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InsO § 298 Deckung der Mindestvergütung des Treuhänders

Insolvenzordnung

(1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag des Treuhänders, wenn die an diesen abgeführten Beträge für das vorangegangene Jahr seiner Tätigkeit die Mindestvergütung nicht decken und der Schuldner den fehlenden Betrag nicht einzahlt, obwohl ihn der Treuhänder schriftlich zur Zahlung binnen einer Frist von mindestens zwei Wochen aufgefordert und ihn dabei auf die Möglichkeit der Versagung der Restschuldbefreiung hingewiesen hat. Dies gilt nicht, wenn die Kosten des Insolvenzverfahrens nach § 4a gestundet wurden.

(2) Vor der Entscheidung ist der Schuldner zu hören. Die Versagung unterbleibt, wenn der Schuldner binnen zwei Wochen nach Aufforderung durch das Gericht den fehlenden Betrag einzahlt oder ihm dieser entsprechend § 4a gestundet wird.

(3) § 296 Abs. 3 gilt entsprechend.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Landgericht Lübeck (7. Zivilkammer) - 7 T 420/24
30. September 2024
7 T 420/24 30. September 2024
Beschluss vom Amtsgericht Lübeck - 53a IN 95/19
18. Juni 2024
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Urteil vom Niedersächsisches Finanzgericht - 13 K 97/23
12. Dezember 2023
13 K 97/23 12. Dezember 2023
Beschluss vom Landgericht Düsseldorf - 25 T 126/23
13. Oktober 2023
25 T 126/23 13. Oktober 2023
Beschluss vom Landgericht Berlin (84. Zivilkammer) - 84 T 99/21
11. November 2021
84 T 99/21 11. November 2021
Urteil vom Unknown court (6. Senat) - 6 AZR 460/20
15. Juli 2021
6 AZR 460/20 15. Juli 2021
Beschluss vom Unknown court (9. Zivilsenat) - IX ZA 3/20
1. Oktober 2020
IX ZA 3/20 1. Oktober 2020
Urteil vom Unknown court (9. Zivilsenat) - IX ZR 199/19
1. Oktober 2020
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - IX ZB 50/18
28. Mai 2020
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Urteil vom Finanzgericht Hamburg (6. Senat) - 6 K 232/19
21. Januar 2020
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