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KSchG § 16 Neues Arbeitsverhältnis, Auflösung des alten Arbeitsverhältnisses

Kündigungsschutzgesetz

Stellt das Gericht die Unwirksamkeit der Kündigung einer der in § 15 Absatz 1 bis 3b genannten Personen fest, so kann diese Person, falls sie inzwischen ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen ist, binnen einer Woche nach Rechtskraft des Urteils durch Erklärung gegenüber dem alten Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung bei diesem verweigern. Im übrigen finden die Vorschriften des § 11 und des § 12 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Bundesarbeitsgericht (2. Senat) - 2 AZR 86/17
14. Dezember 2017
2 AZR 86/17 14. Dezember 2017
Beschluss vom Verwaltungsgericht Hannover (17. Kammer) - 17 A 2198/10
17. November 2010
17 A 2198/10 17. November 2010
Urteil vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 11 Sa 788/05
15. September 2005
11 Sa 788/05 15. September 2005
Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 5 Sa 326/05
16. Juni 2005
5 Sa 326/05 16. Juni 2005
Urteil vom Arbeitsgericht Karlsruhe - 6 Ca 361/04
17. Mai 2005
6 Ca 361/04 17. Mai 2005