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IRG § 54 Umwandlung der ausländischen Sanktion

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

(1) Soweit die Vollstreckung des ausländischen Erkenntnisses zulässig ist, wird es für vollstreckbar erklärt. Zugleich ist die insoweit verhängte Sanktion in die ihr im deutschen Recht am meisten entsprechende Sanktion umzuwandeln. Für die Höhe der festzusetzenden Sanktion ist das ausländische Erkenntnis maßgebend; sie darf jedoch das Höchstmaß der im Geltungsbereich dieses Gesetzes für die Tat angedrohten Sanktion nicht überschreiten. An die Stelle dieses Höchstmaßes tritt ein Höchstmaß von zwei Jahren Freiheitsentzug, wenn die Tat im Geltungsbereich dieses Gesetzes

1.
im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bedroht ist oder
2.
als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bedroht ist, die ausländische Sanktion jedoch nach Satz 2 in eine freiheitsentziehende Sanktion umzuwandeln ist.

(2) Bei der Umwandlung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße wird der in ausländischer Währung berechnete Geldbetrag nach dem im Zeitpunkt des ausländischen Erkenntnisses maßgeblichen Kurswert in Euro umgerechnet.

(2a) Soweit eine Anordnung der Einziehung, die einen bestimmten Gegenstand betrifft, umzuwandeln ist, bezieht sich die Erklärung der Vollstreckbarkeit auf diesen Gegenstand. Statt auf den bestimmten Gegenstand kann sich die Erklärung der Vollstreckbarkeit auch auf einen dem Wert des Gegenstandes entsprechenden Geldbetrag beziehen, wenn

1.
der ausländische Staat darum ersucht hat und
2.
die Voraussetzungen des § 76 des Strafgesetzbuchs in entsprechender Anwendung vorliegen.
Ist die Anordnung der Einziehung dem Wert nach bestimmt, ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Bei der Umwandlung einer gegen einen Jugendlichen oder einen Heranwachsenden verhängten Sanktion gelten die Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes entsprechend.

(4) Auf die festzusetzende Sanktion sind der Teil der Sanktion, der in einem ausländischen Staat gegen die verurteilte Person wegen der Tat bereits vollstreckt worden ist, sowie nach § 58 erlittene Haft anzurechnen. Ist die Anrechnung bei der Entscheidung über die Vollstreckbarkeit unterblieben oder treten danach die Voraussetzungen für die Anrechnung ein, so ist die Entscheidung zu ergänzen.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 Ws 40/25
9. Oktober 2025
2 Ws 40/25 9. Oktober 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 Ws 24/25
8. Juli 2025
2 Ws 24/25 8. Juli 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 Ws 466/25
15. Januar 2025
3 Ws 466/25 15. Januar 2025
Beschluss vom Kammergericht (4. Strafsenat) - 4 Ws 62/24, 4 Ws 62/24 - 151 GWs 3/24
26. Juli 2024
4 Ws 62/24, 4 Ws 62/24 - 151 GWs 3/24 26. Juli 2024
Beschluss vom Landgericht Nürnberg-Fürth - II StVK 1122/22
19. Dezember 2023
II StVK 1122/22 19. Dezember 2023
Beschluss vom Kammergericht (2. Strafsenat) - 2 Ws 12/22, 2 Ws 12/22 - 121 AR 10/22
3. Februar 2022
2 Ws 12/22, 2 Ws 12/22 - 121 AR 10/22 3. Februar 2022
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 Ws 58/20
23. Februar 2021
2 Ws 58/20 23. Februar 2021
Beschluss vom Kammergericht (4. Strafsenat) - 4 Ws 78/20, 4 Ws 78/20 - 151 AR 25/20
30. November 2020
4 Ws 78/20, 4 Ws 78/20 - 151 AR 25/20 30. November 2020
Beschluss vom Kammergericht (5. Strafsenat) - 5 Ws 74/20, 5 Ws 74/20 - 161 AR 69/20
8. Juli 2020
5 Ws 74/20, 5 Ws 74/20 - 161 AR 69/20 8. Juli 2020
Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (2. Strafsenat) - 2 Ws 158/19
25. Juni 2019
2 Ws 158/19 25. Juni 2019