Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (12. Kammer) - 12 B 48/18
Gründe
I.
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Der Antragssteller begehrt die vorläufige Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Widerruf.
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Der Antragsteller wurde mit Wirkung zum 01.08.2014 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Polizeiobermeisteranwärter ernannt und steht seitdem im Dienst des Landes Schleswig-Holstein. Seine Ausbildung endet planmäßig mit Ablauf Juli 2018.
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Mit Verfügung vom 28.09.2016 leitete der Antragsgegner gegen den Antragsteller im Zusammenhang mit dem Verdacht einer Nötigung und Beleidigung auf sexueller Basis, Ruhestörungen und Hausfriedensbruch ein Disziplinarverfahren ein.
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Mit Bescheid vom 14.10.2016 untersagte der Antragsgegner dem Antragsteller die Führung der Dienstgeschäfte. Mit Beschluss vom 16.11.2016 stellte die 17. Kammer des Verwaltungsgerichts Schleswig die aufschiebende Wirkung des dagegen eingelegten Widerspruchs wieder her, weil der Bescheid sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweise. Es fehle an zwingenden dienstlichen Gründen für die Maßnahme. Selbst wenn sich die in der Einleitungsverfügung vorgeworfenen Taten als zutreffend erwiesen, sei nicht ersichtlich, dass die vorläufige weitere Teilnahme an der Ausbildung die Aufgabenerfüllung des Antragsgegners objektiv gefährde.
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Mit Verfügung vom 10.11.2016 leitete der Antragsgegner gegen den Antragsteller das Entlassungsverfahren ein, da Zweifel an der charakterlichen Eignung bestünden. Mit Verfügung vom 14.11.2016 dehnte der Antragsgegner das Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller auf weitere Vorwürfe im Zusammenhang mit einer Rangelei um eine vorgeblich beschlagnahmte Reisetasche sowie aggressivem Auftreten gegenüber Polizeibeamten aus.
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Mit Verfügung vom 21.11.2016 enthob der Antragsgegner den Antragsteller vorläufig des Dienstes. Zur Begründung wurde ausgeführt, das gegen den Antragsteller geführte Disziplinarverfahren führe voraussichtlich zur Entlassung. Die Vorwürfe könnten ein schweres Dienstvergehen begründen. Auch wenn das Strafverfahren noch nicht abgeschlossen sei, bestünden keine Zweifel an den Vorwürfen.
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Mit weiterem Bescheid vom 03.08.2017 verfügte der Antragsgegner die Entlassung des Antragstellers aus dem Polizeivollzugsdienst mit Ablauf des Monats August 2017, weil berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung bestünden. Der Antragsgegner verwies darin unter Bezugnahme auf das Disziplinarverfahren auf die fehlende charakterliche Eignung aufgrund von fünf Vorwürfen.
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· Sachverhalt 1:
An einem Abend Ende August 2016 habe der Antragsteller zusammen mit anderen Bekannten eine Steueranwärterin, die Zeugin , bei ihrer Rückkehr zu ihrer Wohnung angetroffen, sie am Weitergehen gehindert, körperliche Annäherungsversuche unternommen und eine bedrohliche Stimmung geschaffen. Aufgrund dieser Situation habe sich die Steueranwärterin veranlasst gesehen, aus Angst vor Repressalien gemeinsam mit dem Antragsteller und seinen Bekannten mit auf ein Hochhausdach zu gehen. Eine Erlaubnis zum Betreten des Daches habe der Antragsteller nicht gehabt, sondern sich Zugang mithilfe des nötigen Schlüssels verschafft, dessen Aufbewahrungsort ihm bekannt sei. Dort habe er weitere Annäherungsversuche unternommen, die die Steueranwärterin stets abgelehnt habe. Versuche, sich zu entfernen seien mit der Ankündigung der Bekannten verhindert worden, ihr dann nach Hause zu folgen. Der Widerstand der Steueranwärterin sei mit Unmut quittiert worden und insgesamt sei eine bedrohliche sexuelle Stimmung geschaffen worden. Der Antragsteller habe versucht, die Steueranwärterin zu küssen. Dem habe sich die Steueranwärterin entziehen können.
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· Sachverhalt 2:
Anfang September 2016 habe die gleiche Steueranwärterin den Antragsteller sowie einen seiner Bekannten auf einer Party wieder getroffen. Ein mit dem Antragsteller befreundeter anderer Polizeianwärter sei gegenüber der Steueranwärterin handgreiflich geworden, so dass diese gegangen sei.
- 10
· Sachverhalt 3:
Mitte September 2016 soll der Antragsteller gegen 00:30 Uhr an einer Ruhestörung in der Wohnanlage der Polizeidirektion für Aus- und Fortbildung beteiligt gewesen sein. Er habe zusammen mit Freunden laut Musik gehört und auf Bitte um Ruhe die Musik noch lauter gestellt. Die Leiterin des der Wohnanlage der Polizeidirektion naheliegenden Bildungszentrums der Steuerverwaltung habe mitgeteilt, dass sich mehrere Steueranwärterinnen wiederholt über Ruhestörungen und Klopfen und Klingeln an den Wohnungstüren durch den Antragsteller beschwert hätten.
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· Sachverhalt 4:
Der Antragsteller soll sich während seiner Ausbildung mehrfach Zugang zu dem Hochhaus verschafft haben, auf dem sich auch die Ereignisse aus Sachverhalt 1 abgespielt hätten, um auf dem Dach Alkohol zu konsumieren und zu feiern. Dabei seien auch Flaschen vom Hochhausdach geworfen worden.
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· Sachverhalt 5:
Am 11.11.2016 gegen 01:22 Uhr sei der Antragsteller an einer lauten Streiterei beteiligt gewesen, in dessen Zusammenhang zwei Personen um eine Reisetasche gekämpft hätten. Gegenüber herbeigerufenen Polizeibeamten habe er einen alkoholisierten Eindruck gemacht. Der Eigentümer der Tasche habe geschildert, dass der anwesende Bekannte des Antragstellers den Vorwurf erhoben habe, es befänden sich Drogen in der Tasche. Der Antragsteller habe dabei unbeteiligt daneben gestanden. Eine freiwillige Sichtung der Tasche durch die herbeigerufenen Polizeibeamten habe keine Hinweise auf Drogen ergeben und der Eigentümer der Tasche sei entlassen worden. Der Antragsteller sowie sein Bekannter hätten sich jedoch weiter äußerst respektlos und aggressiv gegenüber den anwesenden Polizeibeamten beschwert und sich uneinsichtig gezeigt. Ein gegenüber dem Antragsteller und seinem Bekannten ausgesprochener Platzverweis sei von beiden als unrechtmäßig bezeichnet worden. Erst nach weiterer Diskussion sei der Platzverweis widerwillig befolgt worden.
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Der Antragsteller widersprach den Darstellungen und stellte am 28.08.2017 einen Antrag auf Aufhebung der vorläufigen Dienstenthebung. Mit Beschluss vom 18.10.2017 setzte die 17. Kammer des Verwaltungsgerichts Schleswig die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung aus und führte dabei aus, dass der Verdacht eines Dienstvergehens insgesamt zweifelhaft sei und daher ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung bestünden. Das Gericht wies in seiner Entscheidung jedoch auch darauf hin, dass Gegenstand des Verfahrens nicht die charakterliche Eignung gewesen sei. Die dagegen erhobene Beschwerde des Antragsgegners wies das Oberverwaltungsgericht Schleswig mit Beschluss vom 05.01.2018 zurück.
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Mit Bescheid vom 14.11.2017 wies der Antragsgegner den Widerspruch gegen die Entlassungsverfügung vom 03.08.2017 als unbegründet zurück und ordnete zugleich erstmals die sofortige Vollziehung der Entlassung an, da die Öffentlichkeit kein Verständnis dafür hätte, wenn ein Beamter, der offenkundig den dienstlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes aufgrund charakterlicher Ungeeignetheit nicht genüge, bis zum rechtskräftigen Abschluss eines möglichen Verwaltungsverfahrens weiterhin im Polizeidienst verbliebe.
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Mit Schreiben vom 07.12.2017 erhob der Antragsteller Klage auf Aufhebung der Entlassungsverfügung in Form des Widerspruchsbescheids. Mit Schriftsatz vom gleichen Tag stellte der Antragsteller einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Entlassungsverfügung vom 03.08.2017. Mit Beschluss der 12. Kammer des Verwaltungsgerichts Schleswig vom 25.01.2018 wurde die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers wiederhergestellt. Das Gericht betonte dabei, dass sich zwar Bedenken an der charakterlichen Eignung des Antragstellers nicht vollständig verneinen ließen, diese jedoch nicht von derartigem Gewicht seien, dass sie ausnahmsweise eine Entlassung rechtfertigten, bevor Gelegenheit zur Beendigung der Ausbildung gegeben werde.
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Nachdem der Antragsteller seine Ausbildung daraufhin fortsetzte und erfolgreich absolvierte, erging am 05.06.2018 ein weiterer Bescheid, in dem der Antragsgegner mitteilte, bei seiner Auffassung zu bleiben, dass eine positive charakterliche Entwicklung nicht glaubhaft zu erkennen sei. An der Entlassung zum Ablauf der Ausbildungsdauer werde daher festgehalten.
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Mit Schreiben vom 13.06.2018 fertigte die Abschlussklasse des Antragstellers ein Schreiben, in dem diese für ihn Initiative ergriff und ihn als freundlich und ehrlich beschrieb.
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Am 21.06.2018 erhob der Antragsteller Widerspruch gegen den Bescheid vom 05.06.2018. Darin wies er unter anderem auf die noch nicht erfolgte Mitbestimmung hin. Der Antragsgegner hob den Bescheid daraufhin auf, betonte aber in einem Schreiben vom 22.06.2018, nach nachgeholter Mitbestimmung einen inhaltsgleichen Bescheid erlassen zu wollen. Dem Schreiben war eine Stellungnahme der Dienstvorgesetzten des Antragstellers, Frau , beigefügt. Darin würdigte diese sowohl die Vorfälle im Jahr 2016 und 2017 als auch Stellungnahmen und Wahrnehmungen der Fachlehrkräfte, Ausbildungsgruppenleitungen sowie Dienstvorgesetzten und hielt im Fazit fest, dass der Antragsteller zwar inhaltlich gute fachliche Leistungen gezeigt habe, seine persönliche und soziale Kompetenz hingegen unzureichend sei und stellenweise gar als respektlos, anmaßend, unkollegial und inakzeptabel bezeichnet werden müsse. Zwar habe er sich nach Wiederaufnahme seiner Ausbildung im Februar 2018 erwartbar unauffällig und sogar auffallend vorbildlich verhalten. Dies gehe allerdings auf eine unauthentische Selbstbeherrschung zurück. Der Antragsteller habe selbst formuliert, dass ihm bewusst sei, dass ein positives Verhalten die einzige Möglichkeit sei, die Polizei doch noch von sich zu überzeugen. Er trete nach wie vor sehr selbstbewusst und mit Nachdruck für eigene Anliegen und Überzeugungen ein und zeige hinsichtlich der Vorwürfe aus dem Disziplinarverfahren kein Bedauern, sondern sehe sich vielmehr als Opfer ungerechtfertigter beamtenrechtlicher Maßnahmen. Dies zeige sich auch in der Art, wie der Antragsteller sein eigenes Fehlverhalten bagatellisiere. Angesichts des Alters von 25 Jahren und der Bildung des Antragstellers (Abitur) müsse davon ausgegangen werden, dass der Sozialisierungsprozess weitgehend abgeschlossen sei und die entsprechenden sozialen Grundkompetenzen nicht mehr in der notwendigen Intensität entwickelt werden könnten. Seine charakterliche Eignung müsse daher weiterhin bezweifelt werden.
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Der Antragsteller hat unter dem 26.06.2018 um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ersucht.
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Er verweist darauf, dass ihm entsprechende Vorhalte bisher durch keine der Lehrkräfte im Laufe der Ausbildung persönlich gemacht worden seien. Er habe sich gut in die Klasse integriert, gute bis hervorragende Leistungen gezeigt und weise auch den Vorwurf zurück, sich aus „taktischem Kalkül“ besonders positiv verhalten zu haben. Die von der Dienstvorgesetzten geäußerten Zweifel an seiner charakterlichen Eignung und der dies bedingende persönliche Eindruck seien möglicherweise daraus entstanden, dass er versucht habe, sich stets wohlüberlegt und gemäßigt zu verhalten, was unter Umständen den Eindruck erweckt haben könnte, er würde Kritik mit „Achselzucken“ quittieren oder er würde Desinteresse zeigen. Da ihm aber nicht entgangen sei, dass Frau ihm mit einer gewissen negativen Tendenz begegnet sei, sei es nachvollziehbar, dass er sich ihr gegenüber nicht immer völlig geöffnet habe. Die Ereignisse mit der Zeugin , die u.a. Anlass für das Disziplinarverfahren gewesen waren, seien zudem nach vor nicht geklärt. Einer Diskussion mit Frau darüber, dass seine Entlassung sicher rechtmäßig sei, habe er sich daher auch nachvollziehbarer Weise entzogen. Insgesamt erweise sich die Würdigung seiner charakterlichen Eignung als ermessensfehlerhaft.
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Der Antragsteller beantragt,
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den Antragsgegner zu verpflichten, ihn bis zur Entscheidung über seinen Anspruch auf ermessenfehlerfreie Entscheidung auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe nach erfolgreicher Absolvierung der Ausbildung vorläufig zum Beamten auf Widerruf zu ernennen.
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Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Er hält den Antrag bereits für unzulässig, da die Ernennung zum Beamten auf Widerruf gesetzlich an das Anwärterverhältnis geknüpft sei. Diese ende samt des Widerrufsbeamtenverhältnisses jedoch mit Ablauf der Ausbildungszeit Ende Juli 2018. Eine darüber hinausgehenden Ernennung zum Beamten auf Widerruf sehe das Gesetz nicht vor. Es sei einzig Gegenstand des Hauptsacheverfahrens, über die Frage der Verneinung der charakterlichen Eignung durch den Antragsgegner zu befinden. Im Übrigen verteidigt er auch die inhaltliche Entscheidung des Entlassungsbescheides aufgrund fortbestehender Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers.
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Am 12.07.2018 hat der Hauptpersonalrat seine Zustimmung zur Entlassung des Antragstellers erteilt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akte und des Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners sowie die beigezogenen Gerichtsakten der Verfahren Az. 12 A 207/17 und 12 B 52/17 Bezug genommen.
II.
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Der Antrag ist unzulässig, jedenfalls aber unbegründet.
- 29
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt
oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung – vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen – notwendig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern.
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§ 123 Abs. 1 VwGO setzt dabei sowohl einen Anordnungsgrund, das heißt ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtschutzes in Form der Gefährdung eines eigenen Individualinteresses, als auch einen Anordnungsanspruch voraus, das heißt die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache. Der Antragsteller hat die hierzu notwendigen Tatsachen hinsichtlich des Anordnungsgrundes und des Anordnungsanspruchs glaubhaft zu machen.
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Der Anordnungsgrund in Form der besonderen Dringlichkeit der begehrten einstweiligen Anordnung ist vorliegend nicht glaubhaft gemacht. Zwar steht das Datum der verfügten Entlassung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf unmittelbar bevor, nämlich mit Ablauf des Monats Juli 2018. Mit Ablauf dieses Datums wird der Antragsteller auch kraft Gesetzes gemäß § 30 Abs. 4 S. 2 LBG nach Bestehen der Prüfung aus dem Vorbereitungsdienst entlassen. Würde der Antragsteller später in der Hauptsache obsiegen, wäre eine Ernennung zum Beamten auf Probe für die Zukunft jedoch weiterhin möglich. Lediglich eine rückwirkende Ernennung, etwa wenn in der Hauptsache zu einem späteren Zeitpunkt festgestellt würde, dass die Eignung des Antragstellers im Sinne des § 9 BeamtStG zu Unrecht abgelehnt wurde und der nach § 8 Abs. 3 PolLVO vorgesehenen Ernennung nach Bestehen der Laufbahnprüfung I keine Einwände mehr entgegenstanden, wäre gemäß § 8 Abs. 4 BeamtStG ausgeschlossen. Das führt allerdings nicht dazu, dass der Antragssteller ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung für die Zeit zwischen Entlassung und möglicher späterer Ernennung zum Beamten auf Probe nach Erfolg in der Hauptsache ohne Rechtsschutz gestellt würde. Insoweit könnte er im Fall des späteren Obsiegens beamtenrechtliche Ersatzansprüche geltend machen, um jedenfalls besoldungs- und versorgungsrechtlich so gestellt zu werden, wie er bei einer früheren Ernennung gestanden hätte (BVerwG, Urteil vom 19.03.2015 – 2 C 12/14 –, juris Rn. 9). Zur Sicherung dieses Anspruchs ist daher weder die unmittelbare Ernennung zum Beamten auf Probe noch auf Widerruf erforderlich. Eine Ernennung zum Beamten auf Probe würde im Übrigen eine Vorwegnahme der Hauptsache darstellen, die nur in Ausnahmefällen zulässig ist (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 12.09.2011 – 2 BvR 1206/11 –, Juris Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 18.04.2013 – 10 C 9.12 –, Juris Rn. 22; BVerwG, Beschluss vom 12.04.2016 – 1 WDS-VR 2.16 –, Juris Rn. 19). Auch die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf, aus dem der Antragsteller jederzeit – etwa nach Unterliegen in der Hauptsache – gemäß § 23 Abs. 4 BeamtStG entlassen werden könnte, ist zur Sicherung der Rechte des Antragstellers aus den genannten Gründen nicht geboten. Einer vorübergehenden Ernennung zum Beamten auf Widerruf stehen zudem jedenfalls Rechtsgründe entgegen (noch offen gelassen in OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 10. Januar 2017 – 2 MB 33/16 –, juris Rn. 27). Gemäß § 4 Abs. 4 BeamtStG ist die Ernennung zum Beamten auf Widerruf nur für die Ableistung eines Vorbereitungsdienstes oder die vorübergehende Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2 BeamtStG (Aufgaben, die aus Gründen der Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen) vorgesehen. Die in § 4 BeamtStG aufgeführten Arten des Beamtenverhältnisses sind abschließend und entfalten gegenüber anderweitigen ungeschriebenen Beamtenverhältnissen eine Sperrwirkung (Plog/Wiedow, BeamtStG Stand September 2017, § 4 Rn. 2, 15). Die im hiesigen Verfahren begehrte Ernennung zum Beamten auf Widerruf hat jedoch weder die Ableistung eines Vorbereitungsdienstes zur Folge, noch dient es der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben. Es würde lediglich das kraft Gesetzes mit Abschluss der Ausbildung endende Beamtenverhältnis auf Widerruf bis zur Entscheidung in der Hauptsache verlängern. Folglich würde es gegen den in § 4 BeamtStG festgeschriebenen „Typenzwang“ verstoßen, wenn der Antragsteller außerhalb der Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 BeamtStG (nochmals) zum Beamten auf Widerruf ernannt würde.
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Der Antragssteller hat darüber hinaus aber auch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
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Weder Art. 33 Abs. 2 GG noch die zu seiner Konkretisierung ergangenen einfachgesetzlichen Vorschriften des Bundes gewähren einen Anspruch auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis (BVerwG, Urteil vom 30.01.2003 – 2 A 1.02 –, Juris Rn. 11). Auch aus dem Landesrecht, insbesondere § 8 Abs. 3 der Polizeilaufbahnverordnung des Landes Schleswig-Holstein (GVOBl. 2011, 393, letzte Änderung durch Art. 1 des Gesetzes vom 11.01.2017, GVOBl. S. 18), wonach Beamte nach Bestehen der Laufbahnprüfung I unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe ernannt werden, ergibt sich kein solcher Anspruch. Denn daneben gilt § 9 BeamtStG, wonach Ernennungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen sind. Bei Fehlen einer dieser Voraussetzungen ist eine Ernennung ausgeschlossen. Die charakterliche Eignung ist ein Unterfall der persönlichen Eignung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.07.2016 – 2 B 18.16 –, Juris Rn. 26; Beschluss vom 25.11.2015 – 2 B 38.15 –, Juris Rn. 9). Die Entscheidung über die Eignung trifft der Dienstherr in Wahrnehmung einer Beurteilungsermächtigung. Sie bewirkt im Ergebnis, dass die Eignungseinschätzung von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt überprüft werden kann. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (st. Rspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.2003 – 2 A 1.02 –, Juris Rn. 11). Dabei darf der Dienstherr die Einstellung eines Bewerbers bereits dann ablehnen, wenn berechtigte Zweifel an dessen Eignung bestehen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 02.12.2016 – 1 B 1194/16 –, Juris Rn. 15).
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Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs ist es aus Sicht der Kammer nicht glaubhaft gemacht, dass die Einschätzung des Antragsgegners hinsichtlich der berechtigten Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers fehlerhaft ist. Der Antragsgegner ist in vertretbarer Weise zu der Bewertung gelangt, dass nach wie vor Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers bestehen. Insoweit hat die Kammer im Beschluss zum Verfahren 12 B 52/17 bereits ausgeführt, dass sich Bedenken an der charakterlichen Eignung nicht verneinen lassen:
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„Zwar hat der Antragsgegner im Laufe des Disziplinarverfahrens klargestellt, dass Anlass für die Feststellung der fehlenden charakterlichen Eignung des Antragsstellers nur noch das Verhalten im Rahmen des Sachverhalts 1 sei. Dies mag für die Frage eines vorwerfbaren schweren Dienstvergehens zu einer Aussetzung der vorläufigen Diensterhebung führen und die insgesamt gemachten Vorwürfe mögen im Ergebnis keinen strafbaren Sachverhalt darstellen. Bedenken hinsichtlich charakterlicher Mängel vermag dies jedoch nicht vollständig in gleicher Weise auszuschließen, denn die Verneinung disziplinar- und strafrechtlicher Vorwürfe hatte zum Teil auch formelle Gründe. Soweit es etwa für die in den Sachverhalten 1 und 4 vorgeworfenen Hausfriedensbrüche an einem Strafantrag fehlte, ändert dies nichts daran, dass sich der Antragsteller auch nach eigenem Bekunden ohne Erlaubnis Zutritt zu dem Hochhausdach verschafft hat und damit ein gewisses Fehlen von Respekt gegenüber dem Eigentum Dritter an den Tag gelegt hat.“
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Auch nach Würdigung des weiteren Vorbringens des Antragstellers im hiesigen neuen Verfahren sowie seiner Entwicklung im weiteren Verlauf der Ausbildung sieht die Kammer keine Veranlassung, von dieser Wertung Abstand zu nehmen. Es gehört zu den Kernaufgaben des Polizeivollzugsdienstes, Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zu verhindern und zu verfolgen, so dass Verstöße in diesem Bereich grundsätzlich geeignet sind, Zweifel an der persönlichen Eignung des Bewerbers zu begründen (Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.08.2017 – 6 B 751/17 –, juris Rn. 12). Jedenfalls soweit der Antragsteller sich – unstrittig – wiederholt Zutritt zu dem Hochhausdach verschaffte, liegen also berechtigte Anhaltspunkte dafür vor, dass er sich eines Hausfriedensbruchs schuldig machte. Dass die Tat mangels Strafantrag nicht strafbar war, ändert an der Berücksichtigung dieses Verhaltens für die Würdigung der charakterlichen Eignung nichts.
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Zwar hat der Antragssteller seine Ausbildung erfolgreich beendet, dabei gute intellektuelle Leistungen gezeigt und ist – soweit ersichtlich – im weiteren Verlauf der Ausbildung auch nicht mehr disziplinarisch in Erscheinung getreten. Dies hindert es aber nicht, die der ursprünglichen Entlassungsverfügung zu Grunde liegenden Ereignisse weiterhin zu würdigen. Der Antragsgegner hat insoweit in nicht zu beanstandender Weise die Stellungnahme der Dienstvorgesetzten des Antragstellers, Frau , eingeholt und unter ergänzender Würdigung der darin enthaltenen Aussagen festgestellt, dass ein tatsächlicher, durch Einsicht ausgelöster Reifeprozess seit Beginn der Suspendierung nicht zu erkennen sei. Der Antragsgegner würdigte dabei neben den ursprünglichen Vorwürfen auch die Wahrnehmungen von Frau , die im persönlichen Gespräch beobachten konnte, dass ein eigenes Fehlverhalten von dem Antragssteller nicht gesehen werde, und daraus den Schluss zog, dass die offenkundig fehlende Einsichtsfähigkeit darauf hindeutete, dass das positive Verhalten nach der Suspendierung nicht Folge einer charakterlichen Entwicklung ist, sondern ein bewusstes Verhalten sei, um ein positives Bild im Hinblick auf die erwartete charakterliche Würdigung für den Polizeiberuf zu zeigen. Diese Würdigung erscheint der Kammer insgesamt als vertretbar. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die Dienstvorgesetzte Frau zuvor auch erhebliche Bedenken gegenüber der Möglichkeit geäußert hatte, den Antragsteller aufgrund der disziplinarischen Vorwürfe wieder in ein Klassenverbund zu integrieren und damit angesichts des erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung offensichtlich nicht Recht behielt. Dies führt aus Sicht der Kammer jedoch nicht dazu, dass die nun vorliegende Stellungnahme von Frau insgesamt ungeeignet ist, um im Rahmen der Würdigung der charakterlichen Eignung des Antragstellers berücksichtigt zu werden. Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass die abschließende Mitteilung über das Festhalten an der Entlassungsverfügung vom 05.06.2018 sich nicht allein auf die Stellungnahme von Frau stützt, sondern auch erneut die Sachverhalte auswertet, die Grundlagen der Entlassungsverfügung gewesen sind. Zum anderen verweist Frau nicht allein auf eigene Wahrnehmungen, sondern zusätzlich auf die Wahrnehmung des PHK , der den Antragsteller in einer Arbeitsgemeinschaft unterrichtete, des PHK , der den Antragsteller in der Fachausbildung betreute, des PHK , der den Antragsteller in der ersten Abschlussausbildung betreute, und der Pädagoginnen, die den Antragsteller in der Grundausbildung betreuten.
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PHK schilderte dabei merkwürdige Umgangsformen des Antragstellers, die er teilweise als arrogant und grenzverletzend bezeichnet. Er habe sich über die disziplinarischen Vorwürfe daher nicht gewundert. Der PHK schildert den Antragsteller als schwer einschätzbar, attestierte eine bemerkenswerte Selbstsicherheit sowie ein überdurchschnittliches Durchsetzungsvermögen, ohne dies jedoch negativ zu würdigen. Es habe allerdings auch nur einen oberflächlichen Kontakt gegeben. PHK wiederum kritisiert, dass der Antragsteller berechtigte Kritik an der Grenze zur Angemessenheit vorgetragen und so andere Menschen wiederholt gegen sich aufgebracht habe. Die Art der Kommunikation sei zu beanstanden. Diese Stellungnahmen ergänzt Frau mit eigenen Wahrnehmungen und berichtet unter anderem davon, dass der Antragsteller in den wiederholten Gesprächen kein Bedauern über sein eigenes Verhalten ausgedrückt habe, sondern sich als Opfer ungerechtfertigter Wertungen von Vorgesetzten und Zuständigen fühle. Zudem habe der Antragsteller mit Blick auf seine guten Noten zum Ausdruck gebracht, dass er davon ausgehe, seine Wunschdienststelle erhalten zu müssen. Dies habe er in einer bemerkenswerten Selbstsicherheit, Überzeugung und nachdrücklicher Erwartungshaltung vorgetragen, welche nach Auffassung von Frau zu den Umständen der Situation des Antragstellers nicht stimmig sei. Andere Anwärter hätten sich in vergleichbaren Fällen deutlich zurückhaltender und vorsichtiger gezeigt und Bedauern über das eigene Fehlverhalten eingestanden. Ein Teil der Pädagoginnen berichtet davon, dass sich der Antragsteller bewusst über Mitschüler lächerlich gemacht habe, die nicht ähnlich gute Leistungen wie der Antragsteller erbrachten. Lediglich der Pädagoge, der den Antragsteller in den zurückliegenden vier Monaten unterrichtet habe, berichtet nicht von derartigen Wahrnehmungen, teilt aber die Einschätzungen des PHK und PKH .
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Mit Blick auf diese Stellungnahmen hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, sich der Bedeutung der disziplinarischen Vorwürfe bewusst zu sein und sein Verhalten insoweit kritisch hinterfragt zu haben. Auch die – im Rahmen des nun anhängigen weiteren Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes gemachten – neueren Äußerungen beziehen sich primär auf das Verhalten im Unterricht und betonen die teilweise sehr guten inhaltlichen Leistungen des Antragstellers, ohne jedoch die eigentlichen disziplinarischen Vorwürfe, die zur Entlassungsverfügung geführt haben, konkret zu würdigen. Hinsichtlich der disziplinarischen Vorwürfe teilt der Antragsteller lediglich mit, dass die Einstellung der Zeugin Neugebauer bis heute nicht geklärt sei und dass sein Verhalten damals nicht in Ordnung gewesen sei und er sich nicht noch einmal so verhalten würde. Bezüglich der Einschätzungen von Frau und der zitierten Ausbildenden und Lehrkräften teilt er mit, dass ihm persönlich derartige Vorhalte nie gemacht worden seien. Die Annahme berechtigter Zweifel an der charakterlichen Eignung vermag all das nicht infrage zu stellen. Weder erklären Sie die disziplinarischen Ausgangsvorwürfe noch lassen sie Zweifel daran erkennen, dass die aktuelle Wertung des Antragsgegners ermessensfehlerhaft wäre. Es mag pädagogisch zu beanstanden sein, dass die zuständigen Ausbildenden – den diesbezüglichen Vortrag des Antragstellers zu Grunde gelegt – ihn nicht selbst mit der Kritik an seinem Kommunikationsverhalten und seinem Auftreten konfrontiert haben. Daran, dass die diesbezüglichen Ausführungen plausibel und nachvollziehbar sind, ändert dies jedoch nichts. Auch das von den Mitschülern des Antragstellers unter dem 13.06.2018 gefertigte Schreiben über ihre Wahrnehmung seines Verhaltens vermag an dieser Würdigung nichts zu ändern. Die Mitschüler weisen zutreffend darauf hin, über die disziplinarischen Hintergründe keine Kenntnis zu haben. Zudem erstreckt sich die Wahrnehmung einzig auf die vergangenen vier Monate und vermag aus Sicht der Kammer die Beobachtungen der Ausbildenden und Lehrkräfte über den Verlauf der gesamten Ausbildung nicht zu entkräften.
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Aufgabe der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung der Entscheidung des Antragsgegners ist nicht, ein eigenes Urteil über die charakterliche Eignung des Antragstellers zu fällen, sondern die Entscheidung des Antragsgegners auf Mängel hin zu überprüfen. Diese Entscheidung erweist sich nach summarische Prüfung jedoch weiterhin als vertretbar. Der Antragsgegner hat nachvollziehbar dargelegt, dass er aufgrund der ursprünglichen disziplinarischen Vorwürfe sowie des insgesamt gezeigten Sozial- und Kommunikationsverhaltens Zweifel an der charakterlichen Eignung hege. Dies reicht aus Sicht der Kammer aus, um die Entscheidung des Antragsgegners in rechtsfehlerfreier Weise zu begründen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den monatlichen Dienstbezügen des Antragstellers. Dabei sind aus Sicht der Kammer weiterhin der Anwärterbezüge in Ansatz zu bringen, da der Antrag auf vorläufige Ernennung zum Widerrufsbeamten und damit faktisch auf Verlängerung des Anwärterverhältnisses gerichtet ist. Der Streitwert beläuft sich folglich auf den sechsfachen monatlichen Grundbetrag in Höhe von 1.134,60 € gemäß Anlage 7 SHBesG i.V.m. Anlage 1 zu § 3 Abs. 1, § 13 PolLVO-SH, § 52 Absatz 6 S. 1 Nr. 2 GKG; Mithin 1.134,60 x 6 = 6.807,60 €.
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Referenzen
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