftung im Vergleich zu derjenigen von unbeschränkt haftenden Gesellschaftern weiter auszudehnen, sind nicht ersichtlich (so auch Thole, ZGR 2019, 301, 303). |
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| | Soweit das Oberlandesgericht Celle mit in seinem seitens des Klägers zitierten Hinweisbeschluss vom 04.03.2019 (9 U 10/19; Anlage BE 4; GA II 145 ff.) gegenläufig entschieden hat, war dort ausgeführt worden, dass Vortrag des Insolvenzverwalters zu den Kommanditistenzahlungen nicht erforderlich sei, weil es unstreitig sei, dass die aktuelle Masse nicht zur Befriedigung der Insolvenzforderungen ausreiche. Dieser Hinweisbeschluss stellt mithin eine Einzelfallentscheidung dar, welche auf den Spezifika des dortigen Vortrags der Parteien beruht. |
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| | Noch in seiner Berufungserwiderung vom 08.02.2019 (S. 4; GA I 105) hat sich der Kläger auf den Vortrag beschränkt, dass per 01.02.2019 die beiden vom Kläger im Insolvenzverfahren geführten Konten Guthaben i.H. von 324.544,56 US-$ (entspricht: 280.541,61 EUR) bzw. i.H. von 749.757,88 EUR ausgewiesen hätten (vgl. Anlage BE 3; GA I 126 f.), woraus sich ein Massebestand zu diesem Zeitpunkt - vorbehaltlich des Abzugs von Verfahrenskosten und sonstigen Masseverbindlichkeiten - i.H. von 1.030.299,49 EUR ergeben habe (vgl. GA I 105). Außerdem hat er den Stand der festgestellten Insolvenzforderungen mit (mindestens) 1.226.072,33 EUR und hieraus resultierend - vorbehaltlich des Abzuges von Verfahrenskosten und sonstigen Masseverbindlichkeiten - eine Deckungslücke i.H. von mindestens 195.772,84 EUR mitgeteilt. |
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| | Diese Deckungslücke könnte aber überwunden sein, wenn der Kläger bereits Rückzahlungen von Kommanditisten erhalten hat, die darüber liegen bzw., falls die Masse im Übrigen gem. § 53 InsO vorweg für Masseverbindlichkeiten verwendet worden sein sollte, jedenfalls die genannten festgestellten Forderungen i.H. von 1.226.072,33 EUR erreichen. Dies ist nicht ausgeschlossen, sondern jedenfalls möglich, nachdem der Kläger selbst vorgetragen hat, dass Kommanditisten im Umfang von insgesamt 5.705.000,00 EUR in Anspruch genommen werden sollten. |
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| | Ob von dem Insolvenzverwalter bestrittene Gläubigerforderungen überhaupt zu berücksichtigen sind (dagegen OLG Schleswig-Holstein, Urt. v. 07.09.2016 - 9 U 9/16, aaO, Tz. 24 bei juris; OLG Hamburg, Urt. v. 18.07.2018 - 11 U 150/16, Tz. 10 bei juris) kann vor diesem Hintergrund dahingestellt bleiben. |
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| | Die sekundäre Darlegungslast des Insolvenzverwalters erstreckt sich auf die bis zur letzten mündlichen Verhandlung eingegangenen Rückzahlungen der Kommanditisten (vgl. OLG Dresden, Urt. v. 27.06.2019 - 8 U 2001/18, S. 6 f.). Denn maßgeblicher Zeitpunkt für die Erforderlichkeit der Inanspruchnahme des Kommanditisten ist derjenige des Schlusses der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BGH, Urt. v. 30.01.2018, II ZR 95/16, BGHZ 217, 237, Rn. 60, juris) und die entsprechenden Informationen liegen nur dem Insolvenzverwalter vor. |
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| | Trotz Hinweises des Senats mit oben erwähnter Verfügung vom 15.03.2019 (GA II 138) hat der Kläger seiner sekundären Darlegungslast zur Höhe der eingegangenen Rückzahlungen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht Genüge getan. |
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| | Nach alledem erweist sich daher die Berufung des Beklagten als begründet, da auf dieser Grundlage der seitens des Landgerichts zuerkannte Klaganspruch nebst Zinsen nicht gegeben ist. |
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| | Denn da die Kommanditisten gem. §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB zur Begleichung von Masseverbindlichkeiten und Verfahrenskosten grundsätzlich nicht in Anspruch genommen werden dürfen, steht mindestens ein Betrag in Höhe ihrer Rückzahlungen zur Begleichung von Gläubigerforderungen zur Verfügung. Im vorliegenden Fall kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass der Betrag der Kommanditisten-Rückzahlungen die Gläubigerforderungen bereits zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Klaganspruchs überstiegen hat und die Inanspruchnahme des Beklagten deshalb nicht erforderlich gewesen war. |
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| | Auf die übrigen seitens der Berufung erhobenen Rügen kam es nach alledem nicht an. |
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| | Die Revision ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache sowie zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 2 ZPO). |
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| | Grundsätzliche Bedeutung hat eine Sache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage insbesondere dann, wenn sie vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden worden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn dazu in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (BGH, Beschl. v. 26.09.2018 - XII ZA 10/18, Tz. 3 bei juris; BGH, Beschl. v. 08.02.2010 - II ZR 54/09, NJW-RR 2010, 1047 Tz. 3). |
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| | Die Frage, ob Kommanditisten gemäß § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4 HGB auch wegen Masseverbindlichkeiten und -kosten (§§ 54, 55 InsO) in Anspruch genommen werden können, ist vom Bundesgerichtshof bislang nicht entschieden. Die Entscheidung vom 24.09.2009 (BGH, Teilurt. v. 24.09.2009 - IX ZR 234/07) betrifft die Haftung des Gesellschafters einer offenen Handelsgesellschaft. Sie gilt darüber hinaus für die Gesellschafter einer GbR (vgl. BGH, Urt. v. 17.12.2015 - IX ZR 143/13, BGHZ 208, 227 Tz. 11). |
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| | Mit der vorliegend vertretenen Auffassung, dass die Entscheidung vom 24.09.2009 auf die Haftung des Kommanditisten übertragbar ist, stimmt der Senat zwar mit der Mehrzahl von Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte überein (s.o.). Danach erfordert die pflichtwidrige Verwendung von Kommanditistenrückzahlungen für Masseverbindlichkeiten und -kosten die fiktive Hinzurechnung der entsprechenden Beträge zu der Sondermasse, die zur Begleichung der Gläubigerforderungen zur Verfügung steht. Abweichend davon lässt das Oberlandesgericht München (Endurt. v. 28.03.2019 - 14 U 3954/18, ZInsO 2019, 1277; vgl. auch Urt. v. 08.07.2019 - 21 U 3749/18, Tz. 29 ff., juris) zwar die Frage dahinstehen, ob die Kommanditisten für Masseforderungen nach §§ 54, 55 InsO haften. Mit seiner Ablehnung, Rückzahlungen der Kommanditisten, die zur Begleichung von Masseverbindlichkeiten und -kosten verwendet wurden, der Insolvenzmasse fiktiv hinzuzurechnen, lässt das Oberlandesgericht München die Inanspruchnahme der Kommanditisten auch wegen dieser Forderungen tatsächlich aber zu und verweist sie auf Schadensersatzansprüche gegen den Insolvenzverwalter (§ 60 InsO). In gleicher Weise verfährt das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Urt. v. 14.05.2019 - 5 U 85/18, S. 40 ff., 42). |
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| | Die Frage ist vorliegend entscheidungserheblich, da ohne die Hinzurechnung der für Masseverbindlichkeiten und -kosten verbrauchten Rückzahlungen die Insolvenzmasse zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger auch dann nicht ausreicht, wenn man die vom Insolvenzverwalter bestrittenen Gläubigerforderungen unberücksichtigt lässt. Die Inanspruchnahme des beklagten Kommanditisten wäre erforderlich und die Klage begründet. |
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