Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 15 W 316/13

Tenor

Die Beschwerde vom 12.06.2013 wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerden vom 15.05.2013 und 09.07.2013 werden zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerdeverfahren trägt die Beteiligte zu 1); eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Der Geschäftswert wird für die Beschwerde vom 12.06.2013 auf 1.582,- Euro, derjenigen für die Beschwerden vom 15.05. und 09.07.2013 auf je 500,- Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, soweit die Beschwerde vom 12.06.2013 als unzulässig verworfen wurde.


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